Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 710 vom 30.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 30. September 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die durch Verordnung vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Messen“ die Wörter „ , zu Volksfesten, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen“ eingefügt.
2.
In § 5 Abs. 1 werden nach den Wörtern „botanischen Gärten“ die Wörter „ , Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen“ eingefügt.
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Amateurensembles“ die Wörter „ , Volksfeste, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe“ eingefügt.
4.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.“
b)
Nr. 3 wird aufgehoben.
5.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt § 3 Abs. 2 für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden kann. 2Nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen dabei einen entsprechenden Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen. 3§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 finden für den von Satz 1 und 2 erfassten Personenkreis keine Anwendung; arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.“

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 3“ die Angabe „ , 4“ eingefügt und werden nach dem Wort „Nutzer“ die Wörter „sowie im Falle des § 15 Abs. 4 der Beschäftigte“ eingefügt.
b)
Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
12.
„entgegen § 15 Abs. 1 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder entgegen § 15 Abs. 2 Alkohol konsumiert,“.
7.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „1. Oktober 2021“ wird durch die Angabe „29. Oktober 2021“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 am 4. Oktober 2021 in Kraft.

München, den 30. September 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister