Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 84 vom 02.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits
vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise
Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim
(Oktoberhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 2. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/285

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der jeweils gültigen Fassung1,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung2,
  • der Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie in den Städten Augsburg und Rosenheim, mit denen bereits im Oktober 2020 temporäre Schließungen angeordnet wurden3,
  • der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 16. November 20204,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
  • dieser Richtlinie

außerordentliche Wirtschaftshilfe (Oktoberhilfe) an Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Oktober 2020 und am 1. November 2020 in Folge der oben genannten Allgemeinverfügungen in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den Städten Augsburg und Rosenheim (regionale Lockdowns) erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. 2Die Oktoberhilfe erfolgt durch die Zahlung eines Beitrags zur Kompensation des Umsatzausfalls als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.Zweck der Oktoberhilfe

1Ziel der Oktoberhilfe ist es, Unternehmen und Selbstständige aus den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den Städten Augsburg und Rosenheim, die bereits vor dem 2. November 2020 von regionalen Lockdowns betroffen waren, aufgrund der damit verbundenen Umsatzausfälle finanziell in Form einer Billigkeitsleistung gemäß der BayHO als freiwillige Zahlung zu unterstützen. 2Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie.

2.Antragsberechtigung

2.1
Antragsberechtigte Unternehmen

1Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen5 einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen)6 sowie Soloselbständige7 einschließlich selbständiger Angehöriger der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

a)
sie ihre Tätigkeit im Leistungszeitraum (Ziffer 3.4) von einer inländischen Betriebsstätte in einem oder mehreren der nachfolgenden Regionen ausführten und im Leistungszeitraum bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst waren:
  • Landkreis Berchtesgadener Land;
  • Landkreis Rottal-Inn;
  • Stadt Augsburg;
  • Stadt Rosenheim.
b)
ihre wirtschaftliche Tätigkeit von den regionalen Lockdowns betroffen ist,
aa)
weil sie aufgrund der regionalen Lockdowns den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstätten handelt (direkt Betroffene),
bb)
weil sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder
cc)
weil sie regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene) und sie im Oktober 2020 wegen der regionalen Lockdowns einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz (tageweise anteilig) erleiden; sollte der tatsächliche Umsatzrückgang während der regionalen Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz (tageweise anteilig) betragen, entfällt die Oktoberhilfe und ist zurückzuzahlen;
c)
sie vor dem 1. Oktober 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und
d)
sie die Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt haben.

2Die Betroffenheit im Sinne von Satz 1 Buchstabe b endete am 1. November 2020 um 24 Uhr. 3Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. 4Antragsteller mit mehreren Betriebsstätten in einer Region im Sinne von Satz 1 Buchstabe a können pro Region nur einen Antrag für alle betroffenen Betriebstätten in der jeweiligen Region stellen. 5Will ein Antragsteller für mehrere betroffene Betriebsstätten in unterschiedlichen Regionen Anträge stellen, so muss er für sämtliche Betriebsstätten in der jeweiligen Region jeweils pro Region einen Antrag stellen.

2.2
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe

1Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Ziffer 2.1 im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. 2Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.

2.3
Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von den regionalen Lockdowns betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

2.4
Öffentliche Unternehmen

1Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von den regionalen Lockdowns betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. 2Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

2.5
Mischbetriebe

Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b von regionalen Lockdowns direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.

2.6
Unternehmen in Schwierigkeiten

1Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014) waren und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben. 2Abweichend davon können Beihilfen für Klein- und Kleinstunternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 3Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Oktoberhilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 4Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Oktoberhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. 5Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt; Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt.

2.7
Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen8 sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche Unternehmen im Verbund entfällt, die als betroffen im Sinne von Ziffer 2.1. Buchstabe b oder als Mischbetriebe im Sinne von Ziffer 2.5. gelten. 2Diese verbundsweite Umsatzbetrachtung gilt nicht für gemeinnützig oder öffentliche Unternehmen, die Teil eines Unternehmenverbunds sind. 3Auch im Falle gemeinnütziger oder öffentlicher Unternehmen müssen die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

3.Höhe und Leistungszeitraum der Oktoberhilfe

3.1
Höhe der Oktoberhilfe

Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 75 % des Vergleichsumsatzes, tageweise anteilig für die Dauer der regionalen Lockdowns.

3.2
Vergleichsumsatz

1Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz9 im Oktober 2019, den die antragsberechtigten Unternehmen, Soloselbständigen bzw. Angehörigen Freier Berufe in den in Ziffer 2.1 dieser Richtlinie genannten Regionen erzielt haben. 2Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden, soweit sie ihn in den in der Ziffer 2.1 dieser Richtlinie genannten Regionen erzielt haben. 3Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 30. September 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im September 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis zum 30. September 2020 gewählt werden, soweit sie ihn in den in Ziffer 2.1 genannten Regionen erzielt haben. 4Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des verbundweiten Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b entfällt und auch nur insoweit, als sie ihn in den in Ziffer 2.1 dieser Richtlinie genannten Regionen erzielt haben. 5Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

3.3
Anrechnung erzielter Umsätze im Leistungszeitraum

1Ist der Antragsteller direkt Betroffener, bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze in den in Ziffer 2.1 dieser Richtlinie genannten Regionen unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes (tageweise anteilig) nicht übersteigen. 2Während des Leistungszeitraums vom Antragsteller nach Satz 1 erzielte Umsätze, die über 25 % des Vergleichsumsatzes (tageweise anteilig) hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet. 3Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

3.4
Leistungszeitraum und Bemessung anhand der Dauer des regionalen Lockdowns

1Als Leistungszeitraum für die Oktoberhilfe gelten alle Tage, die in den Zeitraum eines regionalen Lockdowns vor dem 2. November 2020 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit besteht. 2Als regionaler Lockdown gelten folgende Zeiträume:

  • für den Landkreis Berchtesgadener Land: 20.10. bis 1.11.2020 (13 Tage)
  • für den Landkreis Rottal-Inn: 27.10. bis 1.11.2020 (6 Tage);
  • für die Stadt Augsburg: 31.10. bis 1.11.2020 (2 Tage);
  • für die Stadt Rosenheim: 31.10. bis 1.11.2020 (2 Tage).

3Die Höhe der Billigkeitsleistung bemisst sich dabei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des regionalen Lockdowns, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers durch den regionalen Lockdown.

4.Verhältnis zu anderen Hilfen

4.1
Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Oktoberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist im Rahmen der beihilferechtlichen Bestimmungen zulässig. 2Das Verhältnis zu Soforthilfe, Überbrückungshilfe, anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und Versicherungen sowie zum Kurzarbeitergeld bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 bis 4.4. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Oktoberhilfe die Höchstbeträge nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelungen gewährten Hilfen nicht überschritten werden. 4Hinsichtlich der Höchstbeträge nach Satz 3 ist der beihilfrechtliche Unternehmensbegriff zugrunde zu legen, insbesondere ist bei Unternehmen mit mehreren antragsberechtigten Betriebsstätten das gesamte Unternehmen maßgeblich; sofern es sich beim Antragsteller um ein verbundenes Unternehmen handelt, ist der gesamte Unternehmensverbund maßgeblich.

4.2
Verhältnis zur Soforthilfe und Überbrückungshilfe

1Unternehmen, die eine Leistung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund der regionalen Lockdowns von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 2Der Leistungszeitraum des Hilfsprogramms für den Oktober 2020 überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms für kleine und mittelständische Unternehmen (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). 3Eine Inanspruchnahme des Überbrückungshilfeprogramms und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der Oktoberhilfe unter Beachtung der beihilferechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht aus. 4Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 5Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Oktoberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für Oktober 2020 beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für Oktoberhilfe entsprechend anzugeben. 6Wird zuerst ein Antrag für Oktoberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Oktoberhilfe beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

4.3
Verhältnis zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und Versicherungen

Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Oktoberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. 2Bereits bewilligte bzw. erhaltene Leistungen aus anderen Förderprogrammen bzw. Versicherungen sind im Rahmen des Antrags auf Oktoberhilfe mit anzugeben.

4.4
Verhältnis zum Kurzarbeitergeld

1Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Oktoberhilfe angerechnet. 2Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen im Rahmen des Antrags auf Oktoberhilfe mit anzugeben.

5.Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Oktoberhilfe ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle). 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.

6.Antrag und Verfahren

6.1
Antragstellung

1Eine Antragstellung ist bis zum 30. April 2021 möglich. 2Die Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten nach Maßgabe der Ziffer 6.2. 3Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal, das der Freistaat Bayern oder der Bund zur Verfügung stellt.

6.2
Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

1Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) durchgeführt. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:

a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
IBAN einer der beim unter Buchstabe d angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
i)
im Falle von Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufen: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2.2 Satz 1 tätig zu sein.

4Zudem hat der Antragsteller den Umsatz im Vergleichszeitraum in den in Ziffer 2.1 dieser Richtlinie genannten Regionen sowie den erzielten Umsatz im Leistungszeitraum in den in Ziffer 2.1 genannten Regionen glaubhaft zu machen und soweit erforderlich gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die Betroffenheit im Sinne von Ziffer 2.1 Satz 1 Buchstabe b) und Ziffer 2.5 von einem regionalen Lockdown nachzuweisen10; im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) hat der Antragsteller zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im Oktober 2020 wegen der regionalen Lockdowns einen Umsatzeinbruch in den in Ziffer 2.1 genannten Regionen von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz (tageweise anteilig) erleidet. 5Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:

a)
Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch einen regionalen Lockdown bestand,
b)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4.3 in Anspruch genommen wurden,
c)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Ziffer 4.4 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,
d)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 4.3 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
e)
Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im Oktober 2020 wegen eines regionalen Lockdowns einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz (tageweise anteilig) erlitten hat,
f)
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Oktoberhilfe die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden, wobei der beihilfrechtliche Unternehmensbegriff zugrunde zu legen ist; sofern es es sich beim Antragsteller um ein verbundenes Unternehmen handelt, ist der gesamte Unternehmensverbund maßgeblich;
g)
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
h)
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen, insbesondere, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke11 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %12 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind,
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister13 im Sinne von § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) offengelegt sind14 und
dd)
im Falle von Antragstellern, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Millionen Euro betrug, vor dem 31. Januar 2021 ein Bericht auf der Webseite des Unternehmens für die Geschäftsjahre der Laufzeit der Hilfen sowie das Jahr vor der Antragstellung veröffentlicht wird, der für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist, über die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und die Zahl der Beschäftigten informiert,
i)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
j)
Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt, und die Richtigkeit der Angaben bestätigt; soweit es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt, Erklärung des Antragstellers, dass mehr als 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche Unternehmen im Verbund entfällt, die als betroffen im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b oder als Mischbetriebe im Sinne von Ziffer 2.5 gelten;
k)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Oktoberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
l)
Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
m)
Erklärung des Antragstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstelle zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
n)
Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.

6Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Oktoberhilfe erforderlich sind (§ 31a AO). 7Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 8Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Satz 4, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten prüfenden Dritten bestätigen lassen, der im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen berücksichtigt:

a)
Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats September 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
b)
Jahresabschluss 201915,
c)
Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d)
Umsatzsteuerbescheid 2019.
6.3
Rolle der prüfenden Dritten

1Bei allen Tätigkeiten als prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Oktoberhilfe haben die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

7.Prüfung und Auszahlung

7.1
Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle

1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2 Satz 8 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Insbesondere gleicht die Bewilligungsstelle die Angaben nach Ziffer 6.2 Satz 3 und 4 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Oktoberhilfe und des Vorliegens einer Haupttätigkeit regelmäßig mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, ab. 5Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr das Bayerische Landeskriminalamt zur Verfügung stellt, abgleichen. 6Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten des Bayerischen Landeskriminalämter (auch anderer Bundesländer) zu einer Gesamtliste konsolidieren. 7Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.

7.2
Auszahlungen

Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

7.3
Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle

1Die Bewilligungstelle ist berechtigt, nach Bewilligung stichpunktmäßig oder in Verdachtsfällen Nachprüfungen durchzuführen. 2Sie kann dabei im Einzelfall verlangen, dass eine Schlussabrechnung16 über die empfangenen Leistungen vorgelegt wird. 3Der Antragsteller muss in diesem Fall der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussabrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 4Die Bewilligungsstelle kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 5Falls der Antragsteller die Schlussabrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig mit der Aufforderung, die Schlussabrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 6Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Oktoberhilfe zurückfordern. 7Im Fall einer Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Ziffer 3 sowie eine etwaige Überkompensation nach Ziffer 4. 8Die Bewilligungsstelle prüft in diesem Zusammenhang die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers gemäß Ziffer 6.3 Satz 1 bis 5 nach. 9Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern.

7.4
Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Oktoberhilfe auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 4Die im Zusammenhang mit der Oktoberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Oktoberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

8.Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. 2Die Oktoberhilfe fällt unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls ergänzt durch die De-minimis-Verordnung. 3Durch die Inanspruchnahme von Oktoberhilfe sowie weiterer auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-minimis-Verordnung gewährter Hilfen dürfen die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-minimis-Verordnung nicht überschritten werden.

9.Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. 3Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die prüfenden Dritten mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

10.Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Oktoberhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich sind die Oktoberhilfen als Billigkeitsleistungen nicht umsatzsteuerbar. 3Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Oktoberhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Oktoberhilfe nicht zu berücksichtigen.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin




1
Aktuelle beihilferechtliche Grundlage ist die Zweite Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission (SA.59433) vom 19. November 2020.
2
Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
3
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) im Landkreis Berchtesgadener Land aufgrund steigender Fallzahlen vom 20. Oktober 2020, geändert durch Allgemeinverfügung vom 23. Oktober 2020; Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rottal-Inn aufgrund steigender Fallzahlen vom 27. Oktober 2020; Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Augsburg aufgrund steigender Fallzahlen vom 29. Oktober 2020; Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Rosenheim aufgrund steigender Fallzahlen und der Überschreitung der Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 200 pro 100 000 Einwohnern im Stadtgebiet innerhalb von sieben Tagen vom 30. Oktober 2020.
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BayMBl. 2020 Nr. 641.
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Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
–   Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
–   Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
–   Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
–   auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
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Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
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Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen (Anzahl der Beschäftigten – s. Fußnote 5).
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Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b)
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
d)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e)
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

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Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a UStG. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind: Unentgeltliche Wertabgaben; Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes); Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen.
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Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.
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Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
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Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Marshallinseln, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vereinigte Arabische Emirate.
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Vgl. www.transparenzregister.de.
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Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
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Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.
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In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder und die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen nach Ziffer 4.3 sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit umfassen. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Oktoberhilfe die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, nicht überschritten werden. Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen.