Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 446 vom 05.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 1CD72B88B3C0EF94D7ED2305840BCDFDDC6F2E65449FE2DF048A8C83EB86CD09

Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 23. Juli 2020, Az. 35-4050/35/1

Zur Umsetzung von § 12 Absatz 4 Satz 2 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt ab dem 15. Juli 2020 folgendes Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter im Freien. Dieses richtet sich an den jeweiligen Marktveranstalter.

1.
Anwendungsbereich
1.1
Dieses Rahmenhygienekonzept gilt für Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter (z.B. durch das Aufstellen von Festzelten) aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen.
1.2
Unter „anderen Märkten zum Warenverkauf“ sind Warenmärkte, insbesondere – aber nicht abschließend – kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte zu verstehen.
1.3
Es muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein, dass die Umsetzung bzw. Einhaltung der nachfolgenden Schutz- und Hygienebestimmungen gewährleistet ist.
2.
Organisatorisches
2.1
1Die Veranstalter erstellen ein Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, Marktverkäufern und Besuchern und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. 2Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS sowie die amtlichen Empfehlungen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
2.2
1Die Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen des Infektionsschutzes an die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher. 2Gegenüber Personen, die die Infektionsschutzvorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
2.3
Die Veranstalter stellen die Beratung der Marktverkäufer hinsichtlich Gestaltung und Kommunikation der geltenden Verhaltensregeln zur Einhaltung auch an den Marktständen sicher.
2.4
Die Veranstalter kontrollieren regelmäßig die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts seitens der Mitarbeiter und Marktverkäufer und Besucher und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
3.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
3.1
1Oberstes Gebot ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Mitarbeitern, Marktverkäufern und Besuchern auf dem gesamten Marktgelände (einschließlich Ein- und Ausgänge, Service-Points und sanitäre Einrichtungen). 2Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
3.2
1Die Veranstalter ergreifen geeignete Infektionsschutzmaßnahmen, z.B. durch Abstände zwischen den Ständen, Markierung von Abständen vor Ständen bei Schlangenbildung, größere Verkaufsflächen, Reduzierung der Gesamtzahl an Verkaufsständen und geeignete Besucherlenkung, um den notwendigen Mindestabstand von 1,5 m stets einhalten zu können. 2Soweit es die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Marktes zulassen, wird eine Abgrenzung der Marktfläche sowie Kontrolle der Besucher an Zu- und Abgängen empfohlen, um eine bessere Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln zu gewährleisten.
3.3
1Auf dem Marktgelände ist stets eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2Für Marktverkäufer und ihr Personal ist es im Verkaufsbereich ihrer Stände möglich, auf die Maskenpflicht zu verzichten, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet wird.
3.4
1Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit. 2Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
3.5
Ausschluss vom Besuch der Marktveranstaltungen:
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches oder pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19 Patienten) und/oder
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
3.6
Die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher sind vorab in geeigneter Weise über das jeweilige Hygienekonzept und diese Ausschlusskriterien zu informieren (z.B. durch Aushang) und bei Bedarf zu beraten.
3.7
1Die Veranstalter erstellen ein Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen. 2Sollten Mitarbeiter, Marktverkäufer oder Besucher einer Marktveranstaltung während des Aufenthalts Symptome entwickeln, die mit einer beginnenden COVID-19 Infektion in Verbindung stehen könnten, haben diese umgehend das Gelände zu verlassen.
4.
Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Ablauf und bei den räumlichen Voraussetzungen
4.1
In Warteschlangen oder im Wartebereich werden Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 m ergriffen, z.B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen und Hinweisschilder.
4.2
Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Marktgeländes und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z.B. Einbahnstraßen) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden.
4.3
Die Marktverkäufer haben eine am Marktstand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zu benennen.
4.4
Jeder Veranstalter muss über ein Hygienekonzept und einen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen, der die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen berücksichtigen muss und deren regelmäßige Reinigung und Desinfektion sicherstellt.
4.5
Mitarbeitern, Marktverkäufern und Besuchern werden an mehreren, möglichst zentralen Punkten des Marktes ausreichend Waschgelegenheiten mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern (insbesondere in sanitären Einrichtungen) sowie Desinfektionsmittelspender (insbesondere in Eingangsbereichen, sanitären Einrichtungen, Büros und Schaltern) bereitgestellt.
4.6
Für gastronomische Angebote auf dem Markt ist die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicherzustellen.
5.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. Juli 2020 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor