Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 133 vom 19.02.2021

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des
Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische
Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 18. Februar 2021, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Das Kapitel „Vorbemerkung und Geltungsbereich“ wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Dieser Rahmenhygieneplan steht im Einklang mit den Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.“

1.1.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 4 wird aufgehoben.
1.2.2
Die Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.
1.2.3
Satz 7 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:

6Dabei sind zudem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie der SARS-CoV-2-Schutzstandard Kindertagesbetreuung zu berücksichtigen.“

1.2.4
Satz 8 wird aufgehoben.
1.2.5
Die Sätze 9 und 10 werden die Sätze 7 und 8.
1.2.6
Satz 11 wird Satz 9 und das Wort „vorgeschlagenen“ wird durch das Wort „aufgeführten“ ersetzt.
1.2.7
Die Sätze 12 bis 17 werden die Sätze 10 bis 15.
1.2.8
Satz 18 wird aufgehoben.
1.2.9
Die Sätze 19 bis 21 werden die Sätze 16 bis 18.
1.3
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Anwendung des Rahmenhygieneplans im Regelbetrieb und in der Notbetreuung

Der Rahmenhygieneplan findet sowohl im (eingeschränkten) Regelbetrieb als auch in einem etwaigen Notbetreuungsbetrieb Anwendung.“

1.4
Nach Nr. 1.1.2 Satz 8 werden die folgenden Sätze 9 bis 12 eingefügt:

9Eine Ausnahmeregelung gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der regulären Unterrichtsphase positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird und die anschließend vorgenommene variantenspezifische PCR-Untersuchung einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante ergibt, die vom Robert-Koch-Institut als besorgniserregend (Variant of Concern – VOC) eingestuft wird. 10In diesem Fall gelten für die Schulklasse beziehungsweise Lerngruppe die Vorgaben für Kontaktpersonen der Kategorie I (KP 1) von Indexpersonen mit begründetem Verdacht oder bestätigter Infektion mit einer VOC. 11Hiernach beträgt die Quarantänedauer 14 Tage; eine Verkürzung auf zehn Tage nach negativem Testergebnis kommt nicht in Betracht. 12Hintergrund dieses Vorgehens ist die für die VOC aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen angenommene höhere Übertragbarkeit im Vergleich zu den bisher bekannten SARS-CoV-2.“

1.5
Nr. 1.1.3 Sätze 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

9Hatte eine für die Kinderbetreuung/HPT-Betreuung vorgesehene Person in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt SARS-CoV-2-infizierten Person, darf diese vorgesehene Person die Einrichtung nicht betreten, bis mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt worden ist, ob Quarantänemaßnahmen für diese Person notwendig sind. 10Wird eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet, darf die betroffene Person die Einrichtung erst nach Ablauf der Quarantäne wieder betreten.“

1.6
In Nr. 1.1.5 Satz 4 werden die Wörter „im Herbst“ gestrichen.
1.7
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske) und medizinischen Gesichtsmasken

1Mit der Fragestellung, was unter einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) am Arbeitsplatz zu verstehen ist, befasst sich die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. 2Entsprechend Punkt 2.3 dieser Regel sind MNB textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. 3Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. 4Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). 5Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. 6Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

7MNB sind weder ein Medizinprodukt (wie medizinischer Mund-Nasen-Schutz) noch Teil der persönlichen Schutzausrüstung (wie FFP2/FFP3 Masken). 8Community-Masken können die Infektionsgefahr verringern und helfen dabei, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verlangsamen.

9Bei medizinischen Gesichtsmasken (auch als OP-Masken oder chirurgische Masken bezeichnet) handelt es sich um Einmalprodukte, die aus speziellen Kunststoffen bestehen und mehrschichtig aufgebaut sind. 10Sie müssen besonderen Anforderungen genügen und besitzen eine CE-Kennzeichnung auf der Maske und/oder der Verpackung.

11Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von MNB oder auch den empfohlenen medizinischen Gesichtsmasken beziehungsweise Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die Selbst-Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 Metern, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen kann. 12Diese zentralen Schutzmaßnahmen müssen also weiterhin strikt eingehalten werden. 13Siehe hierzu die Hinweise des RKI.“

1.8
Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3
Maskenpflicht allgemein

1Das Personal und Trägervertreterinnen und Trägervertreter haben die Pflicht mindestens eine MNB auf den Begegnungs- und Arbeitsflächen (zum Beispiel Flure, Personalräume) der Arbeitsstätte zu tragen. 2Auch am Arbeitsplatz ist mindestens eine MNB zu tragen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. 3Dies dürfte während der Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen regelmäßig der Fall sein. 4Arbeitsplätze sind zum Beispiel Gruppen- und Nebenräume, Funktionsräume aber auch das Außengelände der Kinderbetreuungseinrichtung. 5Ausreichende Tragepausen sind zu beachten. 6Zum verbesserten Selbstschutz empfehlen wir jedoch dem Personal, medizinische Gesichtsmasken zu tragen.

7Externe Personen (Eltern, Pädagogische Qualitätsbegleiterinnen und -begleiter, Fachberaterinnen und Fachberater, Supervisorinnen und Supervisoren, Lieferantinnen und Lieferanten und sonstige Besucherinnen und Besucher) haben in der Kinderbetreuungseinrichtung mindestens medizinische Gesichtsmasken zu tragen. 8Damit sind auch Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zulässig. 9Alltagsmasken, also MNB, sind für externe Personen nicht zulässig. 10Dies gilt auch für die Übergabesituation durch die Eltern.

11Kinder in Kindertageseinrichtungen/HPT bis zum Schulalter müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 12Zu Schulkindern in den Horten und HPT siehe Nr. 1.4.“

1.9
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Satz 1 wird aufgehoben.
1.9.2
Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

1Für Schulkinder, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher gilt auf dem Hort- und HPT-Gelände grundsätzlich eine Maskenpflicht.“

1.9.3
Die Sätze 3 bis 8 werden die Sätze 2 bis 7.
1.10
Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1
Allgemeines
a)
1Die Eingewöhnung neuer Kinder, die sich in der Regel über zwei bis drei Wochen erstreckt, kann und sollte auch in Zeiten von Corona unbedingt von Eltern und Beschäftigten gemeinsam durchgeführt werden. 2Nur so können Kinder den Übergang in die Kindertageseinrichtung erfolgreich bewältigen und eine sichere Bindung zu ihrer Fachkraft aufbauen.
b)
1Angebote zur sprachlichen Bildung, wie zum Beispiel die Vorkurse Deutsch, oder andere Förderangebote, zum Beispiel heilpädagogische oder medizinisch-therapeutische, können in Abstimmung aller Beteiligten und unter Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden. 2Die Förderung sollte nach Möglichkeit so durchgeführt werden, dass die Maßgaben zur Betreuung der Kinder durch einen festen Personenstamm eingehalten werden.“
1.11
Nach Nr. 2.1 wird folgende neue Nr. 2.2 eingefügt:
„2.2
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung
a)
1Die Bring- und Holsituation sollte so gestaltet werden, dass Kontakte möglichst reduziert werden (zwischen Beschäftigten und Eltern sowie Eltern untereinander). 2Hierbei könnten gestaffelte Zeiten oder auch eine Übergabe im Außenbereich helfen. 3Sogenannte Tür- und Angelgespräche sollten alternativ möglichst im Freien stattfinden.
b)
Mittelbare pädagogische Arbeit wie die Ausarbeitung von Betreuungsangeboten und Projekten sowie Dokumentationen von Entwicklungsprozessen der Kinder sollte, sofern möglich, im Homeoffice erfolgen.
c)
Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen (zum Beispiel Teambesprechungen, aber auch Elterngespräche) sollten auf das zwingend betriebsnotwendige Minimum reduziert werden und, wenn möglich, durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden.
d)
Das Betreten der Kinderbetreuungseinrichtung durch Externe (zum Beispiel Fach- oder Lieferdienste) sollte vom Träger auf seine Notwendigkeit hin überprüft und auf ein Mindestmaß reduziert werden.“
1.12
Die bisherigen Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 werden die Nrn. 2.3, 2.4 und 2.5.
1.13
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Belüftung

1Regelmäßiges Lüften fördert die Luftqualität und dient der Hygiene, da in geschlossenen Räumen in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Personen die Anzahl von Aerosol getragenen Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. 2Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.

3Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden. 4Der allgemein als akzeptabel eingestufte Wert von 1 000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte in der Zeit der Epidemie, soweit wie möglich, unterschritten werden. 5Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen. 6Zur Überprüfung der Luftqualität kann auch der Einsatz einer CO2-Ampel beziehungsweise eines CO2-Sensors oder eine CO2-Messung hilfreich sein.

7Eine ausreichende Belüftung kann durch vollständig geöffnete Fenster (am besten Querlüftung) oder durch Raumlufttechnische Anlagen (RLT, Lüftungsanlage) sichergestellt werden.

8Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. 9Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen, mindestens stündlich, erfolgen. 10Eine Orientierung der Lüftungsintervalle an der CO2-Konzentration (siehe oben) wird empfohlen. 11In Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 kann als Mindestdauer der Stoßlüftung im Winter drei Minuten, im Frühling und Herbst fünf Minuten sowie im Sommer zehn Minuten herangezogen werden. 12Es wird empfohlen, in Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort, zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels einen Lüftungsplan für alle regelmäßig genutzten Räume der Einrichtung aufzustellen.

13Geöffnete Fenster können eine Absturzgefahr darstellen, zum Beispiel, wenn Kinder auf Fensterbänke klettern. 14Dieser Gefahr muss mit einer angemessenen Aufsicht (zum Beispiel ständige Beobachtung) begegnet werden. 15Auch auf Einklemmschutz ist zu achten.

16Bei Vorhandensein von RLT-Anlagen muss geprüft und sichergestellt werden, dass eine potentielle Weiterverbreitung von Krankheitserregern über die Lüftungsanlage ausgeschlossen ist. 17Dies hängt unter anderem von der Art und dem Betrieb der vorhandenen Lüftungsanlage ab. 18Hilfreich ist ein möglichst hoher Frischluftanteil bei ausreichender Luftfeuchtigkeit. 19Eine regelmäßige Wartung und ein bestimmungsgemäßer Betrieb werden vorausgesetzt, eine Umluftbeimengung sollte minimiert werden. 20Die technischen Details (Filterung, Umluftanteil, Fortluftführung etc.) müssen in die Gefährdungsbeurteilung miteinbezogen werden. 21Von einer generellen Abschaltung von RLT-Anlagen wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Februar 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor