Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 686 vom 30.11.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. November 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-727

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Für den Bereich der Förderstätten für Menschen mit Behinderung wird Folgendes angeordnet:
1.1
In allen Förderstätten für Menschen mit Behinderung findet eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforderungen statt. Zu diesem Zweck haben die Einrichtungsträger ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
1.2
Der Besuch der Förderstätte steht unter der Voraussetzung, dass Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher bzw. deren Personensorgeberechtigte bzw. Personensorgeberechtigten bzw. deren gesetzliche Betreuerin oder deren gesetzlicher Betreuer gegenüber der Förderstätte eine Erklärung darüber abgegeben haben, dass sie auf das nicht völlig auszuschließende Infektions- und Erkrankungsrisiko in geeigneter Weise hingewiesen wurden und sich dennoch für einen Besuch der Förderstätte entschieden haben.
1.3
Ausgeschlossen von der Beschäftigung und Betreuung in der Förderstätte sind Personen, die an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann, wenn nach Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall das gesundheitliche Risiko als zu groß einzuschätzen ist. Die Einschätzung ist nach Rücksprache mit der Förderstättenbesucherin oder dem Förderstättenbesucher bzw. der personensorgeberechtigten Person oder den personenberechtigten Personen oder dem bzw. der rechtlich Betreuenden gegebenenfalls unter Einbeziehung ärztlicher Atteste zu treffen. Bei der Abwägung muss auch berücksichtigt werden, dass der Ausschluss nach Satz 1 nicht zur vollständigen Isolation der Förderstättengängerinnen und Förderstättengänger führen darf und ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleibt.
1.4
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen des Förderstättengeländes sowie überall dort wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sind alle Personen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verpflichtet. Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Weitergehende Regelungen zu MNB oder Atemschutz können sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Förderstätten aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben.

1.5
Bei der Nutzung der Fahrdienste soll möglichst der Mindestabstand von 1,5 m, jedoch mindestens jeweils ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen eingehalten werden. Zudem haben die Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher eine MNB zu tragen. Dies gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
1.6
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Nr. 1.1 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
2.
Für den Bereich der Frühförderung wird Folgendes angeordnet:
2.1
In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet eine unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforderungen angepasste Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt.
2.2
Zu diesem Zweck haben die Einrichtungsträger ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
2.3
In der Frühförderstelle besteht Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Sofern die Verpflichtung zum Tragen einer MNB die Behandlung bzw. den Kontakt zum Patienten beeinträchtigt, ist möglichst auf einen ausreichenden Mindestabstand zu achten.

2.4
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Nr. 2.2 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
3.
Für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen wird Folgendes angeordnet:
3.1
In den Werkstätten für behinderte Menschen findet eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforderungen statt. Zu diesem Zweck haben die Einrichtungsträger in Abstimmung mit den Werkstatträten ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
3.2
Die Werkstätten dürfen für die in Nr. 3.1 genannten Zwecke nicht von Menschen mit Behinderung betreten werden, die
  • an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Im Zweifelsfall ist dem Einrichtungsträger ein ärztliches Attest vorzulegen;
  • nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten.
3.3
Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken sowie insbesondere zur Vermeidung einer vollständigen sozialen Isolation soll der Einrichtungsträger für die von Nr. 3.2. betroffenen Menschen mit Behinderung ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot in Notgruppen zur Verfügung stellen. Bei der Beschäftigung und Betreuung in Notgruppen ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen jeweils in festen Gruppen und möglichst ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot in Notgruppen muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.
3.4
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen des Werkstattgeländes sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sind alle Personen zum Tragen einer MNB verpflichtet.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Weitergehende Regelungen zu MNB oder Atemschutz können sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Werkstätten aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben.

3.5
Bei der Nutzung der Fahrdienste soll möglichst der Mindestabstand von 1,5 m, jedoch mindestens jeweils ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen eingehalten werden. Zudem haben die Werkstattbeschäftigten eine MNB zu tragen. Dies gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
3.6
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Nr. 3 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
4.
Für den Bereich der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie vergleichbarer Einrichtungen (§ 51 SGB IX) wird Folgendes angeordnet:
4.1
In den Einrichtungen findet ein Betrieb unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforderungen statt. Zu diesem Zweck haben die Einrichtungsträger ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
4.2
Auf dem Einrichtungsgelände besteht Maskenpflicht. Soweit der Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann, muss keine MNB getragen werden.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist

4.3
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Nr. 4.1 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
5.
Als Grundsatz gilt:

Personen, die

  • mit SARS-CoV-2 infiziert oder an COVID-19 erkrankt sind,
  • in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder an COVID-19 erkrankten Person stehen oder bei denen seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind und/oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen (zum Beispiel Reiserückkehrer),

dürfen die Einrichtungen in den Nrn. 1 bis 4 nicht betreten.

6.
Die Personensorgeberechtigten oder die bzw. der rechtliche Betreuende für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger oder Bildungsträger haben für die Beachtung der in den Nrn. 1. bis 4. genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
7.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
8.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich bundesweit und in Bayern wieder stark verbreitet. In allen bayerischen Regierungsbezirken ist ein erhöhtes, dynamisches Infektionsgeschehen feststellbar.

Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand der medizinischen Erkenntnisse nach wie vor auch eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne Maßnahmen in den betroffenen Einrichtungen nur noch schwer einzudämmen. Um die Teilhaberechte der Menschen mit Behinderung möglichst wenig einzuschränken, sind die Maßnahmen stets an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette kann nicht von allen beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung und Teilnehmenden an Maßnahmen der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen eigenverantwortlich sichergestellt werden. Diese bedürfen in vielen Fällen einer Unterstützung durch das jeweilige Einrichtungspersonal.

Hinzu kommt, dass es sich bei Menschen mit Behinderung zum Teil um eine besonders vulnerable Gruppe handelt.

Aus den genannten Gründen sind zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung weitere Anordnungen von Verhaltensregelungen der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen fachlich geboten. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dienen die vorliegenden Regelungen dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.

Zu Nr. 1:

Zu Nr. 1.1:

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung unter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen in Förderstätten für Menschen mit Behinderung erfolgen.

Die Förderstätten für Menschen mit Behinderung sind gehalten, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans für Werk- und Förderstätten zu entwickeln. Die speziellen Anforderungen für Förderstätten ergeben sich aus diesem Rahmenhygieneplan.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesuchern der bzw. die Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zu Nr. 1.2:

Da die Besucherinnen und Besucher der Förderstätten mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, insbesondere wegen einschlägiger Vorerkrankung (z.B. chronischer Atemwegs- oder Lungenerkrankungen, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen sowie unterdrückter bzw. geschwächter Immunabwehr), anders als bei Werkstattbeschäftigten, nicht grundsätzlich vom Förderstättenbesuch ausgeschlossen werden, sollen die Besucherinnen und Besucher der Förderstätte, insbesondere Personen, die an einer einschlägigen Vorerkrankung leiden bzw. deren Personensorgeberechtigte/r oder die Personensorgeberechtigten bzw. deren gesetzliche Betreuerin oder deren gesetzlicher Betreuer von den Einrichtungen darüber aufgeklärt werden, dass ein Infektions- und Erkrankungsrisiko nicht vollständig auszuschließen ist. Entscheiden sich die Betroffenen dennoch für den Förderstättenbesuch, sollen sie der Einrichtung in einer Erklärung bestätigen, auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden zu sein und sich in Kenntnis dieser Risiken für einen Förderstättenbesuch entschieden zu haben.

Zu Nr. 1.3:

Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, insbesondere wegen einschlägiger Vorerkrankungen sollen – anders als bei Werkstattbeschäftigten – nicht grundsätzlich vom Förderstättenbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss vom Förderstättenbesuch trifft der Einrichtungsträger nach Rücksprache mit der Förderstättenbesucherin oder dem Förderstättenbesucher bzw. mit der personensorgeberechtigten Person oder den personensorgeberechtigten Personen oder mit dem bzw. der rechtlich Betreuenden gegebenenfalls unter Einbeziehung ärztlicher Atteste, unter Einschätzung des gesundheitlichen Risikos auf Grundlage einer Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall (u.a. die Art und Schwere der Grunderkrankung, die Räumlichkeiten der Förderstätte, das dort mögliche Hygiene- und Infektionsschutzkonzept, die Dringlichkeit der Betreuung etc.).

Zu Nr. 1.4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist in den Förderstätten für Menschen mit Behinderung auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Insoweit kommen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für Arbeitsstätten zur Anwendung. Von der Maskenpflicht müssen Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Zu Nr. 1.5:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist bei der Inanspruchnahme von Fahrdiensten möglichst ein Mindestabstand von 1,5 m jedoch mindestens ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen einzuhalten. Zudem haben die Förderstättenbesucherinnen und Förderstättenbesucher eine MNB zu tragen. Dies gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk andere Maßnahmen zu vereinbaren, um einen vergleichbaren Infektionsschutz zu gewährleisten.

Die Erbringung der Fahrdienstleistungen setzt die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen voraus. Der Einrichtungsträger hat den Beförderer entsprechend zu informieren und es muss ein individuelles Hygiene- und Infektionsschutzkonzept entwickelt werden.

Zu Nr. 1.6:

Um auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unter Berücksichtigung des oben genannten Rahmenhygieneplans für Werk- und Förderstätten weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 2:

Zu Nr. 2.1:

Grundsätzlich zählen Kinder mit (drohender) Behinderung oder chronischen Erkrankungen (z. B. der Atemwege) oft zum besonders vulnerablen Personenkreis. Im Falle einer Infektion könnte daher ein schwerer Krankheitsverlauf nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Risikoabwägung kann jedoch aufgrund des hohen Bedarfs an Frühförderleistungen in den Interdisziplinären Frühförderstellen ein an die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen angepasster Betrieb stattfinden.

Zu Nr. 2.2:

Die Interdisziplinären Frühförderstellen sind gehalten, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans bei der Erbringung von Frühförderleistungen zu entwickeln. Die speziellen Anforderungen für Interdisziplinäre Frühförderstellen ergeben sich aus diesem Rahmenhygieneplan.

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen sind zudem zu beachten.

Zu Nr. 2.3:

Im Sinne des Infektionsschutzes sind in der Frühförderstelle alle Personen zum Tragen einer MNB verpflichtet. Von der Maskenpflicht müssen Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Sofern die Verpflichtung zum Tragen einer MNB die Behandlung bzw. den Kontakt zur Patientin bzw. zum Patienten beeinträchtigt, ist möglichst auf einen ausreichenden Mindestabstand zu achten.

Zu Nr. 2.4:

Um auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unter Berücksichtigung des oben genannten Rahmenhygieneplans bei der Erbringung von Frühförderleistungen weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 3.1:

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung unter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen erfolgen.

Die Werkstätten für behinderte Menschen sind gehalten, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans für Werk- und Förderstätten zu entwickeln. Die speziellen Anforderungen für Werkstätten ergeben sich aus diesem Rahmenhygieneplan.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Werkstattbeschäftigten sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Werkstattbeschäftigten der bzw. die Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zu Nr. 3.2:

Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt ist, dass sie an keiner einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Hierzu zählen insbesondere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen sowie Stoffwechselerkrankungen. Gleiches gilt, wenn die Immunabwehr wegen der Einnahme von Medikamenten unterdrückt ist oder eine Schwächung des Immunsystems vorliegt. Im Zweifelsfall ist zur Aufnahme der Beschäftigung und Betreuung die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.

Weitere Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der genannten Personen ist, dass diese in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der in der Werkstatt für behinderte Menschen üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten. Diese Anforderung ist notwendig, um den ohnehin bereits durch die durchzuführenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten Betriebsablauf nicht noch weiter in erheblichem Umfang zu stören. Deshalb können Unterstützungsleistungen insoweit durch das Einrichtungspersonal nur im üblichen Umfang erfolgen. Diese üblichen Unterstützungsleistungen können allerdings aufgrund des individuellen Hilfebedarfs des Menschen mit Behinderung oder den örtlichen Gegebenheiten in ihrer Intensität höher ausfallen.

Zu Nr. 3.3:

Es wird eine Notgruppenregelung für Werkstattbeschäftigte getroffen, die aufgrund einer einschlägigen Vorerkrankung, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann oder die nicht in der Lage sind die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten, die Werkstätten nicht zum Zweck der regulären Betreuung und Beschäftigung betreten dürfen. Hierdurch kann die Betreuung und Beschäftigung auch für diesen Personenkreis ausreichend sichergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die genannten Personen in einer festen Arbeitsgruppe ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen Werkstattbeschäftigten arbeiten und die Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar sind.

In dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept muss auch das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot der Notgruppenbetreuung spezifiziert sein.

Zu Nr. 3.4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist in den Werkstätten für behinderte Menschen auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann von allen Personen eine MNB zu tragen. Insoweit kommen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für Arbeitsstätten zur Anwendung. Von der Maskenpflicht müssen Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Zu Nr. 3.5:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist bei der Inanspruchnahme von Fahrdiensten möglichst ein Mindestabstand von 1,5 m jedoch mindestens ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen einzuhalten. Zudem haben die Werkstattbeschäftigten eine MNB zu tragen. Dies gilt nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

In einem solchen Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk andere Maßnahmen zu vereinbaren, um einen vergleichbaren Infektionsschutz zu gewährleisten.

Die Erbringung der Fahrdienstleistungen setzt die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen voraus. Der Einrichtungsträger hat den Beförderer entsprechend zu informieren und es muss ein individuelles Hygiene- und Infektionsschutzkonzept entwickelt werden.

Zu Nr. 3.6:

Um auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unter Berücksichtigung des oben genannten Rahmenhygieneplans weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 4:

Zu Nr.4.1:

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann der Unterricht in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI unter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen erfolgen.

Die Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI sind gehalten, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI zu entwickeln. Die speziellen Anforderungen für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI ergeben sich aus diesem Rahmenhygieneplan.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Maßnahmeteilnehmenden sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Maßnahmenteilnehmenden der bzw. die Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zu Nr. 4.2:

Im Sinne des Infektionsschutzes sind auf dem Einrichtungsgelände alle Personen zum Tragen einer MNB verpflichtet. Vom Tragen einer MNB kann abgesehen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann. Von der Maskenpflicht müssen Personen ausgenommen werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Das Abnehmen der MNB ist zudem zulässig, soweit es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Zu Nr. 4.3:

Um auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auf der Grundlage des oben genannten Rahmenhygieneplans für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 5:

Zur Klarstellung wurde einheitlich für alle in den Nrn. 1, 2, 3, und 4 genannten Einrichtungen ein Betretungsverbot für alle Personen geregelt, die Krankheitssymptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen bzw. die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder seit diesem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind bzw. die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Zu Nr. 6:

Durch Nr. 6 soll sichergestellt werden, dass die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung und die sich daraus ergebenen Pflichten eingehalten werden.

Zu Nr. 7:

In Nr. 7 wird auf die einschlägige Bußgeldvorschrift sowie auf Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes verwiesen.

Zu Nr. 8:

Nr. 8. regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.
Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor