Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 90 vom 26.02.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-W

Richtlinie zur Förderung Regionaler Initiativen im Freistaat Bayern für
Zukunftsprojekte der Landesentwicklung
(Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 11. Februar 2020, Az. 104-8705/6/5

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten in Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionalmanagements, Regionalmarketings und Konversionsmanagements (Regionale Initiativen) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. 2Für die Zuwendungen gelten insbesondere die Vorschriften der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die zum Bestandteil der Förderbescheide zu erklärenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit.

1.Zweck der Zuwendung

1Durch die Zuwendungen sollen gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung) gefördert und gesichert werden. 2Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,

  • die räumliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken,
  • die Entwicklungschancen der Teilräume durch Kooperation, Vernetzung und interkommunale Zusammenarbeit zu nutzen und zu verbessern,
  • die Eigeninitiative der regionalen Akteure zur Entwicklung von innovativen, maßgeschneiderten Lösungen für gemeinsame Zukunftsfragen, insb. für die Herausforderungen durch den demografischen Wandel, vor Ort zu unterstützen,
  • nachhaltige, von den regionalen Partnern mitgetragene Projekte zu etablieren,
  • die sozioökonomischen Auswirkungen des Konversionsprozesses der Bundeswehr und der US-Streitkräfte für die Regionen auszugleichen.

2.Gegenstand der Förderung

Mit dieser Richtlinie wird die Vorbereitung und Durchführung von neuen, regionalen Projekten in folgenden zentralen Zukunftsthemen der Landesentwicklung gefördert:

  • Demografischer Wandel,
  • Wettbewerbsfähigkeit,
  • Siedlungsentwicklung,
  • Regionale Identität,
  • Klimawandel.

3.Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die rechtsfähigen öffentlichen oder privatrechtlichen Träger von in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichteten Regionalen Initiativen im Freistaat Bayern.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
  • Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien,
  • Abstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsinitiativen,
  • Beitrag der Projekte zu einer querschnittsorientierten Regionalentwicklung,
  • Leitung der Projekte durch die Regionale Initiative,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 10 000 € und je Antrag mehr als 25 000 €,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung,
  • Vorliegen eines Evaluationskonzepts für jeden Bewilligungszeitraum,
  • vor der Antragstellung Durchführung eines Beratungsgesprächs mit Vertretern der Servicestelle Bayern Regional des Staatsministeriums und dem/der zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen, sowie
  • Antragstellung unter Verwendung der Mustergliederung; das Formular kann unter www.landesentwicklung-bayern.de/rm bezogen werden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung der geförderten Projekte in dem Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

  • Personalausgaben für Regionalmanager/Regionalmanagerinnen und Konversionsmanager/Konversionsmanagerinnen sowie weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Assistenz, Sachbearbeitung, geringfügig Beschäftigte) in Höhe der vergleichbaren TV-L Entgeltgruppe. Eine Besserstellung im Sinne einer Vergütung von mehr als 20 % über dem vergleichbaren TV-L Bruttogehalt führt zu einer Förderschädlichkeit der Personalausgaben. Vergütungen nach TVöD erfahren einen pauschalen Abzug in Höhe von 5 %. Zuwendungsfähig sind das Bruttoentgelt samt Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten.
  • Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).
  • Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang.
  • Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang.
  • Ausgaben für Dienstleistungen durch Dritte zu marktüblichen Preisen.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Der Basisfördersatz beträgt 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
Der Basisfördersatz erhöht sich kumulativ wie folgt:
  • 10 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im ländlichen Raum befindet.
  • 20 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet.
  • 10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts über einen Landkreis hinausgeht.
5.3.3
Eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von baren Mitteln des Zuwendungsempfängers ist erforderlich.
5.3.4
Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 100 000 € pro Projektjahr.
5.3.5
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, deren räumlicher Wirkungskreis sich mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 € pro Projektjahr.
5.3.6
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das Gebiet von zwei Landkreisen umfassen, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 € pro Projektjahr.
5.3.7
Die kumulative Inanspruchnahme der erhöhten Regelförderung nach Nrn. 5.3.5 und 5.3.6 ist ausgeschlossen.
5.3.8
Für Konversionsmanagements erhöht sich bei besonderer Betroffenheit (insbesondere Anzahl der durch Militärkonversion aufgegebenen Standorte; Größe der Konversionsfläche; Anzahl der abgezogenen Dienstposten im Verhältnis zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten; sozioökonomische Auswirkungen) der Förderbetrag um bis zu 50 000 € pro Projektjahr.
5.3.9
Regionale Initiativen, die ergänzend zur Regelförderung die Förderung eines Projekts zum Thema Flächensparen beantragen, erhalten hierfür während ihrer regulären Förderlaufzeit einen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 50 000 € pro Projektjahr (Sonderförderung Flächensparen).
5.3.10
Maßgeblich für die Gebietskategorien der Nr. 5.3 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder der durch den Ministerrat beschlossenen erweiterten Fördergebietskulissen im Zeitpunkt des Beginns des Förderzeitraums.
5.4
Sonderförderung Transformationsprozesse

1Kommt es im räumlichen Wirkungskreis einer bestehenden oder aufgrund des konkreten Anlasses neu eingerichteten Regionalen Initiative zu gravierenden wirtschaftlichen Umbrüchen mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsverhältnisse vor Ort, erhält die Regionale Initiative auf Antrag für bis zu drei Jahre eine von der Förderung nach Nrn. 5.3 unabhängige Sonderförderung von bis zu 50 000 € pro Projektjahr, um neue Perspektiven für die Region zu erarbeiten. 2Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 und 5.3.10.

6.Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

7.Antragstellung

1Anträge sind in zweifacher Ausfertigung bei der Servicestelle Bayern Regional des Staatsministeriums einzureichen. 2Zu der bayernweit einheitlichen Anwendung der Fördermodalitäten sowie zu der Koordinierung der Projekte erfolgt dort eine Vorprüfung der Anträge.

8.Bewilligung

8.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre (Grundphase).
8.2
Nach diesem Zeitraum ist eine weitere Förderung (Anschlussförderung) von maximal drei weiteren Jahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Die in der Grundphase geförderten Projekte haben ausweislich der Auswertung des Evaluationskonzepts zu der Verbesserung der sozioökonomischen Strukturen der Region beigetragen (Zielerreichung).
  • Die für die Anschlussförderung beantragten Projekte zielen auf die weitere Optimierung der sozioökonomischen Strukturen der Region (positive Entwicklungsprognose).
  • Feststellung von Zielerreichung und positiver Entwicklungsprognose durch die Servicestelle Bayern Regional und den zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“/die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen. Die Abschlussevaluation erfolgt sechs Monate vor Ablauf der Grundphase.
  • Die für die Grundphase geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden für die Anschlussförderung entsprechende Anwendung.
8.3
Die örtlich zuständige Regierung – höhere Landesplanungsbehörde – ist die Bewilligungsbehörde.
8.4
1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.
8.5
Der Zuwendungsbescheid enthält folgende weitere Nebenbestimmungen:
  • Für jedes Projekt führt die Regionale Initiative zwei Evaluationen pro Projektjahr durch (Dokumentation des Projektfortschritts unter Verwendung des Musters „Übersicht Evaluation“; das Formular kann unter www.landesentwicklung-bayern.de/rm bezogen werden).
  • Der Zuwendungsempfänger informiert im Rahmen einer jährlich einzuberufenden Lenkungsgruppe die Servicestelle Bayern Regional und den zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“/die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen über den Stand der geförderten Projekte und das Ergebnis der periodischen Evaluation. In diesem Gremium wird insbesondere über den weiteren Fortgang der Projekte entschieden. Die weitere Besetzung der Lenkungsgruppe erfolgt in Abstimmung mit der Servicestelle Bayern Regional.
  • Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
  • Bei öffentlichkeitsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der geförderten Projekte ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Servicestelle Bayern Regional auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu geben.
  • Die Regionale Initiative nimmt an den Erfahrungsaustauschen der Servicestelle Bayern Regional teil.
8.6
1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich Projektfortschritt aussagekräftiger Sachstandsbericht beizufügen.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin