Beiblatt

 

zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

 

 


 

Nummer 4      Ausgegeben in München am 31. März 2014     Jahrgang 2014

 

 

 


 

Inhalt

 

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2016/I nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Zweite Staatsprüfungen 2015 für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Ausschreibung einer Referentenstelle an der Regierung der Oberpfalz

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen Februar 2016 nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Termine für die Anmeldung an den Gymnasien für das Schuljahr 2015/2016

Berufsbegleitende sonderpädagogische Zusatzausbildung für das Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen

Neubesetzung der Landeswettbewerbsleitung im Europäischen Wettbewerb

Hinweis

Offene Stellen

 

 

 

 

 

 

 






Zweite Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien 2016/I
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 4. Februar 2014 Az.: III.1-5 S 5154-PRA.4 515

 

 

 

I.

 

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2014/2016 nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2016/I nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) teil.

 

Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

      die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 28. April 2014 bis 11. Juli 2014 an der Seminarschule,

      die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 3. November 2014 bis 17. Juli 2015 an der Einsatzschule,

      die 3. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 5. Oktober 2015 bis 4. Dezember 2015 an der Seminarschule,

      das Kolloquium in der Zeit vom 15. September 2015 bis 16. Oktober 2015 und

      die mündliche Prüfung in der Zeit vom 5. Oktober 2015 bis 4. Dezember 2015 an der Seminarschule.

 

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Termine und Fristen zu beachten.

 

 

II.

 

Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2014/2016, die eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen und auch an der Zweiten Staatsprüfung in diesem Fach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 1 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu den in Abschnitt I, Spiegelstrich 2 oder 3 (Prüfungslehrprobe) und 5 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

 

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben der örtlichen Prüfungsleitung (Seminarvorständen) eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach unter Angabe des Fachs und des Termins der erfolgreichen Ablegung der Prüfung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

 

III.

 

An der Zweiten Staatsprüfung 2016/I nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2015/I nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden im ersten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2015/2017 und im zweiten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2014/2016 zugewiesen. Sie legen die Einzelprüfungen wie folgt an der Seminarschule ab:

      die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 20. April 2015 bis 12. Juni 2015,

      die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 8. Juni 2015 bis 25. September 2015.

 

Für die 3. Prüfungslehrprobe, das Kolloquium und die mündliche Prüfung gelten die Termine von Abschnitt I.

 

Für den Fall, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis spätestens 17. März 2015 einzuholen.

 

Die sonstigen Bestimmungen von § 18 LPO II gelten entsprechend.

 

Zur Zweiten Staatsprüfung 2016/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2015/I oder 2015/II abgelegt und nicht bestanden haben (§ 32 Abs. 1 LPO II). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens am 7. September 2015 beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eingegangen sein. Die Wiederholungsprüfung (Prüfungslehrprobe und mündliche Prüfung) findet in der Zeit vom 5. Oktober 2015 bis 4. Dezember 2015 an einer Seminarschule statt.

 

IV.

 

Zur Zweiten Staatsprüfung 2016/I können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2015/I oder 2015/II abgelegt und bestanden haben (§ 16 Abs. 2 LPO II).

 

Voraussetzung für die Zulassung ist

 

1.      für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2015/I bestanden haben, dass sie

 

1.1      sich bis spätestens 6. März 2015 (bei Fertigung einer neuen schriftlichen Hausarbeit) bzw. 22. Mai 2015 (bei Anrechnung der anlässlich der Erstablegung gefertigten schriftlichen Hausarbeit) zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden,

 

1.2      der Meldung die in den Ausführungsbestimmungen zu § 16 Abs. 2 LPO II verlangten Unterlagen beifügen und

 

1.3    mit der Meldung eine Erklärung abgeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen oder nicht;

 

2.      für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2015/II bestanden haben, dass sie

 

2.1    sich bis spätestens 7. September 2015 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden und

 

2.2    gleichzeitig beantragen, dass die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll.

 

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in München zu richten.

 

Diese Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung) zu den unter Abschnitt I genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) bzw. in der Zeit vom 15. September 2015 bis 4. Dezember 2015 (Prüfungslehrproben) abzulegen.

 

Das Thema für eine neu zu fertigende schriftliche Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin bzw. vom Prüfungsteilnehmer bis spätestens 17. März 2015 einzuholen.

 

Zur Zweiten Staatsprüfung 2016/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2015/I oder 2015/II abgelegt und bestanden haben (§ 32 Abs. 2 LPO II). Die Sätze 2 und 3 des letzten Absatzes von Abschnitt III gelten entsprechend.

 

V.

 

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

 

Dr. Peter Müller

Ministerialdirektor

 

 

 

StAnz 2014 Nr. 13

 

 




Zweite Staatsprüfungen 2015
für das Lehramt an Grundschulen und
das Lehramt an Mittelschulen
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 25. Februar 2014 Az.: IV.3-5 S 7154-4b.6 563

 

 

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hält Zweite Staatsprüfungen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen 2015 nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-UK) in der jeweils geltenden Fassung für diejenigen Lehramtsanwärter ab, die im September 2013 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Dabei legen Bewerberinnen und Bewerber, die eine Erste Staatsprüfung oder eine Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt haben, die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen ab.

Ferner sind zu den Zweiten Staatsprüfungen die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die auf Grund einer Verlängerung oder Verkürzung ihres Vorbereitungsdienstes diesen Prüfungen zugewiesen sind, und die Bewerberinnen und Bewerber, die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.

Zu den Zweiten Staatsprüfungen können auf Antrag Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die sich diesen Prüfungen zur Notenverbesserung unterziehen wollen.

 

Hierzu wird bekannt gegeben:

 

1.               Die Prüfungen werden nach der Lehramtsprüfungsordnung II an den jeweiligen Schulorten der Prüfungsteilnehmer (Einzel- und Doppellehrprobe) und an ausgewählten Orten in den jeweiligen Regierungsbezirken (Kolloquium) durchgeführt. Die mündlichen Prüfungen finden in Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg statt.

 

2.           Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

 

2.1          Einzellehrprobe und Doppellehrprobe in der Zeit vom 26. Januar 2015 bis 22. Mai 2015,

 

              Hinweis: Die Reihenfolge Einzellehrprobe – Doppellehrprobe ist bei jedem Prüfungsteilnehmer einzuhalten. Daneben ist zu gewährleisten, dass dem einzelnen Teilnehmer eine angemessene Frist zwischen dem Ablegen der Einzel- und der Doppellehrprobe eingeräumt wird.

 

2.2          das Kolloquium in der Zeit vom 16. März 2015 bis 15. Mai 2015,

 

2.3             die mündliche Prüfung in der Zeit vom 26. Mai 2015 bis 29. Mai 2015.

 

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

 

3.                Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Fristen zu beachten. Die Themenvergabe erfolgt in der Zeit vom 14. April 2014 bis zum 13. Oktober 2014.

 

4.           Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst im September 2013 begonnen haben und eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes bis spätestens 15. Januar 2015 ablegen, können auch die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ablegen (§ 28 Abs. 1 LPO II). Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit den Zweiten Staatsprüfungen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen zu den unter Nr. 2.1 (Einzellehrprobe) und Nr. 2.3 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen. Die Lehramtsanwärter haben dem örtlichen Prüfungsleiter an der jeweils zuständigen Regierung eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung der Prüfung) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

 

5.           Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen zur Notenverbesserung nach § 11 LPO II:

 

               Zur Zweiten Staatsprüfung 2015 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2014 abgelegt und bestanden haben.

 

5.1         Die Meldung nach § 16 Abs. 2 LPO II zur Wiederholung der Prüfung hat spätestens zu erfolgen:

 

5.1.1      falls die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird: bis 15. Juli 2014,

5.1.2      falls die bei der Erstablegung der Prüfung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll: innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

 

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Prüfungsamt der jeweils zuständigen Regierung zu richten.

 

5.2            Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) zu den unter Nr. 2 und Nr. 3 (falls die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird) genannten Terminen abzulegen.

 

6.           Gesuche von Schwerbehinderten und Gleichgestellten um Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung in der Fassung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl S. 222), sind mit den einschlägigen Nachweisen gleichzeitig mit der Meldung zur Prüfung einzureichen.

 

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin

StAnz 2014 Nr. 13

 

 

 

 




Ausschreibung einer Referentenstelle
an der Regierung der Oberpfalz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 3. März 2014 Az.: IV.3-5 P 7001.1.1-4b.17 382

 

 

Die Stelle einer Referentin bzw. eines Referenten (Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat der BesGr. A 14 + AZ) für das Sachgebiet 40.2 „Personal/Organisation“ an der Regierung der Oberpfalz ist zur Bewerbung ausgeschrieben.

 

Dem Sachgebiet 40.2 an der Regierung der Oberpfalz obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:

         Organisation der staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie der privaten Grund-/Mittel- und Hauptschulen

         Personalplanung und Personalzuweisung
Einstellung von Lehrkräften, Lehrerausgleich, Versetzungen

         Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen/Besetzung von Funktionsstellen

         Mobile Reserven

         Personalstatistiken, Datenverarbeitung

         Personalangelegenheiten der Grund- und Mittelschulen

         Koordination im Bereich Schulberatung und Schulpsychologie auf Regierungsebene

         Dienstliche Beurteilungen

         Ausbildung des Lehrpersonals

         Lehramtsprüfungen

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamtinnen bzw. Schulaufsichtsbeamte oder Beamtinnen bzw. Beamte bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Volksschuldienst, im Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektorin bzw. Konrektor, Rektorin bzw. Rektor, Beratungsrektorin bzw. Beratungsrektor oder Seminarrektorin bzw. Seminarrektor besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektorin bzw. Institutsrektor, wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter im Hochschulbereich oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter in der Schulaufsicht gleich.

 

Vorgesehen sind u. a. Aufgaben in folgenden Bereichen:

         Klassenbildung und Unterrichtsversorgung

         Beratung von Führungskräften im Bereich Klassenbildung und Unterrichtsversorgung

         Fachstatistiken, vor allem im Zusammenhang mit der Lehrerversorgung

         Amtliche Schuldaten (Betreuung der Schulämter und Schulen, Auswertungen, Vorbereitung von Stellenausschreibungen)

         Zuständigkeit für EDV im Bereich 4 und Kooperation mit dem UHD

         Koordination im Bereich Schulberatung und Schulpsychologie auf Regierungsbezirksebene

 

Vorausgesetzt werden:

      sehr gute EDV-Kenntnisse, Erfahrung im Umgang mit ASD und als UHD oder EDV-Beauftragte/Beauftragter

      Bereitschaft zu selbständigem, verantwortlichem Arbeiten bei der Erledigung komplexer termingebundener Aufgaben auch in Ferienzeiten

      Erfahrung in organisatorischen Planungs- und Koordinationsaufgaben über den Bereich der Einzelschule hinaus

      überdurchschnittliche Team- und Kommunikationsfähigkeit

      hohe Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit

 

Erwünscht sind:

         Erfahrungen im Bereich der Klassenbildung auf mehreren Verwaltungsebenen

         Erfahrung in der Führungskräftequalifikation

 

Es wird erwartet, dass die Beamtin bzw. der Beamte Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

Die ausgeschriebene Stelle ist teilzeitfähig.

 

Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerberinnen und Bewerber, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen wird im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung der Oberpfalz veröffentlicht.

 

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin

 

 

 




Zweite Staatsprüfung für das
Lehramt an beruflichen Schulen Februar 2016
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 5. März 2014 Az.: VII.2-5 S 9153-7a.12 154

 

 

I.

 

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst im Februar 2014 nach der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen (ZALB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 487, KWMBl I S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378, KWMBl S. 214), begonnen haben, nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen Februar 2016 nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl S. 428, KWMBl I S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378, KWMBl S. 214), teil.

Die Prüfungszeiträume und -orte für die einzelnen Prüfungsteile werden wie folgt festgelegt:

      Die 1. und 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit von Montag, 23. Juni 2014 bis Freitag, 18. Juli 2014 und von Montag, 3. November 2014 bis Freitag, 13. Februar 2015 an den Seminarschulen,

      die 3. Prüfungslehrprobe (§ 21 Abs. 6 Satz 8 LPO II) in der Zeit von Montag, 13. April 2015 bis Freitag, 17. Juli 2015 an den Einsatzschulen,

      die Kolloquien in der Zeit von Montag, 21. September 2015 bis Freitag, 30. Oktober 2015,

      die mündlichen Prüfungen in der Zeit von Montag, 21. September 2015 bis Freitag, 30. Oktober 2015.

      Die schriftliche Hausarbeit ist in der Zeit von Montag, 1. Dezember 2014 bis Freitag, 1. Mai 2015 (Abgabetermin) anzufertigen.

 

II.

 

Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst im Februar 2014 begonnen und eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen werden und an der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 1 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zu den in Abschnitt I, Spiegelstriche 2 (Lehrprobe) und 4 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben dem Prüfungsamt für das Lehramt an beruflichen Schulen bei der für den 1. Ausbildungsabschnitt zuständigen Regierung eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung und Prüfungszeugnis) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

 

III.

 

An der Zweiten Staatsprüfung Februar 2016 nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung Februar 2015 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Sie legen die drei Prüfungslehrproben in der Zeit vom 13. April 2015 bis 17. Juli 2015 ab.

Für die übrigen Prüfungsteile gelten die Termine von Abschnitt I.

Falls im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis 27. Februar 2015 beim zuständigen Staatlichen Studienseminar einzuholen.

 

 

IV.

 

Zur Zweiten Staatsprüfung Februar 2016 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals Februar 2015 abgelegt und bestanden haben und die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen wollen (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung Februar 2015 bestanden haben, sich bis spätestens 23. Februar 2015 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden.

 

Der Meldung sind beizufügen:

      eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung,

      gegebenenfalls die Heiratsurkunde (bei Doppelnamen gegebenenfalls zusätzlich entsprechender Nachweis),

      gegebenenfalls der Nachweis, dass die Bewerberin/der Bewerber zur Führung eines akademischen Grades berechtigt ist,

      eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass für sie/ihn kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer/seiner Angelegenheiten bestellt ist.

 

Mit der Meldung ist eine Erklärung abzugeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen.

Das Thema für eine ggf. zu fertigende Hausarbeit ist vom Prüfungsteilnehmer bis spätestens 27. Februar 2015 einzuholen.

 

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zu richten.

Kandidaten, die die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen, legen die Zweite Staatsprüfung zu den unter I. genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) und in der Zeit vom 13. April bis 17. Juli 2015 (Prüfungslehrproben) ab.

 

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt bei der Regierung genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

 

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin

 

 

 




Termine für die Anmeldung an den Gymnasien
für das Schuljahr 2015/2016

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 6. März 2014 Az.: VI-5 S 5302-6b.15 896

 

 

1.      Neuanmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gymnasien werden von den Gymnasien vom 11. Mai 2015 bis 15. Mai 2015 entgegengenommen. An den staatlichen Gymnasien können spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Gymnasien ist es freigestellt, im Rahmen des Möglichen nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.

 

2.      Die Schüler sind bei derjenigen Schule anzumelden, in die sie aufgenommen werden wollen. Bei der Einschreibung sind das Übertrittszeugnis der Grund- oder Mittelschule, der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde und – falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Grund- und Mittelschule erfolgt – die Zeugnisse von früher besuchten Schulen vorzulegen.

 

3.      Schüler, die gemäß dem Übertrittszeugnis nicht für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet sind, deren Eltern aber den Übertritt an ein Gymnasium wünschen, unterziehen sich dem Probeunterricht, und zwar an der Schule, an der sie angemeldet wurden, oder an einem Gymnasium, mit dem die aufnehmende Schule den Probeunterricht gemeinsam durchführt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind möglich, wenn Schüler in eine Schule eintreten wollen, die nicht in der Nähe des Wohnsitzes liegt. In diesem Fall kann der Schüler am Probeunterricht des nächstgelegenen Gymnasiums teilnehmen, wenn dieses und auch die aufnehmende Schule einverstanden sind.

 

4.      Der Probeunterricht (soweit ein solcher erforderlich ist) findet vom 19. bis 21. Mai 2015 statt und wird im schriftlichen Teil mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt. Für begründete Ausnahmefälle, insbesondere bei schulärztlich nachgewiesener Erkrankung des Schülers, richtet der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 einen weiteren Probeunterricht ein. Der Probeunterricht soll für mehrere benachbarte Gymnasien gemeinsam durchgeführt werden. Der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen. Die Aufnahmeprüfungen für die höheren Jahrgangsstufen finden in der Regel in den letzten Tagen der Sommerferien statt; dafür bestimmen die Schulen den Zeitplan selbst.

 

5.      Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens richtet sich nach den §§ 26 und 27 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) sowie nach § 25 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO) und § 32 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Dr. Peter Müller

Ministerialdirektor

 

 

 

 




Berufsbegleitende sonderpädagogische Zusatzausbildung
für das Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe
an Förderschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 6. März 2014 Az.: IV.7-5 P 8031.1.1-4a.8 527

 

 

1.     Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst veranstaltet in den Jahren 2014 bis 2016 einen weiteren Lehrgang zur berufsbegleitenden sonderpädagogischen Zusatzausbildung für das Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe in Förderschulen, sofern eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Teilnehmern erreicht wird.

 

Lehrgang 45 in Heilsbronn/Mfr.

 

Der Lehrgang befasst sich insbesondere mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (s. auch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Juni 1999 (KWMBl I S. 181)) und körperliche und motorische Entwicklung (s. auch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Juli 1998 (KWMBl I S. 405)).

 

2.     Der Lehrgang ist vorgesehen für Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, das über keine heilpädagogische oder sonderpädagogische Ausbildung bzw. Zusatzausbildung verfügt. Er wendet sich vor allem an Personal in den Schulvorbereitenden Einrichtungen und in den Förderzentren (einschließlich der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe in den interdisziplinär arbeitenden Frühförderstellen und in Kindergärten/Familien sowie ggf. der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste). Es können sich auch interessierte Förderlehrkräfte mit entsprechendem Einsatz bewerben. Der Lehrgang steht sowohl für staatliches wie auch für privat angestelltes Personal offen.

 

Mit der Ausschreibung zum Lehrgang Nr. 45 sollen vor allem Personen angesprochen werden, die bereits mehrere Jahre ihren Dienst als Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen versehen und aus dienstlichen oder privaten Gründen noch keine Gelegenheit hatten, an einer berufsbegleitenden sonderpädagogischen Zusatzausbildung teilzunehmen. Die Bewerber/Bewerberinnen sollten sich mindestens drei Jahre lang im Dienst an Förderschulen bewährt haben und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen.

 

3.      Kriterium für die Auswahl der maximal 30 Teilnehmer/Teilnehmerinnen ist vor allem die Dauer der bisherigen Tätigkeit im staatlichen oder privaten Förderschuldienst. Je Förderschule können sich zwar mehrere Teilnehmer/Teilnehmerinnen bewerben, bei der Auswahl kann jedoch aus unterrichtsorganisatorischen Gründen nur eine Person berücksichtigt werden.

 

4.       Die Ausbildung beginnt im September 2014 und erstreckt sich über insgesamt zwei Jahre. Sie wird sowohl in 17 Wochenkursen als auch an Einzeltagen durchgeführt. Inhaltlich ist sie schwerpunktmäßig auf die sonderpädagogischen Einsatzfelder dieses Personenkreises und auf die jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte bezogen. Sie umfasst etwa 640 Stunden einschließlich der schulpraktischen Ausbildung und schließt mit einer Prüfung ab. Der letzte Ausbildungsabschnitt findet im Juli 2016 statt.

 

Nach der erfolgreichen Ausbildung können ausschließlich die Erzieher/Erzieherinnen und Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerinnen die Berufsbezeichnung „Heilpädagogischer Förderlehrer/ Heilpädagogische Förderlehrerin“ führen (Art. 60 Abs. 2 BayEUG).

 

5.   Die Ausbildung ist gebührenfrei. Nichtstaatliche Teilnehmer/Teilnehmerinnen haben im Falle der auswärtigen Unterbringung während der Wochenkurse für die anfallenden Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst aufzukommen. Falls die privaten Schulträger diese Kosten übernehmen, können ihnen die Auslagen als notwendiger Schulaufwand ersetzt werden.

 

6.      Bewerbungen sind auf dem Dienstweg bis spätestens 5. Mai 2014 an die zuständige Regierung zu richten. Neben einem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist ein Lebenslauf erforderlich, der Angaben zur beruflichen Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Verwendung enthält.

 

7.      Die Zulassung erfolgt in jedem Falle unter der Bedingung, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Ausbildung zu Ende führt und nicht vor Ablauf von drei Jahren nach deren Beendigung auf eigenen Antrag oder aus sonstigen in seiner/ihrer Person liegenden Gründen aus dem staatlichen oder nichtstaatlichen Förderschuldienst innerhalb des Freistaates Bayern ausscheidet. Dem Zulassungsantrag ist deshalb außerdem

      bei staatlichen Bewerbern und Bewerberinnen eine persönliche schriftliche Erklärung nach Anlage 1

      bei nichtstaatlichen Bewerbern und Bewerberinnen eine schriftliche Erklärung des privaten Schulträgers nach
Anlage 2

beizufügen.

 

Den privaten Schulträgern wird empfohlen, sich ihrerseits vom Bewerber/von der Bewerberin eine auf sie lautende Verpflichtungserklärung entsprechend Anlage 1 geben zu lassen, in der „Freistaat Bayern“ durch die Bezeichnung des Schulträgers zu ersetzen ist.

 

Das Staatsministerium kann im Einzelfall auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn diese eine besondere Härte bedeuten würde.

 

8.   Die Organisation der Lehrgänge obliegt der Regierung von Mittelfranken. Über die Zulassung zum Lehrgang und über nähere Einzelheiten der Durchführung werden die Bewerber/Bewerberinnen rechtzeitig zum Ende des Schuljahres 2013/2014 über die Regierungen unterrichtet.

 

9.  Staatlich anerkannte Erzieher/Erzieherinnen an Förderschulen ohne heilpädagogische oder sonderpädagogische Zusatzausbildung, die Interesse an einer Zusatzausbildung haben, jedoch aus persönlichen oder organisatorischen Gründen an dem ausgeschriebenen Lehrgang nicht teilnehmen können oder eine Ausbildung zum Staatlich anerkannten Heilpädagogen/zur Staatlich anerkannten Heilpädagogin anstreben, werden auf Folgendes hingewiesen:

 

Es ist möglich, Fachakademien für Heilpädagogik auch in berufsbegleitender Form zu besuchen und den Abschluss der Fachakademie zu erreichen („Staatlich anerkannter Heilpädagoge“/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“). Die berufsbegleitende Form der Ausbildung dauert vier Jahre. Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann eine dreijährige Teilzeitausbildung durchgeführt werden, wenn dies dem Wunsch der überwiegenden Zahl der Bewerber/Bewerberinnen entspricht; ein daneben bestehendes Beschäftigungsverhältnis darf nicht mehr als zwei Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst umfassen.

 

Mit dem Abschluss der Fachakademie stehen den Absolventen über den Bereich der Förderschulen hinaus alle Tätigkeitsfelder der Heilpädagogen offen. Bei einer Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ im Abschlusszeugnis der Fachakademie und einer mit „sehr gut“ bestandenen staatlichen Ergänzungsprüfung erhalten die Absolventen/die Absolventinnen die fachgebundene Hochschulreife und können nach § 4 Nr. 2 der Qualifikationsverordnung (QualV) u. a. das Studium für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik aufnehmen. Darüber hinaus wird den Absolventen/Absolventinnen der Fachakademie gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Qualifikationsverordnung der allgemeine Hochschulzugang eröffnet.

 

Interessenten/Interessentinnen für diesen Weg der Zusatzausbildung setzen sich mit einer Fachakademie für Heilpädagogik (Standorte: Augsburg, Feucht, Hof, Markt Indersdorf, München, Regensburg, Schwarzenbruck/Mfr., Würzburg) in Verbindung und erhalten dort nähere Informationen über Möglichkeiten, Inhalte, Formen, Wege und Kosten der (berufsbegleitenden Form) Ausbildung.

 

Dr. Peter Müller

Ministerialdirektor

 

 


 

ANLAGE 1

 

 

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(Zu- und Vorname)

 

 

Berufsbegleitende sonderpädagogische Zusatzausbildung für das Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe 2014 bis 2016

 

E R K L Ä R U N G

 

1.   Ich verpflichte mich unwiderruflich, die mir während des Sonderurlaubs belassene Vergütung (Bruttobetrag) sowie die gewährten Reisekosten an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen, wenn ich während der Zusatzausbildung oder vor Ablauf von drei Jahren nach deren Beendigung auf eigenen Antrag oder aus sonstigen vergleichbaren in meiner Person liegenden Gründen aus dem staat­lichen, privaten oder kommunalen Förderschuldienst innerhalb des Frei­staats Bayern ausscheide.

Ich habe dann bei einem Ausscheiden während

       der Zusatzausbildung oder des ersten Jahres nach ihrer Beendigung 100 %,

       des zweiten Jahres 66 %,

       des dritten Jahres 33 %

der belassenen Vergütung und der erhaltenen Reisekosten zurückzuzahlen.

 

2.   Breche ich diese Zusatzausbildung ab, bin ich zur Rückzahlung der Vergütung und der Reisekos­ten in vollem Umfang an den Freistaat Bayern verpflichtet.

 

 

 

 

 

.......................................                                                                       ..................................................

(Ort und Datum)                                                                                (Unterschrift)

 


 

ANLAGE 2

 

...............................................................

(Name und Anschrift des Schulträgers)

 

Berufsbegleitende sonderpädagogische Zusatzausbildung für das Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe 2014 bis 2016

 

E R K L Ä R U N G

 

1.      Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns unwiderruflich, die mir/uns gemäß Art. 33 Abs. 1 BaySchFG geleistete Personalaufwands­vergütung mit Ausnahme des Versorgungszu­schlags in der Höhe des Anteils an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen, der den Zeiten der Teilnahme von Herrn/Frau.................................. an den Woch­en­kursen und Einzeltagen dieser Zusatzausbildung entspricht, wenn Herr/­Frau .................................. während der Zusatzausbildung oder vor Ablauf von drei Jahren nach deren Been­digung aus dem Förderschuldienst bei mir/uns ausscheidet und nicht in den staatlichen oder kommunalen bayerischen Förderschuldienst eintritt.

 

Es sind dann bei einem Ausscheiden von Herrn/Frau .................................. während

       der Zusatzausbildung oder des ersten Jahres nach ihrer Beendigung 100 %,

       des zweiten Jahres 66 %,

       des dritten Jahres 33 %

der Personalaufwandsvergütung sowie der erstatteten Reiseko­sten zurückzuzahlen.

 

2.      Bricht Herr/Frau ................................. diese Zusatz­ausbildung ab, bin ich/sind wir zur Rückzahlung des auf die Zeiten seiner/ihrer Teilnahme an den bis dahin durchgeführ­ten Wochenkursen und Einzeltagen entfallenden Anteils der Personalaufwandsvergütung sowie der erstatteten Reisekosten in vollem Umfang an den Freistaat Bayern verpflichtet.

 

 

 

 

.........................................                                                            ...........................................

(Ort und Datum)                                                                       (Unterschrift und Stempel)

 


 

 




Neubesetzung der Landeswettbewerbsleitung
im Europäischen Wettbewerb

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 14. März 2014 Az.: III.6-5 S 4306.3.12-7a.25 171

 

 

Die Aufgabe des Landeswettbewerbsleiters bzw. der Landeswettbewerbsleiterin für den Europäischen Wettbewerb ist zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 neu zu besetzen.

 

Der Europäische Wettbewerb ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

 

Mit dem Ziel, aktualitätsbezogene Aspekte eines europäischen Bildungskanons altersgerecht aufzuzeigen und einen Teil des gemeinsamen kulturellen Erbes in Europa in Wort und Bild zu veranschaulichen, wird der Wettbewerb für vier Altersgruppen durchgeführt. In allen vier Modulen steht eine Auswahl von Aufgaben zur Verfügung. Diese Aufgaben stellen die Kreativität in den Vordergrund und sind auf die Vorlage eines Textes oder eines Produkts ausgerichtet. Sie fokussieren einzelne Aspekte des übergeordneten Themas. Zu allen Modulen sind Einzel- oder Gruppenarbeiten zugelassen. Ergänzt werden die Aufgaben in den vier Modulen durch Sonderaufgaben.

 

Durch die offene Themenstellung kann der Europäische Wettbewerb in einer Vielzahl von Fächern, vor allem aber in den Fächern Deutsch und Kunst, einen Beitrag zur Gestaltung des Unterrichts liefern.

 

Der Landeswettbewerbsleiter bzw. die Landeswettbewerbsleiterin nimmt schulartübergreifend u. a. folgende Aufgaben wahr:

      Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der Landesjury im Europäischen Wettbewerb. Die Landesjury setzt sich aus ca. 15 Lehrkräften aus verschiedenen Schularten zusammen und tagt einmal im Jahr in einem Zeitraum von einer Woche.

    Kontakt mit den teilnehmenden Schulen in Bayern und Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Europäischen Wettbewerbs in Berlin

      Beiträge zur Durchführung und Weiterentwicklung des Europäischen Wettbewerbs

      Kontakt mit den Regierungen bei der Organisation der Preisverleihungen im Europäischen Wettbewerb auf Bezirksebene

    Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hinsichtlich der Bekanntmachung des Wettbewerbs und der Rahmenbedingungen der Durchführung

 

Anforderungsprofil:

 

Bewerben können sich verbeamtete Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst in der Besoldungsgruppe A 13 oder höher mit Fakultas in Kunst und/oder Deutsch. Vorausgesetzt werden Gesamtnoten in der Ersten Lehramtsprüfung bzw. der Zweiten Staatsprüfung von jeweils 2,50 oder besser. In der letzten dienstlichen Beurteilung müssen die Bewerber mindestens das Prädikat „UB“ erreicht haben. Besonders berücksichtigt werden die Bewerbungen solcher Lehrkräfte, die bereits auf Erfahrungen in der Durchführung des Wettbewerbs und insbesondere in der Landesjury verweisen können.

 

Erwartet werden außerdem folgende überfachliche Qualifikationen:

      Herausragende organisatorische Fähigkeiten

      Fähigkeiten zu Teamarbeit

      Zuverlässige Umsetzung termingebundener Aufgaben

      Überzeugendes Auftreten sowie sprachliche Gewandtheit

      Kenntnisse im Einsatz neuer Medien und sicherer Umgang mit den gängigen Computerprogrammen

 

Die Aufgabe wird mit drei Anrechnungsstunden auf die Unterrichtspflichtzeit verrechnet.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist für die Besetzung mit einem/mit einer Schwerbehinderten geeignet; Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt berücksichtigt. Frauen werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben (Art. 7 Abs. 3 BayGlG).

 

Der Bewerbung ist eine aktuelle Beurteilung beizulegen. Falls noch keine Regelbeurteilung vorliegt oder die letzte dienstliche Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt oder in vereinfachter Form erstellt wurde, ist vom Dienstvorgesetzten eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Gleiches gilt, wenn der Bewerber/die Bewerberin seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte.

 

Aussagekräftige Bewerbungen sind unter Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen und unter Angabe des Aktenzeichens Az. III.6-5 S 4306.3.12-7a.25 171 bis spätestens drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblatts auf dem Dienstweg zu richten an das

 

Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

StD Alexander Schröder

Salvatorstraße 2

80333 München.

 

Der/Die Dienstvorgesetzte bzw. ggf. die jeweils zuständige Schulaufsicht nehmen zur Bewerbung Stellung.

 

Dr. Peter Müller

Ministerialdirektor

 

 

 




Hinweis

Bayerischer Verkehrssicherheitspreis 2014
Wettbewerb für mehr Verkehrssicherheit

 

 

Die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und die Stiftung der Versicherungskammer Bayern führen im Jahr 2014 erneut einen Wettbewerb für mehr Verkehrssicherheit durch. Dem Sieger winkt der Bayerische Verkehrssicherheitspreis. Er wird im Jahr 2014 zum achtzehnten Mal verliehen.

 

Teilnehmen können Einzelpersonen oder Gruppen, die sich in Bayern in besonderer Weise für die Verkehrssicherheit engagiert haben, z. B. journalistisch, mit Kampagnen oder anderen Aktivitäten. Ausdrücklich ist auch die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern sowie von Schulen erwünscht. Für den Wettbewerb können sowohl eigene Beiträge als auch Arbeiten Dritter vorgeschlagen werden.

 

Die Beiträge müssen nachprüfbare Darstellungen der Aktivitäten enthalten. Eine Mindest- oder Maximallänge der Einsendungen ist nicht vorgeschrieben. Noch nicht umgesetzte Ideen und Projekte können im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

Insgesamt werden drei Hauptpreise im Gesamtwert von 7.500 € vergeben. Weitere Geldpreise werden durch die Landesverkehrswacht Bayern e. V. zur Verfügung gestellt. Die Preisverleihung findet im Rahmen einer Feierstunde voraussichtlich im Oktober 2014 statt.

 

Die Wettbewerbsbeiträge müssen bis 30. April 2014 bei der Landesverkehrswacht Bayern e. V. eingereicht werden. Die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und die Stiftung der Versicherungskammer Bayern hoffen auf eine rege Teilnahme, gerne auch aus dem schulischen Bereich.

 

Weitere Auskünfte erteilt die Landesverkehrswacht Bayern e. V., Ridlerstraße 35 a, 80339 München, Tel.: 089 540133-0, Fax: 089 54075810, E-Mail: lvw@verkehrswacht-bayern.de.

 

 

 

 




Offene Stellen

Stellenausschreibung
im deutschen Auslandsschulwesen

Die folgende Stelle für Schulleiterinnen oder Schulleiter ist zu besetzen:

Deutsche Schule Managua, Nicaragua

 

Arbeitsbeginn:                        1. Januar 2015

Ende der Bewerbungsfrist:   1. Mai 2014

 

Landessprachige Schule mit verstärktem Deutschunterricht

Klassenstufen: 1 bis 12

Schülerzahl: 611

Deutsches Sprachdiplom der KMK

Sekundarschulabschluss des Landes

Gemischtsprachiges Internationales Baccalaureate (GIB)

 

Qualifikation

 

Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und/oder II

BesGr. A 14/A 15 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L

 

Gute Spanischkenntnisse und die Fakultas in einem der im GIB deutschsprachig zu unterrichtenden Fächer (Deutsch, Geschichte, Biologie) sind erforderlich.

 

Erfahrungen im Auslandsschuldienst sind erwünscht.

 

Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.

 

Die Stelle kann nur in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.

 

Für die Stellenausschreibung gilt folgendes Bewerbungsverfahren:

Fragebögen für die Bewerbung stehen im Internet unter der Adresse www.auslandsschulwesen.de zur Verfügung.

Die Bewerbung ist möglichst umgehend zweifach auf dem Dienstweg – gegebenenfalls über das Staatliche Schulamt und die Regierung – und über das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – zu richten.

 

Eine weitere Ausfertigung der Bewerbungsunterlagen ist gleichzeitig an das zuständige Mitglied des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA), Herrn MR Thomas Mayer, Ref. I.6, Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, zu senden.

 

Um direkte Übersendung einer Durchschrift des Bewerbungsschreibens, eines ausgefüllten Fragebogens und eines Lebenslaufs und der letzten dienstlichen Beurteilung an die ZfA (als Vorabinformation) wird gebeten.

 

Die Bewerbung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie auf dem Dienstweg spätestens vier Wochen nach Ende der Bewerbungsfrist vorliegt. Die ZfA entscheidet über eine Förderung der Stelle aus Bundesmitteln (Vermittlung).

Bewerberinnen und Bewerber müssen die in der Ausschreibung angegebene Besoldungs-/Entgeltgruppe innehaben. Soweit Bewerberinnen und Bewerber diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, sind im Ausnahmefall Bewerbungen auch dann möglich, wenn Tätigkeiten längerfristig und erfolgreich wahrgenommen wurden, die im Inland zur Einweisung in die ausgeschriebene Besoldungsgruppe bzw. zur Eingruppierung in die vergleichbare Entgeltgruppe führen können. Hierzu ist eine ausdrückliche Empfehlung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter im Ausland durch den Dienstherrn erforderlich.

 

Sofern sich Bewerberinnen und Bewerber höherer Besoldungs-/Entgeltgruppen auf eine Schulleiterstelle bewerben, ist für eine Vermittlung neben der Zustimmung des beurlaubenden Landes das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers zur Gewährung der Zuwendungen auf Basis der für die Schulleiterstelle ausgeschriebenen (niedrigeren) Besoldungs-/ Entgeltgruppe erforderlich.

 

 

 

*

 

 

 

Ausschreibung der Schulleiterstelle
am Maristen-Gymnasium Furth bei Landshut

 

Am Maristen-Gymnasium Furth bei Landshut, Gymnasium der Schulstiftung der Diözese Regensburg, ist zum 1. August 2014 die Stelle

 

der Schulleiterin/des Schulleiters

 

neu zu besetzen.

 

Das Maristen-Gymnasium Furth führt einen naturwissenschaftlich-technologischen, einen wirtschaftswissenschaftlichen und einen sprachlichen Zweig. An der Schule unterrichten derzeit 60 Lehrkräfte 516 Schülerinnen und Schüler in 21 Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 10 sowie 183 Schülerinnen und Schüler in der Qualifikationsphase des achtjährigen Gymnasiums. Das Maristen-Gymnasium Furth hat eine gebundene Ganztagsschule – momentan bis zur 7. Jahrgangsstufe, genehmigt bis zur 10. Klasse – und eine offene Ganztagsschule.

 

Gesucht wird eine verantwortungsbewusste, fachlich und pädagogisch qualifizierte Führungspersönlichkeit mit der Lehrbefähigung für Gymnasien in Bayern. Erfahrungen in der Schulverwaltung bzw. in entsprechenden Funktionen sind erwünscht. Eine Beurlaubung aus dem Staatsdienst ist für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 grundsätzlich möglich.

 

Die Identifikation mit den Werten der katholischen Kirche und die Beteiligung am kirchlichen Leben sind für diese Stelle Voraussetzung. Es wird erwartet, dass die Schulleiterin/der Schulleiter mit dem Kollegium der Schule, den Eltern und dem Träger vertrauensvoll zusammenarbeitet. Sie/Er soll für zeitgemäße pädagogische Konzepte aufgeschlossen sein, in der Tätigkeit an einer katholischen Schule eine besondere Aufgabe sehen und die Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Nähe nehmen.

 

Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.

 

Die Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayer. (Erz-) Diözesen (ABD). Die Stelle in Furth ist in Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht.

 

Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis zum 16. Mai 2014 an die Schulstiftung der Diözese Regensburg, Weinweg 31, 93049 Regensburg, erbeten.

 

Telefonische Rückfragen sind möglich unter 0941 597-1505.

 


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Herausgeber / Redaktion: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München, Telefon (089) 2186-0, E-Mail: poststelle@stmbw.bayern.de

 

Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München

 

Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (KWMBeibl) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Ausgaben jährlich. Es wird im Internet auf der „Verkündungsplattform Bayern” www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die „Verkündungsplattform Bayern” ist für jedermann kostenfrei verfügbar.

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