Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 417 vom 15.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie zur Förderung der Schaf- und Ziegenhaltung des Bayerischen
Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Schaf- und Ziegenprämie Bayern)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 3. Juli 2020, Az. L6-7407-1/756

1.Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (Amtsblatt der EU L 352/9-17 vom 24.12.2013),
  • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO.

1Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 2Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).

2.Zweck der Zuwendung

1Die Zuwendung stellt einen Ausgleich für die schwierige Erlössituation und die ungünstigen marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der bayerischen Schaf- und Ziegenhaltung dar. 2Damit wird ein Beitrag zum Erhalt der traditionellen Schaf- und Ziegenhaltung geleistet. 3Landeskulturelle und sozioökonomische Argumente begründen ein öffentliches Interesse am Erhalt dieser Form der Tierhaltung.

3.Gegenstand der Zuwendung

Gefördert wird die Weidehaltung von Schafen und Ziegen in Bayern.

4.Zuwendungsempfänger

4.1
1Zuwendungsempfänger sind:
  • In der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
    • im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind,
    • einen Betriebssitz in Bayern haben und
    • Schafe und Ziegen als Eigentümer halten.
  • Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind, soweit diese Schafe und Ziegen als Eigentümer halten.

2Jeder Zuwendungsempfänger muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (Betriebstyp Tierhalter) haben. 3Pro Betriebsnummer kann nur eine Zuwendung pro Förderjahr bewilligt werden.

4.2
Ausgeschossen von der Förderung sind:
  • Betriebe, die im Vorjahr in Summe mehr als 100 000 € Direktzahlungen und Zahlungen aus Agrarumweltmaßnahmen erhalten haben.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nr. 2.4, Ziffer 15 der Rahmenregelung
    2014 – 2020.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und deren Betriebe.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Mindestalter der Tiere, Meldung der Tiere

Es sind nur Schafe und Ziegen förderfähig, die am 1. Januar des Förderjahres mindestens 10 Monate alt sind und in der HIT-Datenbank in den entsprechenden Kategorien gemeldet sind.

5.2
Mindestzahl der Tiere

Für den Stichtag 1. Januar des Förderjahres muss vom Antragsteller eine Mindestzahl von 20 Schafen und/oder Ziegen ab 10 Monate in der HIT-Datenbank gemeldet sein.

5.3
Haltungszeitraum

1Der Haltungszeitraum beginnt am 16. Mai des Förderjahres und endet am 30. September des Förderjahres.

2Abweichend davon beginnt der Haltungszeitraum im Jahr 2020 am 1. September.

3Die Anzahl an Tieren, für die eine Förderung beantragt wird, muss im Haltungszeitraum jederzeit im Betrieb gehalten werden. 4Bei Pensionshaltung sind Nachweise zum Verbleib der Tiere vorzulegen.

5Im Rahmen der Zuwendung berücksichtigte Tiere, die im Haltungszeitraum aus dem Bestand ausscheiden, können durch andere Tiere ersetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie waren zum Stichtag 1. Januar des Förderjahres mindestens 10 Monate alt,
  • sie sind im Bestandsregister geführt,
  • sie haben Zugang zu beweidbarem Grünland und
  • für diese Ersatztiere wurde bislang keine Zuwendung beantragt.

6Änderungen der beantragten Tierzahl sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

5.4
Weidezugang, Mindestweidefläche

1Gefördert wird die Haltung von Schafen und Ziegen, die im Haltungszeitraum Zugang zu beweidbarem Grünland haben. 2Pro beantragtes Schaf/Ziege sind mindestens 1000 qm beweidbares Grünland nachzuweisen.

6.Beihilferechtliche Grundlagen

Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe (Agrar) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.

7.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1
1Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung).

2Die Zuwendung wird für die jeweils gehaltenen Schafe und Ziegen, die die Voraussetzungen gemäß Nr. 5 erfüllen, jährlich ausbezahlt.

7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils pro Schaf bzw. Ziege, der bei Weidehaltung kleiner Wiederkäuer entsteht. 2Die Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft.

7.3
Höhe der Zuwendung

1Je förderfähigem Schaf / je förderfähiger Ziege werden pro Förderjahr 30 € ausbezahlt. 2Die maximale Anzahl der förderfähigen Tiere ist die Summe der Tiere, die in der Stichtagsmeldung des Förderjahres in der HIT-Datenbank in den Kategorien „10 bis unter 19 Monate“ und „ab 19 Monate“ gemeldet sind. 3Der Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen Agrar von 20 000 € in drei Jahren darf nicht überschritten werden.

4Zuwendungen unter 600 € werden nicht gewährt.

8.Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

9.Antragsverfahren

9.1
Förderjahr

Förderjahr ist das Kalenderjahr.

9.2
Förderantrag

1Der Zuwendungsempfänger beantragt vor dem Haltungszeitraum nach Nr. 5.3 des Förderjahres, spätestens bis zum 15. Mai, die Förderung auf dem zentralen Serviceportal iBALIS des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mittels der vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bewilligungsbehörde) zugeteilten Betriebsnummer und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN).

2Abweichend davon kann die Förderung im Jahr 2020 bis zum 31. August 2020 beantragt werden. 3Eine De-minimis-Erklärung und eine KMU-Erklärung werden mit dem Antrag abgegeben.

4Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 5Für alle Maßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Eingang des Förderantrags als erteilt.

9.3
Zahlungsantrag

Der Zuwendungsempfänger beantragt nach Ende des Haltungszeitraumes, spätestens bis 15. November des Förderjahres, auf dem zentralen Serviceportal iBALIS des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Auszahlung der Förderung.

10.Zuwendungsbescheid, Auszahlung

1Nach Eingang des Zahlungsantrags wird ein Datenabgleich mit der HIT-Datenbank durchgeführt und danach der Zuwendungsbescheid und die De-minimis-Bescheinigung erstellt. 2Die Zuwendung wird über das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausgezahlt.

11.Mehrfachförderung

1Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden. 2Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält.

3Die Förderungen für

  • den Erhalt von gefährdeten heimischen Nutztierrassen,
  • die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen (AUM) sowie für
  • Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf

gleichen zusätzliche Kosten und Einkommensverluste aus, die durch Minderertrag (geringere Leistung bei gefährdeten heimischen Nutztierrassen) und Mehraufwand (aufgrund spezifischer Auflagen wie eine extensive Bewirtschaftung bei AUM bzw. zusätzlicher Kosten für Herdenschutzmaßnahmen bei Wolfsanwesenheit) verursacht werden, und erfüllen einen anderen Zweck.

4Eine Mehrfachförderung ist insoweit nicht gegeben.

12.Kontrollen und Aufbewahrungspflichten

1Die Angaben des Tierhalters werden mit der HIT-Datenbank abgeglichen. 2Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 3Verwaltungskontrollen werden durch risikoorientierte, stichprobenartige Kontrollen vor Ort von mindestens drei Prozent der Antragsteller ergänzt. 4Abweichend davon werden im Jahr 2020 mindestens ein Prozent der Antragsteller vor Ort kontrolliert. 5Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder einer beauftragten Stelle das Bestandsregister gemäß Viehverkehrsordnung für Kontrollzwecke zur Verfügung zu stellen. 6Die für die Förderung relevanten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre ab dem Datum der Auszahlung aufzubewahren.

13.Prüfungsrechte, Evaluierung

1Die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Inaugenscheinnahme vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen nach Art. 91 BayHO durchzuführen. 3Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.

4Eine Evaluierung erfolgt anhand eines Vergleichs der Tierzahlen aus dem Jahr 2020 und dem Jahr 2022.

14.Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung

Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richtet sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.

15.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft; sie tritt außer Kraft, sobald eine entsprechende gekoppelte Zahlung nach EU-Recht in Deutschland eingeführt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor