Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 134 vom 23.02.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des
Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische
Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 22. Februar 2022, Az. V3/6512-1/443 und G54n-G8390-2022/834-8

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 13. September 2021 (BayMBl. Nr. 659), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. November 2021 (BayMBl. Nr. 837) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „(PCR-, PoC-Antigen-Schnelltest oder Selbsttest)“ durch die Wörter „(PoC-Antigen-Schnelltest, Selbsttest oder PCR-Test)“ ersetzt.
1.1.1.2
In Satz 4 werden nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter „oder drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach der geltenden BayIfSMV tatsächlich erbringen“ eingefügt.
1.1.2
In Buchst. b Satz 2 werden die Wörter „(PCR- oder vorzugsweise PoC-Antigen-Schnelltest)“ durch die Wörter „(vorzugsweise PoC-Antigen-Schnelltest, zulässig ist auch ein PCR-Test)“ ersetzt.
1.1.3
Buchst. d wird wie folgt gefasst:
„d)
1Erhält in der Kindertagesbetreuung beschäftigtes Personal ein positives Ergebnis in einem selbst durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 (Selbsttest), sollte sich die betroffene Person sofort absondern, das heißt alle Kontakte so weit wie möglich reduzieren, und die Einrichtungsleitung über den positiven Selbsttest unterrichten. 2Entsprechendes gilt für in der Einrichtung betreute Kinder, bei denen ein Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt (Absonderung und Kontaktreduktion, Information der Einrichtung durch die Erziehungsberechtigten). 3Für Kinder und Beschäftigte, die im PCR-Test oder in einem zertifizierten Antigen-Schnelltest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, ein positives Ergebnis erhalten, gilt die Absonderungspflicht unmittelbar aus Nr. 1.3 in Verbindung mit Nr. 2.1.3 der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation). 4Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. 5Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test überprüft werden. 6Ist das Ergebnis der PCR-Testung negativ, darf die Einrichtung unverzüglich wieder besucht werden, es sei denn, es liegt eine Gruppenschließung vor. 7Bei positivem Testergebnis wird die Absonderung als Isolation gemäß den Vorgaben der AV Isolation fortgesetzt. 8In Einrichtungen mit Pooltestung gelten nach einem positiven Pool nach Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 2.1.2 der AV Isolation alle Teilnehmenden des Pools als Verdachtspersonen und unterliegen bis zur Auflösung des Pools einer Quarantänepflicht. 9Diese endet für die Teilnehmenden erst mit Vorliegen eines negativen PCR-Individualtests.“
1.1.4
Buchst. f wird wie folgt gefasst:
„f)
1Die in einer Kindertageseinrichtung/HPT beschäftigten Personen dürfen die Einrichtung nicht betreten, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion mit oder ohne Symptomatik vorliegt oder sich die Person in Quarantäne befindet. 2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls eine abweichende Entscheidung treffen. 3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Reisen zu überprüfen, ob es sich nach aktueller Einschätzung des RKI bei dem Reiseland um ein Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko (Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) handelt. 4In diesem Fall sind die jeweils gültigen Quarantäneverordnungen zu beachten.“
1.1.5
Es werden folgende Buchst. g bis j angefügt:
„g)
1Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Gruppe gilt ein intensiviertes Testregime. 2Hierzu wird auf die BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 3In Einrichtungen/HPT, in denen PCR-Pool-Tests durchgeführt werden, muss für die betreuten Kinder zusätzlich zu den zweimal wöchentlich durchgeführten PCR-Pool-Tests ein Testnachweis während der folgenden fünf Kita-Tage (Wochenende und Feiertage zählen nicht mit) auf jeden Fall am Montag sowie am letzten der fünf Kita-Tage erbracht werden. 4Zulässig ist auch ein zuhause durchgeführter Selbsttest. 5Findet am letzten der fünf Tage ohnehin ein Pool-Test statt, so entfällt der zusätzliche Testnachweis. 6Für in der Kindertagesbetreuung beschäftigtes Personal wird bei einem Infektionsfall in der Einrichtung ebenfalls eine intensivierte Testung über fünf Kita-Tage empfohlen.
h)
1Wenn mehr als 20 % der Kinder, die in der Gruppe (Kindertageseinrichtung/HPT oder Großtagespflege) regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf SARS-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen (Häufung der Infektionsfälle), soll der Einrichtungsträger die betroffene Gruppe für die nächsten fünf Wochentage schließen. 2Die Entscheidung kann auf die Einrichtungsleitung übertragen werden. 3Auf die Testart kommt es dabei nicht an. 4Die Gruppenschließung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 5Die Gruppenschließung ist außerdem dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. 6Das Gesundheitsamt kann ergänzend alle Kinder der betroffenen Gruppe als enge Kontaktpersonen einstufen, sodass Quarantänepflicht nach der AV Isolation gilt. 7Einzelanordnungen des Gesundheitsamts sind nicht notwendig. 8Das Gesundheitsamt übermittelt die Entscheidung an die Einrichtung, welche die Personensorgeberechtigten informiert. 9Kinder, die von einer Quarantäneanordnung nach der AV Isolation nicht betroffen wären, können die Einrichtung trotz Gruppenschließung grundsätzlich weiter besuchen und bei Bedarf in einer anderen Gruppe betreut werden. 10Allerdings wird auch ihnen empfohlen, die Kontakte zu reduzieren und die Einrichtung nicht zu besuchen. 11Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung sollten alle Kinder, auch geimpfte und genesene, einen negativen Testnachweis erbringen. 12Zu den Möglichkeiten der Freitestung aus der Quarantäne sowie zu Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten die Vorgaben der AV Isolation. 13Die Prüfung zu Möglichkeiten der Freitestung und zu Ausnahmen nach Satz 12 erfolgt durch die Personensorgeberechtigten, eine Prüfung durch das Gesundheitsamt ist nicht vorgesehen. 14Die Einrichtung kann hierfür einen Nachweis verlangen.
i)
1Für Schulkinder, die den Hort oder eine Hortgruppe in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und Häusern für Kinder besuchen, gilt Buchst. h entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Häufung der Infektionsfälle erst vorliegt, wenn mehr als 50 % der Kinder, die in der Gruppe regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf SARS-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen. 2Hinsichtlich der Testungen gelten die Vorgaben aus der Schule.
j)
1Für die Kindertagespflegestellen gilt Buchst. h entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Häufung der Infektionsfälle vorliegt, wenn mindestens zwei der Kinder, die in der Tagespflegestelle regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf SARS-CoV-2 die Tagespflegestelle nicht besuchen. 2Für die Großtagespflege wird dagegen auf den Schwellenwert von 20 % der Kinder nach Buchst. h Satz 1 abgestellt.“
1.2
In Nr. 1.1.3 werden die Sätze 14 und 15 aufgehoben.
1.3
Nach Nr. 1.1.5 wird folgende Nr. 1.1.6 eingefügt:
„1.1.6
Testnachweispflicht für nicht eingeschulte Kinder

Zu den Vorgaben hinsichtlich der Testnachweispflicht für nicht eingeschulte Kinder wird auf die BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“

1.4
Die bisherigen Nrn. 1.1.6 und 1.1.7 werden die Nrn. 1.1.7 und 1.1.8.
1.5
In Nr. 2.2 Buchst. c werden die Wörter „das Gesundheitsamt darin“ durch das Wort „dabei“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 24. Februar 2022 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor