Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 77 vom 28.01.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG)
ÖGD-Quote: Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs
im öffentlichen Gesundheitsdienst

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 25. Januar 2021, Az. 71j-G8040-2021/1

Aufgrund des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLArztG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende

Allgemeinverfügung

1.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt den besonderen öffentlichen Bedarf im öffentlichen Gesundheitsdienst unter Zugrundelegung des altersbedingt zu erwartenden Ausscheidens von Amtsärztinnen und Amtsärzten an den bayerischen Gesundheitsämtern und Regierungen sowie im gerichtsärztlichen Dienst wie folgt fest:
1.1
Für die Jahre 2020 bis 2025 mit einem Ruhestandseintritt von im Durchschnitt 10,5 Personen pro Jahr.
1.2
Für die Jahre 2026 bis 2033 mit einem Ruhestandseintritt von im Durchschnitt 15,25 Personen pro Jahr.
2.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt einen Personalmehrbedarf für den öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen des Pakts für den ÖGD von im Durchschnitt 32 Personen pro Jahr für die Jahre 2021 bis 2026 fest.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Begründung

Aufgrund der hohen Attraktivität anderer fachärztlicher Weiterbildungen fällt die Nachwuchsgewinnung für den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) immer schwerer und es bleiben viele Stellen unbesetzt. Der Mangel an Ärztinnen und Ärzten im Bereich des ÖGD ist in den zurückliegenden Monaten nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie in das öffentliche Bewusstsein getreten. Der Bedarf an qualifizierten Amtsärztinnen und Amtsärzten ist hoch und akut. Derzeit besteht ein Medizinermangel im ÖGD, der sich durch Renten- und Ruhestandseintritte noch verschärfen wird, da über die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte im ÖGD älter als 50 Jahre sind. Durch die deutliche Ausweitung des Stellenbestands für den ÖGD im Rahmen des ÖGD-Pakts aus dem Jahr 2020 wird der Personalbedarf nochmal verstärkt. Auch hier werden langfristige Auswirkungen auf die prognostizierbaren Ruhestandseintritte zu erwarten sein. Laut Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des ÖGD (BVÖGD) ist die Gesamtzahl der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte in den Gesundheitsämtern in den letzten 18 Jahren um ein Drittel zurückgegangen. Damit gerät die Funktionsfähigkeit des ÖGD in Gefahr.

Um dem Ärztemangel entgegenzuwirken, soll der ärztliche Nachwuchs für den ÖGD frühzeitig über die Studienplatzvergabe im Studiengang Medizin gewonnen werden. Durch die vertragliche Verpflichtung, für zehn Jahre im ÖGD tätig zu werden, können diejenigen eine weitere Zulassungsmöglichkeit erhalten, die aufgrund des restriktiven Auswahlverfahrens ansonsten keinen Medizinstudienplatz erhalten würden.

Im Wege einer Vorabquote im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung kann ein bestimmtes Kontingent aller zur Verfügung stehenden Medizinstudienplätze vorab für Studienbewerberinnen und -bewerber reserviert werden, die ein besonderes Interesse an der amtsärztlichen Tätigkeit bekunden. Das besondere Interesse an der amtsärztlichen Tätigkeit wird durch die Verpflichtung bekundet, nach Abschluss des Studiums und einer ärztlichen Berufserfahrung von 18 Monaten unverzüglich eine Tätigkeit im ÖGD aufzunehmen und dort die Weiterbildung im Gebiet öffentliches Gesundheitswesen vollständig abzuschließen sowie für eine Dauer von mindestens zehn weiteren Jahren vollständig und ausschließlich im ÖGD in Bayern tätig zu sein. Hierfür soll ein Kontingent von bis zu einem Prozent aller zur Verfügung stehenden Medizinstudienplätze vorab reserviert werden. Entsprechend werden bis zu einem Prozent aller bayerischen Medizinstudentinnen und -studenten (entspricht ca. 20 Studienplätzen) später als Amtsärztinnen und Amtsärzte tätig sein. Dies erfüllt den prognostizierten Mindestbedarf (im Rahmen des besonderen öffentlichen Bedarfs), woran sich die Vorabquote aus verfassungsrechtlichen Gründen zu orientieren hat. Die Quote ist dabei nicht im BayLArztG, sondern in § 6 der Bayerischen Hochschulzulassungsverordnung geregelt. Diese wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entsprechend geändert.

Es ist zu erwarten, dass viele dieser Ärztinnen und Ärzte auch nach Auslauf ihrer Amtsarztverpflichtung weiterhin im Beamtenverhältnis tätig bleiben. Dadurch kann die Funktionsfähigkeit des ÖGD gewährleistet werden.

Zu Nr. 1:

Nr. 1 bestimmt, dass der besondere öffentliche Bedarf durch das altersbedingte Ausscheiden von Amtsärztinnen und Amtsärzten im ÖGD festgestellt wird.

Der tatsächliche Bedarf für den ÖGD lässt sich zahlenmäßig am verlässlichsten anhand der erwarteten Ruhestandseintritte der Amtsärzte prognostizieren und feststellen. Eine gebietsbezogene Eingrenzung ist nicht geboten, da der konkrete örtliche Bedarf aufgrund der großen zeitlichen Differenz noch nicht feststeht und das Einsatzgebiet vom Dienstherrn bei der Einstellung nach dem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen ortsbezogenen Bedarf bestimmt werden kann.

Die gerichtsärztlichen Dienste zählen zum ÖGD, sodass auch bei ihnen ein besonderer öffentlicher Bedarf durch das StMGP festgestellt werden kann.

Dementsprechend werden in den Nrn. 1.1 und 1.2 durch das StMGP für die Jahre 2020 bis 2025 Ruhestandseintritte von im Durchschnitt 10,5 Personen pro Jahr und für die Jahre 2026 bis 2033 Ruhestandseintritte von im Durchschnitt 15,25 Personen pro Jahr bei einem Gesamtpersonalbedarf der Ärztinnen und Ärzte im ÖGD einschließlich des gerichtsärztlichen Dienstes von 450 Personen festgestellt. Bei der Berechnung wurden etwaige Stellenbruchteile und die Wahrnehmung von Altersteilzeitmodellen nicht berücksichtigt.

Konkret liegt der Feststellung folgende Berechnung zugrunde:

Voraussichtliche Ruhestandseintritte im ÖGD

(nach Köpfen, Stellenbruchteile bleiben unberücksichtigt)

A.
Amtsärzte an Gesundheitsämtern und Regierungen für die Jahre 2020 bis 2025
2020 2021 2022 2023 2024 2025
14 8 11 9 10 12

Davon Ärzte im gerichtsärztlichen Dienst

2020 2021 2022 2023 2024 2025
3 1
B.
Amtsärzte an Gesundheitsämtern und Regierungen für die Jahre 2026 bis 2033
2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033
19 18 17 9 10 13 17 19

Davon Ärzte im gerichtsärztlichen Dienst

2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033
2 2 1 2 1 2 1

Zu Nr. 2:

Der Pakt für den ÖGD unterstreicht die herausragende Bedeutung des ÖGD für einen wirksamen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. In Umsetzung des Pakts für den ÖGD haben Bund und Länder, einschließlich der Kommunen, jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen nachhaltig die Personalausstattung zu verbessern und damit tiefgreifend die Strukturen des ÖGD zu verbessern.

Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 mindestens 1 500 neue, unbefristete Vollzeitstellen für Ärztinnen und Ärzte, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal in den Gesundheitsbehörden geschaffen und besetzt werden. In einem weiteren Schritt sollen bis Ende 2022 mindestens weitere 3 500 Vollzeitstellen geschaffen und in den Folgejahren besetzt werden.

Im Zuge dessen ist für den Freistaat Bayern ein Stellenaufbau von Amtsärztinnen und Amtsärzten in den für den ÖGD relevanten Behörden von im Durchschnitt 32 Personen pro Jahr für die Jahre 2021 bis 2026 vorgesehen.

Konkret liegt der Feststellung folgende Berechnung zugrunde:

Personalaufbau im Rahmen des Pakts für den ÖGD

2021 2022 2023 2024 2025 2026
58 42 36 28 20 7

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor