Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 599 vom 21.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Bekanntmachung „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 20. Oktober 2020, Az. 71-4800a/42/13

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“ vom 14. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 270), geändert durch die Bekanntmachungen vom 25. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 291), vom 22. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 420), vom 11. August 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 454), vom 18. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 551) und vom 6. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 572) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3.2.9 wird wie folgt gefasst:

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist durch den Gaststättenbetreiber eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist bußgeldbewehrt. In erlaubnisbedürftigen Schankwirtschaften hat sich jeder Gast einzeln zu registrieren. Der Gaststättenbetreiber soll stichprobenartig überprüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Gegebenenfalls sind die Gäste zur Nachbesserung bzw. Korrektur aufzufordern. Eine Übermittelung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden sowie in gesetzlich normierten Fällen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

1.2
Nr. 3.2.10 wird die folgt gefasst:

Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Decken, Felle usw.) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung/Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen.

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 2020 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor