Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 493 vom 28.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-586

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78 (BayMBl. Nr. 144), betreffend die Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Juli 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-487 (BayMBl. Nr. 443) geändert wurde, wird die Angabe „31. August 2020“ durch die Angabe „31. Oktober 2020“ ersetzt.
  2. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. August 2020 in Kraft.

Begründung

Das COVID-19-Ausbruchsgeschehen und die pandemische Lage halten in Bayern und in Deutschland weiter an. Derzeit ist wieder eine zunehmend dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit steigenden Infektionszahlen zu beobachten, was sich an einer entsprechenden Vielzahl von lokalen Infektionsherden widerspiegelt.

Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das weiterhin stattfindende und gerade wieder ansteigende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Im Hinblick auf die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung kommt der landesweiten Nachvollziehbarkeit der Anzahl der durch in Bayern ansässige Labore durchgeführten Untersuchungen pro Tag und des Verhältnisses der dabei erhaltenen positiven zu den negativen Befunden zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus eine unverändert hohe Bedeutung zu, um die Ausbreitung der Infektionen in der Bevölkerung und deren Verlauf beobachten und darauf entsprechend reagieren zu können. Die Allgemeinverfügung war daher unverändert um weitere 2 Monate zu verlängern.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor