Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 553 vom 04.08.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes
für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4

(Überbrückungshilfe III Plus)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 3. August 2021, Az. 33-3560-3/159/1

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,1
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung,2
  • der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) in der jeweils gültigen Fassung,3
  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19), genehmigt am 28. Mai 2021, in der jeweils gültigen Fassung,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes (FAQs)4,
  • der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 20205 und vom 28. September 20206,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
  • dieser Richtlinie

finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate Juli bis September 2021. 2Die Überbrückungshilfe III Plus erfolgt durch teilweise bzw. vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate Juli bis September 2021 (Förderzeitraum) als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.
Zweck der Überbrückungshilfe III Plus

1Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen; mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. 2Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. 3Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen. 4Zudem wurde für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind, ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss eingeführt. 5Mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. 6In der Kabinettsitzung am 9. Juni 2021 wurde die politische Übereinkunft erzielt, die Überbrückungshilfe III Plus als neues Programm Überbrückungshilfe III Plus mit Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 fortzuführen. 7Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

2.
Antragsberechtigung

2.1Antragsberechtigte Unternehmen

1Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen7, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen)8, aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige9 und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,

a)
die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind;
b)
die spätestens bis einschließlich 31. Oktober 2020 gegründet wurden;
c)
die im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse10 erzielt haben;
d)
die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung11 befunden haben oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind und
e)
deren Umsatz12 in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 Corona-bedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014)13 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.

2Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend; dies gilt nicht für die Beantragung der Neustarthilfe Plus.3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. 5Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 6Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. 7Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 8Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. 9Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.

2.2Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

1Antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. 2Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird abweichend von Nr. 2.1 Buchst. e statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. 3Das Konsolidierungsgebot in Nr. 2.4 Satz 3 gilt nicht für gemeinnützige Unternehmen; die beihilferechtlichen Vorgaben sind einzuhalten.

2.3Öffentliche Unternehmen

1Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Leistung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie. 4Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.

2.4Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen14:

a)
ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b)
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
d)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e)
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

2Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. 3Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.

2.5Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.

2.6Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe

1Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen; bei einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft das Kriterium als erfüllt, wenn der überwiegende Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft im Jahr 2019 Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden. 2Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden. 3Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird. 4Sie können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

2.7Umsatzstarke Unternehmen und internationale Konzerne

1Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. 2Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. 3Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.

2.8Unternehmen in Schwierigkeiten

1Gemäß Nr. 2.1 Buchst. d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt. 2Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. 3Für Klein- und Kleinstunternehmen15 gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 4Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 5Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

3.
Art und Umfang der Überbrückungshilfe III Plus

3.1Förderfähige Kosten

1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III Plus für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:

a)
1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
b)
weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen;
c)
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
d)
handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Buchst. d;
e)
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
f)
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
g)
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung;
h)
Grundsteuern;
i)
Betriebliche Lizenzgebühren;
j)
Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben;
k)
Kosten für den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
l)
Kosten für Auszubildende;
m)
1Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden entweder mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 oder mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert werden. 2Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 % der Fixkosten nach den Buchst. a bis k. 3Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. 4Unternehmen, die die branchenspezifischens Sonderregeln der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen, können die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen;
n)
1Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20 000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. 2Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 angefallen sind. 3Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20 000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
o)
1Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzüglich des bereits in der Überbrückungshilfe III beantragten Volumens. 2Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
p)
Hygienemaßnahmen;
q)
Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) können einmalig bis zu 10 000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden; förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 angefallen sind.
r)
Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20 000 Euro pro Monat.

2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j müssen vor dem 30. Juni 2021 begründet worden sein. 6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 30. Juni 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. 7Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Nr. 2.4 gehen, sind nicht erstattungsfähig. 8Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis September 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
  • 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
  • 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.

9Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. 10Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III bzw. III Plus beantragt wurde. 11Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen. 12Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss. 13Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten alternativ zur Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. 14Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. 15Im August beträgt der Zuschuss 40 % und im September 20 %.

3.2Umfang der Überbrückungshilfe III Plus

1Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. 2Klein- und Kleinstunternehmen16 sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können unabhängig vom Gründungsdatum wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe III Plus orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe III Plus für den jeweiligen Fördermonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. 6Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe III Plus. 7Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum als prognostiziert die volle Überbrückungshilfe III Plus zurückzahlen müssen, erhalten dennoch eine Billigkeitsleistung in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

3.3Junge Unternehmen

1Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben (junge Unternehmen), können Überbrückungshilfe III Plus erhalten in Höhe von:

  • bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juni bis September 2020. 2Alternativ können junge Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

3.4Maximale Förderdauer und Höchstbeträge

1Die Überbrückungshilfe III Plus kann für bis zu drei Monate (Juli 2021 bis September 2021) beantragt werden. 2Die maximale Höhe für Antragsberechtigte beträgt 10 Mio. Euro pro Monat; dies gilt auch für verbundene Unternehmen. 3Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe maximal 1,8 Mio. Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis September 2021). 4Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III und III Plus auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt insgesamt 40 Mio. Euro; daraus ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum beider Hilfsprogramme eine maximale Förderhöhe von insgesamt 52 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen erhalten hat. 5Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen: Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. 6Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. 7Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter die aus dem Unternehmen resultieren. 8Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähr werden. 9Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. 10Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.

3.5Verbundene Unternehmen

1Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 2Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.

3.6Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Überbrückungshilfe III Plus ist auch dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 dauerhaft einstellt. 2Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe III Plus auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. September 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. 3Hat der Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

3.7Sonderregelungen für bestimmte Branchen

a)
Reisebranche

Unternehmen der Reisebranche können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:

aa)
1Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (Juli 2021 bis September 2021), die Corona-bedingt – aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, innerdeutscher Reiseverbote oder innerdeutscher Schließungsanordnungen – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. 2Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden. 3Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. 4Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 5Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht. 6Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/das Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
bb)
1Für stornierte Reisen während des Zeitraums Januar bis Juni 2021 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. 2Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. 3Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. 4Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe III sind anzurechnen. 5Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Doppelbuchstabe aa ausgenommen.
cc)
1Alternativ zur Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 und zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale sind für die Reisewirtschaft für jeden Fördermonat 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme förderfähig (Anschubhilfe). 2Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III und III Plus (also November 2020 bis September 2021) beträgt insgesamt 2 Mio. EUR. 3Es kann für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus entweder die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) oder die Anschubhilfe in Anspruch genommen werden. 4Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.
b)
Veranstaltungs- und Kulturbranche

1Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Regeln zusätzlich zu den gemäß Nr. 3.1 förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 30. Juni 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden. 2Dabei sind sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten förderfähig. 3Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. 4Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet. 5Alternativ zur Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 und ggf. zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 % ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 % der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. 6Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III und III Plus (also November 2020 bis September 2021) insgesamt 2 Mio. Euro. 7Es kann für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus entweder die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) oder die Anschubhilfe in Anspruch genommen werden. 8Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.

c)
Einzelhandel

1Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt. 2Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern sowie von Kooperationen von Einzelhändlern. 3Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. 4Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig; eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. 5Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt. 6Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. 7Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. 8Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen. 9Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Sommer-/Herbstsaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden; maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. 10Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. 11Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Winter- bzw. Frühlings- bzw. Sommermonaten abgesetzt wird. 12Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. 13Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. 14Der Begriff „gesamte betrachtete Ware“ bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. 15Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. 16Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d. h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). 17Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt. 18Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu berücksichtigen. 19Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand. 20Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. 21Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 22Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. 23Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d. h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. 24Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB. 25Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, bei Sommer-/Herbstsaisonware der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. 26Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. 27Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. 28Stichtag für die Bewertung der Sommer-/Herbstsaisonware ist der 31. Dezember 2021. 29Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. 30Werterhellende Tatsachen nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. 31Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden, deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. 32Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. 33Die summierten förderfähigen Kosten für die gesamte betrachtete Ware können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. 34Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeinen Obergrenzen für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten. 35Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. 36Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. 37Dafür sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. den Restwert der Waren zum Zeitpunkt des Stichtags (31. Dezember 2021) zu erfüllen, insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 38Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. 39Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus hinaus sind bei allen Anträgen mit Warenwertabschreibungen über 1 Mio. Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstelle zwingend vorgeschrieben.

d)
1Ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. 2Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. 3Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

3.8Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe Plus)

a)
Antragsberechtigung

Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der dreimonatigen Laufzeit Juli bis September 2021 im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60 % zurückgegangen ist.

b)
Höhe der Neustarthilfe Plus

1Die Neustarthilfe Plus beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4 500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18 000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 2Um den dreimonatigen Referenzumsatz für die Neustarthilfe Plus zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). 3Sofern eine Antragsberechtigung vorliegt, werden zur Berechnung den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen. 4Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. 5Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes. 6Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 begonnen haben, können zur Ermittlung des Referenzmonatsumsatzes entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.

c)
Förderzeitraum

Förderzeitraum für die Neustarthilfe Plus sind die Monate Juli 2021 bis September 2021.

d)
Auszahlung, Rückzahlung und Nachprüfungen

1Die Neustarthilfe Plus wird zu Beginn der Laufzeit der Förderung als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Juli bis September 2021 noch nicht feststehen. 2Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei 40 % oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, kann die Vorschusszahlung vollständig einbehalten werden. 3Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 %, aber unter 90 % des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten17. 4Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. 5Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31. März 2022, verpflichtet. 6Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. 7Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 30. September 2022 zu überweisen. 8Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Nr. 9 statt.

4.
Kumulierung mit anderen Hilfen

4.1Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. 2Das Verhältnis zu den anderen Phasen der Überbrückungshilfe, zur Soforthilfe, zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Nrn. 4.2 und 4.3. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der jeweils geltende Höchstbetrag der nach Nr. 11 einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage unter Berücksichtigung der sonstigen auf derselben beihilferechtlichen Grundlage gewährten Hilfen nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist.

4.2Verhältnis zur zweiten und dritte Phase der Überbrückungshilfe, Soforthilfe und Oktober-, (erweiterten) November- und (erweiterten) Dezemberhilfe

1Unternehmen, die eine Förderung durch die zweite oder dritte Phase des Überbrückungshilfeprogramms, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe bzw. Erweiterte Novemberhilfe und Dezemberhilfe bzw. Erweiterte Dezemberhilfe) sowie der Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim (Oktoberhilfe) in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 2Es gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann, inkl. der Einhaltung der einschlägigen Kumulierungsvorschriften.

4.3Verhältnis zu anderen gleichartigen Förderprogrammen

1Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe III Plus angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. 2Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe III Plus teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht. 3Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Billigkeitsleistungen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III. 4Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. 5Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

4.4Neustarthilfe Plus

1Die Neustarthilfe Plus nach Nr. 3.8 ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. 2Bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags bleibt die Neustarthilfe Plus unberücksichtigt. 3Da die Neustarthilfe Plus Teil der Überbrückungshilfe III Plus ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe Plus die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus aus und umgekehrt. 4Die Neustarthilfe Plus kann jedoch zusätzlich zu weiteren Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III einschließlich Neustarthilfe im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 oder (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe) beantragt werden, da sich deren Förderzeiträume nicht überschneiden. 5Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen (wie z. B. Zuschläge auf die Neustarthilfe Plus) werden nicht auf die Neustarthilfe Plus angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. 6Eine Anrechnung der Neustarthilfe Plus auf weitere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. 7Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe Plus abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe Plus nicht angerechnet.

5.
Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung und Bewilligung von Anträgen sowie Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle), sofern der Antragsteller im Freistaat Bayern ertragsteuerlich geführt wird. 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.

6.
Antragstellung

1Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 31. Oktober 2021 möglich. 2Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfe III Plus höchstens für die Monate Juli 2021 bis September 2021 beantragt werden. 3Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. 4Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. 5Anträge auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 dürfen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Regelung nur gewährt werden, wenn während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 entstanden sind. 6Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020 oder 2021 fällt. 7Anträge auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, dürfen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d) dieser Regelung nur gewährt werden, wenn die Unternehmen bis spätestens 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.

7.
Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

7.1Antragstellung

1Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt durchgeführt (prüfender Dritter), wenn es sich nicht um die Beantragung der Neustarthilfe Plus bei Antragstellung durch natürliche Personen handelt. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:

a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständige Finanzämter,
e)
IBAN einer der bei einem der unter Buchst. d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
Zusicherung des Antragstellers, dass der Umsatz des antragstellenden Unternehmens im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro betrug,
i)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
j)
im Falle von Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.

4Zusätzlich hat der Antragsteller folgendes glaubhaft zu machen:

a)
den Umsatzrückgang gemäß Nr. 2.1,
b)
eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 und
c)
eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat.

5Im Falle von Einzelhandelsunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Buchst. c geltend machen, hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die Höhe der kumulierten Einkaufspreise sowie der kumulierten Abgabepreise der angesetzten Waren nachzuweisen. 6Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. 7Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:

a)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Nr. 4 in Anspruch genommen wurden,
b)
Erklärung des Antragstellers, dass
aa)
im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus der beihilferechtlich nach
  • der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
  • wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw.
  • wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
  • wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
  • wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, bzw.
  • wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und/oder mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung

zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,

bb)
im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
c)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Nr. 4 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
d)
Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
e)
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen, insbesondere, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke18 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %19 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind,
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister20 im Sinne von § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) offengelegt sind21 und
dd)
im Falle von Antragstellern, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, vor dem 31. Januar 2021 ein Bericht auf der Webseite des Unternehmens für die Geschäftsjahre der Laufzeit der Hilfen sowie das Jahr vor der Antragstellung veröffentlicht wird, der für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist, über die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und die Zahl der Beschäftigten informiert,
f)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
g)
Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
h)
Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
i)
1Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. 2Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
j)
im Falle von jungen Unternehmen eine Erklärung des Antragstellers über die Höhe anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2020 (in Fällen, in denen dieser nach Nr. 3.3 als Referenzumsatz herangezogen wurde), bspw. auf Grundlage des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung,
k)
Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
l)
Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 und/oder 2020 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat,
m)
falls Abschreibungen als Fixkosten geltend gemacht werden: eine Erklärung, dass die Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zur Kenntnis genommen wurden,
n)
1Erklärung von Antragstellenden, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, dass sie die in Nr. 3.4 Sätze 5 bis 9 für das Jahr 2021 genannten Bedingungen erfüllen. 2Wenn Zahlungen oder Leistungen nach Nr. 3.4 Sätze 5 bis 9 bis zum Abschluss des 10. Juni 2021 gewährt wurden, hat der Antragsteller diese vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle zu melden. 3Die Zahlungen werden in diesem Fall auf die Förderhöhe angerechnet und diese entsprechend reduziert.

8Zusätzlich hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III Plus erforderlich sind (§ 31a AO). 9Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 10Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Nr. 7.1 Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Nr. 7.1 Satz 4, durch den prüfenden Dritten bestätigen lassen. 11Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a)
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorliegend, 2021 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b)
Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020,
c)
Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020),
d)
Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020),
e)
Aufstellung der von Nr. 3.1 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021 und
f)
Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und/oder II und/oder III, und/oder Oktober-, (Erweiterte) November- und/oder (Erweiterte) Dezemberhilfe gewährt wurde.

12Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. 13Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe III Plus nicht höher als 10 000 Euro für drei Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

7.2Schlussabrechnung

1Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. 3Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Nr. 4 sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. 4Dabei sind bei Unternehmen, die im Rahmen der Sonderregelung für den Einzelhandel Abschreibungen als Fixkosten geltend machen, umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. 5Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 6Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus der beihilferechtlich nach

a)
der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw.
b)
der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw.
c)
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
d)
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung bzw.
e)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, bzw.
f)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen

jeweils einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird. 7Betroffene, die die Neustarthilfe Plus beantragen, und Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, haben zu bestätigen, dass der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. 8Bei der Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. 9Der Antragsteller muss gegenüber dem prüfenden Dritten nach Ablauf des Förderzeitraums bzw. der Bewilligung, spätestens aber zum 30. Juni 2022 die Höhe der tatsächlichen im beihilfefähigen Zeitraum eingetretenen Verluste nachweisen, soweit er die Fixkostenhilfe in Anspruch nimmt. 10Der Nachweis der Verluste hat monatlich saldiert zu erfolgen, d. h. in einzelnen Monaten erzielte Gewinne müssen berücksichtigt werden. 11Der Nachweis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, erfolgen. 12Dies kann entweder eine monatsbezogene Gewinn- und Verlustrechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder, bei Soloselbständigen, selbständigen Freiberuflern, Klein- und Kleinstunternehmen, eine monatsbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung sein, aus der die Höhe der Verluste hervorgeht. 13Als Einnahmen sind dabei auch Unterstützungen aus anderen Unterstützungsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu sehen, die sich auf den gleichen Förderzeitraum und die gleichen förderfähigen Kosten beziehen (z. B. Überbrückungshilfe II, (erweiterte) Novemberhilfe), diese sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten mit den Kosten des Geschäftsbetriebs zu saldieren. 14Die Richtigkeit des Verlustnachweises muss durch den vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten geprüft und bestätigt werden. 15Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seinen Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 16Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 17Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe III Plus zurückfordern.

7.3Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III Plus haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltendgemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. 3Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilweise zu bewilligen. 4Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. 5Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

8.
Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung im eigenen Namen

1Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern es sich um die Beantragung der Neustarthilfe Plus für natürliche Personen handelt. 2Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe III Plus sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:

a)
Name, Anschrift und ggf. Firma,
b)
steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, Umsatzsteuer-ID, bzw. Steuernummer der antragstellenden Unternehmen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständige Finanzämter,
e)
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),
h)
Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Nr. 3.8,
i)
Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 31. März 2022,
j)
Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.

3Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:

a)
Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Nr. 3.7 Buchst. a korrekt angegeben zu haben und Verpflichtung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens jedoch bis zum 31. März 2022,
b)
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag einschließlich des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung nicht überschritten wird,
c)
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
d)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
e)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
f)
1Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. 2Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
g)
Erklärung des Antragstellers, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).

4Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III Plus erforderlich sind (§ 31a AO). 5Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 6Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Satz 2 und Satz 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. 7Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Nrn. 7.3 und 11).

9.
Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung

9.1Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle

1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Nr. 7.1 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Nr. 7.1 Satz 3 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus einschließlich der Neustarthilfe Plus und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. 5Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. 6Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. 7Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. 8Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.

9.2Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle

1Im Rahmen der Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der nach Nr. 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. 2Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers nur stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. 3Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 4Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die vierte Phase der Überbrückungshilfe. 5Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Neustarthilfe Plus bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 30. September 2022 zu überweisen. 6Falls eine Versicherung nach Nr. 7.1 Satz 7 Buchst. d, e, f oder g oder Nr. 8 Satz 3 Buchst. a, d oder e falsch ist, ist die Überbrückungshilfe III Plus vollumfänglich, im Falle der Nr. 7.1 Satz 7 Buchst. a, b, c oder n oder Nr. 8 Satz 3 Buchst. b anteilig zurückzufordern. 7Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben im Sinne von Nr. 3.7 Buchst. c falsch sind, ist die Überbrückungshilfe III Plus vollumfänglich zurückzuzahlen. 8Für Anträge auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, hat die beihilfegebende Stelle spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung gemäß § 6 Abs. 4 dieser Regelung eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.

9.3Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 5Daher müssen alle für die Überbrückungshilfe III Plus relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.

10.
Auszahlung

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, so wird die Überbrückungshilfe III Plus im Rahmen der Antragstellung gekürzt. 3Antragsberechtigte, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten nach Nr. 7 stellen, erhalten als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100 000 Euro pro Fördermonat. 4Diese Zahlungen werden automatisiert nach der Systemprüfung im Antragsverfahren direkt vom Bund ausgezahlt.

11.
Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde muss beihilfekonform erfolgen, insbesondere muss die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend des von dem Antragstellenden gewählten Beihilferahmens nach der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sichergestellt werden. 2Die Überbrückungshilfe III Plus fällt beihilferechtlich unter die

a)
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 , gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
b)
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 202022 bzw.
c)
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
d)
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
e)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19,23 bzw.
f)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen24,
g)
im Falle von Betroffenen, die die Neustarthilfe Plus beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

3Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus und anderer Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit) darf der beihilferechtlich nach dem jeweils gewählten beihilferechtlichen Rahmen zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. 4Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III Plus erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

12.
Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 4Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

13.
Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Überbrückungshilfe III Plus unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind als steuerbare Betriebseinnahme und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegen insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). 2Umsatzsteuerrechtlich ist die Überbrückungshilfe III Plus einschließlich Neustarthilfe Plus als Billigkeitsleistung nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Überbrückungshilfe III Plus; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Überbrückungshilfe III Plus nicht zu berücksichtigen.

14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 3. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin



1
Vierte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, angepasst an die 5. Änderung des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021.
2
Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
3
Letzte Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission SA.59289 vom 20. November 2020.
4
Vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html.
5
GVBl. 2020 S. 306.
6
GVBl. 2020 S. 573.
7
Als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.

Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 beim Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.

In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:

  1. a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
  2. b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.

Diese Alternativen für die Berechnung der VZÄ bestehen im Rahmen der Neustarthilfe Plus nicht.

Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen können Ehrenamtliche berücksichtigen. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von Gemeinnützigen Unternehmen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich Gemeinnützige Unternehmen sind. Der Inhaber ist kein Beschäftigter.

8
Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
9
Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die weniger als einen Mitarbeiter beschäftigen (im Vollzeit-Äquivalent; Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Fußnote 7).
10
Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2020 bei Antragstellung noch nicht verfügbar ist, kann der Umsatz anhand Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen werden.
11
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
12
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).

13
Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt; Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt.
14
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
15
Vgl. Fußnote 13.
16
Vgl. Fußnote 13.
17
So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 % des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 % des Referenzumsatzes) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr des dreimonatigen Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen.
18
Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Dominica, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
19
Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Marshallinseln, Palau, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate.
20
Vgl. https://www.transparenzregister.de.
21
Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
22
Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich nur Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten vergeben werden. Ungedeckte Fixkosten entsprechen den Verlusten, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind einmalige Verluste aus Wertminderung. Es können bei Antragstellung Verlustprognosen für den vom Antrag umfassten Zeitraum zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der zulässigen Beihilfeintensität wie auch der übrigen beihilferechtlichen Voraussetzungen dürfen die Bestimmungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht überschritten werden. Die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährte Überbrückungshilfe (zzgl. bereits gewährter Unterstützungsleistungen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, insbes. Überbrückungshilfe II und III, ggf. (Erweiterte) Novemberhilfe, ggf. (Erweiterte) Dezemberhilfe) darf höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten, d. h. der Verluste des Antragstellers im beihilfefähigen Zeitraum (1. März 2020 bis 30. September 2021), betragen. Dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen, die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Überbrückungshilfe beantragen. Bei diesen Unternehmen darf der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe (zzgl. des Gesamtbetrags sonstiger Unterstützung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten, d. h. der Verluste im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Die tatsächliche saldierte Höhe der Verluste des Antragstellers im beihilfefähigen Zeitraum ist am Ende des beihilfefähigen Zeitraums nach Prüfung und Bestätigung durch einen prüfenden Dritten vom Antragstellenden nachzuweisen.
23
Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis der von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 und dem ggf. um 5 % geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Die Antragsberechtigung und die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens erfolgt gemäß den Vorgaben in § 2 und § 3 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig. Antragsberechtigt sind Unternehmen nur dann, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer von Bund und Ländern erlassenen Schließungsanordnung einstellen müssen oder wenn sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Reisebüros und Reiseveranstalter sind antragsberechtigt für diejenigen Zeiträume, in denen ihr Umsatzrückgang aufgrund der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr mindestens 80 % beträgt. Zudem müssen die Unternehmen bis zum 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag berechnet, im Wege einer Ex-Post-Betrachtung zu ermitteln. Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich für solche Schäden, die nur in einem Teil dieses Zeitraums seit dem 16. März 2020 entstanden sind bzw. entstehen. Das zur Ermittlung des Schadens heranzuziehende Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der zugrundeliegende Umsatz entspricht wiederum gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz im Wesentlichen den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Das Betriebsergebnis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden. Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Die beihilfegebende Stelle hat spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung, gemäß § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.
24
Werden die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19 miteinander kombiniert, muss beachtet werden, dass die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19 nicht für dieselben Zeiträume zugrunde gelegt werden können.