Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 192 vom 11.03.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe
des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 10. März 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/313

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)“ vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 816), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 1. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 82), wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 wird nach dem vierten Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„–
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“) vom 7. Januar 2021 auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,“
1.1.2
In Satz 1 werden in der Klammer die Worte „bzw. Dezemberhilfe plus“ gestrichen.
1.1.3
In Satz 2 werden die Worte „bzw. Dezemberhilfe plus“ gestrichen.
1.2
In Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b) Fußnote 10 wird nach dem Datum „28. Oktober 2020“ der Zusatz „, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020“ eingefügt.
1.3
In Nummer 6.1 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Für die Auszahlung von Billigkeitsleistungen wird eine Bagatellgrenze von fünf Euro festgesetzt; Anträge unter der Bagatellgrenze werden nicht ausgezahlt.“

1.4
Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
8.
Erweiterte Dezemberhilfe

Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie für die erweiterte Dezemberhilfe entsprechend.

8.1
Beihilferechtliche Besonderheiten

1Die erweiterte Dezemberhilfe stützt sich beihilferechtlich zusätzlich auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“; über Dritte betroffene Unternehmen gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc können sich nicht auf die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ stützen. 2Die Antragsteller können im Rahmen der zulässigen Obergrenzen die berechnete Billigkeitsleitung auf die vier beihilferechtlichen Regime „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, De-minimis-Verordnung, „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ verteilen. 3Bei Antragstellung ist auch eine kombinierte Wahl der beihilferechtlichen Grundlagen möglich. 4Nicht kombinierbar sind die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“. 5Für Anträge, die ausschließlich auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ oder De-minimis-Verordnung oder einer Kombination aus diesen beiden Bundesregelungen gestellt werden, gelten weiterhin die Bedingungen der Dezemberhilfe. 6Stützt sich die gesamte Fördersumme auf mehrere beihilferechtliche Grundlagen, so gelten für die einzelnen Teilbeträge die jeweiligen Bedingungen der zugrundeliegenden beihilferechtlichen Grundlagen. 7Der Antragsteller muss Angaben über die jeweils in Anspruch genommenen Beträge der beihilferechtlichen Grundlagen bei Antragstellung machen.

8.2
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

1Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ darf die Fördersumme 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) der kumulierten monatlichen ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nicht übersteigen. 2Ungedeckte Fixkosten sind die Verluste, die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums oder in einzelnen Monaten innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind. 3Bereits in Anspruch genommene Corona-bedingte staatliche Unterstützungshilfen sind von den Verlusten abzuziehen. 4Einmalige Verluste durch Wertminderung werden bei der Verlustberechnung nicht berücksichtigt. 5Der beihilfefähige Zeitraum ist der Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020. 6Die Billigkeitsleistung darf nur dann gewährt werden, wenn die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. 7Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2019 und dem 1. Dezember 2019 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, verkürzen sich sowohl der beihilfefähige Zeitraum als auch der Vergleichszeitraum im Jahr 2019 für die Ermittlung des Umsatzrückgangs entsprechend.

8.3
Bundesregelung November-/Dezemberhilfe

1Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ darf die Fördersumme nur bis zu einer Höhe von 95 % des ausschließlich durch behördlich angeordnete Lockdown-Maßnahme20 entstandenen Schadens gewährt werden. 2Der Schaden ist die Differenz zwischen der in den vom Lockdown betroffenen Monaten ermittelten Betriebsergebnissen21 und den in den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnissen, sofern die Differenz negativ ist. 3Die Begünstigten sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den ihnen entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. 4Vermiedene oder ersparte Aufwendungen sowie auf anderweitiger Grundlage erhaltene Leistungen22 sind in Abzug zu bringen. 5Eine Überkompensation des entstandenen Schadens ist auszuschließen; zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.

8.4
Antragstellung

1Ergänzend zu den Voraussetzungen in Ziffer 2.1 kann ein Antrag für die erweiterte Dezemberhilfe nur von Unternehmen gestellt werden, die spätestens am 1. Dezember 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. 2Die Antragstellung wird ausschließlich von einem prüfenden Dritten durchgeführt. 3Ergänzend zu Ziffer 6.2 Satz 5 sind folgende Erklärungen abzugeben:

a)
Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“:
aa)
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme der erweiterten Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020", gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung sowie der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.
bb)
1Erklärung des Antragstellers, dass der auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basierende Förderbetrag die Höhe von maximal 70 % der im beihilfefähigen Zeitraum entstandenen ungedeckten Fixkosten nicht übersteigt. 2Bei Klein- und Kleinstunternehmen darf die Förderhöhe der erweiterten Dezemberhilfe die Höhe von maximal 90 % der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen.
cc)
Erklärung des Antragstellers, dass bei anderen in Anspruch genommenen Hilfen, die auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basieren, die ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nicht mehrfach herangezogen werden.
dd)
1Erklärung des Antragstellers, dass die Umsätze der zur Bestimmung der Verluste ausgewählten Monate im Vergleich zu denselben Monaten des Jahres 2019 um 30 % zurückgegangen sind. 2Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2019 und dem 1. Dezember 2019 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, verkürzen sich sowohl der beihilfefähige Zeitraum als auch der Vergleichszeitraum im Jahr 2019 für die Ermittlung des Umsatzrückgangs entsprechend.
b)
Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“:

Erklärung des Antragstellers, dass der Förderbetrag 95 % der Höhe des ermittelten Schadens nicht übersteigt.

8.5
Schlussabrechnung

1In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz, bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ den tatsächlich entstandenen Schaden und bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ die Höhe der ungedeckten Fixkosten im Leistungszeitraum. 2Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der erweiterten Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" zulässige Höchstbetrag, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung sowie ggf. der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, nicht überschritten wird. 3Die Ermittlung des Schadens bzw. der ungedeckten Fixkosten kann über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung, erfolgen, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, und deren Richtigkeit durch einen prüfenden Dritten geprüft und bestätigt werden muss. 4Die Erstellung einer Schlussabrechnung auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ muss bis spätestens 30. Juni 2022 abgeschlossen sein. 5Antragsteller können bis zum 31. Dezember 2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. 6Diese Möglichkeit besteht nicht für einen Wechsel aus den „Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020“, „Bunderegelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der De-minimis-Verordnung in die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“.

8.6
Verhältnis zu anderen Hilfen

1Leistungen aus der zweiten Phase der Überbrückungshilfe bzw. bisherigen Dezemberhilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 2Wird zuerst ein Antrag auf die zweite Phase der Überbrückungshilfe und/oder bisherige Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf die erweiterte Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe und der bisherigen Dezemberhilfe für Dezember 2020 beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die erweiterte Dezemberhilfe entsprechend anzugeben. 3Wird zuerst ein Antrag für die erweiterte Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf die zweite Phase der Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der erweiterten Dezemberhilfe beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die zweite Phase der Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben. 4Wird zuerst ein Antrag auf Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf die erweiterte Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der bisherigen Dezemberhilfe beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die erweiterte Dezemberhilfe entsprechend anzugeben. 5Unternehmen, die Überbrückungshilfe (3. Phase) für den Monat Dezember 2020 erhalten, sind für die erweiterte Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. 6In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der erweiterten Dezemberhilfe der nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einschlägige Höchstbetrag, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung sowie ggf. der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelungen gewährten Hilfen nicht überschritten wird.“

1.5
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 3 wird neu gefasst:

3Durch die Inanspruchnahme der Dezemberhilfe sowie weiterer auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-minimis-Verordnung gewährten Hilfen darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-minimis-Verordnung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.“

1.5.2
Satz 4 wird gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 27. Februar 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



20
Es ist zulässig, alle Schäden heranzuziehen, die durch die branchenweiten, Corona-bedingten Schließungsanordnungen und Betriebsbeschränkungen des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Beschlüsse vom 16. März, 22. März, 15. April, 6. Mai, 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 entstanden sind. Bei der Beurteilung des Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten bzw. verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf aus der Tatsache, dass nur die von den Lockdown-Beschlüssen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind.
21
Das Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der zugrundeliegende Umsatz entspricht gemäß § 1 Absatz 1 UStG im Wesentlichen den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind für die Ermittlung des Betriebsergebnisses bzw. des Schadens auch solche Umsätze zu berücksichtigen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Das Betriebsergebnis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden. Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen.
22
Sollten dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung anderweitige gleichartige Leistungen gemäß Ziffer 4.3 für den Förderzeitraum November 2020 gewährt worden sein, sind sie auch bei der Ermittlung des Schadens als Einnahmen zu berücksichtigen. Wenn diese Leistungen zu einem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem Finanzhilfen nach dieser Regelung bereits beantragt oder ausbezahlt worden sind, hat der Antragsteller dies unverzüglich und unaufgefordert an die Bewilligungsstelle zu melden und die einschlägigen Belege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle nimmt auf dieser Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachberechnung des Schadens und ggf. eine entsprechende Rückforderung vor.