Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 52 vom 24.01.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021,
Az. 5ASz-G8000-2020/122-925

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 24. Januar 2022, Az. G51s-G8000-2022/44-83

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. Januar 2022, G51s-G8000-2022/44-45 (BayMBl. 2022 Nr. 40), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.1.1.2 Satz 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)
enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest oder spezifischen positiven Antikörpertest, der in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben wurde, bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben oder nach Erhalt mindestens einer Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind.“
1.2
In Nr. 5.1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
1.3
In Nr. 6.3.1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist das Testergebnis positiv, so richtet sich das Ende der Isolation nach den Nr. 6.3.2 und 6.3.3. Liegt auch fünf Tage nach dem positiven Antigentest kein Testergebnis eines Nukleinsäuretests vor, so endet die Isolation an Tag sechs nach dem positiven Antigentest.

1.4
In Nr. 6.3.2 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Andernfalls endet die Isolation nach zehn Tagen und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, es sei denn, der frühestens an Tag sieben durchgeführte Nukleinsäuretest oder Antigentest weist ein positives Ergebnis auf. In diesem Fall endet die Isolation, wenn ein frühestens an Tag zehn durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, ein negatives Ergebnis aufweist und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden besteht, mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Weist auch dieser Test ein positives Ergebnis auf, bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde, wann und unter welchen Bedingungen die Isolation im Einzelfall endet.“

1.5
In Nr. 6.3.3 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Andernfalls endet die Isolation nach zehn Tagen und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, es sei denn, der frühestens an Tag sieben durchgeführte Nukleinsäuretest oder Antigentest weist ein positives Ergebnis auf. In diesem Fall endet die Isolation, wenn ein frühestens an Tag zehn durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, ein negatives Ergebnis aufweist und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden besteht, mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Weist auch dieser Test ein positives Ergebnis auf, bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde, wann und unter welchen Bedingungen die Isolation im Einzelfall endet.“

1.6
Nr. 7 wird aufgehoben.
1.7
Die Nrn. 8 bis 11 werden die Nrn. 7 bis 10.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. Januar 2022 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Die Änderung sieht vor, dass enge Kontaktpersonen, die von einer bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind, bereits mit dem Erhalt mindestens einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 von der grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nr. 2.1.1.1 ausgenommen sind. Dasselbe gilt, wenn enge Kontaktpersonen nach Erhalt mindestens einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 von einer bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind. Der Nachweis der vorangegangenen COVID-19-Erkrankung kann dabei – entsprechend den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts – entweder durch einen positiven Nukleisäuretest oder einen positiven Antikörpertest, der in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditieren Labor erhoben wurde, geführt werden.

Zu Nr. 1.2:

Die kürzere Dauer entspricht den aktuellen Richtlinien des RKI.

Zu Nr. 1.3:

Durch die Anpassung wird sichergestellt, dass die Isolation spätestens an Tag 6 endet, falls aufgrund knapper Testkapazitäten kein bestätigender Nukleinsäuretest erfolgen kann oder sich die Ergebnismitteilung verzögert.

Zu Nr. 1.4 und Nr. 1.5:

Die Änderungen betreffen jeweils das Ende der Isolation, wenn ein frühestens an Tag sieben durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antikörpertest ein positives Ergebnis aufweist. In diesem Fall endet die Isolation nunmehr, wenn ein frühestens an Tag zehn durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, ein negatives Ergebnis aufweist und bei symptomatischen Personen seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Ist auch dieser Test positiv, hat die Kreisverwaltungsbehörde darüber zu bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen die Isolation im Einzelfall endet.

Zu Nr. 1.6:

Durch die Streichung der bisherigen Nr. 7 wird die bisherige Regelung zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Isolation für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufgehoben. Die betreffenden Personen können ihre Tätigkeit in den genannten Einrichtungen nunmehr unmittelbar nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne wiederaufnehmen. § 28b Abs. 2 IfSG bleibt unberührt.

Zu Nr. 1.7:

Die Regelung enthält redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Nummerierung der Allgemeinverfügung nach Wegfall der bisherigen Nr. 7.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor