Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 420 vom 22.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-17-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der
Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 22. Juni 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 22. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 419) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28b IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV. Sie hat weitere vorsichtige Öffnungsschritte zum Gegenstand.

Hinsichtlich der Begründung der in der 13. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 225), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 262), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 16. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 281), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 22. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 288), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 291), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 308), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 14. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 338), die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 352) und auf die Begründung der 13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 385) verwiesen.

Soweit in dieser Verordnung aus Gründen der Verständlichkeit Regelungen aufgenommen wurden, die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Inhalt von § 28b IfSG geworden sind, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13. April 2021 (BT-Drs. 19/28444) sowie auf den Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 20. April 2021 (BT-Drs. 19/28732) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Seit der letzten Aprilwoche sinken die Fallzahlen bundesweit kontinuierlich. In Bayern hat sich ein leichter Rückgang bereits eine Woche früher (19. bis 25. April 2021) angedeutet und seitdem fortgesetzt. Am 22. Juni 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 9,8 leicht über dem Bundesdurchschnitt von 8,0 und damit seit 26. Mai 2021 stets unter der Marke von 50, seit dem 3. Juni 2021 stets unter der Marke von 35. Eine einstellige 7-Tage-Inzidenz hatte das Robert Koch-Institut (RKI) für Bayern zuletzt am 18. August 2020 ausgewiesen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des RKI am 22. Juni 2021 alle 96 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50, davon weisen 95 wiederum eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. Für einen Landkreis und eine kreisfreie Stadt wird sogar jeweils eine 7-Tage-Inzidenz von 0,0 gemeldet. (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in allen Regionen Bayerns eine weitere Entspannung, wobei das Infektionsgeschehen regional noch größere Unterschiede im oben genannten Rahmen aufweist.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen unter dem Wert von 1 auf etwa gleichbleibendem Niveau. Nach RKI-Berechnungen vom 21. Juni 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 0,70 und für Deutschland bei 0,68.

In Bayern wurden bisher 10 192 572 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 6 104 918 entfallen dabei auf Erstimpfungen und 4 087 654 auf Zweitimpfungen bzw. Impfungen, die einen vollständigen Impfschutz vermitteln. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 48,1 %. Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 13. Mai 2021 wurden hier rd. 3 658 000 Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Seit 7. Juni 2021 werden auch die Privatärzte und Betriebsärzte vom Bund mit Impfstoff versorgt und tragen dadurch ebenfalls zum Impffortschritt bei. Insgesamt sind von den Personen, die 60 Jahre oder älter sind, 78,2 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 45,0 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 56,6 % der Personen, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 27,8 % den vollständigen Impfschutz.

Vor dem Hintergrund der kontinuierlich sinkenden Zahl der Neuinfektionen, dem Fortschreiten des Impfprogramms und der nunmehr flächendeckenden Verfügbarkeit von PCR-, POC-Antigentests und Selbsttests erscheinen weitere Öffnungsschritte unter strengen Auflagen vertretbar. Dabei sind weiterhin umfangreiche Testpflichten, das Tragen medizinischer Masken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar für die Eingrenzung von Übertragungsrisiken bei den Öffnungsschritten ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben (AHA-L-Regeln). Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Seit dem 1. Juni 2021 stuft das RKI aufgrund des relativen Rückgangs von Fallzahlen und Hospitalisierungen, aber auch des weiterhin hohen Niveaus der Fallzahlen, der Verbreitung von einigen SARS-CoV-2-Varianten, sowie der noch nicht für die Herdenimmunität erforderlichen Impfquote die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Die 7-Tage-Inzidenz für ganz Deutschland hat seit Anfang der Kalenderwoche 17 deutlich abgenommen. In den letzten Wochen sank die 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen private Haushalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung deutlich zurückgegangen ist.

Die Rücknahme von Maßnahmen sollte aus infektionsschutzfachlicher Sicht schrittweise und nicht zu schnell erfolgen. Die Weltgesundheitsorganisation hat Anfang Juni 2021 eine neue Bezeichnung für SARS-CoV-2-Varianten eingeführt (https://www.who.int/en/activities/tracking-SARS-CoV-2-variants/). Hierzu zählen die besorgniserregenden Varianten (VOC) der Linien Alpha (B.1.1.7, erstmals nachgewiesen in Großbritannien), Beta (B.1.351, erstmals nachgewiesen in Südafrika), Gamma (P.1, erstmals nachgewiesen in Brasilien) und Delta (B.1.617.2, erstmals nachgewiesen in Indien). Insgesamt ist die VOC Alpha aufgrund ihrer im Vergleich zum Wildtyp von SARS-CoV-2 höheren Übertragbarkeit seit März 2021 in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Mit besonderer Besorgnis wird derzeit das Vorkommen der Virusvariante Delta beobachtet, die nach bisherigen Erkenntnissen nochmals eine deutlich höhere Übertragungsfähigkeit zu besitzen scheint und vermutlich auch häufiger zu Krankenhausaufenthalten führt. Noch ist der Anteil der Variante Delta im Probenaufkommen in Deutschland gering, er steigt aber seit April kontinuierlich an und liegt nach Angaben des RKI inzwischen bei 6,2 % (Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, 16. Juni 2021). Ein weiterer Anstieg ist zu befürchten.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen in der 13. BayIfSMV vorgesehen:

Die Änderung in § 5 Satz 1 Nr. 1 ist redaktioneller Natur und führt zu einer Übereinstimmung des Wortlauts mit der bereits in der 12. BayIfSMV bestehenden Fassung.

§ 6 Abs. 3 wird dahingehend präzisiert, dass auch die Aushändigung staatlicher Orden und Ehrenzeichen von der Ausnahme der Kontaktbeschränkungen umfasst ist.

In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird festgelegt, dass im Rahmen der bereits nach bisheriger Rechtslage zulässigen Zuschauerzahl von 500 einschließlich geimpfter und genesener Personen auch höchstens 100 Zuschauer stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m zugelassen werden dürfen. Möglich ist auch eine Gestaltung mit nur 100 Zuschauern auf Stehplätzen mit Mindestabstand, ohne dass Sitzplätze vorhanden wären. Die ausdrückliche Festlegung des Mindestabstands ist erforderlich, weil bei Stehplätzen keine der Situation bei Sitzplätzen vergleichbare Vorfestlegung des Abstands gewährleistet wäre.

Die Streichung der Prostitutionsstätten in § 13 Abs. 4 erfolgt in Nachvollziehung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2021, Az. 25 NE 21.1608. Da es sich bei der Ausübung der Prostitution um einen Fall der körpernahen Dienstleistung handelt, finden insoweit die Vorgaben des § 14 Abs. 2 Anwendung (BayVGH, a.a.O. Rn. 26). Bordelle bleiben hingegen aufgrund des erhöhten infektiologischen Risikos weiterhin geschlossen (zur Abgrenzung von Bordellen und Prostitutionsstätten BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2020, Az. 20 N 20.1611).

Bei der Änderung in § 14 Abs. 3 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur im Hinblick auf den in der 12. BayIfSMV bereits bestehenden Rechtszustand, der im Rahmen der 13. BayIfSMV weiterhin gilt.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sieht nunmehr vor, dass im Schulbereich unter freiem Himmel die bislang bestehende Maskenpflicht entfällt. Übertragungen im Außenbereich kommen insgesamt selten vor und haben einen geringen Anteil am Infektionsgeschehen. Insgesamt ist das Risiko von Infektionsübertragungen im Freien im Vergleich zu Innenräumen deutlich reduziert. Dennoch ist auch im Freien eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 im Nahfeld möglich, da es zu Infektionsübertragungen durch Tröpfchen kommen kann. Deshalb bleibt auch im Außenbereich möglichst auf ausreichenden Mindestabstand aller Beteiligten zu achten. Somit ist ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Außenbereich von Schulen infektionsschutzfachlich vertretbar.

Die Maskenpflicht besteht nur noch in Gebäuden und geschlossenen Räumen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz bis 50 entfällt die Maskenpflicht zudem an den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte im Klassenzimmer nach Einnahme ihres jeweiligen Sitz- oder Arbeitsplatzes. Aufgrund des niedrigen Infektionsgeschehens besteht grundsätzlich ein geringeres Übertragungsrisiko insbesondere unter Berücksichtigung der regelmäßigen Testungen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften. Somit erscheint der Entfall der Maskenpflicht am Platz für jüngere Kinder, für die das Tragen von Masken eine größere Belastung darstellen könnte, unter der Voraussetzung einer niedrigen 7-Tage-Inzidenz und regelmäßiger Testungen als infektiologisch vertretbar. Im Falle einer nachträglich identifizierten Infektion ist bei Entfall der Maskenpflicht lediglich am Platz der Kreis der engen Kontakte gut eingrenzbar.

Die Änderung in § 20 Abs. 2 Satz 1 dient der Klarstellung und gewährleistet, dass in der Schule nur PCR- oder POC-Antigentests oder über die von der Schule gestellte Selbsttests verwendet werden dürfen, nicht aber selbst mitgebrachte Spuck- oder Gurgeltests. Dies ist erforderlich, weil anderenfalls die Schulen im Einzelfall jeweils überprüfen müssten, ob mitgebrachte Tests vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind, und anschließend – ggf. unter Beteiligung des Hygienebeauftragten der Schule – bewerten müssten, ob anhand der jeweils vorliegenden Gebrauchsanweisung/Packungsbeilage der Selbsttest ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dabei ist insbesondere auch die Beaufsichtigung der Selbsttestungen durch die Lehrkräfte und die umfassende Vorbereitung des Testkonzepts bezüglich der seitens des Freistaats zur Verfügung gestellten Selbsttests (Handlungshinweise, Erklärvideos, Schulungen etc.), die bei mitgebrachten Selbsttests nicht in gleichem Umfang gewährleistet werden kann, zu berücksichtigen.

Die Änderung in § 23 Satz 1 Nr. 2 führt dazu, dass auch an Hochschulen ebenfalls nur noch Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht.

Durch die Änderung in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt, dass im Bereich der kulturellen Veranstaltungen im Rahmen der bereits nach bisheriger Rechtslage zulässigen Zuschauerzahl von 500 einschließlich geimpfter und genesener Personen hiervon auch höchstens 100 Zuschauer stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m zugelassen werden dürfen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu § 12 Abs. 2 Satz 1 verwiesen.

Die Änderung in § 28 Nr. 16 ist redaktioneller Natur.

Die Änderungsvorschrift in § 28a ist aufzuheben, weil sie bereits vollzogen worden ist.

Schließlich ist die Änderung in § 29 eine Folgeänderung zur Aufhebung der Änderungsvorschrift des § 28a.

Die Maßnahmen sind – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – weiterhin zeitlich befristet.