Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 685 vom 24.09.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kureinrichtungen zur
Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibäder sowie
Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 17. September 2021, Az. 74-4870/223/5 und G53d-G8390-2021/191-59

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird vorbehaltlich des Erlasses schärferer Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems (sog. Krankenhausampel) folgendes Rahmenkonzept für die Öffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels bekannt gemacht:

Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibäder sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels haben bei Öffnung die im Folgenden dargelegten Kriterien und Hygiene- sowie Schutzmaßnahmen im Rahmen eines einzelbetrieblichen Konzeptes umzusetzen.

1.
Organisatorisches
1.1
Das vorliegende Konzept ist ein Rahmenkonzept zur grundsätzlichen Anwendung auf alle Betriebsanlagen. Betriebe erstellen ein betriebliches individuelles Infektionsschutzkonzept für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gäste und unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist bei Bedarf der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.2
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Gesichtsmasken und allgemeinen Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
1.3
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.4
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen individuellen Infektionsschutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
1.5
Verfügen die Kureinrichtungen und Bäder auch über gastronomische Einrichtungen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen, sofern eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist.

Für Verkaufseinrichtungen gelten die veröffentlichten Maßgaben für Handelsbetriebe.

1.6
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 müssen die Besucher für Angebote in geschlossenen Räumen einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis vorlegen (vgl. Nr. 4).
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV, Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

2.1
Maskenpflicht:
  • Gäste haben im Innenbereich zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
  • In Nassbereichen (Duschen, WCs, Saunen, Schwimmhallen mit Aufenthaltsbereichen und Schwimmbecken) kann auf die Verwendung einer Maske verzichtet werden.
  • Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur ausgenommen:
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
    • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
  • Das Personal hat eine medizinische Gesichtsmaske entsprechend der jeweils gültigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
2.2
Mindestabstand

Alle Gäste und das Personal sind angehalten, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.

2.3
Ausgeschlossen vom Besuch der Einrichtungen und von der Nutzung der Dienstleistungen sind:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Betrieb zu verlassen.

2.4
Jeder Betrieb muss über ein Reinigungskonzept verfügen, das insbesondere die Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss.

Hygienepläne sind den derzeit erhöhten Anforderungen anzupassen, z. B. durch eine Verkürzung der Intervalle zwischen den Reinigungs- und Desinfektionszyklen. Verstärktes Augenmerk ist auf die Reinigung bzw. Wischdesinfektion von Handkontaktflächen (z. B. Handläufe, Haltestangen etc.) und die Händehygiene zu legen. Es wird dazu auf den bereits vor der Corona-Pandemie gültigen Hygieneplan verwiesen.

Ist gemäß Hygieneplan für bestimmte Bereiche der Einsatz von Desinfektionsmitteln vorgesehen, sind solche Produkte zu verwenden, die nachweislich gegen Bakterien, Pilze und Viren (begrenzt viruzides Wirkspektrum) wirksam sind.

Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt, für Mitarbeiter im therapeutischen Bereich zusätzlich Händedesinfektionsmittel. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.

2.5
Beim Verleihen von Ausrüstung (z. B. Schwimmhilfen, Schwimmbrillen) ist eine regelmäßige Reinigung oder Desinfektion in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung sicherzustellen.
2.6
Fitnesseinrichtungen können jeweils nur gemäß den jeweils gültigen Regelungen aus der BayIfSMV und dem Rahmenhygienekonzept Sport des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration genutzt werden.
2.7
Das individuelle Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
2.8
Beim Hochfahren eventuell seit längerem stagnierender Wasserleitungen ist auf die besonderen Risiken eines bakteriellen Aufwuchses zu achten (z. B. Legionellen). Auf das entsprechende Merkblatt des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dazu wird verwiesen.
2.9
Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung, die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) sowie die Regelungen zur Maskenpflicht erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards inkl. der Hygienestandards.
3.
Testungen
3.1
Testabhängige Angebote können von den Gästen nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
3.2
Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.
3.3
Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
a)
eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b)
eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
c)
eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

3.4
Organisation
  • Die Gäste sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Reservierung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers hingewiesen werden.
  • Kann der Gast keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Betreibers zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).
3.5
Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
  • PCR-Tests können im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 Buchst. c) SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 Buchst. b) SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Einrichtung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers nach § 2 Nr. 7 Buchst. a) SchAusnahmV oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
3.6
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

3.7
Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.

Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

4.
Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3G)

Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.

Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

5.
Regelungen zu Badebetrieben, Thermenanlagen und Wellnesseinrichtungen
5.1
Ein Konzept zur Besucherlenkung und -steuerung mit dem Ziel einer Minimierung der Kontaktgefahren ist umzusetzen.
5.2
In Sammelumkleiden, die nicht über separate Umkleidekabinen verfügen, sollen so viele Garderobenschränke geschlossen werden, dass sich parallel umziehende Personen die Abstandsempfehlung von 1,5 m zueinander einhalten können.
5.3
Die Besucher sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Abstandsempfehlung auch in den Duschen eingehalten werden soll. Die Lüftung in den Duschen ist während des Badebetriebs ständig in Betrieb zu halten. Die Stagnation von Wasser in außer Betrieb genommenen Duschen ist zu vermeiden.

Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream-Trocknern ist nur zulässig mit HEPA-Filterung.

Ruheliegen werden im Abstand von 1,5 m aufgestellt, Familien und Paare bekommen Liegen nebeneinander.

Die Anzahl der bereitgestellten Liegen entspricht in etwa der Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste, wobei sich erfahrungsgemäß jeweils 50 Prozent der Gäste im Wasser und 50 Prozent im Ruhebereich aufhalten.

5.4
In den Saunakabinen sollen Gäste, die nicht einem Hausstand angehören, einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Gäste sollten auf einer Unterlage sitzen.

Saunakabinen sollten aus infektiologischen Gründen nur mit einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius in Betrieb genommen werden. Aufgüsse sollten ohne Aufgussverteilung (Wedeln) stattfinden.

Es ist auf eine regelmäßige Durchlüftung und einen entsprechenden Luftaustausch in den Saunaanlagen zu achten. Zur Lüftungsthematik wird auf Nr. 2.7 verwiesen.

5.5
Dampfbäder und Infrarotkabinen sollten aus infektiologischen Gründen generell (auch in Hotels) geschlossen bleiben. Physikalische Therapieanwendungen sind unter Beachtung der Vorgaben für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen möglich.
5.6
Gesundheitsanwendungen in Kleingruppen (z. B. auf Basis des § 20 SGB V oder nach § 23 Abs. 2 SGB V und ähnliche) sind nur unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Mindestabstände hinsichtlich medizinischer und therapeutischer Leistungen möglich.
5.7
Für die Sportausübung (z. B. Wassergymnastik in der Gruppe) gelten ergänzend die Regelungen zum Sport des jeweils geltenden Rahmenkonzepts Sport.
6.
Heilmittelanwendungen

Alle kurörtlichen Einzelanwendungen können unter Einhaltung der vorgegebenen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen durchgeführt werden. Behandlungsliegen, verwendete Gerätschaften etc. sind nach jeder Behandlung zu reinigen bzw. zu desinfizieren, Laken, Tücher etc. auszutauschen.

7.
Kur- und Therapieeinrichtungen, Wellnessbereiche in Hotels

Unter Einhaltung der dargestellten Kriterien und Schutzmaßnahmen können die Kur- und Therapieeinrichtungen sowie Badeanstalten und Wellnessbereiche in den Hotels und gesundheitsorientierte Freizeitbäder (Thermen) betrieben werden.

8.
Arbeitsschutz für das Personal

Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

9.
Sportausübung in Bädern

Für die Zulässigkeit der Sportausübung in Badeanstalten gelten die Regelungen der jeweils geltenden BayIfSMV.

Für den Bereich des Schul- bzw. Vereinssports können die zuständigen Ressorts abweichende oder ergänzende Regelungen festlegen, die sich nach den jeweiligen Rahmenkonzepten im Schul- bzw. Vereinssport richten.

10.
Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. September 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 17. September 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 11. Juni 2021, Az. 74-4870/223/4 und G55b-G8390-2021/191 - 35 (BayMBl. Nr. 407) außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor