Beiblatt

 

zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

 

 


 

Nummer 12      Ausgegeben in München am 8. September 2014     Jahrgang 2014

 

 

 


 

Inhalt

 

Wahl der Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Ausschreibungen von Schulratsstellen

Abiturprüfung 2016 zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Fachabiturprüfung 2016 zum Erwerb der Fachhochschulreife an Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern an Grund- und Mittelschulen

Ausschreibung von Stellen für Ständige Vertreter an staatlichen beruflichen Schulen; Rücknahme der Ausschreibung einer Schulleiterstelle

Offene Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 





Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 1. August 2014 Az.: II.5-5P1058.2-1b.78 933

 

Aufgrund der §§ 94 und 97 SGB IX sind turnusgemäß Neuwahlen für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie für die Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen durchzuführen. Dabei sind jeweils einheitliche Wahltermine gesetzlich vorgeschrieben:

      Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

vom 1. Oktober bis 30. November 2014

      Wahl der Gesamt-/Bezirksschwerbehindertenvertretung

vom 1. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015

      Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung

vom 1. Februar bis 31. März 2015.

 

Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) vom 23. April 1990 (BGBl I S. 812 ff.), geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), geregelt. Um die Durchführung der Wahlen zu erleichtern, wird nachstehend ein Überblick über die maßgeblichen Bestimmungen und die für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst  getroffene Sonderregelung gegeben. Besonders hingewiesen wird auf Abschnitt A Nrn. 3.1 bis 3.3 (Zusammenfassung von Dienststellen im schulischen und schulnahen Bereich).

 

A.            Durchführung der Wahlen bei den Dienststellen und Zusammenfassung von Dienststellen

 

1.            Der Begriff der Dienststelle im Sinne des SGB IX bestimmt sich nach dem Personalvertretungsrecht.

 

2.            Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden an Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

 

2.1          Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 2 SGB IX).

 

2.2          Wählbar sind alle in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

 

2.3          Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem jeweiligen Personalrat nicht angehören kann (§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

 

3.            Dienststellen, bei denen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, können nach § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Bei der auf diese Weise gewählten Schwerbehindertenvertretung handelt es sich um eine örtliche Schwerbehindertenvertretung, für die die gleiche Zuständigkeit gegeben ist wie im Falle einer bei einer einzelnen Dienststelle durchgeführten Wahl (vgl. dazu z. B. § 95 Abs. 8 SGB IX). Für die Schulen und schulnahen Einrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ist dies im Benehmen mit den zuständigen Integrationsämtern wie folgt geschehen:

 

3.1          Schulen, bei denen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, wurden bei nachfolgenden Schularten innerhalb des Bereichs einer Regierung für die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung als jeweils eine Gruppe zusammengefasst:

      die Gymnasien

      die Realschulen

      die Fachoberschulen und Berufsoberschulen

      die übrigen beruflichen Schulen.

 

3.2          Die Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

 

Die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke bilden je eine Dienststelle (Art. 6 Abs. 4 BayPVG).

 

Schulamtsbezirke, bei denen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, wurden wie folgt zusammengefasst:

 

3.2.1       Regierungsbezirk Oberbayern

 

Stadt Rosenheim und Landkreis Rosenheim

 

3.2.2       Regierungsbezirk Unterfranken

 

a)      Stadt und Landkreis Würzburg

b)      Stadt und Landkreis Schweinfurt

c)      Stadt und Landkreis Aschaffenburg

 

3.2.3       Regierungsbezirk Schwaben

 

Stadt Kempten und Landkreis Oberallgäu

 

3.3          Ebenfalls zusammengefasst wurden die folgenden Dienststellen:

         Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern,

         Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer,

         Staatl. Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,

         Landesstelle für den Schulsport.

 

3.4          Ist bei einer der unter den vorstehenden Nrn. 3.1 bis 3.3 jeweils zusammengefassten Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung im Amt oder ist die Wahl einer eigenen Schwerbehindertenvertretung vorzunehmen, so bleibt die in den Nrn. 3.1 bis 3.3 vorgesehene Zusammenfassung der Dienststellen aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass den anderen Dienststellen die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl zu geben ist. Sind bei mehreren Dienststellen, die zusammengefasst sind, Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, so ist eine Vereinbarung zu treffen, bei welcher Dienststelle die schwerbehinderten Menschen der übrigen Dienststellen sich an der Wahl beteiligen können.

 

B.            Wahlverfahren

 

1.            Vereinfachtes Wahlverfahren

 

1.1          Besteht die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 SchwbVWO zu wählen (§ 18 Schwb-VWO).

 

1.2          Die amtierende Schwerbehindertenvertretung hat spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung einzuladen (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO).

 

2.            Förmliches Wahlverfahren

 

Wenn die Voraussetzungen des § 18 SchwbVWO nicht vorliegen, muss ein förmliches Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 1 bis 17 SchwbVWO durchgeführt werden.

 

Nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO hat die Schwerbehindertenvertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei volljährigen an der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende zu bestellen.

 

Ist in der Dienststelle eine (örtliche) Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, erfolgt die Einleitung der Wahl durch die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung bzw. die Hauptschwerbehindertenvertretung. Auf das Erfordernis der fortlaufenden Meldung von Zu- und Abgängen gegenüber den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen gemäß Nr. 13.1 Abs. 2 der Teilhaberichtlinien (TeilR) wird hingewiesen.

 

Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen (§ 11 Abs. 2 SchwbVWO).

 

3.            Termin für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung

 

Die Wahl ist im Rahmen des oben genannten Zeitraums durchzuführen.

 

4.            Bekanntmachung der Gewählten

 

Gemäß §§ 15 und 20 Abs. 4 SchwbVWO hat der Wahlvorstand die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 SchwbVWO) sowie unverzüglich der Dienststelle und dem Personalrat mitzuteilen. Im Falle der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung gemäß Abschnitt A Nr. 3 dieser Bekanntmachung besteht die Verpflichtung gegenüber allen zusammengefassten Dienststellen und deren Personalvertretungen.

 

Die Dienststellen haben die gewählten Schwerbehindertenvertretungen unverzüglich nach der Wahl der für den Sitz der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt mitzuteilen (§ 80 Abs. 8 SGB IX).

 

Bei der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung obliegt diese Aufgabe der Dienststelle, an welcher die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beschäftigt ist; in der Mitteilung sind sämtliche Dienststellen (Schulen) einzeln aufzuführen, für die die gemeinsame Vertretung gewählt worden ist.

 

C.            Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung bei den Mittelbehörden

 

Für den Bereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, wird gemäß § 97 Abs. 3 SGB IX bei den Mittelbehörden eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese wird von den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen nach Maßgabe des § 22 SchwbVWO gewählt.

 

Die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 durchzuführen. Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der gewählten Bezirksschwerbehindertenvertretung sind unverzüglich nach der Wahl dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der zuständigen Arbeitsagentur und dem zuständigen Integrationsamt mitzuteilen.

 

D.            Zusatz für die Regierungen

 

1.            An der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung (vgl. Abschnitt C) bei den Regierungen nehmen aus dem Schulbereich nur die Vertrauensleute an Volksschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen) teil. Die Regierungen lassen sich daher Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der bei diesen Dienststellen Gewählten unverzüglich nach ihrer Wahl mitteilen, damit diese an der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung beteiligt werden können.

 

2.            Falls bei den Schulen mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen im Bereich der

      Gymnasien

      Realschulen

      Fachoberschulen und Berufsoberschulen

      übrigen beruflichen Schulen

 

keine gemeinsame Vertretung (vgl. Abschnitt A Nr. 3.1) im Amt ist, empfiehlt es sich, dass die Regierung ggf. nach Benehmen mit den Ministerialbeauftragten aus der jeweiligen Gruppe eine zentral gelegene Dienststelle vorschlägt, deren Personalvertretung die Wahl der gemeinsamen Vertretung nach Maßgabe der SchwbVWO einleiten soll. Auf Abschnitt B Nr. 2 Abs. 3 wird hingewiesen.

 

Gleichzeitig teilt die Regierung der Personalvertretung dieser Dienststelle aufgrund der Unterlagen (Zusammenstellungen), die nach dem letzten Anzeigeverfahren gemäß § 80 SGB IX zur Verfügung stehen, sämtliche Schulen der gleichen Gruppe (z. B. Gymnasien) mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen mit.

 

E.            Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. August 2010 (KWMBeibl S. 183*) ist gegenstandslos.

 

Herbert Püls

Ministerialdirigent

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




Ausschreibungen von Schulratsstellen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 11. August 2014 Az.: III.3-BP7001.1.1-4b.74 769

 

Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt in der Stadt Augsburg ist zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

 

Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen wird im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung von Schwaben veröffentlicht.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

 

 

 

 

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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 11. August 2014 Az.: III.3-BP7001.1.1-4.74 768

 

Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Cham ist zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Hauptschul- bzw. Mittelschulerfahrung ist erforderlich.

Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Frauen werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

 

Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Der bisherige Inhaber der Stelle ist als ständige Vertretung der Fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts im Landkreis Cham in die BesGr. A 15 eingereiht. Der neue Stellvertreter bzw. die neue Stellvertreterin wird von der Regierung der Oberpfalz nach Besetzung der Stelle bestellt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen wird im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung der Oberpfalz veröffentlicht.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

 

 

 

 

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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 11. August 2014 Az.: III.3-BP7001.1.1-4b.74 770

 

Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Freising ist zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

 

Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen wird im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung von Oberbayern veröffentlicht.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 11. August 2014 Az.: III.3-BP7001.1.1-4b.74 775

 

Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt in der Stadt Nürnberg ist zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

 

Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen wird im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung von Mittelfranken veröffentlicht.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

 

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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 11. August 2014 Az.: III.3-BP7001.1.7-4b.74 774

 

Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Pfaffenhofen ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Der Bewerber/Die Bewerberin soll über eine mehrjährige Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen verfügen.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Falls im Zusammenhang mit der Besetzung dieser Stelle die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin an diesem Schulamt frei werden sollte, wird gleichzeitig ohne erneute Ausschreibung auch über die Besetzung dieser Schulratsstelle entschieden. Hierfür können sich auch Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Grundschul- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen.

Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Den Bewerbungen ist deshalb eine Erklärung beizufügen, für welche Stelle(n) sie gilt.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist nicht teilzeitfähig.

 

Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen wird im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung von Oberbayern veröffentlicht.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




Abiturprüfung 2016
zum Erwerb der
fachgebundenen Hochschulreife
an Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie Ergänzungsprüfung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 20. August 2014 Az.: VI.6-BS9500-7-7a.83 023

 

1.     Die Abiturprüfung 2016 zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an Berufsoberschulen und Fachoberschulen findet nach folgendem Terminplan statt:

 

Deutsch:

Montag,               

30. Mai 2016

8.00 bis
13.00 Uhr

Mathematik:

Dienstag,

31. Mai 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Biologie:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Betriebswirtschaftslehre

mit Rechnungswesen:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Pädagogik/

Psychologie:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Gestaltung:

Donnerstag,

2. Juni 2016

8.00 bis
13.15 Uhr

Physik:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Internationale
Betriebswirtschafts- und
Volkswirtschaftslehre:

(Schulversuch)

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Gesundheits-
wissenschaften:

(Schulversuch)

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Englisch:

Freitag,

3. Juni 2016

9.00 bis
10.30 Uhr

(Reading-Teil)

11.00 bis
12.15 Uhr

(Writing-Teil)

 

2.     Die mündliche Gruppenprüfung in Englisch kann im Zeitraum vom 25. April bis 14. Mai 2016 durchgeführt werden.

 

3.     Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nicht ablegen können (andere Bewerber), haben ihre Zulassung bis zum 1. März 2016 bei der Fachoberschule oder Berufsoberschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

 

4.     Der schriftliche Teil der Ergänzungsprüfung in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife findet am Mittwoch, dem 11. Mai 2016, von 9.00 bis 11.00 Uhr statt. Die Meldung zur Ergänzungsprüfung ist bis zum 1. März 2016 bei der Berufsoberschule oder Fachoberschule einzureichen.
Schüler, die anstelle der Ergänzungsprüfung an der Latinumsprüfung des Gymnasiums teilnehmen wollen, müssen sich bis spätestens 15. Dezember dafür an einem Gymnasium anmelden.

 

5.     Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO).

 

6.     Für die Prüfungsanforderungen sind die für die Berufsoberschule bzw. Fachoberschule erlassenen Lehrpläne in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

7.     Zeugnisdatum für die Hochschulreife ist Freitag, der 8. Juli 2016. Spätestens an diesem Tag hat der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

StAnz 2014 Nr. 36

 

 

 

 

 

 

 




Fachabiturprüfung 2016 zum Erwerb der
Fachhochschulreife an
Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 20. August 2014 Az.: VI.6-BS9500-6-7a.83 024

 

1.     Die schriftliche Fachabiturprüfung 2016 zum Erwerb der Fachhochschulreife an Fachoberschulen und Berufsoberschulen findet nach folgendem Terminplan statt:

 

Deutsch:

Montag,

30. Mai 2016

9.00 bis
13.00 Uhr

Mathematik:

Dienstag,

31. Mai 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Biologie:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Betriebswirt-schaftslehre mit Rechnungswesen:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Pädagogik/

Psychologie:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Darstellung

(praktische Prüfung):

Donnerstag,

2. Juni 2016

8.00 bis
13.15 Uhr

Physik:

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Internationale
Betriebswirt-

schafts- und
Volkswirtschafts-

lehre:

(Schulversuch)

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Gesundheits-
wissenschaften:

(Schulversuch)

Donnerstag,

2. Juni 2016

9.00 bis
12.00 Uhr

Englisch:

Freitag,

3. Juni 2016

9.00 bis
10.30 Uhr
(Reading-Teil)
11.00 bis
12.00 Uhr
(Writing-Teil)

 

2.     Die mündliche Gruppenprüfung in Englisch zum Erwerb der Fachhochschulreife kann im Zeitraum vom 25. April bis 14. Mai 2016 durchgeführt werden.

 

3.     Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht ablegen können (andere Bewerber), haben ihre Zulassung bis zum 1. März 2016 bei der öffentlichen Fachoberschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

 

4.     Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO).

 

5.     Für die Prüfungsanforderungen sind die einschlägigen Lehrpläne für die Fachoberschule bzw. Berufsoberschule in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

6.     Zeugnisdatum für die Fachhochschulreife ist Freitag, der 8. Juli 2016. Spätestens an diesem Tag hat der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

StAnz 2014 Nr. 36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




Ausbildung von Förderlehrerinnen
und Förderlehrern
an Grund- und Mittelschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 20. August 2014 Az.: III.3-BS7040-4b.82 921

 

1.     Nach Art. 60 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen unterstützen die Förderlehrerinnen und Förderlehrer den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs bei. Sie nehmen besondere Aufgaben der Betreuung von Schülerinnen und Schülern selbständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und Verwaltungstätigkeiten mit.

 

2.     Der nächste Lehrgang zur Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern beginnt am 15. September 2015 am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.

 

3.     Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399) in der jeweils geltenden Fassung (BayRS 2038-3-4-9-1-UK). Sie umfasst eine dreijährige Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst.

Die Abschlussprüfung am Staatsinstitut vermittelt die Befähigung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer.

 

4.     Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Förderlehrerin bzw. zum Förderlehrer sind:

a)    ein Mindestalter von 16 Jahren

b)    der Nachweis eines mittleren Schulabschlusses gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

c)     die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft

d)    das Bestehen eines Eignungstests.

 

Über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entscheidet ein Eignungstest am Staatsinstitut. Er hat Wettbewerbscharakter. Über die Termine und Inhalte informieren die Ausbildungsstätten.

 

Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. Die Probezeit endet am 15. Februar 2016.

 

5.     Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung geleistet, und zwar nach den für Schülerinnen bzw. Schüler von Berufsfachschulen festgelegten Sätzen.

 

6.     An die Ausbildung am Staatsinstitut schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der Zweiten Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ab, welche als Qualifikationsprüfung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes gilt. Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter an Seminarveranstaltungen teil.

 

7.     Das Staatsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übernahme in den staatlichen Schuldienst nach Durchlaufen der Ausbildung am Staatsinstitut und des darauf folgenden zweijährigen Vorbereitungsdienstes nur nach Maßgabe des bestehenden Bedarfs und der jeweils gegebenen Planstellenlage möglich ist.

 

8.     Die Ausbildung wird an zwei Ausbildungsorten durchgeführt:

 

      Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern

– Abteilung I –

   Geschwister-Scholl-Platz 3

   95445 Bayreuth

 

      Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern

   – Abteilung II –

   Heiliggeistgasse 1

85354 Freising

 

Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung bis spätestens 15. Dezember 2014 (Datum des Poststempels)

 

      für die Ausbildung in Bayreuth

an das

Staatsinstitut für die Ausbildung
von Förderlehrern

– Abteilung I –

Geschwister-Scholl-Platz 3

95445 Bayreuth

Tel.: 0921 45499

Fax: 0921 41783

E-Mail: verwaltung@foerderlehrer.info

http://www.foerderlehrer.info

 

      für die Ausbildung in Freising

an das

Staatsinstitut für die Ausbildung
von Förderlehrern

– Abteilung II –

Heiliggeistgasse 1

85354 Freising

Tel.: 08161 173570

Fax: 08161 40138484

E-Mail: staatsinstitut@foerderlehrer-freising.de

http://www.foerderlehrer-freising.de

 

Der Bewerbung sind beizufügen:

a)    Lebenslauf (tabellarisch);

b)    Nachweis des unter Nr. 4 b genannten mittleren Schulabschlusses (amtlich beglaubigte Fotokopie bzw. Abschrift); wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahres abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen;

c)     ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OE, nicht älter als sechs Monate), sofern sich der Studienbeginn am Staatsinstitut nicht unmittelbar an einen vorausgehenden Schulbesuch anschließt, sowie eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass nach ihrer/seiner Kenntnis gegen sie/ihn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist;

d)    bei Bewerberinnen und Bewerbern, die das 18. Lebensjahr zur Zeit der Anmeldung noch nicht vollendet haben, die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten;

e)     bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern eine amtlich beglaubigte Ablichtung der Lichtbildseite des Personalausweises oder des Reisepasses;

f)     bei Bewerberinnen und Bewerbern, welche nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind,

      der Nachweis, dass sie Angehörige eines Staates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den  Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, sind oder

      die amtliche Bestätigung, dass ein Einbürgerungsantrag gestellt ist.

In diesen Fällen ist erforderlichenfalls die Kenntnis der deutschen Sprache auf muttersprachlichem Niveau nachzuweisen;

      g)   Rückporto (1,45 €) in Postwertzeichen.

 

Die Kosten für diese Unterlagen haben die Bewerberinnen und Bewerber zu tragen.

 

9.     Für Unterbringung und Verpflegung haben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer selbst zu sorgen.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

StAnz 2014 Nr. 36

 

 

 

 

 

 

 

 

 




Ausschreibung von Stellen
für Ständige Vertreter an
staatlichen beruflichen Schulen;
Rücknahme der Ausschreibung
einer Schulleiterstelle

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

vom 21. August 2014 Az.: VI.2-5B9001.1-7a.108 330

 

Die Stelle des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin des Schulleiters ist an folgenden Schulen mit sofortiger Wirkung zu besetzen:

 

1.   Staatliche Berufsschule Pfaffenhofen mit Beruflicher Oberschule Scheyern, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule

Die Berufsschule mit gewerblichen, kaufmännischen und agrarwirtschaftlichen Berufen sowie Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis (1 550 Teilzeitschüler und Teilzeitschülerinnen sowie 69 Vollzeitschüler und Vollzeitschülerinnen) ist mit der Fachoberschule (192 Vollzeitschüler und Vollzeitschülerinnen) und der Berufsoberschule (235 Vollzeitschüler und Vollzeitschülerinnen) organisatorisch verbunden.

 

Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage ausgebracht.

 

2.   Staatliche Berufsschule II Deggendorf und Staatliche Wirtschaftsschule Deggendorf

Die Berufsschule II (969 Teilzeitschüler und Teilzeitschülerinnen) mit kaufmännischen Klassen wird von einem Schulleiter in Personalunion mit der Wirtschaftsschule (394 Vollzeitschüler und Vollzeitschülerinnen) geführt.

 

Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage ausgebracht.

 

3.   Staatliches Berufliches Schulzentrum Sulzbach-Rosenberg

Die Berufsschule mit kaufmännischen und gewerblich-technischen Ausbildungsberufen besuchten im Schuljahr 2013/2014 875 Teilzeitschüler und Teilzeitschülerinnen. Sie ist mit den drei Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Kinderpflege und für Sozialpflege organisatorisch verbunden, an denen im Schuljahr 2013/2014 150 Vollzeitschüler und Vollzeitschülerinnen unterrichtet wurden.

 

Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage ausgebracht.

 

Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Beamte und Beamtinnen des Freistaats Bayern in Betracht. Sie müssen die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einschlägiger Fachrichtung nachweisen.

 

Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom  4. November 2013 und die Bekanntmachung zur Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl I 2007 S. 7) wird ergänzend verwiesen.

 

Für die Besetzung der Stelle des Ständigen Vertreters bzw. der Ständigen Vertreterin des Schulleiters müssen die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen.

Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Staatsministerium für Bildung, und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestützt werden.

 

Die Stellen des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin des Schulleiters können auch in Teilzeit (mit einer Unterrichtspflichtzeit von mindestens 16 Wochenstunden) wahrgenommen werden.

 

Bewerbungen von Frauen werden ausdrücklich begrüßt.

 

Schwerbehinderte Menschen werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt.

 

Es wird erwartet, dass die künftigen Funktionsinhaber bzw. die künftigen Funktionsinhaberinnen ihre Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung nehmen.

 

Bewerbungen sind zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdegangs auf dem Dienstweg bei der für den Bewerber/die Bewerberin zuständigen Regierung einzureichen. Lehrkräfte von Fachoberschulen und Berufsoberschulen reichen ihre Bewerbungen über die Schulleitung an die für die ausgeschriebene Stelle zuständige Regierung.

 

Zu den Bewerbungen ist Stellung zu nehmen:

a)    von der Schulleitung, die die Bewerbungsunterlagen unverzüglich an die Regierung bzw. an das Ministerium weiterzuleiten hat (falls die letzte dienstliche Beurteilung länger als achtzehn Monate zurückliegt, muss die Stellungnahme ausführlich auf die fachliche Leistung sowie Eignung und Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin, insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Funktionstätigkeit eingehen und eine Anlassbeurteilung beigefügt werden; gleiches gilt, wenn der Bewerber/die Bewerberin seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte),

b)    gegebenenfalls von der zuständigen Regierung, in deren Bereich die Funktionsstelle nicht zu besetzen ist, binnen zwei Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen; die Stellungnahme ist gleichzeitig mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten an die Regierung zu übersenden, in deren Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist,

c)     von der Regierung, ggf. im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten, in deren Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist; die Stellungnahme ist gleichzeitig mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten baldmöglichst beim Staatsministerium vorzulegen,

d)    ggf. vom zuständigen Ministerialbeauftragten binnen zehn Tagen nach Eingang der Bewerbungszweitschrift.

 

Auf die Mitwirkung der Bewerber und Bewerberinnen bei überörtlichen schulischen Aufgaben ist ausdrücklich hinzuweisen.

 

4.   Rücknahme der Auschreibung einer Schulleiterstelle

Die mit Bekanntmachung vom 17. Februar 2014 (KWMBeibl S. 46*) unter Buchst. A Nr. 2 veröffentlichte Ausschreibung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin der Staatlichen Wirtschaftsschule Weiden wird zurückgenommen.

 

Die Schulleitungen geben die Ausschreibung den Lehrkräften durch Aushang im Lehrerzimmer bekannt.

 

Josef Kufner

Ministerialdirigent

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




Offene Stellen

Ausschreibung der Schulleiterstelle am Gnadenthal-Gymnasium Ingolstadt der Diözese Eichstätt

 

Am Gnadenthal-Gymnasium Ingolstadt der Diözese Eichstätt ist zum 14. Februar 2015 die Stelle

 

der Schulleiterin/des Schulleiters

 

neu zu besetzen.

 

Das Gnadenthal-Gymnasium Ingolstadt ist ein Musisches Gymnasium für Mädchen und Buben. Derzeit unterrichten am Gnadenthal-Gymnasium Ingolstadt 97 Lehrkräfte insgesamt 777 Schülerinnen und Schüler. Zusätzlich besteht eine Offene Ganztagsbetreuung mit zwei Gruppen. Im gleichen Schulkomplex ist noch die Gnadenthal-Mädchenrealschule angesiedelt.

 

Gesucht wird eine verantwortungsvolle, fachlich und pädagogisch qualifizierte Führungspersönlichkeit mit der Lehrbefähigung für Gymnasien in Bayern. Erfahrungen in der Schulentwicklung und -verwaltung und idealerweise im Privatschul- und kirchlichen Arbeitsrecht bzw. in entsprechenden Funktionen wären vorteilhaft. Insbesondere wird die Bereitschaft zur pädagogischen Profilierung erwartet. Die begonnenen und vom Schulträger angezielten und unterstützten Schulentwicklungsprozesse mit Elementen des Marchtaler Plans, die über mehrere Jahre hinweg weiterentwickelt und in schulspezifischer Weise adaptiert wurden, müssen fortgeführt und vertieft werden.

 

Die Identifikation mit den Werten und Grundsätzen der katholischen Kirche sowie die persönliche Beteiligung am kirchlichen Leben sind für die Übernahme der Stelle Voraussetzung.

 

Es wird erwartet, dass die Schulleiterin/der Schulleiter mit den Mitarbeiterinnen der Schulleitung, mit dem Kollegium der Schule, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Eltern und der Diözese Eichstätt als Träger sowie mit der Leitung der benachbarten Mädchenrealschule vertrauensvoll zusammenarbeitet. Sie/Er soll für zeitgemäße pädagogische Konzepte aufgeschlossen und mit solchen Ansätzen wertschätzend verbunden sein sowie in der verantwortlichen Tätigkeit an einer katholischen Schule eine besondere Aufgabe sehen. Die Wohnung soll am Schulort selbst oder in unmittelbarer Nähe genommen werden.

 

Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Dienstverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen. Bei entsprechenden Voraussetzungen ist eine Beurlaubung aus dem Staatsdienst grundsätzlich möglich.

 

Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis zum 30. September 2014 an das Bischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung Schulen und Hochschulen, Luitpoldstraße 6, 85072 Eichstätt, erbeten.

Telefonische Rückfragen sind möglich unter 08421 50-240 oder per Email: pnothaft@bistum-eichstaett.de.

 

 


 

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Herausgeber / Redaktion: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München, Telefon (089) 2186-0, E-Mail: poststelle@stmbkwk.bayern.de

 

Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München

 

Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (KWMBeibl) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Ausgaben jährlich. Es wird im Internet auf der „Verkündungsplattform Bayern” www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die „Verkündungsplattform Bayern” ist für jedermann kostenfrei verfügbar.

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