Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 441 vom 29.07.2020

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) 1370/20071) des Freistaats Bayern

über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im
Verkehrsverbund Mainfranken (VVM)

Hintergrund

Der Freistaat möchte aufgrund von emissionsbedingten Fahrverboten, Klimawandel und Verkehrswende ein sichtbares Zeichen setzen und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Freistaat stärken.

Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken (VVM) haben beschlossen, zum 1. August 2020 im VVM für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ein 365-Euro-Ticket VVM mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket einzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war, den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr zu entlasten.

Nach Prognose der Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH (VVM-GmbH) kann es in Folge der Einführung dieses neuen Angebotes bei den Verkehrsunternehmen, die den VVM-Tarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im VVM kommen. Der Freistaat Bayern beteiligt sich an einer angemessenen Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im VVM-Tarif, die aus der Umsetzung der Einführung des 365-Euro-Ticket VVM resultieren.

Zudem fördert der Freistaat innovative und nachhaltige Projekte im ÖPNV (Mobilitätsfonds). Im VVM wird durch den Freistaat die Vereinheitlichung des Bartarifs und die Einführung der Preisstufe 10 als Höchsttarif im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung an den entstehenden Mindereinnahmen beziehungsweise Aufwendungen befristet bis Ende 2024 gefördert. Ein weiterer Anteil ist von den Aufgabenträgern des allgemeinen ÖPNV zu finanzieren. Verkehrsunternehmen im Sinne dieser allgemeinen Vorschrift sind sowohl die Verkehrsunternehmen im allgemeinen ÖPNV nach § 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen.

1.Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Absatz 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Höchsttarifs und des Ausgleichs für Ermäßigungen bei der Beförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in dem in Ziffer 2 bestimmten Geltungsbereich gemäß § 2 RegG und § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Verkehrsunternehmen, die auf dem Gebiet des VVM Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne von Ziffer 1 erbringen (Zuständigkeitsbereich), sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (Ziffer 6) die nachfolgend festgelegten Höchsttarife nicht zu überschreiten. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift deckt insoweit alle Haltepunkte des SPNV im VVM ab (vergleiche Anlage 1); bezüglich des allgemeinen ÖPNV gelten ergänzend die der weiteren im VVM beteiligten Aufgabenträger erlassenen gleichgerichteten allgemeinen Vorschriften

a)
Das 365-Euro-Ticket VVM wird mit Ausnahme der Studierenden für die in § 1 Absatz 1 PBefAusglV genannten Personengruppen (als Höchsttarif) gemäß den Tarifbestimmungen der VVM GmbH zum 365-Euro-Ticket VVM (Anlage 2) angeboten. Es berechtigt ganzjährig dazu, den gesamten Linienverkehr im Verkehrsverbund Mainfranken VVM zu nutzen.
b)
Bei Fahrten auf dem beziehungsweise in das Gebiet des Landkreises Main-Spessart im VVM wird dem Fahrgast in allen Tarifgruppen höchstens die Preisstufe 10 gemäß den Tarifbestimmungen des Verbundtarifs im VVM (als Höchsttarif) berechnet, auch wenn der Fahrtwunsch des Fahrgastes, das heißt Start und Ziel, eine Strecke umfasst, die einer höheren Preisstufe entsprechen würde.
c)
Der Bartarif (Einzelfahrscheine, Sechserkarten und Tageskarten) im Tarifgebiet des VVM wird (als Höchsttarif) entsprechend dem jeweils gültigen und genehmigten Tarif (www.vvm-info.de) vereinheitlicht:
aa)
Innerhalb der Großwabe gilt weiterhin für den Bereich des Bartarifs ausschließlich die Preisstufe 1 mit Großwabe.
bb)
Die übrigen Preisstufen ohne Großwabe gelten für alle anderen Fahrten im Bartarif.

3.Ausgleichsberechnung

(1) Alle Verkehrsunternehmen im Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift haben Anspruch auf Ausgleich der ihnen durch die ermäßigte Beförderung aufgrund der in Ziffer 2 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden finanziellen Nachteile nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

(2) Der nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift maximal ausgleichsfähige Betrag (vergleiche Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) Verordnung (EG) 1370/2007) errechnet sich wie folgt:

Für jeden der in Ziffer 2 aufgeführten Fahrausweise ist zunächst getrennt folgende Berechnung vorzunehmen; für den Teilverkehrsraum (TVR) Main-Spessart finden sich Erläuterungen in der Anlage 3:

  • Rechenschritt 1:

Ermittlung Verbundeinnahmen zum Referenztarif (je TVR) (Verbundeinnahmen auf der Grundlage des Referenztarifes – Tarifsortiment vor Einführung der in Ziffer 2 benannten Maßnahmen).

a)
365-Euro-Ticket VVM

Verkaufte Stückzahlen des 365-Euro-Ticket VVM multipliziert mit dem Preis für elf Monatskarten Ausbildung (Kostenträger und Selbstzahler) des jeweils gültigen VVM-Tarifs der hinterlegten Relation. Dadurch sind wegfallende Gelegenheitsfahrten abgegolten.

b)
Kappung Tarifzonenhöchstgrenze und Vereinheitlichung Bartarif

Verkaufte Stückzahlen für die Fahrausweise nach Ziffer 2 Absatz 2 (Kappung Tarifzonenhöchstgrenze) und nach Ziffer 2 Absatz 3 (Vereinheitlichung Bartarif) multipliziert mit dem Tarif, den der Fahrgast jeweils vor Einführung (Preisstand: 1. August 2019) des jeweiligen Tickets erhalten/erworben hätte (individuelle Betrachtung). Der Referenztarif wird entsprechend der jährlichen durchschnittlichen Tarifanpassung des VVM (beginnend ab dem 1. August 2020) dynamisiert.

  • Rechenschritt 2:

Ermittlung bereinigter Verbundeinnahmen zum Referenztarif (vergleiche Rechenschritt 1) unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrerlöse durch Nachfragesteigerung (bereinigte Verbundeinnahmen zum Referenztarif je TVR) und Verminderung der Stückzahlen.

Von den ermittelten Verbundeinnahmen aus Rechenschritt 1 werden zu erwartende Mehrerlöse auf Grund von Nachfragesteigerungen durch die Tarifabsenkung der aufgeführten Maßnahmen in Ziffer 2 in Höhe von 0,1 % abgezogen. Es ergeben sich die bereinigten Verbundeinnahmen aus denen entsprechend des Referenzfahrpreises aus Rechenschritt 1 bereinigte verkaufte Stückzahlen ermittelt werden.

  • Rechenschritt 3:

Ermittlung der Differenz zwischen den bereinigten Verbundeinnahmen zum Referenztarif (je TVR) und den bereinigten Fahrgeldeinnahmen zum aktuell gültigen Tarif (Einführung der Maßnahmen nach Ziffer 2). Das Ergebnis sind die potenziellen Ausgleichsleistungen.

Bereinigte Fahrgeldeinnahmen zum aktuell gültigen Tarif:

a)
365-Euro-Ticket VVM

Bereinigte verkaufte Stückzahlen des 365-Euro-Ticket VVM multipliziert mit 365 Euro.

b)
Kappung Tarifzonenhöchstgrenze und Vereinheitlichung Bartarif

Bereinigte verkaufte Stückzahlen für die Fahrausweise nach Ziffer 2 Absatz 2 (Kappung Tarifzonenhöchstgrenze) und nach Ziffer 2 Absatz 3 (Vereinheitlichung Bartarif) multipliziert mit dem aktuellen Tarif.

Ausgleichsleistungen

Differenz des Ergebnisses aus Rechenschritt 2 und den bereinigten Fahrgeldeinnahmen zum aktuell gültigen Tarif aus Rechenschritt 3.

  • Rechenschritt 4:

Aufteilung der Ausgleichsleistung (je TVR) (vergleiche Rechenschritt 3) auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsregularien auf die Verkehrsunternehmen

a)
365-Euro-Ticket VVM

Die sich aus Rechenschritt 3 ergebenden Ausgleichsleistungen werden in einen Ausbildungsanteil und einen Freizeitanteil gesplittet. Die Höhe des Ausbildungs-/Freizeitanteils wird spezifisch für jeden TVR auf der Grundlage des Gutachtens „Einführung eines verbundweiten 365-Euro-Jugendtickets im Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH“ ermittelt (siehe Anlage 4).

Der Ausbildungsanteil wird analog zu den Fahrgeldeinnahmen des 365-Euro-Tickets VVM verteilt.

Die Ausgleichsleistungen des Freizeitanteils werden proportional zur Verteilung der Einnahmen des Starttarifpunktes der hinterlegten Relation im Bartarif verteilt.

b)
Kappung Tarifzonenhöchstgrenze und Vereinheitlichung Bartarif

die sich aus Rechenschritt 3 ergebenden Ausgleichsleistungen werden analog der Einnahmenaufteilungsregularien der entsprechenden Tarifgruppe verteilt.

  • Rechenschritt 5:

Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen (je TVR) auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsregularien auf die Verkehrsunternehmen.

  • Rechenschritt 6:

Der sich nach Rechenschritt 4 ergebende Betrag wird um den für die Verpflichtung nach §§ 228 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) jeweils gültigen Satz erhöht.

  • Rechenschritt 7:

Durch das 365-Euro-Ticket VVM verursachter Mehraufwand (im Sinne von entgangenen Einnahmen durch erhöhte Nutzung) wird als proportionaler Zuschlag zu dem sich nach Rechenschritt 4 ergebenden Ausgleichsbetrag in einer Höhe von 4 % berücksichtigt.

Die gemäß vorstehender Berechnung ermittelten Summen je Fahrausweis ergeben zusammengerechnet den im jeweiligen Abrechnungsjahr (= Kalenderjahr) maximal möglichen Ausgleich.

(3) Der Ausgleich ist darüber hinaus begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt gemäß Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007. Diesbezüglich gilt:

  • Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts werden von den Gesamtkosten eines Verkehrsunternehmens bezogen auf die Linienverkehre im Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift im jeweiligen Abrechnungsjahr die Gesamterlöse für diese Verkehre abgezogen; hinzugerechnet wird ein angemessener Gewinn. Die Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den Linienverkehren im Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift aus den Gesamtkosten und Gesamterlösen des Verkehrsunternehmens erfolgt sachgerecht und nachvollziehbar nach objektiven und stetig angewendeten Maßstäben.
  • Bezüglich des angemessenen Gewinns gilt

Die zulässige Höhe des angemessenen Gewinns wird pauschalierend bezogen auf die Linien entsprechend einer Umsatzrendite von 5 % berechnet. Ein höherer Gewinn stellt grundsätzlich einen nicht marktüblichen Gewinn im Sinne dieser allgemeinen Vorschrift dar. Der Betreiber kann jedoch nachweisen, dass im konkreten Einzelfall ein anderer Gewinn angemessen ist. Die Nachweisführung muss die Bedingungen des Einzelfalls und die daraus resultierende Höhe der angemessenen Rendite sowie deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht zur angemessenen Höhe des Gewinns erschöpfend darlegen.

  • Die Anforderungen an die Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007 werden eingehalten.
  • Ein Anreiz gemäß Ziffer 7 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007 wird dadurch gesetzt, dass die Verkehrsunternehmen aus dieser allgemeinen Vorschrift keinen Ausgleich für Mehrkosten erhalten, die aus Nachfragesteigerungen resultieren, weil der Ausgleich auf die Tarifnachteile begrenzt ist.

Soweit für einen Verkehr im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 besteht, gilt: Soweit der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den in Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter im Sinne des Art. 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 bestimmt und die Mittel aufgrund der hiesigen allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung zur Wahrung des Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und abschließend die entsprechenden Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages maßgeblich; es erfolgt keine Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Betreibt der Betreiber Verkehre auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so erfolgt die Überkompensationskontrolle jeweils getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen Dienstleistungsauftrags.

4.Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs ist von den Verkehrsunternehmen bei den jeweiligen Aufgabenträgern über die Nahverkehr Mainfranken GmbH (NVM-GmbH) jeweils bis zum 15. Dezember des Vorjahres zu stellen (Ausschlussfrist). Zur Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der NVM-GmbH maßgeblich. Der Antrag für das Abrechnungsjahr 2020 kann zeitlich abweichend von Satz 1 gestellt werden und zwar spätestens zum 31. August 2020. Bei Verkehren, die auf den Gebieten mehrerer Aufgabenträger verlaufen (gebietsgrenzenüberschreitende Relationen), findet mit Blick auf die Antragstellung und Bewilligung jeweils eine Zuordnung zum Gebiet einer der beteiligten Aufgabenträger auf der Grundlage der relationalen Verkaufsstatistik statt; der Antrag nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift ist dann jeweils nur bei dem Aufgabenträger zu stellen, dessen Gebiet die jeweilige Relation zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage der Einnahmenaufteilungsregularien wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Schienenpersonennahverkehr nach Maßgabe der Einnahmenaufteilungsregularien abgegrenzt; diesbezüglich erfolgt die Antragstellung über die allgemeine Vorschrift des Freistaats Bayern. In einem zweiten Schritt werden die gebietsgrenzenüberschreitenden Relationen des übrigen öffentlichen Personenverkehrs jeweils dem Aufgabenträgergebiet zugordnet, in dem der Start-Tarifpunkt der Relation liegt. Vor Weiterleitung an die jeweils zuständigen Aufgabenträger prüft die NVM-GmbH unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr eingereichten Anträge, ob die Zuordnung(en) jeweils sachgerecht erfolgt sind.

(2) Mit dem Antrag reicht das Verkehrsunternehmen die für die Ermittlung des vorläufigen Ausgleichsbetrags nach Absatz 2 sowie die hierauf basierenden Vorauszahlungen gemäß Absatz 3 erforderlichen Nachweise ein. Der Nachweis umfasst eine Aufstellung der prognostizierten Stückzahlen und Einnahmen je Relation im TVR sowie eine Aufstellung der prognostizierten dem Verkehrsunternehmen zugeordneten Ausgleichsbeträge nach Ziffer 3 Absatz 2, sofern möglich einschließlich der jeweils hinterlegten Relation. Die Prognose wird, soweit möglich, aus Vergangenheitswerten abgeleitet. Auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Nachweise (Absatz 1) berechnet der Freistaat den vorläufigen Ausgleichsbetrag und setzt diesen im Rahmen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides fest. Die Festsetzungen und Regelungen des vorläufigen Bewilligungsbescheides sind nur vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen Bewilligungsbescheid nach Absatz 5.

(3) Der Freistaat gewährt dem Verkehrsunternehmen jeweils zum 15. Februar, zum 10. Mai, zum 10. August sowie zum 10. November des Bewilligungsjahres Vorauszahlungen in Höhe von 22,5 % des vorläufigen Ausgleichsbetrags gemäß Absatz 2 auf das von dem Verkehrsunternehmen mit Antragstellung angegebene Bankkonto. Abweichend hiervon werden für die Bewilligungsjahre 2020 und 2021 Abschlagszahlung wie folgt gewährt: Für die Fahrausweise nach Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe a) wird zum 30. September 2020, zum 10. November 2020, zum 15. Februar 2021, zum 10. Mai 2021 sowie gegebenenfalls zum 10. August 2021 jeweils ein Betrag von 20 % der im Gutachten „Einführung eines verbundweiten 365-Euro-Jugendtickets im Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH“ vom 30. März 2020 prognostizierten jährlichen Mindereinnahmen, zugeordnet auf die einzelnen Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsregularien, gewährt. Für die Fahrausweise nach Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b) wird zum 30. September 2020, zum 10. November 2020, zum 15. Februar 2021, zum 10. Mai 2021 sowie gegebenenfalls zum 10. August 2021 jeweils ein Betrag von 20 % der in einer noch zu erstellenden Prognoserechnung prognostizierten jährlichen Mindereinnahmen, zugeordnet auf die einzelnen Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsregularien, gewährt. Zeichnet sich im Laufe des Bewilligungsjahres ab, dass sich die Anzahl der jeweils zugeordneten Fahrausweise anders entwickelt als mit Antragstellung prognostiziert, passt der Freistaat die Vorauszahlungen entsprechend an. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, den Freistaat auf entsprechende Entwicklungen hinzuweisen.

(4) Für die Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags und die Schlussabrechnung sowie die Durchführung der Überkompensationskontrolle reicht das Verkehrsunternehmen jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres folgende Nachweise ein:

  • Aufstellung der Berechnung des Ausgleichs bezogen auf das Verkehrsunternehmen entsprechend der in Ziffer 3 dargestellten Rechenschritte; diese Aufstellung weist die Anzahl der jeweils bezogen auf das Abrechnungsjahr der Relation zugeordneten Fahrausweise aus. Als Nachweis ist vom Verkehrsunternehmen eine entsprechende Aufstellung der die Einnahmenaufteilung durchführende Stelle vorzulegen.
  • Testat eines Wirtschaftsprüfers oder die Bestätigung eines Steuerberaters aus dem/der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziffer 3 Absatz 3 eingehalten sind. In dem Testat/der Bestätigung wird folgendes bestätigt:
    • die Anforderungen an die Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) 1370/2007 sind eingehalten;
    • der Ausgleich, der dem/den Verkehrsunternehmen auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) 1370/2007 und ihrem Anhang sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 3 Absatz 3 dieser allgemeinen Vorschrift nicht zu einer Überkompensation bei diesem Verkehrsunternehmen.

Soweit für die hier maßgeblichen Linienverkehre ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag in Sinne des Art. 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 besteht, nach dem der Ausgleich nach dieser allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung gemäß den Vorgaben der Verordnung einbezogen wird, erfolgt die Nachweisführung für den Ausschluss einer Überkompensation einschließlich der Umsetzung der Anforderungen an die Trennungsrechnung im Rahmen der Abrechnung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags. In diesem Fall ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde, die den entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift bei der Abrechnung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) 1370/2007 berücksichtigt wurden und eine Überkompensation nicht gegeben ist; die Vorlage eines gesonderten Testates ist in diesem Fall entbehrlich.

(5) Auf Grundlage der vorstehend (Absatz 4) eingereichten Nachweise berechnet der Freistaat den endgültigen Ausgleichsbetrag und setzt diesen im Rahmen eines endgültigen Bewilligungsbescheides fest. Im endgültigen Bewilligungsbescheid werden ferner unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen (Absatz 2) gegebenenfalls noch zu leistende Nachzahlung beziehungsweise die Rückabwicklung von Überzahlungen und/oder einer Überkompensation geregelt (Schlussabrechnung).

5.Schlussbestimmungen

(1) Das Verkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Der Freistaat kann die vom Verkehrsunternehmen nach dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten und Nachweise selbst prüfen oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf Verlangen des Freistaats oder des von ihm beauftragten Dritten Einblick in die zur Prüfung notwendigen Unterlagen zu gewähren.

(3) Der Freistaat veröffentlicht gemäß Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 einen Gesamtbericht und benennt hierin die vorliegende Allgemeine Vorschrift und die gewährten Ausgleichsleistungen als Gesamtbetrag. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

6.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Absatz 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung geändert oder aufgehoben werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt an dem Tag außer Kraft an dem die Mitfinanzierung des Freistaats Bayern gemäß „Förderung von innovativen ÖPNV-Projekten und nachhaltiger Angebote“ beziehungsweise gemäß Zusage zur Förderung des 365-Euro-Tickets ausläuft. Läuft nur eine der vorgenannten Grundlagen zur Mitfinanzierung aus und sind hiervon nur einzelne von dieser Allgemeinverfügung umfassten Fahrausweise betroffen, bleibt die Allgemeinverfügung im Übrigen in Kraft.

Diese Allgemeinverfügung tritt außerdem an dem Tag außer Kraft, an dem einer der nachfolgenden Rechtsakte außer Kraft tritt:

  • Satzung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Kitzingen als Satzung über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM)“ in der jeweils geltenden Fassung; übergangsweise bis zum Inkrafttreten der vorgenannten Satzung erlässt der Landkreis Kitzingen die Allgemeine Vorschrift in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung; die Ersetzung dieser Allgemeinverfügung durch die vorgenannte Satzung führt nicht zum Außerkrafttreten der hiesigen Allgemeinverfügung gemäß Satz 4
  • Satzung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim als Satzung über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM)“ in der jeweils geltenden Fassung; übergangsweise bis zum Inkrafttreten der vorgenannten Satzung erlässt der Landkreis Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim die Allgemeine Vorschrift in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung; die Ersetzung dieser Allgemeinverfügung durch die vorgenannte Satzung führt nicht zum Außerkrafttreten der hiesigen Allgemeinverfügung gemäß Satz 4
  • Satzung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Main-Spessart als Satzung über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM)“ in der jeweils geltenden Fassung
  • Satzung „Allgemeine Vorschrift der Stadt Würzburg als Satzung über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM)“ in der jeweils geltenden Fassung
  • Satzung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Würzburg als Satzung über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Verkehrsverbund Mainfranken (VVM)“ in der jeweils geltenden Fassung

Der Tag des Außerkrafttretens sowie dessen Umfang ist in beiden Fällen bekannt zu geben.

7.Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:

Anlage 1: Haltepunkte SPNV

Anlage 2: Auszug Tarifbestimmungen 365-Euro-Ticket VVM

Anlage 3: Aufteilung Main-Spessart

Anlage 4: Aufteilung Freizeit- und Ausbildungsanteil

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen2 Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Anlagen

Anlage 1: Haltepunkte SPNV

Anlage 2: Auszug Tarifbestimmungen 365-Euro-Ticket VVM

Anlage 3: Aufteilung Main-Spessart

Anlage 4: Aufteilung Freizeit- und Ausbildungsanteil

München, den 24. Juni 2020

Helmut Schütz

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
2
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Anlagen