Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 686 vom 28.09.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Rechtsgrundlagen. Schulorganisation, Schulaufsicht

2230.1.1.0-K

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan
zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen
nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Schulen)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege

vom 28. September 2021, Az. II.1-BS4363.0/961 und G54n-G8390-2021/5211-14

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 5. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 470) wird wie folgt geändert:
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1
In der Überschrift wird die Angabe „5. Juli“ durch die Angabe „22. September“ ersetzt.
2.2
In Nr. I Satz 1 wird die Angabe „ab dem 5. Juli 2021“ gestrichen.
2.3
Nr. III wird wie folgt geändert:
2.3.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Es findet grundsätzlich inzidenzunabhängig Präsenzunterricht ohne Mindestabstand von 1,5 m statt.“

2.3.2
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Kreisverwaltungsbehörden oder eine ihnen übergeordnete Behörde können aus Gründen des Infektionsschutzes weitergehende oder ergänzende Anordnungen treffen.“

2.3.3
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
2.3.4
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
2.3.4.1
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Allgemeines

1Entsprechend den jeweiligen Beschlüssen des Ministerrates, den darauf beruhenden Regelungen in der jeweils gültigen Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), den wiederum hierauf beruhenden Allgemeinverfügungen sowie den Ergebnissen der weiteren Abstimmungen der betroffenen Staatsministerien findet in Bayern voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand), statt.

2Hinsichtlich der Durchführung von PCR-Pool-Testungen in den Grundschulen, der Grundschulstufe der Förderzentren sowie an Förderzentren mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen oder von Selbsttests in den übrigen Schularten erhalten die Schulen gesondert Informationen.

3Soweit der Schulbetrieb aufgrund einer Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde oder ihr übergeordneter Behörden vor Ort eingestellt wird, wird grundsätzlich auch die Durchführung schulischer Ganztagsangebote (gebundene und offene Form) eingestellt.

4Dasselbe gilt für die Mittagsbetreuungen.

5Die aktuellsten Informationen sind zudem auf der Website des StMUK abrufbar.“

2.3.4.2
Nr. 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für Kinder, für die sonst keine Betreuungsmöglichkeit besteht, bieten die Schulen im Rahmen der zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Kapazitäten eine Notbetreuung an, sofern in Abweichung des Grundsatzes des vollen Präsenzunterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder übergeordnete Behörden Wechsel- bzw. Distanzunterricht angeordnet werden sollte.“

2.3.4.3
Nr. 1.3 Sätze 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:

3Im Außenbereich besteht keine Pflicht zum Tragen einer MNB. 4Für Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („MNS“, sog. „OP-Maske“). 5Schülerinnen und Schülern bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 wird das Tragen einer OP-Maske empfohlen. 6Es gelten nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV folgende allgemeine Ausnahmen von der Verpflichtung des Tragens einer MNB bzw. einer MNS für

a)
1Schülerinnen und Schüler, wenn das aufsichtsführende Personal aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme genehmigt, hierzu zählt insbesondere das Ausüben von Musik und Sport (vgl. hierzu Nrn. 7.1, 7.2, 7.3), die Durchführung naturwissenschaftlicher Experimente, Sprechfertigkeitsprüfungen oder bei Einhaltung des Mindestabstands die Teilnahme an Leistungsnachweisen, die sich über mehr als eine Unterrichtsstunde erstrecken. 2Diese Ausnahmen beziehen sich auf den Einzelfall und erstrecken sich lediglich auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum; eine generelle Ausnahmemöglichkeit ist dadurch nicht geschaffen.
b)
1Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen außerhalb des Unterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung nach Erreichen eines festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatzes (z. B. im Lehrerzimmer), sofern zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt ist. 2Hierzu zählen neben dem Verwaltungs- und Hauspersonal sowohl die Schulleitung und sonstige Lehrkräfte, die ein eigenes Büro haben und dort nicht mit anderen Personen in persönlichen Kontakt treten, als auch Lehrkräfte, die alleine in Räumlichkeiten den Unterricht vor- bzw. nachbereiten.
c)
Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB bzw. einer MNS nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. hierzu auch Nr. 6 dieses Rahmenhygieneplans).
d)
Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
e)
Personen, für welche das vorübergehende Abnehmen der MNB bzw. einer MNS zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
f)
Personen, für welche die vorübergehende Abnahme der MNB bzw. einer MNS aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z. B. zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten.
g)
Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums, auf einen den Umständen entsprechenden Abstand soll geachtet werden.
h)
Personen unter freiem Himmel (z. B. auf dem Pausenhof).

7Außerhalb des Schulgeländes gilt eine Maskenpflicht, soweit dies in der jeweils gültigen BayIfSMV angeordnet ist (z. B. bei Benutzung des ÖPNV).“

2.3.5
In Nr. 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Wechselunterricht“ die Wörter „(bei Anordnung des Mindestabstands)“ eingefügt.
2.3.6
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
2.3.6.1
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
2.3.6.1.1
In Nr. 4.3.2 wird folgender Satz 13 angefügt:

13Für die Ertüchtigung sowie den Neueinbau raumlufttechnischer Anlagen und für die Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte, die das Lüften ergänzen, aber nicht ersetzen, bestehen Förderprogramme von Bund und Freistaat, siehe http://www.km.bayern.de/lueften-schulen.“

2.3.6.1.2
In Nr. 4.3.3 wird Satz 5 gestrichen.
2.3.6.2
In Nr. 4.4.2 Satz 4 werden nach dem Wort „nehmen“ die Wörter „, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen“ eingefügt.
2.3.7
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
2.3.7.1
In Nr. 5.1 wird Satz 2 gestrichen und die Satznummerierung bei Satz 1 entfällt.
2.3.7.2
Nr. 5.4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
2.3.7.2.1
In Buchst. a) Satz 2 werden die Wörter „, zusätzlich zum Mindestabstand,“ gestrichen.
2.3.7.2.2
In Buchst. g) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Hierbei ist auf eine möglichst konstante Gruppenzusammensetzung zu achten.“

2.3.7.2.3
In Buchst. h) wird Satz 4 gestrichen und der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
2.3.8
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
2.3.8.1
In Nr. 6.7 werden die Sätze 6 und 7 gestrichen.
2.3.8.2
Nr. 6.8 wird wie folgt gefasst:

1Die Vorgaben zu Nrn. 6.1 bis 6.7 gelten auch für das Tragen eines MNS (sog. OP-Maske), wobei darauf hinzuweisen ist, dass für Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätige und anwesende Personen und Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS besteht. 2Schülerinnen und Schülern wird bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 das Tragen eines MNS empfohlen. 3Es ist auf eine eng anliegende Trageweise zu achten.“

2.3.9
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
2.3.9.1
Nr. 7.2.1 Buchst. a) wird wie folgt gefasst:
„a)
1Schulsport findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt. 2Eine Sportausübung im Freien ist zu bevorzugen, soweit die Witterungsbedingungen eine Betätigung im Freien erlauben; sie ist ohne MNB/MNS möglich, soweit der Mindestabstand von 1,5 m unter allen Beteiligten grundsätzlich eingehalten werden kann. 3Im Innenbereich sind sportpraktische Inhalte zulässig; hierbei wird den Beteiligten empfohlen, eine MNB/MNS zu tragen; soweit keine MNB/MNS getragen wird, ist auf den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zu achten. 4Schwimmunterricht kann somit auch im Innenbereich grundsätzlich durchgeführt werden. 5Die durch die Fachlehrpläne Sport gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten einer Sportausübung ohne Körperkontakt sind zielgerichtet auszuschöpfen, sofern nicht zwingende pädagogische Gründe dies erfordern, z. B. im Rahmen der Hilfestellung. 6Weitere Hinweis zur Durchführung von Sportunterricht mit MNB/MNS sind auf der Homepage der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport eingestellt unter (https://www.las.bayern.de/schulsport/fachberatung/sportunterricht_mit_mnb.html).“
2.3.9.2
Nr. 7.3.1 wird wie folgt geändert:
2.3.9.2.1
Buchst. c) wird wie folgt gefasst:
„c)
1Musikunterricht findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt, wobei die durch die Fachlehrpläne Musik gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten zielgerichtet auszuschöpfen sind. 2Für Gesang und Blasinstrumente ist der Unterricht im Freien zu bevorzugen, soweit es die Witterung zulässt. 3Unterricht im Gesang und in Blasinstrumenten ist möglich, sofern folgender erweiterter Mindestabstand eingehalten werden kann:
  • Gesang 2 m;
  • Blasinstrumente 2 m; beim Einsatz von Querflöten 3 m nach vorne.

4Bei Einhaltung dieser Abstände kann vorübergehend die MNB abgenommen werden.“

2.3.9.2.2
Die Buchstaben d) bis g) werden gestrichen.
2.3.10
In Nr. 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Klassen“ die Wörter „bzw. festen Gruppen“ eingefügt.
2.3.11
Nr. 10 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Zur Kontaktminimierung wird empfohlen, Konferenzen und andere Besprechungen im Lehrerkollegium und Versammlungen schulischer Gremien bis auf Weiteres möglichst als Videokonferenzen oder in räumlich getrennten Kleingruppen unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden. 2Vollversammlungen des gesamten Kollegiums sind zulässig; sofern im Sitzungsraum durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird, kann die Maske abgenommen werden.“

2.3.12
In Nr. 13.3 Satz 1 wird das Wort „Schuljahres“ durch das Wort „Schulhalbjahres“ ersetzt.
2.3.13
Nr. 14 wird wie folgt geändert:
2.3.13.1
Nr. 14.1 wird wie folgt geändert:
2.3.13.1.1
In Buchst. b) Satz 1 werden nach dem Wort „Allgemeinzustand“ die Wörter „mit Symptomen wie“ eingefügt.
2.3.13.1.2
Es wird folgender Buchst. d) angefügt:
„d)
1Darüber hinaus wird empfohlen, dass sich unterrichtendes und nicht-unterrichtendes Personal mit leichten Erkältungssymptomen (Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) möglichst täglich mittels Selbsttests auf SARS-CoV-2 testet und bis zum Abklingen der Symptome in Klassen- oder Gemeinschaftsräumen und auf den Verkehrsflächen eine Maske (medizinische Maske oder FFP2-Maske) trägt. 2Bei darüberhinausgehenden Krankheitssymptomen gilt Buchst. b) entsprechend.“
2.3.13.2
Nr. 14.2 wird wie folgt geändert:
2.3.13.2.1
Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
2.3.13.2.2
Nr. 14.2.1 wird wie folgt gefasst:
„14.2.1
Vorgehen in allen Klassen außerhalb von Prüfungsphasen

Hinsichtlich der Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen im Schulumfeld gelten die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) und die Anweisungen der Gesundheitsbehörden, wie zuletzt mit KMS vom 23. September 2021 (Az. II.1-BS4363.0/956; einschließlich des zugrundliegenden Schreibens des StMGP vom 13. September 2021 (Az. G54p-G8390-2021/5098-1)) mitgeteilt.“

2.3.13.2.3
Nr. 14.2.4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Mit der Anordnung der Testung gilt die Absonderungspflicht nach Nr. 2.1.2 in Verbindung mit Nr. 1.2 AV Isolation in der aktuellen Fassung der Änderungsbekanntmachung derzeit vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 660).“

2.3.13.2.4
Es wird folgende Nr. 14.2.5 angefügt:
„14.2.5
Vorgehen bei positivem PCR-Pooltest in Grund- und Förderschulen

1Ergibt eine PCR-Pooltestung in Grund- und Förderschulen ein positives Ergebnis, werden sowohl die Schule als auch die Erziehungsberechtigten noch am Abend desselben Tages über eine landesweit einheitliche digitale Schnittstelle informiert. 2Alle Schülerinnen und Schüler des Pools gelten als Verdachtspersonen gemäß Nr. 1.2 b AV Isolation und unterliegen einer Quarantänepflicht, bis die Rückstellproben des Pools ausgewertet sind. 3Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in der Rückstellprobe ein negatives Testergebnis erhalten, dürfen die Schule wieder besuchen. 4Die positiv getestete Person ist zur Isolation verpflichtet; das Gesundheitsamt nimmt Kontakt auf und beginnt zudem mit der Ermittlung enger Kontaktpersonen.“

2.3.14
Nr. 15 wird wie folgt geändert:
2.3.14.1
In Nr. 15.2 wird die Angabe „20. Mai 2021 (Az. II.1-BS4363.0/816)“ durch die Angabe „9. September 2021 (Az. ZS4-BS4363.0/939)“ ersetzt.
2.3.14.2
In Nr. 15.3 Satz 1 werden die Wörter „Eintägige/stundenweise“ durch das Wort „Sonstige“ ersetzt.
2.3.14.3
Nr. 15.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Über die Durchführung über den regulären Unterricht hinausgehender Aktivitäten soll in Abstimmung mit der Schulfamilie entschieden werden.“

2.4
In der Schlussformel wird die Angabe „5. Juli 2021“ durch die Angabe „22. September 2021“ ersetzt.
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 22. September 2021 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor