Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 772 vom 21.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des
Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG):
Unterstützung der pflegerischen Versorgung während der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 21. Dezember 2020, Az. G43-G8300-2020/3446-1

Zum Vollzug von Art. 9 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und von §§ 28 und 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird Folgendes bestimmt:

1.
Voraussetzung der Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung setzt die Feststellung der Katastrophe in Bayern gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 8. Dezember 2020 (Az. D4-2257-3-43) voraus.

2.
Pflegeleiter FüGK
2.1
Zur weiteren Bewältigung der Corona-Pandemie ist bei jeder Kreisverwaltungsbehörde bei der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) ein Pflegeleiter FüGK (Fachberater Pflege) einzusetzen. Dieser wird vom Landrat bzw. Oberbürgermeister möglichst aus dem Kreis der FQA ernannt. Hierzu kann er auch die an der pflegerischen Versorgung Beteiligten (u. a. Träger der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45b SGB XI, Pflegekassen, freiwillige Hilfsorganisationen) auffordern, eine geeignete Person zu benennen.
2.2
Der Pflegeleiter FüGK hat die Aufgaben, die Kreisverwaltungsbehörden bei der Eindämmung und Kontrolle der Pandemie in Pflegeeinrichtungen und der Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zu unterstützen und durch Koordinierung in Zusammenarbeit mit allen an der pflegerischen Versorgung Beteiligten (u. a. Träger der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45b SGB XI, Pflegekassen) auf eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit pflegerischen Leistungen und auf ausreichende Testmöglichkeiten und -kapazitäten für Personal, Besucher und Bewohner sowie die Bereitstellung entsprechender Schutzausrüstung hinzuwirken, soweit Einrichtungen keine Bedarfsdeckung am Markt möglich ist.
2.3
Der Pflegeleiter FüGK kann sich jederzeit an unangekündigten Kontrollen in den Einrichtungen zusammen mit den zuständigen Stellen der Kreisverwaltungsbehörden beteiligen, diese anregen und steuern. Er ist unmittelbar Mitglied der bayernweiten Schnellen Einsatzgruppe Pflege und gewährleistet die Einbindung der Kräfte der Schnellen Einsatzgruppe Pflege am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Er erstattet dieser einen täglichen Lagebericht und nimmt die Hinweise der Schnellen Einsatzgruppe, deren Mitglied er ist, vor Ort entgegen. Die Regierungen sind fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten und eng einzubinden.
2.4
Als Pflegeleiter FüGK sollen Personen mit ausreichender beruflicher Erfahrung, insbesondere in der pflegerischen Versorgung bzw. ihrer Organisation oder in den Aufgabenstellungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Einrichtungen eingesetzt werden.
3.
Planung und Koordinierung durch den Pflegeleiter FüGK
3.1
Der Pflegeleiter FüGK unterstützt die FüGK bei der Gewinnung eines Lagebildes zu Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die pflegerische Versorgung (vor allem in Bezug auf das Infektionsgeschehen und die Personalsituation) im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Hierzu hält er den Kontakt zu den zuständigen Behörden, den Einrichtungen der Pflege, den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie den Pflegekassen, die den Sicherstellungsauftrag der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet innehaben.
3.2
Der Pflegeleiter FüGK unterstützt bei Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, insbesondere bei flexiblem Personaleinsatz (vgl. § 150 SGB XI), der Gewinnung von Personal aus dem Pflegepool bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) oder anderer Unterstützungskräfte.
3.3
Der Pflegeleiter FüGK koordiniert und unterstützt im Bedarfsfalle bei der Abverlegung von Bewohnerinnen und Bewohnern aus Einrichtungen mit Infektionsgeschehen, soweit diese einer Krankenhausbehandlung bedürfen, im Zusammenwirken mit den Ärztlichen Leitern Krankenhauskoordinierung, sowie bei der pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die keiner akutstationären Versorgung mehr bedürfen, bei denen aber die Gefahr einer Erregerübertragung noch nicht auszuschließen ist.
3.4
Der Pflegeleiter FüGK unterstützt im Zusammenwirken mit der FüGK bei der Koordinierung und Verteilung der infektionsfachlich notwendigen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) aus dem Pandemiezentrallager, soweit den Einrichtungen keine Bedarfsdeckung am Markt und Tests an die Einrichtungen der Pflege, der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bei nicht anders abwendbarem Bedarf und unterstützt die Einrichtungen bei der Organisation insbesondere der verpflichtend vorgesehenen Testungen z. B. des Personals.
4.
Zusammenarbeit, Meldewesen
4.1
Der Pflegeleiter FüGK stellt die Einbindung der Schnellen Einsatzgruppe Pflege beim LGL in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt und der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) sicher.
4.2
Der Pflegeleiter FüGK stellt sicher, dass neben den bestehenden Meldungen von Infektionsgeschehen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), Infektionsgeschehen in vollstationären Einrichtungen der Pflege und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung unmittelbar und umgehend an die Schnelle Einsatzgruppe Pflege beim LGL und innerhalb der FüGK-Strukturen gemeldet wird.
4.3
Die Anordnungen der vom Pflegeleiter FüGK als erforderlich erachteten Maßnahmen trifft die jeweilige Leitung der örtlichen Katastrophenschutzbehörde.
5.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft.

gez.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

gez.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirigentin