Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 785 vom 23.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Bayerisches Bergbauernprogramm (BBP)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 3. Dezember 2020, Az. L2-7292-1/1566

1Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO, und die Verwaltungsvorschriften hierzu,
  • Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (2014/C 204/01),
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013,
  • Verordnung (EU) Nr. 2019/316,
  • Gebietskulisse gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und Art. 23 und 44 der BayHO als Zuwendungen gewährt. 4Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln. 5Die Maßnahme wurde gemäß Nr. 1.1.1.1 der Rahmenregelung 2014 – 2020 genehmigt. 6Die Förderung der Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1 gilt als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor. 7Die Förderung der Investitionen zur Herstellung von Alm-/Alpkäse nach Nr. 2.2.2 gilt als De-minimis-Beihilfe Gewerbe.

1.Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs im Bereich der Alm-/Alp- und Weidewirtschaft, insbesondere durch Verbesserung und Umstellung der Produktion sowie die Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen durch nichtproduktive Investitionen. 2Die Förderung von notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen soll

  • der Freihaltung von Weideflächen auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden (z. B. von natürlichem Baum- und Strauchaufwuchs und Verunkrautung) im alpinen Berggebiet dienen,
  • die Beseitigung von Schäden bei Lawinenabgängen/Vermurungen und Entsteinung durch entsprechende im Einklang mit der Natur stehende Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen ermöglichen,
  • die Sanierung, Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft gewährleisten,
  • zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt durch extensive Bewirtschaftung von Grünland beitragen,
  • die Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Marktentwicklung unterstützen sowie
  • zur Entlastung des Bergwaldes von der Waldweide beitragen.

3Damit soll die Alm- und Alpwirtschaft im alpinen Berggebiet in ihrer jetzigen Form erhalten und fortentwickelt sowie die Weidehaltung im Berggebiet unterstützt und ausgedehnt werden.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Gefördert werden können Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (nicht produktive Investitionen) auf anerkannten Almen/Alpen (Lichtweideflächen) und Heimweideflächen im alpinen Berggebiet. 2Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen müssen die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/316 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) erfüllt werden.
2.2
Sanierung und Neubau von landwirtschaftlich genutzten Alm-/Alpgebäuden auf anerkannten Almen/Alpen im alpinen Berggebiet, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit bzw. der Arbeitsbedingungen dienen.

Gefördert werden können:

2.2.1
Stall, Futter- und Bergeraum, Dungstätte sowie Anlagen zur Energieversorgung des Alm-/Alpgebäudes.
2.2.2
Technische Einrichtungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Alm-/Alpgebäuden wie Aufstallung, Melkanlage, Milchkühlung sowie die technische Ausstattung einer Sennalm/-alpe zur Herstellung von Alm-/Alpkäse; bei Investitionen zur Herstellung von Alm-/Alpkäse müssen die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen Gewerbe) erfüllt werden.
2.2.3
Ausschließlich für das Alm-/Alppersonal der Wohnteil mit Heizung, sanitäre Einrichtungen sowie die für die alm-/alpwirtschaftliche Nutzung und die für eine untergeordnete Gästebewirtung während der Alm-/Alpsaison benötigte Kläranlage.
2.3
Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft.

Gefördert werden können:

2.3.1
Viehschutzhütten, die auf Grund der Bauweise und Ausstattung für den vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind.
2.3.2
Anlagen zur Wasserversorgung wie Brunnen, Quellfassung, Tränken, Wasserhebung mit Widder.
2.3.3
Weidegeräte wie Weidezäune, Weideroste, Elektro- bzw. Solargeräte für Weidezäune, Fang-, Wiege- und Fütterungseinrichtungen, Beobachtungskanzeln sowie Klauenpflegestände.
2.4
Bau von Anschluss- und Triebwegen im Bereich von anerkannten Almen/Alpen bzw. von Ersatzflächen im Zusammenhang mit einer Waldweidebereinigung sowie deren grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers).
2.5
Beschaffung von Spezialmaschinen.

Gefördert werden können:

Fabrikneue Spezialschlepper und -fahrzeuge, die auf Grund der besonderen Erschließungssituation (geringe Wegbreite) zur Beibehaltung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Almen/Alpen erforderlich sind.

2.6
Einschränkungen
2.6.1
Ein Neubau von Alm-/Alpgebäuden wird nur gefördert, wenn
  • die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes durch wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann; dies ist durch Kostenvoranschläge oder eine Stellungnahme des Fachberaters für landwirtschaftliches Bauwesen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) nachzuweisen,
  • im Zusammenhang mit einer Waldweidebereinigung oder einer Alm-/Alpanerkennung ein Alm-/Alpgebäude erforderlich ist oder
  • bisher kein Alm-/Alpgebäude vorhanden ist und ein Gebäude zur Aufrechterhaltung der Alm- und Alpwirtschaft notwendig ist; letzteres ist durch Stellungnahme des AELF zu belegen.
2.6.2
Auf anerkannten Almen/Alpen oder Ersatzflächen im Zusammenhang mit der Waldweidebereinigung werden Einrichtungen für eine landwirtschaftliche Wildtierhaltung bzw. eine ganzjährige Viehhaltung nicht gefördert.
2.6.3
Außerhalb von anerkannten Almen/Alpen bzw. der im Rahmen einer Waldweidebereinigung geschaffenen Ersatzflächen werden Weideeinrichtungen nur gefördert, wenn die Weiden ausschließlich für die extensive Viehhaltung (Jungrinderaufzucht, Kalbinnen- und Ochsenmast, Mutter- und Ammenkühe, Schafe, Ziegen oder Pferde) sowie für die Haltung von Dam-, Rot- und Sikawild sowie Muffelwild gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, für Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz über Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild (GehegewildR) vom 10. Januar 2014 (AllMBl. S. 130) genutzt werden.
2.6.4
Kooperationen werden nur gefördert, wenn
  • die gemeinschaftlich genutzten Almen/Alpen mindestens 10 ha Lichtweide oder die gemeinschaftlich genutzten Weiden für extensive Viehhaltung mindestens 5 ha umfassen und
  • die überbetriebliche Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist (beliebige Rechtsform). Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen sein. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebszweige oder Teilaufgaben umfassen.
2.7
Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • erlaubnispflichtige Rodungen, Maßnahmen der chemischen Unkrautbekämpfung sowie laufende Pflegemaßnahmen auf Almen/Alpen oder Heimweiden,
  • Kläranlagen, die nicht ausschließlich der alm-/alpwirtschaftlichen Nutzung mit untergeordneter Gästebewirtung dienen,
  • Einrichtungsgegenstände sowie Einbauten im Wohnteil von Alm-/Alpgebäuden,
  • wiederkehrende notwendige und übliche Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen wie Streich- und Ausbesserungsarbeiten bei Alm-/Alpgebäuden, laufende Zaun- und Wegeunterhaltungsmaßnahmen,
  • mobile Weideeinrichtungen sowie
  • „stallähnliche“ Viehschutzhütten in massiver Ausführung mit Versorgungseinrichtungen (z. B. Futterraum, Dungstätte, Gülleraum).

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben.
3.2
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) müssen die Antragsteller zusätzlich Bewirtschafter von Almen/Alpen und Heimweiden sein.
3.3
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 sind antragsberechtigt:
3.3.1
Unternehmen, die mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften; unterhalb dieser Grenze jedes Unternehmen, das mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags Fördermittel aus der ersten oder zweiten Fördersäule der GAP erhalten hat.
3.3.2
Eigentümer von Almen/Alpen, auch wenn die Voraussetzungen nach Nr. 3.3.1 nicht erfüllt sind.
3.3.3
Landwirtschaftliche Kooperationen (z. B. Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften), die im Namen und Auftrag ihrer antragsberechtigten Mitglieder Antrag stellen.
3.4
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
3.4.1
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnr. 35 Nr. 15 der Rahmenregelung 2014 – 2020.
3.4.2
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.Fördervoraussetzungen

4.1
1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 hat der Zuwendungsempfänger berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nachzuweisen. 2Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.
4.2
Fördermittel dürfen nur für Maßnahmen innerhalb des Berggebietes gewährt werden, Fördermittel für Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) nur innerhalb des alpinen Berggebiets.
4.3
Beginn der Maßnahmen

1Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. 2Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Härtefällen (z. B. Brand, Elementarschäden) zustimmen, dass Maßnahmen, die nach Antragstellung ohne Bewilligung begonnen wurden, noch in die Förderung einbezogen werden.

4.4
Förderhäufigkeit
4.4.1
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) kann ein Förderhöchstbetrag von maximal 3 000 Euro je Betrieb innerhalb von drei Kalenderjahren gewährt werden.
4.4.2
1Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 dürfen die in den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.5 jeweils festgelegten Höchstbeträge innerhalb von sechs Jahren nicht überschritten werden. 2Die Höchstbeträge gelten jeweils für eine funktionsgerechte Einheit (z. B. Alm-/Alpgebäude einschließlich Kläranlage, Energie- und Wasserversorgung). 3Eine Förderung von Bauabschnitten zur Umgehung der Höchstbeträge ist nicht zulässig.
4.4.3
Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.2, 2.3.3 und 2.5 können Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der zeitlichen Bindung des Zuwendungszweckes nur gefördert werden, wenn durch einen Kostenvoranschlag nachgewiesen wird, dass eine Reparatur höhere Ausgaben als eine Neuanschaffung verursacht.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

1Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) wird als Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung (Projektförderung) gewährt. 2Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt (Projektförderung).

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) die Kosten für die Arbeitsleistung, für Maschineneinsatz und Betriebsmittel (Maschinenringverrechnungssätze) sowie für Saatgut. 2Die Kosten werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft kalkuliert.
5.2.2
1Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 die durch Rechnungen und Zahlungsbelege seitens des Handels, des Gewerbes, anderer Betriebe und Unternehmen oder des Maschinenrings nachgewiesenen Ausgaben sowie Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern entsprechend den Verrechnungssätzen der Maschinen- und Betriebshilfsringe, sofern die Genossenschaft als selbstständiges Unternehmen fungiert und einen Jahresabschluss erstellt. 2Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti sind jeweils in Abzug zu bringen. 3Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz, Kies und dergleichen aus dem eigenen Betrieb, Selbstanfertigungen u. Ä.), Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben, satzungsmäßige Anschlussbeträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen sowie für Leistungen eines gewerblichen Nebenbetriebs des Antragstellers werden keine Zuwendungen gewährt.
5.2.3
1Sind Investitionen als Folge eines Brandes erforderlich, müssen bare Eigenmittel mindestens in Höhe des Betrags in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnet oder errechnen würde. 2Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist der Entschädigungsbetrag der Brandversicherung von den Bruttoausgaben vorrangig abzusetzen.
5.3
Höhe der Förderung

Es können folgende Zuschüsse gewährt werden:

5.3.1
Für Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1 900 Euro/ha Lichtweidefläche, jedoch höchstens 3 000 Euro.
5.3.2
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 (Alm-/Alpgebäude im Berggebiet) 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 56 200 Euro, bei Sennalmen/-alpen jedoch höchstens 66 500 Euro.
5.3.3
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.3 und 2.4 (Viehschutzhütten, Anlagen zur Wasserversorgung, Weidegeräte, Anschlusswegebau) jeweils 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens jeweils 15 300 Euro.
5.3.4
1Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung sind nichtproduktive Investitionen zur Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen. 2Sie dienen als Kompensationsmaßnahmen in Folge des Verzichts auf die Waldweide. 3Für Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung wird eine besondere Förderung gewährt. 4Der erhöhte Fördersatz ergibt sich aus folgender Tabelle:
Tatsächliche
Waldbereinigung in
NKG1
Besondere Förderung:
Zuschüsse bis zu …% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch
66 500 Euro je
Alm-/Alpgebäude
25 600 Euro je Maßnahme
(Viehschutzhütte/Wasserversorgung/
Weidegeräte/Anschlusswege)
1,0 – 2,99 65 70
3,0 – 4,99 75 80
≥ 5,0 75 90

5Die besondere Förderung (höherer Fördersatz) für Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung (Verlegung, Ablösung, Trennung von Wald und Weide, Umwandlung) kann gewährt werden, wenn

  • eine Bereinigung
  • im Staatswald durch notariellen Vertrag bzw. privatrechtliche Vereinbarung zwischen Weideberechtigtem und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die BaySF, erfolgt oder
  • im Privat- und Körperschaftswald durch die Weiderechtskommission und dem AELF anerkannt wird und
  • die freigestellte Waldfläche im alpinen Berggebiet liegt und
  • ein fachliches Konzept vorliegt, das Angaben zu Art und Umfang der Bereinigung [tatsächliche Waldweidebereinigung in Normalkuhgräsern (NKG)] und zu notwendigen Folgemaßnahmen sowie deren zeitliche Umsetzung enthält. Das Konzept erstellen die Weiderechtskommission und das AELF in Zusammenarbeit mit der BaySF und dem Antragsteller. Dabei ist eine den Umständen des Einzelfalls entsprechend möglichst vollständige Bereinigung anzustreben.
5.3.4.1
Die besondere Förderung für Folgemaßnahmen kann bis fünf Jahre nach Vertragsabschluss bzw. Anerkennung des Verfahrens beantragt werden.
5.3.4.2
Die vertraglichen Regelungen zur Waldweidebereinigung sowie das fachliche Konzept sind – soweit sie in Zusammenhang mit einer Förderung nach dieser Richtlinie stehen – als Auflagen Bestandteile des Zuwendungsbescheids.
5.3.4.3
1Auf einer Alm/Alpe kann ein Antragsteller – auch bei schrittweiser Waldweidebereinigung – nur einmal die erhöhte Förderung in Anspruch nehmen. 2Nach Abschluss einer Trennung von Wald und Weide sind weitere Investitionen nur nach den üblichen Sätzen zuwendungsfähig.
5.3.4.4
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.5 (Spezialmaschinen) 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens insgesamt 25 600 Euro.
5.4
Die Zuwendungen sind auf volle Euro abzurunden.
5.5
Zuwendungen unter
  • 900 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.1,
  • 500 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.3,
  • 1 000 Euro bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.4,
  • 2 000 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.5

je Antrag werden nicht gewährt.

6.Mehrfachförderung

1Nur bei denkmalgeschützten Alm-/Alpgebäuden kann eine Förderung nach dieser Richtlinie mit Mitteln aus anderen staatlichen Förderprogrammen und mit kommunalen Zuwendungen kombiniert werden. 2Dabei darf jedoch die Summe aller Zuwendungen, die sich auf den Denkmalschutz beziehen, 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3Gegebenenfalls ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie entsprechend zu reduzieren. 4Neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie können – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Direktzahlungen sowie die Ausgleichszulage und die Agrarumweltprogramme (Kulturlandschaftsprogramm, Vertragsnaturschutzprogramm) in Anspruch genommen werden.

7.Sonstige Bestimmungen

7.1
1Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheids und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrags richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.2
Ergänzend bzw. abweichend gilt:
7.2.1
1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet
  • bei geförderten Baumaßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen zwölf Jahre nach Fertigstellung,
  • bei geförderten sonstigen Investitionen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.

2Die Aufbewahrungsfrist für Förderunterlagen beträgt zehn Jahre. 3Die Bewilligungsbehörde bewahrt darüber hinaus die Förderunterlagen zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt auf, zu dem letztmals eine Zuwendung/Einzelbeihilfe nach dieser Richtlinie gewährt wurde.

7.2.2
1Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. 2Soweit die Vergabebestimmungen (UVgO, VOB/A) nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. 3Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von über 5 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen sowie von über 10 000 Euro bei Bauleistungen mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
7.2.3
Auf den von der Waldweide freigestellten Flächen ist die Ausübung der Waldweide mindestens für die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen.
7.2.4
Bei geförderten Alm-/Alpgebäuden ist eine Nutzung des Wohnteils für nicht landwirtschaftliche Zwecke während der Alm-/Alpsaison unzulässig.
7.3
Soweit Fördermaßnahmen im Vollzug dieses Programms Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.

8.Verfahren

8.1
Antragstellung

1Der Förderantrag ist unter Verwendung der amtlichen Antragsvordrucke bei dem für den Betriebssitz zuständigen AELF zu stellen. 2Der Förderantrag enthält mindestens folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
  • KMU-Erklärung,
  • Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Erklärung Rückforderungsanordnung,
  • Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
  • Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
  • Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben/beihilfefähigen Kosten,
  • Art der Zuwendung/Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

3Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Nr. 2.1) und Maßnahmen/Investitionen zur Herstellung von Alm-/Alpkäse (vgl. Nr. 2.2.2) muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung mit dem Antrag beim AELF einreichen. 4Bei Antragstellung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 ergibt sich der Umfang der alm-/alpfachlich notwendigen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen aus dem Bewertungs- und Kontrollblatt des AELF zur Durchführung von Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, das vom zuständigen Alm-/Alpfachberater (Fachzentrum L 3.4 Alm- und Alpwirtschaft) vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist.

8.2
Beteiligung anderer Behörden/Stellen

1Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1

  • auf Eigentumsalmen, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG handelt, ist die örtliche untere Forstbehörde als zuständige Fachbehörde zu beteiligen, wenn Zweifel bestehen, ob es sich um einen „geschlossenen Bestand“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayWaldG handelt.
  • auf Berechtigungsalmen ist zusätzlich der örtliche Forstbetrieb der BaySF als Vertreter des Grundeigentümers (in der Regel der zuständige Revierleiter der BaySF) zu beteiligen.

2Darüber hinaus sind die entsprechenden Fachbehörden/Stellen einzuschalten bzw. zu beteiligen, wenn neben den forstlichen Belangen auch andere öffentliche Belange (z. B. Naturschutz, Wasserwirtschaft) durch die beantragten Maßnahmen betroffen sind.

8.3
Bewilligung

1Das AELF entscheidet über den Antrag, gibt die Antragsdaten in die EDV ein und erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid. 2Bei Mehrfachförderungen (vgl. Nr. 6) ist bei der Bewilligung nach dieser Richtlinie die Förderung anderer Zuwendungsgeber zu berücksichtigen. 3Mit dem Bewilligungsbescheid erhält der Zuwendungsempfänger bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Nr. 2.1) bzw. Maßnahmen/Investitionen zur Herstellung von Bergkäse (vgl. Nr. 2.2.2) die vom AELF entsprechend ausgefüllte De-minimis-Bescheinigung.

8.4
Nachfinanzierung/Zusatzmaßnahmen

1Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 kann einem Antrag auf Nachfinanzierung unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs zugestimmt werden, wenn bei der Durchführung des bereits bewilligten Vorhabens erhebliche Ausgabensteigerungen entstehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Erstbewilligung) nicht vorhersehbar waren, das Vorhaben ohne ergänzende Förderung gefährdet wäre, die Höchstförderung noch nicht ausgeschöpft ist und der Antrag auf Nachfinanzierung unmittelbar nach Bekanntwerden der Ausgabensteigerungen beim zuständigen AELF gestellt wurde. 2Für Mehrkosten, die der Zuwendungsempfänger erst im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises geltend macht, ohne zuvor einen Antrag auf Nachfinanzierung gestellt zu haben, erfolgt grundsätzlich keine Nachförderung. 3Bei Zuwendungen, die als De-minimis-Beihilfen gelten, muss bei einer ergänzenden Förderung (Anhebung der Zuwendung/Beihilfe) eine neuerliche De-minimis-Erklärung für das Jahr des Antrags auf Nachfinanzierung vorgelegt und geprüft werden. 4Es ist eine De-minimis-Bescheinigung über die zusätzlich bewilligte Zuwendung/Beihilfe auszustellen. 5Anträge auf Änderungen (Umbewilligung) über Nr. 1.2 ANBest-P hinaus, die sich innerhalb des bewilligten Förderrahmens der Erstbewilligung bewegen, können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, sofern ein sachlicher Zusammenhang zum Ausgangskonzept besteht und die Maßnahme notwendig und sinnvoll ist. 6Zusätzliche Investitionsmaßnahmen, die über den bewilligten Förderrahmen des Erstbescheids hinausgehen, sind im Rahmen von Neuanträgen zu behandeln.

8.5
Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nr. 2.1 endet mit dem auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahr. 2Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 endet der Bewilligungszeitraum mit dem auf die Antragstellung folgenden zweiten Kalenderjahr. 3Bei Vorliegen besonderer Hindernisgründe oder Umstände ist auf entsprechenden Antrag eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich.

8.6
Vor-Ort-Kontrolle, Verwendungsnachweis
8.6.1
Vorgehen bei Anträgen nach Maßnahme Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen)

1Nach Eingang der Meldung des Antragstellers über die durchgeführten und abgeschlossenen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen führt das AELF (Fachzentrum L 3.4 Alm- und Alpwirtschaft) eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch und stellt fest, ob die Durchführung der Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen bestimmungsgemäß erfolgt ist. 2Die Dokumentation der VOK erfolgt gemäß Bewertungs- und Kontrollblatt. 3Ist dies erfolgt, gibt der Sachbearbeiter die Auszahlung in der entsprechenden EDV-Anwendung frei.

8.6.2
Vorgehen bei Anträgen nach Maßnahmen gemäß den Nrn. 2.2 bis 2.5

1Das AELF prüft den vorgelegten Verwendungsnachweis und die bestimmungsgemäße Durchführung der Maßnahmen, ggf. im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle. 2Bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 15 300 Euro kann die Auszahlung der Zuwendung in zwei Raten, in begründeten Fällen in drei Raten abgerufen werden; die bei einem teilweisen Mittelabruf vorgelegten Rechnungsbelege sind dem Antragsteller erst nach der Schlussabrechnung zusammen mit der Auszahlungsmitteilung (letzte Rate) zurückzugeben.

8.7
Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zentral durch das Staatsministerium. 2Vor Auszahlung der Zuwendung prüft das AELF anhand einer Kontrollliste die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Datenbestandes; ggf. sind die Daten zu berichtigen oder zu ergänzen. 3Die Daten der Kontrollliste sind unter Berücksichtigung des Vier-Augen-Prinzips (personelle Trennung zwischen dem Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren) als sachlich richtig durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. 4Die Auszahlungslisten sind vom AELF selbst auszudrucken.

9.Veröffentlichung/EU-Transparenzvorschriften

1Auf der Beihilfe-Website des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden folgende Informationen veröffentlicht:

  • Kurzbeschreibung,
  • voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen,
  • Name der Bewilligungsbehörde,
  • Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60 000 Euro überschreiten.

2Dies gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die mit De-minimis-Beihilfen gefördert wurden.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor


1
NKG = Normalkuhgräser