Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 530 vom 17.09.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe
des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 14. September 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/39

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 7. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 397), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 23. Juli 2020 (BayMBl Nr. 432), wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird der zweite Gedankenstrich des Satzes 1 wie folgt gefasst:
  • „der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in der jeweils gültigen Fassung1,“
1.2
In Nr. 2.1 Buchstabe e werden im zweiten Halbsatz die Worte „können von der Bedingung des Umsatzrückgangs von mindestens 60 % freigestellt werden“ durch die Worte „werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs von mindestens 60 % freigestellt“ ersetzt.
1.3
Nach Nr. 2.7 wird folgende neue Nr. 2.8 eingefügt:
„2.8
Unternehmen in Schwierigkeiten

1Gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt. 2Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 3Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 4Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. 5Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.“

1.4
Nr. 3.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j)
Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen“
1.4.2
1In Buchstabe m werden in Satz 1 nach den Worten „aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt“ die Worte „oder zurückzuzahlen“ eingefügt. 2In Satz 4 wird das Wort „Steuerberater“ durch die Wörter „Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer“ ersetzt.
1.5
Nr. 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Verbundene Unternehmen

1Die Überbrückungshilfe kann bei einem verbundenen Unternehmen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate gewährt werden. 2Dies gilt nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige geführte Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. 3Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten im Sinne des Satzes 2 können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 4Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.“

1.6
Nr. 4.4 wird gestrichen.
1.7
Nr. 6.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellte zentrale Antragsplattform von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfenden Dritten) bis spätestens zum 30. September 2020.“

1.8
In Nr. 6.2 Sätze 1, 5 und 8 sowie in Nr. 6.3 Satz 2 werden die Worte „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer“ jeweils durch die Worte „prüfende Dritte“ ersetzt.
1.9
In Nr. 6.2 Satz 4, in Nr. 6.3 Satz 1 sowie in Nr. 7.1 Sätze 2 und 5 werden die Worte „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer“ jeweils durch die Worte „prüfenden Dritten“ ersetzt.
1.10
In Nr. 6.3 Satz 2 werden die Worte „und Versicherungsleistungen im Sinne von Ziffer 4.4“ gestrichen.
1.11
Nr. 6.4 wird wie folgt gefasst:
„6.4
Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

1Bei allen Tätigkeiten als prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe haben die Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.“

1.12
In Nr. 7.1 Satz 1 und in Nr. 7.2 Satz 1 und 2 werden die Worte „Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers“ jeweils durch die Worte „prüfenden Dritten“ ersetzt.
1.13
In Nr. 9 Satz 4 werden die Worte „Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer“ durch die Worte „Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 2020 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



1
Aktuelle beihilferechtliche Grundlage ist die Zweite Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission (SA.58021) vom 27. Juli 2020.