Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 403 vom 14.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): AC725FD2D4F17338CA176E52E543520D480E7A7BC28A9AB40AABB7EE848A8724

Sonstige Bekanntmachung

2126-1-10-G

Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 14. Juli 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 7. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
bb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „DFB-Pokal“ die Wörter „sowie in der UEFA Champions-League“ eingefügt.
2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Märkte“ angefügt.
b)
Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
c)
Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte, sind zulässig. 2Für den Veranstalter gilt Abs. 1 Nr. 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist. 3Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. 4Unterhaltende Tätigkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen solcher Märkte nicht gestattet. 5§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

3.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a
Tagungen und Kongresse

Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind, sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
  2. 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind in geschlossenen Räumen höchstens 100 und unter freiem Himmel höchstens 200 Teilnehmer zugelassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beträgt die Anzahl der möglichen Teilnehmer in geschlossenen Räumen höchstens 200 und unter freiem Himmel höchstens 400.
  3. 3. Für die Teilnehmer gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben.
  4. 4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. 5. Für gastronomische Angebote gilt § 13 und für ein kulturelles Begleitprogramm gilt § 21 Abs. 2 Satz 1 entsprechend; die Teilnehmergrenzen nach Nr. 2 gelten auch insoweit.“
4.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Halbsatz 1 werden die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
b)
In Halbsatz 2 werden die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ und die Angabe „200“ durch die Angabe „400“ ersetzt.
5.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 4 wird die Angabe „18 und 21“ durch die Angabe „14a, 18 und 21“ ersetzt.
b)
In Nr. 9 werden nach den Wörtern „Maskenpflicht nachkommt“ die Wörter „oder als Veranstalter eines Marktes den dort genannten Pflichten nicht nachkommt“ eingefügt.
c)
Nach Nr. 11 wird folgende Nr. 11a eingefügt:
„11a.
entgegen § 14a Tagungen oder Kongresse durchführt,“
6.
In § 24 wird die Angabe „19. Juli 2020“ durch die Angabe „2. August 2020“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.

München, den 14. Juli 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin