Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 684 vom 30.11.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-13-G

Begründung der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(9. BayIfSMV)

vom 30. November 2020

Die Begründung der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020 Nr. 683) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Abs. 3 Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG sind bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bundesweit abgestimmte, umfassende und auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zielende Schutzmaßnahmen anzustreben.

Die Bestimmungen der 9. BayIfSMV führen ein Maßnahmenpaket fort, dessen Eckpunkte in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 beschlossen wurden. Über die Verlängerung der bislang bestehenden Beschränkungen hinaus erfolgt eine Verschärfung von Maßnahmen, wie sie in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 beschlossen worden sind, in der eine Evaluation der bisherigen Maßnahmen stattgefunden hat. Anlass für die genannten Beschlüsse und die Umsetzung der Maßnahmen in der 8. BayIfSMV und nunmehr der 9. BayIfSMV mit ihren verschärften Regelungen ist die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens bundesweit, das auch in Bayern nachdrücklich – mit regionalen 7-Tages-Inzidenzwerten von teils über 500 – zu beobachten ist.

Trotz der bereits in der 7. BayIfSMV vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen und Beschränkungen auf lokaler Ebene, die bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 35 (Signalwert) bzw. 50 (Schwellenwert) von den Kreisverwaltungsbehörden zu ergreifen waren, sowie einer zusätzlichen Verschärfung der Maßnahmen ab Überschreiten des Grenzwertes von 100 Fällen pro 100 000 Einwohner in den vorangegangenen sieben Tagen, hatte sich das Infektionsgeschehen in Bayern vor Erlass der 8. BayIfSMV zunehmend verschärft.

Bundesweit waren im Oktober immer neue Höchstwerte bei den täglichen Neuinfektionen zu verzeichnen, die selbst die Zahl der neuen Fälle aus dem April dieses Jahres übertrafen. So vermeldete das Robert Koch-Institut (RKI) am Samstag, 24. Oktober 2020, mit 14 714 neuen Fällen den höchsten Zuwachs an Neuinfektionen binnen 24 Stunden seit Beginn der Pandemie (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-24-de.pdf?__blob=publicationFile).

Für Bayern meldete das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) am 24. Oktober 2020 ebenfalls den höchsten Zuwachs an Neuinfektionen mit 2 136 Fällen. Bereits am 28. Oktober 2020 wurde dieser bisherige Höchstwert mit bayernweit 2 629 Fälle im Vergleich zum Vortag erneut übertroffen.

Daneben überschritt auch eine immer weiter zunehmende Anzahl an Landkreisen und kreisfreien Städten nach den insoweit gemäß § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG maßgeblichen Informationen des RKI den Schwellenwert von 50 Fällen pro 100 000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Am 28. Oktober 2020 wiesen 91 der 96 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert auf, davon lagen 39 Landkreise und kreisfreie Städte über dem Wert von 100 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-28-de.pdf?__blob=publicationFile). Noch eine Woche zuvor hatte die Zahl deutlich niedriger gelegen: Am 21. Oktober 2020 hatten 42 bayerische Landkreise und kreisfreie Städte den Schwellenwert überschritten, davon 8 den Wert von 100 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-21-de.pdf?__blob=publicationFile).

Die deutliche Zuspitzung der Infektionslage spiegelte sich auch in einer steigenden Zahl von COVID-19-Patienten in den bayerischen Krankenhäusern wider: Vom 21. Oktober 2020 auf den 28. Oktober 2020 hatte sich die Belegung der Krankenhausbetten mit COVID-19-Patienten nahezu verdoppelt. Die Belegungszahlen stiegen weiter an.

Außerdem führten die ansteigenden Fallzahlen von SARS-CoV-2-Infizierten dazu, dass auch die Zahl der nachzuverfolgenden Kontaktpersonen erheblich stieg. Dies stellte die Gesundheitsämter vor große Herausforderungen; vielfach wurde in den vergangenen Wochen bereits von einer Arbeitsbelastung an der Grenze des Leistbaren berichtet. Aus infektiologischer Sicht ist das Kontaktpersonenmanagement ein zentraler und unverzichtbarer Bestandteil einer strikten Containment-Strategie, wie sie den Freistaat auszeichnet. Wenn es nicht mehr gelingt, Infektionsketten nachzuverfolgen und durch Anordnung sowie regelmäßige Kontrolle einer Quarantäne für enge Kontaktpersonen so schnell wie möglich zu unterbrechen, besteht die Gefahr einer ungebremsten Ausbreitung des Virus. Der mit Pressemitteilung 381 des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung (BPA) vom 28. Oktober 2020 mitgeteilte Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz legte zugrunde, dass nach den Statistiken des RKI die Umstände einer Ansteckung im Bundesdurchschnitt derzeit in mehr als 75 % der Fälle unklar waren, was bedeutet, dass nicht mehr feststellbar war, welcher Bereich zum Infektionsgeschehen in welchem Umfang beiträgt. Daher war es unbedingt notwendig, in Umsetzung des am 28. Oktober beschlossenen Maßnahmenpakets die Kontakte der Bevölkerung durch Erlass der 8. BayIfSMV weiter zu verringern, um so eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter und damit zusammenhängend das Unterbrechen von Infektionsketten wieder zu ermöglichen.

Der mit Inkrafttreten der 8. BayIfSMV am 2. November 2020 einhergehende sog. „Lockdown Light“ hat bislang allerdings noch keine hinreichende Abnahme der Zahl der Neuinfektionen bewirkt. Vielmehr scheint sich die Zahl der Neuinfektionen langsam auf einem hohen Niveau zu stabilisieren, ein klarer Rückgang der Fallzahlen in Bayern ist aber nicht zu verzeichnen. Seit dem 21. Oktober 2020 überschreitet die Zahl der neuen Fälle nach Meldedatum beinahe jeden Tag (mit Ausnahme von vier Wochenendtagen) den Höchstwert vom 1. April 2020 (damals 1 988 Fälle nach Meldedatum). Die Höchstwerte im November sind mehr als doppelt so hoch (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/#meldedatum). Am 30. November 2020 liegt die 7-Tages-Inzidenz für Bayern bei 175 und damit auf einem sehr hohen Niveau und über dem Bundesdurchschnitt von 138 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf?__blob=publicationFile). Als Ziel des „Lockdown Light“ war eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) ausgegeben worden. Dies ist der Wert, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann und der mittlerweile auch in § 28a Abs. 3 Satz 4, 9 und 10 IfSG als Orientierungswert für die Abgrenzung zwischen breit angelegten Schutzmaßnahmen und umfassenden Schutzmaßnahmen gesetzlich verankert ist.

In Bayern lagen am 26. November 2020 alle Landkreise und kreisfreien Städte über diesem Schwellenwert, davon 86 Landkreise und kreisfreie Städte sogar über dem Wert von 100, zwei davon überschritten die 7-Tage-Inzidenz von 300, davon wiederum überstieg einer die 7-Tage-Inzidenz von 400 (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/#karte). Die Situation hat sich seither nicht wesentlich entspannt. Insgesamt verzeichnen nach den Daten des LGL am 30. November 2020 85 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von über 100, davon 23 Kreise über 200, davon wiederum vier Kreise über 300 und ein Kreis über 500. 10 bayerische Landkreise und kreisfreie Städte liegen über dem Schwellenwert von 50, lediglich ein Stadtkreis darunter.

Die zunehmend kritische Situation zeigt sich auch an dem starken Anstieg der Belegung von Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit mit COVID-19-Patienten. Während am 28. Oktober noch 133 COVID-19-Patienten in Intensivbetten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt wurden, sind es aktuell bereits 592 (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 30. November 2020). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden bereits, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Straubing, Ansbach, Untermain, Nordoberpfalz, Bamberg und Coburg zur Verfügung. Auch aus den Meldungen der Kliniken in der Landeshauptstadt München geht hervor, dass es hier bereits zur Knappheit an Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit kommt. Gleiches gilt nach Angaben der Krankenhäuser für die Stadt Passau, die aktuell die höchste 7-Tages-Inzidenz bundesweit aufweist.

Zum einen ist daher eine Fortschreibung der Maßnahmen der 8. BayIfSMV dringend erforderlich. Darüber hinaus sind aber zum anderen in der 9. BayIfSMV auch weitere Verschärfungen zwingend geboten, weil nur so gewährleistet werden kann, dass es zu dem erforderlichen spürbaren und dauerhaften Rückgang der Infektionszahlen kommt, um das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, welche wiederum Todesfälle infolge nicht mehr hinreichender Behandlungskapazitäten erwarten ließe. Diese negativen Auswirkungen können nur durch die vorliegend getroffenen Maßnahmen verhindert werden.

Im Zentrum der Maßnahmen stehen Kontaktbeschränkungen im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG. Hintergrund hierfür ist Folgender:

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel. Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln oder bei sehr geringer bzw. fehlender Symptomatik. Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Zugelassene Impfstoffe stehen bisher nicht und auch in absehbarer Zeit noch nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung; die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Ein nicht unerheblicher Teil der Infektionen führt zu einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf, in dessen Rahmen eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich ist. Der Zeitpunkt der Überforderung des Gesundheitssystems ist bei einem ungebremst exponentiellen Ansteckungsgeschehen schnell erreicht.

Zur Verminderung des Übertragungsrisikos sind die schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen erforderlich. Die Unterbrechung von Infektionsketten wird durch das gesteigerte Infektionsgeschehen und die diffuse Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zunehmend erschwert. Daher ist es notwendig, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu senken.

Eine zeitlich befristete, merkliche Einschränkung persönlicher Kontakte ist nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Pandemie geeignet, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Dies ist von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt worden. Eine solche Einschränkung ist auch erforderlich, weil mildere, gleich wirksame Mittel nicht zu Verfügung stehen. Dem Normgeber steht in diesem Bereich zudem eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.664 – BeckRS 2020, 6515).

Gegenüber dem in einigen europäischen Mitgliedstaaten beobachteten oder ernstlich drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems mit dem Versterben teils tausender Menschen pro Tag und einer erheblichen Übersterblichkeit im Vergleich zu den Vorjahren stellen die vorliegenden Maßnahmen den wesentlich geringeren Eingriff dar, zumal sich eine pauschale Abwägung zulasten menschlichen Lebens verbietet.

Zwar zeigen die im Rahmen der 8. BayIfSMV getroffenen Maßnahmen inzwischen erste Wirkung. Wenngleich die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle weiter angestiegen ist, konnte die Anstiegskurve abgeflacht werden. Das Infektionsgeschehen befindet sich nunmehr in einer Seitwärtsbewegung, verharrt aber auf sehr hohem Niveau. Wie dargestellt, ist das ursprüngliche Ziel der in der 8. BayIfSMV enthaltenen Maßnahmen – der Rückgang der Infektionszahlen auf eine 7-Tages-Inzidenz von maximal 50 – noch nicht erreicht worden. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen durch die vorliegende Verordnung nicht nur fortgeführt, sondern nachgebessert und verschärft werden.

Kontaktbeschränkungen alleine sind allerdings nicht hinreichend, um eine Reduktion des Infektionsgeschehens zu gewährleisten. Neben sie müssen flankierend weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens treten, um eine Kontaktreduktion zu gewährleisten.

Entsprechende Beschränkungen sind gemäß der bundesgesetzlichen Regelung in § 28a Abs. 1 Nr. 1 (Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum), Nr. 2 (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung), Nr. 3 (Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum), Nr. 4 (Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr), Nr. 5 (Untersagung oder Beschränkung von Freizeit- und ähnlichen Veranstaltungen), Nr. 6 (Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind), Nr. 7 (Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen), Nr. 8 (Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung), Nr. 9 (umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen), Nr. 10 (Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften), Nr. 11 (Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere von touristischen Reisen), Nr. 12 (Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten), Nr. 13 (Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen), Nr. 14 (Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel), Nr. 15 (Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens), Nr. 16 (Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs) und Nr. 17 (Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können) zulässig.

Hintergrund der getroffenen Beschränkungen im Kultur-, Gastronomie- und Freizeitbereich ist Folgender:

Um ein noch weiterreichendes Herunterfahren des öffentlichen Lebens zu vermeiden und Schulen und Kindertagesstätten so lange wie möglich offen zu halten, sind Kontakte vor allem im Kultur- und Freizeitbereich und in der Gastronomie deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen betreffen Gastronomiebetriebe, Dienstleistungsbetriebe für körpernahe Dienstleistungen, die kulturellen Einrichtungen, die außerschulische Bildung, die Freizeiteinrichtungen und auch den Amateursport besonders, weil es sich hierbei um kontaktintensive Bereiche handelt. Hier kann das Infektionsgeschehen nach den bisherigen Erkenntnissen durch eine Verminderung der persönlichen Kontakte effektiv begrenzt werden. Eine Erstreckung auf andere Bereiche wäre mit noch schwereren Folgen verbunden, auch in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Anteil der betroffenen Bereiche am Infektionsgeschehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt genau und im Einzelnen sicher feststellen lässt. Wie bereits dargestellt, ist die Ermittlung der Umstände einer Infektion ohnehin nur schwer möglich. Da nur durch eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten das Infektionsgeschehen beherrscht werden kann, ist entscheidend, dass in der Gesamtschau der beschlossenen Einschränkungen diese angestrebte Wirkung erreicht werden kann und diese im Hinblick auf die Belastung nicht außer Verhältnis steht.

In den Bereichen der Gastronomie, der Dienstleistungsbetriebe für körpernahe Dienstleistungen, der kulturellen Veranstaltungen, der außerschulischen Bildung, der Freizeiteinrichtungen und des Amateursports können die notwendigen Hygienemaßnahmen wie Mindestabstand und Maskentragen nur begrenzt eingehalten werden. So müssen in gastronomischen Betrieben zum Verzehr von Speisen und Getränken die Masken am Tisch abgenommen werden. Auch dort, wo Gäste oder Zuschauer grundsätzlich an festen Plätzen platziert und insoweit Mindestabstände eingehalten werden können, ist es unvermeidlich, dass die Gäste oder Zuschauer vor dem Einnehmen und nach Verlassen dieser Plätze in Begegnungsbereichen wie Gängen, Eingangsbereichen, Garderoben, Toiletten usw. aufeinandertreffen, ohne dass Abstände konsequent eingehalten werden können. Körperliche Aktivität wie beim Sport ist mit einer erhöhten Produktion von Aerosolen verbunden. Somit besteht in den Innenräumen ein erhöhtes Risiko der Anreicherung von Aerosolen. Dies wiederum kann eine mögliche Infektionsübertragung begünstigen auch bei Einhalten von Mindestabständen. Aus diesen Gründen kann die in den genannten Bereichen bestehende Infektionsgefahr auch bei Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten nicht vollständig vermieden werden. Konnten diese Bereiche bei günstigeren Infektionsgeschehen noch unter entsprechenden Hygieneauflagen und insbesondere im Sommer, als ein großer Teil der Betätigungen im Freien erfolgte, stattfinden, so ist unter den gegebenen Bedingungen die Schließung der entsprechenden Bereiche unumgänglich.

Das Verbot von Veranstaltungen flankiert die Kontaktbeschränkungen, indem Anlässe für ein gezieltes Aufeinandertreffen eines größeren, nicht gleichbleibenden Personenkreises und auch der entsprechende An- und Abreiseverkehr verhindert werden. Dies ist erforderlich, um das Ziel der Maßnahmen zu erreichen.

Zur Erreichung des Ziels, die 7-Tage-Inzidenz in Bayern flächendeckend wieder auf eine solche von 50 zurückzuführen, müssen darüber hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden:

Diese bestehen in einer zusätzlichen Maskenpflicht vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Diese Maßnahmen ergänzen die bereits zuvor angeordnete Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.

Einschränkungen sind auch im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr – insbesondere vor dem Hintergrund des im Weihnachtsgeschäft zu erwartenden vermehrten Kundenaufkommens in größeren Geschäften – zwingend notwendig. Hier gilt nunmehr generell, dass sich in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 zugelassen werden darf. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen.

Als Maßnahme zur Reduzierung der Kontakte erforderlich ist zudem, die Hochschulen und Universitäten auf digitale Lehre umzustellen, soweit es sich nicht um spezifische ortsgebundene Veranstaltungen wie insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte und Prüfungen handelt. Auch Bibliotheken und Archive mit Ausnahme von wissenschaftlichen Bibliotheken werden aus diesem Grund geschlossen.

Ebenfalls zur erforderlichen Reduzierung der Kontakte werden auch außerschulische Bildungsangebote, insbesondere die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Bildungsangebote anderer Träger geschlossen. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Für betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch den Bund finanzielle Hilfen gewährt. Bereits am 28. Oktober 2020 hatten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, dass der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren wird, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag der sog. „Novemberhilfe“ beläuft sich auf bis zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeitern, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Am 25. November 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder darüberhinausgehend beschlossen, dass die Novemberhilfe in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst wird. Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist daher die Angemessenheit der Maßnahmen auch insoweit weiterhin gewährleistet.

Soweit in der 9. BayIfSMV Maskenpflicht angeordnet wird, gilt Folgendes:

Das nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufene RKI empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck zu reduzieren. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll primär andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln aus der Ausatemluft desjenigen schützen, der eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt (Fremdschutz). Der Nutzen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen (Fremd- und Eigenschutz) zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus konnte mittlerweile in mehreren Studien belegt werden. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in der derzeitigen Situation neben der Befolgung allgemeiner Hygieneregeln eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, die Infektionszahlen zu reduzieren. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Maskenpflicht ist daher insbesondere in den nach der Verordnung geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben, auf Schulgeländen, im Rahmen der außerschulischen Bildung, bei Praxisveranstaltungen an Hochschulen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte und auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen angeordnet.

Eine allgemeine Regelung zur Begrenzung der Maskenpflicht enthält § 2 der Verordnung. Zur Anordnung der Maskenpflicht in den genannten Fällen sind keine milderen Mittel ersichtlich. Insbesondere ist ein solches nicht darin zu sehen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freizustellen. Entscheidend für den Erfolg der Maßnahme ist, dass möglichst viele Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, um den Einzelnen zu schützen, indem möglichst jeder verhindert, dass er das Virus weitergibt. Aufgrund von Unsicherheiten in der Praxis hinsichtlich der Anforderungen an Atteste erfolgt in § 2 Nr. 2 der 9. BayIfSMV insoweit eine Konkretisierung, die sich an den Vorgaben der Rechtsprechung (insb. BayVGH, Beschluss vom 16. September 2020, Az.: 20 CE 20.2185 Rn. 18) orientiert.

Schließlich ist aufgrund des teilweise massiven Infektionsgeschehens in sog. „Hotspots“ in Bayern eine Hotspot-Strategie erforderlich, die in den §§ 25 bis 26 festgelegt wird:

Danach gelten in Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer als 200 erweiterte Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Inzidenz nachhaltig wieder zurückzuführen:

Märkte und Wochenmärkte mit Ausnahme des Lebensmittelverkaufs sind in entsprechenden Hotspots untersagt. An den Schulen ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme von Förderschulen und Abschlussklassen sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der durchgängigen Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Schülern und Lehrern auch im Unterricht – insbesondere durch Wechselunterricht – zu ergreifen. Unterricht an Musikschulen und Fahrschulen wird untersagt. Darüber hinaus besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, wobei diese Orte durch die örtlich zuständigen Behörden festgelegt werden.

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer als 300 gelten die genannten Beschränkungen und zusätzlich Folgendes:

Die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde muss unverzüglich weitergehende Beschränkungen anordnen. Dazu sollen insbesondere angemessene Beschränkungen von Versammlungen und weitergehende Einschränkungen von Besuchen in Einrichtungen nach § 9, die Schließung von Dienstleistungsbetrieben, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, weitergehende Einschränkungen des Schulbetriebs und von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten sowie Ausgangsbeschränkungen, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen von näher zu bestimmenden triftigen Gründen erlaubt ist, gehören. Die Beschränkung von Versammlungen, die Einschränkung von Besuchen von Einrichtungen und die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen sind gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG grundsätzlich zulässig, weil bei einer 7-Tage-Inzidenz größer als 300 die durch § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG angeordneten besonderen Voraussetzungen regelmäßig zu bejahen sind.

Umgekehrt besteht dann, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 bestimmte Inzidenzwert von 50 innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten wird und die Entwicklung des Inzidenzwertes eine sinkende Tendenz aufweist, für die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zuzulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 IfSG angeordnet – zeitlich befristet. Darüber hinaus ist auf Bund-Länder-Ebene vereinbart, voraussichtlich am 15. Dezember 2020 erneut über die Maßnahmen zu beraten und diese ggf. anhand des bis dahin beobachteten Infektionsgeschehens anzupassen.