Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 360 vom 25.05.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Für den Bereich der Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, der Frühförderstellen und der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie der vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX) werden folgende allgemeinen Bestimmungen angeordnet:
1.1
Unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforderungen finden statt:
a)
in allen Förderstätten für Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung,
b)
in allen Interdisziplinären Frühförderstellen eine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien,
c)
in allen Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und
d)
der Betrieb im Bereich der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie der vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX).

Zu diesen Zwecken haben die Einrichtungsträger jeweils ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

1.2
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des jeweiligen Rahmenhygieneplans nach Nr. 1.1 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn örtlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
1.3
Soweit im Folgenden die Verpflichtung vorgesehen ist, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
a)
Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
b)
Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
c)
Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können, sind von der Trageverpflichtung befreit.
d)
Das Abnehmen des MNS ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung.
e)
Weitergehende Regelungen zum Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske können sich für Mitarbeitende der Einrichtungen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben.
1.4
Bei der Nutzung der Fahrdienste soll möglichst der Mindestabstand von 1,5 m, jedoch mindestens jeweils ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen eingehalten werden. Für die Fahrgäste gilt während der Beförderung FFP2-Maskenpflicht. Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen.
1.5
Die Einrichtungen im Sinne der Nrn. 2 bis 5 dürfen nicht betreten werden von
a)
Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert oder an COVID-19 erkrankt sind und deshalb zur Isolation verpflichtet sind,
b)
Verdachtspersonen, die zur Quarantäne verpflichtet sind nach einem positiven Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2, der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde,
c)
Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben und
d)
Personen, die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen (zum Beispiel Reiserückkehrer).
1.6
Das Betretungsverbot gemäß Nr. 1.5 Buchst. c gilt vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht für geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung soweit sichergestellt ist, dass sie die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen (insbesondere das Tragen eines MNS bzw. einer FFP2-Maske) unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einhalten.

Der Impfnachweis und der Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind dem Einrichtungsträger auf Anforderung vorzulegen. Treten bei den vom Betretungsverbot nach Nr. 1.5 Buchst. c ausgenommenen Personen innerhalb von 14 Tagen ab dem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder an COVID-19 erkrankten Person typische Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust auf, gilt die Ausnahme vom Betretungsverbot für diese Personen nicht mehr.

1.7
Die personensorgeberechtigte Person bzw. die rechtlich betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger oder Bildungsträger haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
2.
Für den Bereich der Förderstätten für Menschen mit Behinderung wird Folgendes angeordnet:
2.1
Der Besuch der Förderstätte steht unter der Voraussetzung, dass Förderstättenbesuchende bzw. die personensorgeberechtigte Person bzw. die rechtlich betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten gegenüber der Förderstätte eine Erklärung darüber abgegeben haben, dass sie auf das nicht völlig auszuschließende Infektions- und Erkrankungsrisiko in geeigneter Weise hingewiesen wurden und sich dennoch für einen Besuch der Förderstätte entschieden haben.
2.2
Ausgeschlossen von der Beschäftigung und Betreuung in der Förderstätte sind Personen, die an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann, wenn nach Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall das gesundheitliche Risiko als zu groß einzuschätzen ist. Die Einschätzung ist nach Rücksprache mit dem Förderstättenbesuchenden bzw. der personensorgeberechtigten Person bzw. der rechtlich betreuenden Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten gegebenenfalls unter Einbeziehung ärztlicher Atteste zu treffen. Bei der Abwägung muss auch berücksichtigt werden, dass der Ausschluss nach Satz 1 nicht zur vollständigen Isolation des Förderstättenbesuchenden führen darf und ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleibt.
2.3
Nr. 2.2 gilt nicht für genesene und geimpfte Menschen mit Behinderung im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Nr. 2.1 gilt entsprechend.
2.4
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen des Förderstättengeländes, sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht für alle Personen Maskenpflicht.
3.
Für den Bereich der Frühförderung wird Folgendes angeordnet:
3.1
Soweit möglich sollten Leistungen auch in alternativer Form (zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) angeboten werden.
3.2
In der Frühförderstelle besteht Maskenpflicht. Der Rahmenhygieneplan nach Nr. 1.1 kann abweichende Regelungen zum Mindeststandard gemäß Nr. 1.3 Buchst. a vorsehen. Sofern die Verpflichtung zum Tragen eines MNS die Behandlung bzw. den Kontakt zur Patientin bzw. zum Patienten beeinträchtigt, ist möglichst auf einen ausreichenden Mindestabstand zu achten.
4.
Für den Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen wird Folgendes angeordnet:
4.1
Die Werkstätten dürfen für die in Nr. 1.1 Buchst. c genannten Zwecke nicht von Menschen mit Behinderung betreten werden, die
a)
an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Im Zweifelsfall ist dem Einrichtungsträger ein ärztliches Attest vorzulegen;
b)
nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten.
4.2
Nr. 4.1 Buchst. a gilt nicht für genesene und geimpfte Menschen mit Behinderung im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
4.3
Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken sowie insbesondere zur Vermeidung einer vollständigen sozialen Isolation soll der Einrichtungsträger für die von Nr. 4.1 betroffenen Menschen mit Behinderung, die nicht die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 erfüllen, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot in Notgruppen zur Verfügung stellen. Bei der Beschäftigung und Betreuung in Notgruppen ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen jeweils in festen Gruppen und möglichst ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot in Notgruppen muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.
4.4
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen des Werkstattgeländes sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht für alle Personen Maskenpflicht.
5.
Für den Bereich der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbarer Einrichtungen (§ 51 SGB IX) besteht auf dem Einrichtungsgelände für alle Personen Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
6.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
7.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juli 2021 außer Kraft. Mit Ablauf des 25. Mai 2021 tritt die Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke vom 7. Januar 2021, Az. G7VZ-G8000-2020/122-782, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2021, Az. G51o-G8000- 2021/504-57, außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der bundesweit und in Bayern noch immer stark verbreitet ist. In allen bayerischen Regierungsbezirken ist weiterhin ein Infektionsgeschehen feststellbar.

Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor auch eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne Maßnahmen in den betroffenen Einrichtungen nur noch schwer einzudämmen.

Um die Teilhaberechte der Menschen mit Behinderung möglichst wenig einzuschränken, sind die Maßnahmen stets an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette kann nicht von allen beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung und Teilnehmenden an Maßnahmen der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen eigenverantwortlich sichergestellt werden. Diese bedürfen in vielen Fällen einer Unterstützung durch das jeweilige Einrichtungspersonal.

Hinzukommt, dass es sich bei Menschen mit Behinderung zum Teil um eine besonders vulnerable Gruppe handelt.

Aus den genannten Gründen sind zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der zum Teil besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung weitere Anordnungen von Verhaltensregeln der in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen fachlich geboten. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Denn dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.

Zu Nr. 1:

Zu Nr. 1.1:

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann unter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen in Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung erfolgen sowie in Frühförderstellen und in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken sowie in vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB XI ein angepasster Betrieb stattfinden.

Die Einrichtungen sind gehalten, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte auf der Grundlage des von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplänen für die jeweiligen Einrichtungen zu entwickeln. Die speziellen Anforderungen ergeben sich aus diesen Rahmenhygieneplänen.

Es sind das Einrichtungspersonal, die Besuchenden der Einrichtungen sowie gegebenenfalls eine rechtlich betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten und im Fall von minderjährigen Einrichtungsbesuchenden die personensorgeberechtigte Person entsprechend vom Träger zu informieren.

Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen sowie bereits für die Art des Betriebs existierende Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Zu Nr. 1.2:

Wenn auf lokaler Ebene möglichst schnell und individuell auf das dynamische Infektionsgeschehen vor Ort reagiert werden muss, können die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenhygienepläne weitergehende Anordnungen erlassen.

Zu Nr. 1.3:

Im Sinne des Infektionsschutzes gilt in den Einrichtungen die Pflicht zum Tragen eines MNS. Insoweit kommen die derzeit zu beachtenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben für Arbeitsstätten zur Anwendung. Als Mindeststandard sind medizinische Gesichtsmasken zu tragen. Von der Maskenpflicht müssen Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen ausgenommen werden, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können. Das Abnehmen des MNS ist zudem zulässig, solange es aus zwingenden Gründen, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Zu 1.4:

Bei der Nutzung der Fahrdienste soll möglichst der Mindestabstand von 1,5 m, jedoch mindestens jeweils ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen eingehalten werden und die Fahrgäste haben während der Beförderung eine FFP2-Maske zu tragen. Wenn bei der Nutzung der Fahrdienste Personen befördert werden, die gemäß § 28b Abs. 9 Satz 2 IfSG oder § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer im Sinne des Infektionsschutzes in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen.

Zu 1.5:

Für alle in den Nrn. 2, 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen wurde aus Infektionsschutzgründen ein Betretungsverbot für alle Personen geregelt, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert oder an COVID-19 erkrankt sind, die nach einem positiven Antigentest zur Quarantäne verpflichtet sind, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen bzw. die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Nr. 1.6:

Vollständig gegen COVID-19 geimpfte, asymptomatische Personen sind nach Exposition zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall vom Betretungsverbot ausgenommen, ebenso wie asymptomatische Personen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben („Genesene“) und mit einer Impfdosis geimpft sind. Nach bisherigem Kenntnisstand kann diese Ausnahme vom Betretungsverbot für alle aktuell in Deutschland zugelassenen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfstoffe gelten.

Wenn eine Kontaktperson vollständig geimpft ist (Tag 15 nach der abschließenden Impfung), ist kein Betretungsverbot erforderlich.

Wenn es sich bei der asymptomatischen Kontaktperson um einen immungesunden, früheren PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Fall handelt, ist aufgrund der aktuellen Datenlage zu Reinfektionen und Kontagiosität bei erneuter Infektion nur dann kein Betretungsverbot erforderlich, wenn der Kontakt innerhalb von sechs Monaten nach dem Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion erfolgte.

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen und ein Betretungsverbot gegenüber Kontaktpersonen, für die nach dieser Allgemeinverfügung eine Ausnahme vom Betretungsverbot gilt, anordnen. Eine solche Anordnung ist bei zuvor infizierten und genesenen Kontaktpersonen geboten, wenn bei dem Indexfall der Verdacht auf eine Infektion mit einer in Deutschland bislang nicht vorherrschenden besorgniserregenden Virusvariante besteht.

Zu 1.7:

Durch Nr. 1.7 soll sichergestellt werden, dass die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung und die sich daraus ergebenen Pflichten eingehalten werden.

Zu Nr. 2:

Zu Nr. 2.1:

Da Förderstättenbesuchende mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, insbesondere wegen einschlägiger Vorerkrankung (zum Beispiel chronischer Atemwegs- oder Lungenerkrankungen, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen sowie unterdrückter bzw. geschwächter Immunabwehr), anders als bei Werkstattbeschäftigten, nicht grundsätzlich vom Förderstättenbesuch ausgeschlossen werden, sollen die Förderstättenbesuchenden, insbesondere Personen, die an einer einschlägigen Vorerkrankung leiden bzw. deren personensorgeberechtigte Person die rechtlich betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten von den Einrichtungen darüber aufgeklärt werden, dass ein Infektions- und Erkrankungsrisiko nicht vollständig auszuschließen ist. Entscheiden sich die Betroffenen dennoch für den Förderstättenbesuch, sollen sie der Einrichtung in einer Erklärung bestätigen, auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden zu sein und sich in Kenntnis dieser Risiken für einen Förderstättenbesuch entschieden zu haben.

Zu Nr. 2.2:

Förderstättenbesuchende mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, insbesondere wegen einschlägiger Vorerkrankungen sollen – anders als bei Werkstattbeschäftigten – nicht grundsätzlich vom Förderstättenbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss vom Förderstättenbesuch trifft der Einrichtungsträger nach Rücksprache mit der Förderstättenbesucherin oder dem Förderstättenbesucher bzw. mit der personensorgeberechtigten Person oder den personensorgeberechtigten Personen oder mit dem bzw. der rechtlich betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten gegebenenfalls unter Einbeziehung ärztlicher Atteste, unter Einschätzung des gesundheitlichen Risikos auf Grundlage einer Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall (u. a. die Art und Schwere der Grunderkrankung, die Räumlichkeiten der Förderstätte, das dort mögliche Hygiene- und Infektionsschutzkonzept, die Dringlichkeit der Betreuung etc.).

Zu Nr. 2.3:

Genesene und geimpfte Menschen mit Behinderung im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung dürfen die Förderstätten betreten. Nr. 2.1 gilt entsprechend.

Zu Nr. 2.4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist in den Förderstätten für Menschen mit Behinderung auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, von allen Personen ein MNS zu tragen.

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 3.1:

Um den unmittelbaren persönlichen Kontakt zu minimieren, sollten, wenn möglich, Leistungen auch in alternativer Form (zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) angeboten werden.

Zu Nr. 3.2:

Im Sinne des Infektionsschutzes sind in der Frühförderstelle alle Personen zum Tragen eines MNS verpflichtet. Der Rahmenhygieneplan nach Nr. 1.1 kann abweichende Regelungen zum Mindeststandard gemäß Nr. 1.3 Buchst. a vorsehen. Sofern die Verpflichtung zum Tragen eines MNS die Behandlung bzw. den Kontakt zur Patientin bzw. zum Patienten beeinträchtigt, ist möglichst auf einen ausreichenden Mindestabstand zu achten.

Zu Nr. 4:

Zu Nr. 4.1:

Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt ist, dass sie an keiner einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Hierzu zählen insbesondere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege, Erkrankungen des Herzens oder des Kreislaufsystems, Erkrankungen der Leber oder Niere, Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus, Krebserkrankungen sowie Stoffwechselerkrankungen. Gleiches gilt, wenn die Immunabwehr wegen der Einnahme von Medikamenten unterdrückt ist oder eine Schwächung des Immunsystems vorliegt. Im Zweifelsfall ist zur Aufnahme der Beschäftigung und Betreuung die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Weitere Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung der genannten Personen ist, dass diese in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der in der Werkstatt für behinderte Menschen üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten. Diese Anforderung ist notwendig, um den ohnehin bereits durch die durchzuführenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen erschwerten Betriebsablauf nicht noch weiter in erheblichem Umfang zu stören. Deshalb können Unterstützungsleistungen insoweit durch das Einrichtungspersonal nur im üblichen Umfang erfolgen. Diese üblichen Unterstützungsleistungen können allerdings aufgrund des individuellen Hilfebedarfs des Menschen mit Behinderung oder den örtlichen Gegebenheiten in ihrer Intensität höher ausfallen.

Zu Nr. 4.2:

Genesene und geimpfte Menschen mit Behinderung im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung dürfen die Werkstätten betreten.

Zu Nr. 4.3:

Es wird eine Notgruppenregelung für Werkstattbeschäftigte getroffen, die aufgrund einer einschlägigen Vorerkrankung, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann oder die nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten, die Werkstätten nicht zum Zweck der regulären Betreuung und Beschäftigung betreten dürfen, und die nicht die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 erfüllen. Hierdurch kann die Betreuung und Beschäftigung auch für diesen Personenkreis ausreichend sichergestellt werden. Voraussetzung ist, dass die genannten Personen in einer festen Arbeitsgruppe möglichst ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen Werkstattbeschäftigten arbeiten und die Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Einrichtung vereinbar sind.

In dem betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept muss auch das Beschäftigungs- und Betreuungsangebot der Notgruppenbetreuung spezifiziert sein.

Zu Nr. 4.4:

Im Sinne des Infektionsschutzes ist in den Werkstätten für behinderte Menschen auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, von allen Personen ein MNS zu tragen.

Zu Nr. 5:

Im Sinne des Infektionsschutzes sind auf dem Einrichtungsgelände alle Personen zum Tragen eines MNS verpflichtet. Vom Tragen eines MNS kann abgesehen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann.

Zu Nr. 6:

In Nr. 6 wird auf die einschlägige Bußgeldvorschrift sowie auf Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes verwiesen.

Zu Nr. 7:

Nr. 7 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung sowie das Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke vom 7. Januar 2021, Az. G7VZ-G8000-2020/122-782, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2021, Az. G51o-G8000- 2021/504-57.

Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor