Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 571 vom 07.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7070-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Allgemeines

7070-W

Grundsätze zum m4-Award / Medical Valley-Award

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 22. September 2020, Az. 41-6618/203

Vorbemerkung

1Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterstützt nach Maßgabe dieser Regelungen im Teilbereich seiner Ressortzuständigkeit die Überführung exzellenter Forschungsergebnisse in den Bereichen medizinische Biotechnologie und Medizintechnik in innovative Produkte und Technologien

  • an bayerischen staatlichen Hochschulen und Universitätskliniken sowie
  • an bayerischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

2Diese Unterstützung erfolgt nach Maßgabe

  • dieser Regelungen und
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Freistaats Bayern (ANBest-P)
    sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

3Die Unterstützung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.Zweck der Maßnahme

1Zweck dieser Maßnahme ist es, die positive Entwicklung der Lebenswissenschaften in Bayern zu unterstützen, zu intensivieren und zu beschleunigen. 2Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat hierzu die Fördermaßnahmen m4-Award für den Bereich medizinische Biotechnologie sowie Medical Valley-Award für den Bereich Medizintechnik initiiert. 3Beide Fördermaßnahmen sollen die Überführung exzellenter Forschungsergebnisse der medizinischen Biotechnologie und Medizintechnik in innovative Produkte und Technologien (einschließlich digitaler Produkte und Anwendungen in diesen Bereichen) unterstützen sowie einen Beitrag zur Verkürzung der Zeit zwischen einer guten Idee und ihrer wirtschaftlichen Verwertung leisten. 4Ziel der Fördermaßnahmen ist die erfolgreiche Verwertung innovativer Forschungsergebnisse in Form von neu gegründeten Unternehmen und die Vorbereitung der Forschungsgruppen auf solche Ausgründungen. 5Der beschleunigte Transfer von Forschungsergebnissen sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. 6Die Unterstützung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern und insbesondere zur Stärkung der bayerischen Unternehmensgründungskultur beitragen.

2.Gegenstand der Maßnahme

1Unterstützt werden FuEuI-Vorhaben zur Entwicklung innovativer Technologien, Verfahren und wissensbasierter Dienstleistungen aus dem Bereich der medizinischen Biotechnologie (m4-Award) und der Medizintechnik einschließlich der medizinischen Informatik (Medical Valley-Award), die nicht mehr der Grundlagenforschung zuordenbar sind. 2Gegenstand der Unterstützung sind dabei grundsätzlich nur Forschungs- und Entwicklungsleistungen mit technischem oder wissenschaftlichem Hintergrund. 3Die Einzelvorhaben sollen das Potenzial zur Ausgründung aufweisen und die Basis für ein tragfähiges Geschäftsmodell darstellen können. 4Eine Unterstützung von Verbundvorhaben erfolgt nicht.

2.1
M4-Award

1Unterstützt werden forschungsnahe, aber dennoch anwendungsorientierte Projekte, die der Entwicklung und Erprobung von innovativen Produkten und Technologien im Bereich der medizinischen Biotechnologie dienen. 2Mögliche Themenbereiche sind insbesondere:

  • innovative Wirkstoffe und Therapien (u.a. NCEs, Biologicals, ATMPs, Vakzine)
  • innovative Plattform-Technologien im Bereich Prädiktion, Prognostik, oder Diagnostik in der Biotechnologie (einschließlich solcher Ansätze, die auf der Anwendung digitaler Technologien wie künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen basieren)
  • innovative Plattform-Technologien im Bereich der Wirkstoffentdeckung und -entwicklung (einschließlich solcher Ansätze, die auf der Anwendung digitaler Technologien wie künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen basieren)
  • innovative Ansätze im Bereich Digital Health in der Biotechnologie (insbesondere, wenn Potenzial in Bezug auf eine Erstattung durch die Kostenträger im Rahmen des Digitale-Versorgung-Gesetzes DVG besteht).
2.2
Medical Valley-Award

1Unterstützt werden forschungsnahe, aber dennoch anwendungsorientierte Projekte, welche die Entwicklung und Erprobung von innovativen Diagnostika, Therapien und Technologien im Bereich der Medizintechnik/ Gesundheitswirtschaft zum Ziel haben. 2Mögliche Themenbereiche sind insbesondere:

  • innovative Bildgebende Diagnostika
  • neuartige Konzepte für und mit integrierter Sensorik
  • Technologien zur Unterstützung von Gesundheitsförderung und Prävention
  • innovative Plattform-Technologien im Bereich Prädiktion, Prognostik oder Diagnostik in der Medizintechnik (einschließlich solcher Ansätze, die auf der Anwendung digitaler Technologien wie künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen basieren)
  • innovative medizintechnische oder auf medizinischer Informatik basierende Therapie- oder Rehabilitationsformate
  • innovative Ansätze im Bereich Digital Health in der Medizintechnik (insbesondere, wenn Potenzial in Bezug auf eine Erstattung durch die Kostenträger im Rahmen des Digitale-Versorgung-Gesetzes DVG besteht)
  • digital gestützte Konzepte für integrierte Versorgung
  • Robotik & Human-Machine Interface Lösungen im Gesundheitswesen, z.B. im Bereich Pflege.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind sowohl Hochschulen und Universitätskliniken als auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Bayern, an denen innovative Forschungsteams im Bereich der unter Ziffer 2 genannten Themen tätig sind.

4.Voraussetzung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme

4.1
1Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss auf eine technisch-wissenschaftlich besonders anspruchsvolle innovative Produkt- oder Verfahrensidee ausgerichtet sein. 2Dabei muss das Projekt mit erheblichen, aber kalkulierbaren technisch-wissenschaftlichen Risiken verbunden sein.
4.2
1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Möglichkeiten einer EU-Förderung zu prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfungen ist spätestens bei Antragseinreichung dem jeweils zuständigen Projektträger darzulegen. 3Zudem ist eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch bei der Bayerischen Forschungsallianz (BayFOR) abzugeben.
4.3
1Der Zuwendungsempfänger hat einem möglichen Gründungsunternehmen, das aus dem Vorhaben hervorgeht, die Nutzung von relevanten Schutzrechten und den Zugang zu den mit Hilfe der Unterstützung erworbenen und hergestellten Gegenständen (inkl. entwickelter Prototypen) zu marktüblichen Bedingungen zu ermöglichen. 2Der/die Einreicher/in sichert mit Antragstellung zu, dass (a) die projektrelevanten Altschutzrechte bzw. -patentanmeldungen – soweit vorhanden – frei von Rechten Dritter sind, und (b) sowohl diese Altschutzrechte als auch das im Projekt generierte neue IP bzw. Know-How der zukünftigen Ausgründung exklusiv gemäß der Grundsätze zum m4-Award/Medical Valley-Award zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden.
4.4
1Die Gründung eines Unternehmens ist während der Laufzeit der Vorhaben zulässig, darf jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein. 2Das Forschungsvorhaben an der Forschungseinrichtung ist dabei klar von einer operativen Geschäftstätigkeit des neu gegründeten Unternehmens zu trennen.
4.5
Der designierte Projektleiter sollte möglichst bereits Erfahrung in der Leitung einer Arbeitsgruppe oder im Aufbau eines Unternehmens besitzen.
4.6
Nicht unterstützt werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.
4.7
Das Vorhaben muss in seinen überwiegenden Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.8
1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vorhabens einschließlich der Verwertung der Ergebnisse die Vorgaben zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten des Abschnitts 2.1.1 des Unionsrahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) zu beachten, weil die Gewährung der Zuwendung unter der Voraussetzung erfolgt, dass das Vorhaben nicht-wirtschaftlicher Art ist und die Zuwendung keine Beihilfe i. S. von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV darstellt. 2Zur Vermeidung von Quersubventionierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Kosten, Finanzierung und Erlöse von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten klar voneinander zu trennen und spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen, z. B. im Jahresabschluss (vgl. Abschnitt 2.1.1 Rz. 18 des Unionsrahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation).

5.Art und Umfang der Unterstützung

5.1
Art der Unterstützung

Die Unterstützung erfolgt

  • bei staatlichen Hochschulen in Form einer Zuweisung
  • bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken als Anteilfinanzierung durch Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung.
5.2
Unterstützungsfähige Ausgaben
5.2.1
Bemessungsgrundlage sind projektbezogene
  • Personalausgaben
  • Ausgaben für Dienstreisen in Höhe von bis zu 2 % der Personalausgaben gemäß BayRKG
  • sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen
  • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Schutzrechte sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen)
  • Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Gegenstände, die zur Erreichung des Zwecks erworben oder hergestellt werden, sind für diesen zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Bescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Nach Ablauf der zeitlichen Bindung ist – soweit verfügt – mit den beschafften Gegenständen gemäß den Bestimmungen der Bewilligung zu verfahren. Der Zuwendungsempfänger hat ganz oder überwiegend zu Lasten dieser Unterstützung beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. Die mit Mitteln aus diesem Programm beschafften Vermögensgegenstände (einschl. Lizenzen, Software und Ähnliches) können nach erfolgreicher Beendigung des Vorhabens im Einzelfall bis zu einem Wert von 50 000 € als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung (derzeit Verordnung (EU) 1407/2013) an das aus dem Vorhaben resultierende, neugegründete Unternehmen ohne Gegenleistung abgeben bzw. diesen zur weiteren unentgeltlichen Nutzung überlassen werden. Mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann diese De-minimis-Beihilfe ausnahmsweise höher ausfallen.
5.2.2
Nicht unterstützungsfähig sind Ausgaben für Mieten, sonstige Abschreibungen sowie Verwaltungsgemeinkosten.
5.2.3
1Personalausgaben sollen gegenüber den sonstigen projektbezogenen Ausgaben überwiegen. 2Nicht gefördert werden sollen Vorhaben, bei denen die Ausgaben für Auftragsforschung die Personalausgaben übersteigen.
5.2.4
1Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können entsprechend auf Kostenbasis unterstützt werden. 2Personalkosten sind zuwendungsfähig für eigenes, fest angestelltes Personal. 3In Ansatz gebracht werden können je nachgewiesenem Personenmonat bis zu 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung das Bruttogehalt zzgl. der gesetzlichen Personalnebenkosten.
5.3
Höhe der Unterstützung

1Vorhaben von Hochschulen und Universitätskliniken können im Wege der Vollfinanzierung bzw. Teilfinanzierung mit bis zu 100 % der unterstützungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung unterstützt werden. 2Den Hochschulen werden die Mittel entsprechend zur Bewirtschaftung zugewiesen. 3Außeruniversitäre Forschungseinrichtung können im Wege der Anteilsfinanzierung mit bis zu 90 % der unterstützungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten auf im Rahmen einer Projektförderung mit Zuschuss unterstützt werden. 4Je Vorhaben werden grundsätzlich max. 500 000 € gewährt, wobei bis zu 5 Gewinnerteams je Wettbewerbsrunde unterstützt werden. 5Der Förderzeitraum in beiden Fördermaßnahmen soll 24 Monate nicht überschreiten. 6Bei unvorhersehbaren Verzögerungen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten kann der Förderzeitraum unter Beibehaltung des Fördervolumens auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden. 7Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. 8Beginn des Förderzeitraums ist der 1. des Monats, in dem Personalausgaben anfallen. 9Vorher anfallende Ausgaben bzw. Kosten können nicht berücksichtigt werden. 10Spätester Förderbeginn ist der 1. des neunten Monats, der auf den Tag der Bewilligung folgt.

6.Mehrfachförderung

Soweit zur Durchführung des konkreten FuEuI-Vorhabens Mittel weiterer Unterstützer hinzutreten, dürfen die zulässigen Höchstsätze nach Ziffer 5.3 nicht überschritten werden.

7.Verfahren

Das Bewerbungsverfahren ist zweistufig ausgelegt.

7.1
Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

1Als zentrale Koordinierungsstellen und Ansprechpartner bis zur Entscheidung über die formelle Antragstellung hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beauftragt:

M4-Award:

BioM Biotech Cluster Development GmbH

Gründerberatung

Am Klopferspitz 19a

82152 Martinsried

Telefon: +49 (0)89 899679-26 oder -23

E-Mail: m4award@bio-m.org

https://www.bio-m.org

Medical Valley Award:

Medical Valley EMN e.V.

Entrepreneurship

Henkestraße 91

91052 Erlangen

Telefon: +49 (0)9131 9 16 17-0

E-Mail: award@medical-valley-emn.de

https://www.medical-valley-emn.de oder https://award.medical-valley-emn.de

2Vor der Einreichung der Projektskizzen kann in Abstimmung mit der jeweiligen Koordinierungsstelle die Einreichung einer formgebundenen Kurzbeschreibung (in deutscher oder englischer Sprache) vorgesehen werden. 3Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Koordinierungsstelle wird empfohlen. 4In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in deutscher Sprache bei der jeweiligen zentralen Koordinationsstelle einzureichen. 5Die Projektskizzen sind formgebunden. 6Die Einreichung ist zeitlich befristet. 7Die Fristen werden durch die Koordinierungsstellen bekannt gegeben. 8Die Gliederung ist verbindlich. 9Ggf. können ergänzende Angaben verlangt werden. 10Nach positiver Bewertung in der Vorauswahl werden die Skizzen einer Jury vorgelegt. 11Die Projektskizzen werden unter Zugrundelegung folgender formaler Auswahlkriterien von einer Jury bewertet:

  • hohes Innovationspotenzial und technisch-wissenschaftliche Originalität
  • tragbares Geschäftsmodell und hohes Ausgründungspotenzial
  • klare Alleinstellungsmerkmale gegenüber dem Wettbewerb
  • engagiertes und qualifiziertes Team mit grundsätzlicher Gründungsabsicht
  • erhebliches technisch-wissenschaftliches Risiko
  • positive Schutzrechtsituation
  • Anschlussfähigkeit am Ende der Unterstützung.

12Hierzu können der Bewerber zur Präsentation des Antrags vor der Jury aufgefordert werden. 13Es können ergänzende Angaben verlangt werden. 14Die Jury gibt eine Empfehlung hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs ab. 15Mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Jury ist noch keine Entscheidung über die öffentliche Hilfe verbunden.

7.2
Vorlage förmlicher Projektanträge, Antragsbearbeitung und weitere Abwicklung der Maßnahme

1Nach Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses erfolgt ein formelles Antragsverfahren. 2Anträge sind in deutscher Sprache spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe der Förderempfehlung an den jeweiligen Projektträger zu richten. 3Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Projektträger wird empfohlen.4Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat folgende Projektträger mit der Antragsprüfung und Abwicklung der Vorhaben beauftragt:

M4-Award:

Projektträger Jülich Bioökonomie (BIO)

Industrielle Bioökonomie (BIO 4)

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

Dr. Nina Dückers

Tel.: 02461 61-96422

Fax: 02461 61-2730

E-Mail: n.dueckers@fz-juelich.de

Taner Dursun

Tel.: 02461 61-8566

Fax: 02461 61-2730

E-Mail: t.dursun@fz-juelich.de

Medical Valley Award:

Bayern Innovativ

Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH

Projektträger Bayern

Am Tullnaupark 8

90402 Nürnberg

Tel. 0800-0268724 (kostenfrei dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend)

5Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 6Die Zugangsdaten hierfür werden vom jeweiligen Projektträger schriftlich mitgeteilt. 7Weitere Informationen sowie alle notwendigen Formulare für die Antragstellung und Projektabwicklung werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.fips.bayern.de bereitgestellt. 8Die im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. 9Mit dem Antrag erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute weitergegeben werden können. 10Alle Informationen, die im Rahmen des m4-Award/Medical Valley-Award ausgetauscht werden, unterliegen einer Vertraulichkeitserklärung. 11Alle Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte verbleiben bei den Antragstellern. 12Ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme ist über den aktuellen Stand des Projekts zu berichten. 13Der jeweilige Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die verwaltungstechnische Abwicklung der Maßnahme, die Prüfung der finanz- und fachtechnischen Unterlagen, des Verwendungsnachweises bzw. Abschlussberichts und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 14Die Projektträger sind zudem berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Vorhaben bei den Antragstellern einzuholen. 15Die Projektträger sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. 16Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erlässt den Zuweisungs- bzw. Zuwendungsbescheid und zahlt die Mittel aus. 17Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis bzw. Abschlussbericht sind dem jeweiligen Projektträger vorzulegen. 18Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 80 ff. BayHO (Zuweisungen) bzw. Art. 91 BayHO (Zuwendungen) berechtigt, bei den Fördermittelempfängern zusätzlich zu prüfen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise

8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
8.2
Die Fördergrundsätze zum m4-Award/Medical Valley-Award vom 27. September 2016 gelten weiter für Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 2021 eine Bewerbung vorgelegt wurde (https://award.medical-valley-emn.de/wp-content/uploads/2018/09/Medical-Valley-Award-Fördergrundsätze.pdf).

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin