Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 290 vom 27.04.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 27. April 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 22. April 2021 (BayMBl. Nr. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Testnachweiserfordernisse“ angefügt.
b)
Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, gilt:

1.Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich; dies gilt nicht im Anwendungsbereich von § 9 dieser Verordnung.

2.Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind vom Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen.“

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ durch die Angabe „IfSG“ ersetzt.
b)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;“.

3.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „ ; zulässig ist dabei die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst,“ ersetzt.
4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „ ; für Kinder unter 14 Jahren ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Fitnessstudios,“ gestrichen.
5.
§ 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Saunen“ die Wörter „und Solarien“ eingefügt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG untersagt; sie sind im Übrigen nur unter freiem Himmel und für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe“ durch das Wort „Handelsangebote“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons,“ gestrichen und nach dem Wort „Presseartikeln,“ werden die Wörter „Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte,“ eingefügt.
cc)
Folgender Satz 8 wird angefügt:

8Unbeschadet des Abs. 2 gilt für die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe Satz 4 entsprechend.“

b)
In Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensmitteln“ die Wörter „ , Pflanzen und Blumen“ eingefügt.
7.
§ 13 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.“

8.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Mittagsbetreuung und“ durch das Wort „Mittagsbetreuung,“ ersetzt und nach dem Wort „Notbetreuung“ die Wörter „sowie unbeschadet der Anforderungen des § 17 während schulischer Abschlussprüfungen“ eingefügt.
9.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Ausgenommen von Satz 1 ist der Betrieb von Autokinos unter folgenden Voraussetzungen:

1.Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.

2.Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“

b)
Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind die genannten Kulturstätten geschlossen; gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 IfSG ist die Öffnung von Außenbereichen der zoologischen und botanischen Gärten zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird; Nr. 2 gilt entsprechend.“

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Wörter „frühestens mit Wirkung ab dem 26. April 2021“ gestrichen.
b)
In Abs. 2 werden die Wörter „frühestens ab dem 26. April 2021“ gestrichen.
11.
§ 29 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 8 wird das Wort „Fitnessstudios,“ gestrichen.
b)
In Nr. 11 werden die Wörter „vor Ort“ gestrichen.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 16. April 2021 (BayMBl. Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.die seit mindestens 15 Tagen vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind und über einen Impfnachweis in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen, wobei der Impfnachweis auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist,“.

2.
In § 3a Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 1, 3“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 den Impfnachweis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegt,“.

b)
Die bisherigen Nrn. 4 bis 7 werden die Nrn. 5 bis 8.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. April 2021 in Kraft.

München, den 27. April 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister