Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 659 vom 15.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die
Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils
geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 13. September 2021, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796

Vorbemerkung und Geltungsbereich

1Nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind alle Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) grundsätzlich verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen, um Infektionsrisiken zu minimieren. 2Dieser Rahmenhygieneplan steht im Einklang mit den Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

3Die nachfolgenden, für den Bereich Kindertageseinrichtungen entwickelten Empfehlungen sind sinngemäß auch für HPTs, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfordern (HPTs der Jugendhilfe und HPTs, die Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Abschluss der Schulpflicht betreuen und fördern) anwendbar, soweit dies mit den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall vereinbar ist. 4Im Unterschied zum Bereich der Kindertageseinrichtungen haben die HPTs mit durchschnittlich acht bis maximal zwölf Kindern ohnehin in der Regel deutlich kleinere Gruppengrößen.

1.
Einleitung

1Der vorliegende Rahmenhygieneplan Corona für die Kindertagesbetreuung und für HPTs dient als Ergänzung zu den routinemäßigen Hygienemaßnahmen in Kindertageseinrichtungen/HPTs. 2Bereits bestehende Hygienepläne sind auf Änderungsbedarf zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 3Die Beschäftigten sind über notwendige Änderungen zu unterrichten und gegebenenfalls einzuweisen. 4Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtungsträger auch nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet sind, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte und Versicherte, das heißt auch betreute Kinder, durchzuführen. 5Dies schließt die Verantwortung für die Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie in diesem Rahmenhygieneplan aufgeführt, ein. 6Dabei sind zudem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (BMAS) sowie der SARS-CoV-2-Schutzstandard Kindertagesbetreuung (DGUV) zu berücksichtigen.

7Der Rahmenhygieneplan gibt nur einen Rahmen vor. 8Die konkrete Umsetzung ist von den individuellen Umständen vor Ort abhängig. 9Es obliegt daher den Einrichtungsträgern, wie sie das Ziel der in diesem Rahmenhygieneplan aufgeführten Maßnahmen erreichen können. 10Wenn das Ziel auch auf andere Weise erreicht werden kann, so ist dies zulässig.

11Es wurde bisher beobachtet, dass eine COVID-19-Erkrankung bei Kindern deutlich milder verläuft als bei Erwachsenen. 12Kinder können – wie auch Erwachsene – an COVID-19 erkranken, ohne Symptome zu zeigen, und damit auch unerkannt Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. 13Der vorherrschende Übertragungsweg ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (Tröpfchen und Aerosole) von Mensch zu Mensch, die zum Beispiel beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. 14Die Wahrscheinlichkeit einer respiratorischen Aufnahme solcher Partikel ist bei einem Kontakt ohne hinreichenden Abstand von 1,5 bis 2,0 Metern erhöht. 15Kinder und Jugendliche können sich grundsätzlich mit dem Virus infizieren und es weitergeben.

16Das Distanzgebot in der Arbeit mit Kindern im Alter bis zur Einschulung – bei Kindern/Jugendlichen mit Behinderung oft auch darüber hinaus – lässt sich im pädagogischen Alltag nicht durchgängig umsetzen. 17Umso wichtiger ist es, dass Maßnahmen ergriffen werden, die helfen, dies zumindest teilweise auszugleichen. 18In den Bereichen von Hygiene und Personaleinsatz, aber auch bei der konkreten Organisation der pädagogischen Arbeit müssen daher Maßnahmen zur Reduzierung von Übertragungsrisiken sowie zur Nachverfolgbarkeit von Kontaktpersonen mit dem Ziel der Unterbrechung eventueller Infektionsketten getroffen werden.

1.1
Anwendung des Rahmenhygieneplans im Regelbetrieb und in der Notbetreuung

1Der Rahmenhygieneplan findet während des Pandemiegeschehens rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 stets Anwendung. 2Maßgeblich für die Frage, wie der Betrieb in den Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich ausgestaltet ist, ist die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist ebenfalls für die Frage maßgeblich, ob und unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen (zum Beispiel Elternabende oder Feste) unter Einbeziehung externer Personen (zum Beispiel Eltern) stattfinden können.

1.1.1
Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung eines Kindes beziehungsweise einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters

Bei Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen gilt Folgendes:

a)
1Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch der Kindertageseinrichtung/HPT für alle Kinder nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder vorzugsweise PoC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird. 2Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. 3Satz 1 gilt nicht bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (zum Beispiel Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern, das heißt, hier ist ein Besuch der Kindertageseinrichtung/HPT ohne Test möglich.
b)
1Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertageseinrichtung/HPT. 2Die Wiederzulassung zur Kindertageseinrichtung/HPT nach einer Erkrankung ist erst wieder möglich, sofern das Kind wieder bei gutem Allgemeinzustand ist bis auf leichte Erkältungs- beziehungsweise respiratorische Symptome (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) beziehungsweise Symptome nach Buchst. a Satz 3 und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder vorzugsweise PoC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird. 3Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. 4Wird die Testung derart verweigert, dass eine Testung nicht durchzuführen ist, so kann das betreffende Kind die Kindertageseinrichtung/HPT wieder besuchen, sofern es keine Krankheitssymptome mehr aufweist und die Kindertageseinrichtung/HPT ab Auftreten der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat.
c)
Für das Personal in den Kindertageseinrichtungen/HPTs gelten die Buchst. a und b entsprechend.
d)
1Erhält in der Kindertagesbetreuung beschäftigtes Personal ein positives Ergebnis in einem selbst durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 (Selbsttest), sollte sich die betroffene Person sofort absondern, das heißt alle Kontakte so weit wie möglich reduzieren, und das Gesundheitsamt sowie die Einrichtungsleitung über den positiven Selbsttest unterrichten. 2Entsprechendes gilt für in der Einrichtung betreute Kinder, bei denen ein Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt (Absonderung und Kontaktreduktion, Information des Gesundheitsamtes und der Einrichtung durch die Erziehungsberechtigten). 3Das Gesundheitsamt ordnet unverzüglich einen Nukleinsäuretest an und unterrichtet über das weitere Vorgehen. 4Mit der Anordnung der Testung gilt die Absonderungspflicht nach Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 2.1.2 der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation). 5Ist das Ergebnis der PCR-Testung negativ, darf die Einrichtung unverzüglich wieder besucht werden. 6Bei positivem Testergebnis wird die Absonderung als Isolation gemäß den Vorgaben der AV Isolation fortgesetzt.
e)
1Kinder dürfen nicht in der Kindertageseinrichtung/HPT betreut werden, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion mit oder ohne Symptomatik (beim Kind) vorliegt oder sich das Kind in Quarantäne befindet. 2Beim täglichen Empfang der Kinder empfiehlt es sich kurz nachzufragen, ob Kind und Eltern gesund sind oder bekannter Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bestand. 3Dies könnte beispielsweise auf der Anwesenheitsliste abgehakt werden. 4Außerdem sollte beim Betreten der Einrichtung eine kurze Beurteilung des Allgemeinzustands der Kinder durch äußere Inaugenscheinnahme erfolgen.
f)
1Hatte eine in der Kindertageseinrichtung/HPT beschäftigte Person in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt SARS-CoV-2-infizierten Person, darf diese für die Kinderbetreuung vorgesehene Person die Einrichtung nicht betreten, bis mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt worden ist, ob Quarantänemaßnahmen für diese Person notwendig sind. 2Wird eine Quarantäne von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angeordnet, darf die betroffene Person die Einrichtung erst nach Ablauf der Quarantäne wieder betreten. 3Es sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Kontaktpersonen zu beachten und die Anweisungen des Gesundheitsamts einzuhalten. 4Erlangen Beschäftigte darüber Kenntnis, dass sie Kontakt zu einer Person hatten, die nachweislich infiziert ist, haben sie hierüber den Träger der Kindertageseinrichtung/HPT unverzüglich zu informieren. 5In Abstimmung mit der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist dann über weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden. 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Reisen zu überprüfen, ob es sich nach aktueller Einschätzung des RKI bei dem Reiseland um ein Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) handelt. 7In diesem Fall sind die jeweils gültigen Quarantäneverordnungen zu beachten.
1.1.2
Umgang mit Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

1Der Träger der Kindertageseinrichtung/HPT hat sicherzustellen, dass ausreichend Personal zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung/HPT anwesend ist. 2Hierbei ist insbesondere in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz abzuwägen, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Schutzmaßnahmen Beschäftigte, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, in der Betreuung der Kinder eingesetzt werden. 3Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. 4Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt/der Betriebsärztin beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. 5Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. 6Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.

7In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen des RKI zu Risikogruppen und die ggf. anzupassende Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 8Auf die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzwürdigen Beschäftigten“ wird hingewiesen.

9Schwangere Beschäftigte in der Kindertageseinrichtung/HPT-Betreuung sind von Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu Kindern freizustellen (betriebliches Beschäftigungsverbot). 10Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob und unter welchen Bedingungen Schwangere mit anderen Tätigkeiten in der Einrichtung beschäftigt werden können, sofern eine Beschäftigung im Homeoffice nicht möglich ist. 11Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19 sind zu beachten.

12Bei Kindern, die nach den Informationen des RKI zu Personengruppen gehören, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, klären die Eltern mit der Kinderärztin/dem Kinderarzt geeignete Schutzmaßnahmen und mit dem Träger deren Umsetzung in der Kindertagesbetreuung/HPT.

1.1.3
Verhalten beim Auftreten von Krankheitszeichen im Tagesverlauf

1Die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Kindes erfolgt durch reines Beobachten. 2Im Verdachtsfall wird eine kontaktlose Fiebermessung empfohlen, die Fiebermessung als Screeninguntersuchung ist jedoch nicht angeraten. 3Es wird empfohlen, mit den Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung zu treffen, ob in der Betreuungseinrichtung beim Kind Fieber gemessen werden darf. 4Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlicher Husten, Halskratzen oder Räuspern können bei Kindern normal sein und sollten keinen Grund darstellen, das Kind von der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung auszuschließen. 5Reagieren Sie in dieser Situation besonnen und halten Sie die üblichen Hygieneregeln ein.

6Tritt eine Verschlechterung des Allgemeinzustands eines Kindes (Fieber, starker Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen usw.) im Tagesverlauf auf, so informieren Sie die Eltern und bitten Sie diese, ihr Kind zeitnah abzuholen.

7Achten Sie bis zur Abholung des Kindes auf die Einhaltung des Mindestabstandes, eine Isolation in einem anderen Raum ist nicht zwingend notwendig. 8Dies ist auch wichtig, um Ruhe zu bewahren und die anwesenden Kinder nicht zu beunruhigen. 9Bei der Abholung informieren Sie die Eltern über die Art der von Ihnen beobachteten Symptome und dokumentieren Sie diese auf dem Formblatt „Ausschluss Betreuung in der Gemeinschaftseinrichtung“ (siehe Anlage 2). 10Regen Sie einen Arztbesuch an und informieren Sie die Eltern, dass das Formblatt in der Kinder- und Jugend- oder Hausarztpraxis vorgelegt werden sollte.

11Mit Krankheitszeichen bei Beschäftigten ist wie folgt umzugehen.

12Zeigen sich während der Betreuung der Kinder COVID-19-typische Krankheitssymptome (Fieber, starker Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, siehe Hinweise des RKI) bei Beschäftigten, ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. 13Es wird empfohlen, sich dann an einen behandelnden Arzt oder eine Ärztin oder an den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden (Informationen finden Sie hier).

14Sollte bei einem in der Einrichtung betreuten Kind oder bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine Infektion mit COVID-19 nachgewiesen werden, ist umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. 15Zu informieren ist auch die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde.

1.1.4
Allgemeine Verhaltensregeln

1Die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen/HPTs sowie erwachsene Besucherinnen und Besucher sollen untereinander das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die bekannten Hygieneregeln einhalten:

a)
Für Beschäftigte beziehungsweise Eltern gilt: Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
b)
Regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife (nach Hygieneplan).
c)
Häufiges Händewaschen mit Seife wird auch über die Mindestanforderungen des Hygieneplans hinaus empfohlen (zum Beispiel nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Gebäudes; vor dem Aufsetzen und vor sowie nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer medizinischen Gesichtsmaske).
d)
1Neben den Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen/HPTs sollten sich auch die Eltern und Kinder nach Betreten der Einrichtung gründlich die Hände waschen. 2Eltern können sich alternativ die Hände desinfizieren. 3Jedes Kind und jeder Beschäftigte sollten zum Abtrocknen der Hände ein eigenes Handtuch oder Einmalhandtücher verwenden.
e)
1Beim Händewaschen soll die gesamte Hand einschließlich Handrücken, Fingerzwischenräume, Daumen und Fingernägel für mindestens 20-30 Sekunden mit Seife eingeschäumt werden. 2Auch kaltes Wasser ist ausreichend, wichtig ist der Einsatz von Seife. 3Zur Reinigung der Hände sollten hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung gestellt werden.
f)
1Für Beschäftigte und Kinder gilt der erstellte Hautschutzplan. 2Hierbei ist auch die Pflege der Hände der Kinder mit einem geeigneten Hautschutzmittel zu berücksichtigen (gegebenenfalls in Absprache mit den Eltern, um allergische Reaktionen auszuschließen).
g)
Das Berühren der Schleimhäute im Gesichtsbereich (Augen, Mund etc.) mit ungewaschenen Händen ist zu vermeiden.
h)
1Husten- und Nies-Etikette: Beim Husten und Niesen wegdrehen von anderen Personen. 2Benutzung von Einmaltaschentüchern auch zum Husten und Niesen, regelmäßige Entsorgung im verschließbaren Hausmüll, alternativ: Niesen oder Husten in die Ellenbeuge.
i)
1Desinfektion der Hände beim Personal (nach Hygieneplan): Eine Desinfektion der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn ein Händewaschen nicht möglich ist und nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem. 2Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände eingerieben werden. 3Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de).

2Diese Verhaltensregeln sind auch entwicklungsangemessen mit den Kindern zu erarbeiten und umzusetzen (§ 13 Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG). 3Insbesondere das Händewaschen ist gründlich mit den Kindern durchzuführen. 4Eine Handdesinfektion ist bei Kindern weder sinnvoll noch erforderlich.

5Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (Händehygiene, Husten- und Niesetikette, Abstand halten) sollten auch mittels Postern und anderen auffälligen Hinweisen gegeben werden (www.infektionsschutz.de).

1.1.5
Testpflicht für Schulkinder

1Schulkinder, die auch einen Hort besuchen, werden im Rahmen ihrer schulischen Testverpflichtung regelmäßig auf eine Coronavirus-Infektion getestet. 2Schulkinder, die in den Schulferien einen Hort besuchen, müssen dort dreimal wöchentlich einen Testnachweis entsprechend der Regelungen im Schulbereich vorlegen. 3Zulässig ist auch die Vornahme eines über den Hort zur Verfügung gestellten und dort unter Aufsicht zu verwendenden Selbsttests.

1.2
Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung / medizinischer Gesichtsmaske

1Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB), auch als Alltagsmaske oder Community-Maske bezeichnet, sind textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren.

2MNB sind weder ein Medizinprodukt (wie medizinischer Mund-Nasen-Schutz) noch Teil der persönlichen Schutzausrüstung (wie FFP2/FFP3 Masken). 3Community-Masken können die Infektionsgefahr verringern und helfen dabei, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verlangsamen.

4Bei medizinischen Gesichtsmasken (auch als OP-Masken, chirurgische Masken oder Mund-Nasen-Schutz – MNS – bezeichnet) handelt es sich um Einmalprodukte, die aus speziellen Kunststoffen bestehen und mehrschichtig aufgebaut sind. 5Sie müssen besonderen Anforderungen genügen und besitzen eine CE-Kennzeichnung auf der Maske und/oder der Verpackung.

6Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von MNB oder auch den empfohlenen medizinischen Gesichtsmasken beziehungsweise Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die Selbst-Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 Metern, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen kann. 7Diese zentralen Schutzmaßnahmen müssen also weiterhin strikt eingehalten werden. 8Siehe hierzu die Hinweise des RKI.

1.3
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein (Beschäftigte)

1Die Beschäftigten und Trägervertreterinnen und Trägervertreter haben die Pflicht, mindestens eine MNB auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen (zum Beispiel Flure, Personalräume) der Arbeitsstätte zu tragen. 2Auch am Arbeitsplatz ist mindestens eine MNB zu tragen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. 3Arbeitsplätze sind zum Beispiel Gruppen- und Nebenräume sowie Funktionsräume. 4Zum verbesserten Selbstschutz empfehlen wir den Beschäftigten, medizinische Gesichtsmasken zu tragen. 5Ausreichende Tragepausen sind zu beachten. 6Hierzu eignen sich auch spezifische pädagogische Situationen, in denen die Beschäftigten planbar Abstand zu den Kindern halten können, wie zum Beispiel der (morgendliche) Begrüßungskreis, Vorlese-Situationen oder Erklärungen und Anleitungen vor einer Gruppe von Kindern sowie die Aufsicht im Freien. 7Vor, während und im Anschluss an die Nutzung der Innenräume sollte ausreichend gelüftet werden, siehe hierzu auch Nr. 4.

8Unter freiem Himmel muss keine Maske getragen werden.

9Kinder in Kindertageseinrichtungen/HPT bis zum Schulalter müssen keine MNB tragen. 10Zu Schulkindern in den Horten und HPT siehe Nr. 1.4.

1.4
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Hort- und HPT-Gelände (Beschäftigte und Schulkinder)

1Für Schulkinder und Beschäftigte gilt auf dem Hort- und HPT-Gelände grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer MNB. 2Konkrete Vorgaben zur maximalen Tragedauer beziehungsweise zu Tragepausen von MNB bestehen nicht. 3Aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer MNB auf dem Hort- und HPT-Gelände müssen Tragepausen/Erholungsphasen gewährleistet sein. 4Während einer Stoßlüftung sowie während einer sportlichen Betätigung in Innenräumen kann die MNB abgenommen werden.

5Unter freiem Himmel muss keine MNB getragen werden.

6Diese Regelungen gelten in Horten, Hortgruppen in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und Häusern für Kinder und in HPTs entsprechend. 7Die Regelungen zur Pflicht zum Tragen einer MNB gelten nicht für Schulkinder in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und in Häusern für Kinder und in den Kindertagespflegestellen, in denen Schulkinder gemeinsam mit Kindern anderer Altersgruppen betreut werden.

1.5
Maskenpflicht für externe Personen

1Externe Personen (Eltern, Pädagogische Qualitätsbegleiterinnen und -begleiter, Fachberaterinnen und Fachberater, Supervisorinnen und Supervisoren, Lieferantinnen und Lieferanten und sonstige Besucherinnen und Besucher) haben in Innenräumen der Kinderbetreuungseinrichtung mindestens medizinische Gesichtsmasken zu tragen. 2Damit sind auch Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zulässig. 3Alltagsmasken, also MNB, sind für externe Personen nicht zulässig. 4Dies gilt auch für die Übergabesituation durch die Eltern.

2.
Raumhygiene: Gruppengröße, Nutzung der Räume und Außenbereiche
2.1
Eingewöhnung und Förderangebote
a)
1Die Eingewöhnung neuer Kinder, die sich in der Regel über zwei bis drei Wochen erstreckt, kann und sollte auch in Zeiten von Corona unbedingt von Eltern und Beschäftigten gemeinsam durchgeführt werden. 2Nur so können Kinder den Übergang in die Kindertageseinrichtung erfolgreich bewältigen und eine sichere Bindung zu ihrer Fachkraft aufbauen.
b)
Angebote zur sprachlichen Bildung, wie zum Beispiel die Vorkurse Deutsch, oder andere Förderangebote, zum Beispiel heilpädagogische oder medizinisch-therapeutische, können in Abstimmung aller Beteiligten und unter Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden.
2.2
Empfehlungen zur Gruppenbildung
a)
1Das Bilden fester Gruppen mit zugeordnetem Personal hält die Anzahl der Kontaktpersonen im Infektionsfall gering und Infektionsketten bleiben nachvollziehbar. 2Sollte eine Infektion auftreten, erleichtert eine Gruppenbildung die Ermittlung enger Kontaktpersonen und die Entscheidung gegebenenfalls nur für einzelnen Personen Quarantäne anzuordnen.
b)
Werden Räumlichkeiten von verschiedenen Gruppen zeitversetzt genutzt (zum Beispiel Funktionsräume wie zum Beispiel Wasch- und Toilettenbereiche, Essbereich, Turnräume, Ruheräume), sollten diese vor dem Wechsel ausreichend gelüftet werden
c)
1Soweit eine Organisation in Gruppen erfolgt, wird eine tägliche Dokumentation der Zusammensetzung der Gruppen, tägliche Dokumentation der Betreuerinnen und Betreuer der Gruppen, Dokumentation des Auftretens von Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen und tägliche Dokumentation der Anwesenheit externer Personen in der Kindertageseinrichtung/HPT empfohlen. 2Dies unterstützt das Gesundheitsamt darin, etwaige Infektionsketten nachvollziehen zu können.
2.3
Empfehlungen zum Infektionsschutz in Funktions- und Gemeinschaftsräumen
a)
Die Funktionsräume, das heißt Wasch- und Toilettenbereiche, Essbereich, Turnräume, Ruheräume etc. sollen – sofern möglich – festen Gruppen zugewiesen beziehungsweise zeitversetzt genutzt werden.
b)
Singen und Bewegungsspiele sollten vorzugsweise im Freien stattfinden.
c)
Sanitärbereich: Die Toilettenräume sind mit ausreichend Flüssigseifenspendern und Einmalhandtüchern oder personengebundenen Handtüchern und Abfallbehältern auszustatten.
2.4
Empfehlungen zum Infektionsschutz im Freien
a)
Der Außenbereich sollte verstärkt genutzt werden.
b)
Versetzte Spielzeiten können vermeiden, dass zu viele Kinder zeitgleich den Außenbereich nutzen.
3.
Reinigung und Desinfektion
3.1
Allgemeines

1Die aufgeführten Maßnahmen des Hygieneplans, über den jede Kindertageseinrichtung/HPT verfügt, sind weiterhin grundsätzlich ausreichend. 2Falls nicht bereits im Hygieneplan vorgesehen, sollten die Hygienemaßnahmen mindestens wie folgt erweitert werden:

a)
Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Tischoberflächen, Fenstergriffe, in Kinderkrippen auch Fußböden mit häufigem Handkontakt beim Spielen) sollten je nach Bedarf auch häufiger am Tag gereinigt werden.
b)
Eine Reinigung mit Hochdruckreinigern sollte aufgrund von Aerosolbildung unterlassen werden.
3.2
Desinfektion von Flächen

1Die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte auf die im Hygieneplan vorgesehenen Anwendungsbereiche beschränkt bleiben. 2Insbesondere sind keine routinemäßigen Flächendesinfektionsmaßnahmen (Boden, Möbel, Sanitärbereich) erforderlich. 3Auch bei häufigen Handkontaktflächen reicht eine Reinigung mit einem handelsüblichen Reiniger aus. 4In bestimmten sensiblen Bereichen (zum Beispiel Küche) können desinfizierende Mittel und Verfahren notwendig sein.

5Nach einer Kontamination mit potenziell infektiösem Material (Erbrochenem, Stuhl und Urin sowie mit Blut) ist zunächst das kontaminierte Material mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (Zellstoff und ähnliches) zu entfernen und das Tuch sofort in den Abfall zu entsorgen. 6Anschließend ist die Fläche durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion zu desinfizieren.

7Das hierbei verwendete Mittel muss zur Abtötung der betreffenden Infektionserreger geeignet sein. 8Dies sind Mittel mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid plus“ und „viruzid“. 9Es sind Desinfektionsmittel mit geprüfter und nachgewiesener Wirksamkeit, zum Beispiel aus der aktuell gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.????V. (VAH), der RKI-Liste beziehungsweise im Küchenbereich aus der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit zu verwenden. 10Dies sollte in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise der Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen.

11Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

4.
Belüftung

1Regelmäßiges Lüften fördert die Luftqualität und dient der Hygiene, da in geschlossenen Räumen in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Personen die Anzahl von Aerosol getragenen Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. 2Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.

3Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden. 4Der allgemein als akzeptabel eingestufte Wert von 1 000 ppm (Pettenkofer-Zahl) sollte in der Zeit der Epidemie möglichst unterschritten werden. 5Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen. 6Zur Überprüfung der Luftqualität kann auch der Einsatz einer CO2-Ampel beziehungsweise eines CO2-Sensors oder eine CO2-Messung hilfreich sein.

7Eine ausreichende Belüftung kann durch vollständig geöffnete Fenster (am besten Querlüftung) oder durch Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage, Lüftungsanlage) sichergestellt werden.

8Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. 9Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen, möglichst alle 20 Minuten, erfolgen. 10Eine Orientierung der Lüftungsintervalle an der CO2-Konzentration (siehe oben) wird empfohlen. 11In Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 kann als Mindestdauer der Stoßlüftung im Winter drei Minuten, im Frühling und Herbst fünf Minuten sowie im Sommer zehn Minuten herangezogen werden. 12Es wird empfohlen, in Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort, zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels einen Lüftungsplan für alle regelmäßig genutzten Räume der Einrichtung aufzustellen.

13Geöffnete Fenster können eine Absturzgefahr darstellen, zum Beispiel, wenn Kinder auf Fensterbänke klettern. 14Dieser Gefahr muss mit einer angemessenen Aufsicht (zum Beispiel ständige Beobachtung) begegnet werden. 15Auch auf Einklemmschutz ist zu achten.

16Bei Vorhandensein von RLT-Anlagen muss geprüft und sichergestellt werden, dass eine potentielle Weiterverbreitung von Krankheitserregern über die Lüftungsanlage ausgeschlossen ist. 17Dies hängt unter anderem von der Art und dem Betrieb der vorhandenen Lüftungsanlage ab. 18Dies erfordert einen möglichst hohen Frischluftanteil bei ausreichender Luftfeuchtigkeit. 19Eine regelmäßige Wartung und ein bestimmungsgemäßer Betrieb werden vorausgesetzt, eine Umluftbeimengung ist zu minimieren. 20Die technischen Details (Filterung, Umluftanteil, Fortluftführung etc.) müssen in die Gefährdungsbeurteilung miteinbezogen werden. 21Von einer generellen Abschaltung von RLT-Anlagen wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.

5.
Empfehlungen zur Lebensmittelhygiene

1Der Zugang zur Küche beziehungsweise Spülküche ist den Mitarbeitenden beziehungsweise dem Betreuungspersonal vorbehalten. 2Die Abgabe von Speisen erfolgt ausschließlich über Bedien-/Betreuungspersonal, eine Abgabe unverpackter Speisen (zum Beispiel Obst als Nachtisch oder am Nachmittag) wird so durchgeführt, dass das Infektionsrisiko nicht erhöht wird, zum Beispiel kann sich jedes Kind nach dem Händewaschen selbst ein Stück Obst entnehmen.

3Bei Essenseinnahme in der Gruppe der Kindertageseinrichtung kann eine Selbstbedienung mit eigenständigem Einschenken beziehungsweise Schöpfen erfolgen. 4Kinderdienste beim Eindecken und Abräumen sind innerhalb der Tischgemeinschaft ebenfalls möglich. 5Nach dem Essen werden die Tische gereinigt.

6Das Mitbringen von Speisen ist möglich, es sollte jedoch gewährleistet sein, dass keine Kontamination über das Geschirr erfolgt. 7Dazu sollte das Geschirr an der Außenseite vor dem Erwärmen gereinigt werden, sofern die Speisen im eigenen Geschirr erwärmt und an das Kind abgegeben werden. 8Die Kinder sollten untereinander keine Speisen probieren.

6.
Dokumentation und Belehrung

1Das einrichtungsspezifische Hygienekonzept sollte an den Rahmenhygieneplan angepasst werden. 2Auf Verlangen ist das Hygienekonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

3Die Beschäftigten sind hierüber zu unterrichten und gegebenenfalls einzuweisen, die Teilnahme ist zu dokumentieren (Teilnahmedokumentation siehe Anlage 1).

4Beim täglichen Empfang der Kinder sollte eine kurze Dokumentation über eine erfolgte Rückversicherung bei den Eltern, ob Kind und Eltern gesund sind oder ein bekannter Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bestand, durchgeführt werden. 5Dies kann beispielsweise mittels Abhaken auf der Anwesenheitsliste erfolgen.

6Falls Krankheitszeichen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starke Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall) beim Kind beim Empfang vorhanden sind, darf das Kind den Ort der Kindertagesbetreuung nicht betreten und das Formular „Ausschluss Betreuung in der Gemeinschaftseinrichtung“ (siehe Anlage 2) sollte ausgefüllt und den Eltern ausgehändigt werden. 7Das Formular sollte ebenfalls ausgefüllt und ausgehändigt werden, wenn es zum Auftreten von Krankheitszeichen im Tagesverlauf kommt.

7.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 16. September 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 15. September 2021 tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 443) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor


Anlagen