Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 131 vom 18.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern
vom 28. Januar 2021, Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-208

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 18. Februar 2021, Az. D4-2257-3-43 und Az. G24-K9000-2020/134-221

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 24 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) sowie auf der Grundlage von § 21 Abs. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayKrG erlassen, hinsichtlich der Universitätsklinika im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 28. Januar 2021, Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-208 (BayMBl. 2021 Nr. 78) wird wie folgt geändert:

Der Nr. 4 wird folgende Nr. 4.3 angefügt:

„4.3
Notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes nach Nr. 4.2 sind im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V insbesondere:
4.3.1
Nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung, die nicht in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind und über keinen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen verfügen (reine Privatkliniken), haben alle Patienten auf Testmöglichkeiten auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit ihrer Entlassung hinzuweisen.
4.3.2
Bei einer Verlegung von Patienten in ein Alten- oder Pflegeheim, in eine stationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderung, in eine Einrichtung nach Nr. 4.2 oder in eine ähnlich vulnerable Einrichtung müssen nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser im Zusammenwirken mit der jeweiligen Einrichtung für den Patienten auf dessen Wunsch hin ein Antigen-Schnelltestangebot organisieren. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn der Krankenhausaufenthalt mindestens fünf Kalendertage betragen hat.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Februar 2021 in Kraft.

Begründung

Mit Nr. 4.3 werden aufgrund des verstärken Auftretens hochinfektiöser Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 die bereits vorhandenen Schutzkonzepte gegen die Verbreitung des Virus erweitert.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt den Krankenhäusern das für Nr. 4.3.1 erforderliche Informationsmaterial zur Verfügung.

Patienten, die von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung, die nicht in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind und über keinen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen verfügen (reine Privatkliniken), in ihr privates Umfeld entlassen werden und sich aufgrund der bereitgestellten Hinweise auf das Coronavirus testen lassen möchten, können im Rahmen des Bayerischen Testangebots („Jedermann-Testung“) bei niedergelassenen Ärzten oder lokalen Testzentren eine Testung durchführen lassen.

Bei einer Rückverlegung oder Verlegung von Patienten der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser in eine unter Nr. 4.3.2. genannte Einrichtung sind zur Vermeidung des Viruseintrags in die jeweilige Einrichtung im Zusammenwirken aller Beteiligten niederschwellige Testangebote, vorrangig in Form von Antigen-Schnelltests, zu realisieren. Eine Verpflichtung der entlassenden Einrichtung zur Organisation einer Testung bei Entlassung besteht erst ab einer Krankenhausaufenthaltsdauer von fünf Tagen, da bei einem kürzeren Aufenthalt nicht mit einem positiven Antigen-Schnelltest-Nachweis gerechnet werden kann, selbst wenn es im Krankenhaus zu einer Ansteckung gekommen sein sollte. Ein freiwilliges Testangebot durch die entlassende Einrichtung auch bei einem kürzeren Krankenhausaufenthalt als fünf Kalendertage ist hiervon unbenommen. Wird die Testung durch das entlassende Krankenhaus vorgenommen, erfolgt die Finanzierung über § 26 KHG.

gez.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor