Beiblatt

 

zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst

 


 

Nummer 9*      Ausgegeben in München am 31. Juli 2018     Jahrgang 2018

 

 


Inhalt

 

Prüfung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“/zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“ an der Fachakademie für Wirtschaft

 

Wahl der Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

 

Ausschreibung von Schulratsstellen

 

Verleihung eines Namens an die Staatliche Realschule Odelzhausen

 

Ausschreibung von Funktionsstellen an einer staatlichen beruflichen Schule

 

Berichtigung der Bekanntmachung „Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke 2019“

 

Abschlussprüfung 2019 für Fremdsprachenkorrespondenten und Euro-Korrespondenten an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe

 

Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher 2019

 

 

 





Prüfung zum
„Staatlich geprüften Betriebswirt“/zur
„Staatlich geprüften Betriebswirtin“ an
der Fachakademie für Wirtschaft

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 22. Juni 2018,  Az. VI.4-BS9500.8-8-7a.59 358

 

 

1.         Rechtsgrundlagen

 

Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Januar 2018 (GVBl. S. 32) geändert worden ist.

 

2.         Abschlussprüfung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“/zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“

 

2.1   Studierende an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Wirtschaft haben in folgenden Fächern schriftliche Prüfungsaufgaben zu bearbeiten:

 

Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft sowie in den beiden Schwerpunktfächern des jeweils gewählten Schwerpunkts (§ 51 FakO).

 

2.2  „Andere Bewerber“/„Andere Bewerberinnen“ (Bewerber/Bewerberinnen, die keiner Fachakademie für Wirtschaft angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 52 FakO an der staatlichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 53 FakO erfüllen.

 

„Andere Bewerber“/„Andere Bewerberinnen“ haben im Rahmen der Abschlussprüfung die gleichen schriftlichen Prüfungsleistungen (vgl. Nr. 2.1) zu erbringen wie die Studierenden der Fachakademie. Darüber hinaus haben sie in den Fächern Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftsmathematik mit Statistik und Englisch (Bearbeitungszeit je 120 Minuten) sowie in drei von ihnen ausgewählten Ergänzungsfächern (Bearbeitungszeit je 90 Minuten) schriftliche Aufgaben zu bearbeiten; die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt (§ 52 Abs. 2 FakO).

 

Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung als „anderer Bewerber“/„andere Bewerberin“ ist bis spätestens 1. März 2019 bei der Fachakademie zu beantragen. Über den Antrag wird schriftlich entschieden (§ 53 Abs. 1 FakO). Dem Antrag sind die in § 53 Abs. 2 FakO genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Ferner ist anzugeben, in welchem Schwerpunkt der „andere Bewerber“/die „andere Bewerberin“ geprüft werden möchte.

 

2.3   Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Wirtschaft findet nach folgendem Prüfungsplan statt.

 

Tag

Fach     

Bearbeitungszeit

Montag,
27. Mai 2019

 

Betriebswirtschaft

180
Minuten

Dienstag,
28. Mai 2019

 

Volkswirtschaft

120
Minuten

Mittwoch,
29. Mai 2019

Schwerpunktfach I
(vgl. Nr. 2.1)

 

150
Minuten

Freitag,
31. Mai 2019

Schwerpunktfach II
(vgl. Nr. 2.1)

150
Minuten

 

Die Prüfungen beginnen jeweils um 9.00 Uhr. Die Termine für die von den „anderen Bewerbern“/„anderen Bewerberinnen“ nach Nr. 2.2 zu bearbeitenden weiteren Prüfungsfächer werden von den Schulen festgelegt und den „anderen Bewerbern“/„anderen Bewerberinnen“ im Zulassungsschreiben zur Prüfung mitgeteilt.

 

2.4      Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung richtet sich nach § 42 FakO.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

 

 



Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 27. Juni 2018,  Az. II.5-M1161.3.2.1/22

 

 

Aufgrund der §§ 177 und 180 SGB IX sind turnusgemäß Neuwahlen für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie für die Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen durchzuführen. Dabei sind jeweils einheitliche Wahltermine gesetzlich vorgeschrieben:

         Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

vom 1. Oktober bis 30. November 2018

         Wahl der Gesamt-/Bezirksschwerbehindertenvertretung

vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019

         Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung

vom 1. Februar bis 31. März 2019

 

Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 812 ff.), zuletzt geändert durch Art. 19 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), geregelt. Um die Durchführung der Wahlen zu erleichtern, wird nachstehend ein Überblick über die maßgeblichen Bestimmungen und die für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus getroffene Sonderregelung gegeben. Besonders hingewiesen wird auf die Nrn. 1.3.1 bis 1.3.3 (Zusammenfassung von Dienststellen im schulischen und schulnahen Bereich).

 

1.                   Durchführung der Wahlen bei den Dienststellen und Zusammenfassung von Dienststellen

 

1.1               Der Begriff der Dienststelle im Sinne des SGB IX bestimmt sich nach dem Personalvertretungsrecht.

 

1.2            Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden an Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

 

1.2.1          Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 177 Abs. 2 SGB IX).

 

1.2.2       Wählbar sind alle in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit (§ 177 Abs. 3 S. 2 SGB IX).

 

1.2.3          Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem jeweiligen Personalrat nicht angehören kann (§ 177 Abs. 3 S. 2 SGB IX).

 

1.3            Dienststellen, bei denen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, können nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Bei der auf diese Weise gewählten Schwerbehindertenvertretung handelt es sich um eine örtliche Schwerbehindertenvertretung, für die die gleiche Zuständigkeit gegeben ist wie im Falle einer bei einer einzelnen Dienststelle durchgeführten Wahl (vgl. dazu z.B. § 178 Abs. 8 SGB IX). Für die Schulen und schulnahen Einrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist dies im Benehmen mit den zuständigen Integrationsämtern wie folgt geschehen:

 

1.3.1      Schulen, bei denen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, wurden bei nachfolgenden Schularten innerhalb des Bereichs einer Regierung für die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung als jeweils eine Gruppe zusammengefasst:

      die Gymnasien

      die Realschulen

      die Beruflichen Oberschulen

      die übrigen beruflichen Schulen

 

Mit einem Zusammenschluss der Beruflichen Oberschulen und der übrigen beruflichen Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks besteht Einverständnis.

 

1.3.2          die Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

 

die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke bilden je eine Dienststelle (Art. 6 Abs. 4 BayPVG).

 

Schulamtsbezirke, bei denen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, wurden wie folgt zusammengefasst:

 

1.3.2.1     Regierungsbezirk Unterfranken

 

a)    Stadt und Landkreis Würzburg

b)    Stadt und Landkreis Schweinfurt

c)     Stadt und Landkreis Aschaffenburg

 

1.3.2.2     Regierungsbezirk Schwaben

 

Stadt Kempten und Landkreis Oberallgäu

Stadt Kaufbeuren und Landkreis Ostallgäu

 

1.3.3          Ebenfalls zusammengefasst wurden die folgenden Dienststellen:

 

      Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern,

      Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer,

      Staatl. Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen und

      Bayerische Landesstelle für den Schulsport.

 

1.3.4       Ist bei einer der unter den vorstehenden Nrn. 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils zusammengefassten Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung im Amt oder ist die Wahl einer eigenen Schwerbehindertenvertretung vorzunehmen, so bleibt die in den Nrn. 1.3.1 bis 1.3.3 vorgesehene Zusammenfassung der Dienststellen aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass den anderen Dienststellen die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl zu geben ist. Sind bei mehreren Dienststellen, die zusammengefasst sind, Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, so ist eine Vereinbarung zu treffen, bei welcher Dienststelle die schwerbehinderten Menschen der übrigen Dienststellen sich an der Wahl beteiligen können.

 

2.                Wahlverfahren

 

2.1             Vereinfachtes Wahlverfahren

 

2.1.1       Besteht die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 SchwbVWO zu wählen (§ 18 SchwbVWO).

 

2.1.2      Die amtierende Schwerbehindertenvertretung hat spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung einzuladen (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO).

 

2.2             Förmliches Wahlverfahren

 

Wenn die Voraussetzungen des § 18 SchwbVWO nicht vorliegen, muss ein förmliches Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 1 bis 17 SchwbVWO duchgeführt werden.

 

Nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO hat die Schwerbehindertenvertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei volljährigen an der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende zu bestellen.

 

Ist in der Dienststelle eine (örtliche) Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, erfolgt die Einleitung der Wahl durch die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung bzw. die Hauptschwerbehindertenvertretung. Auf das Erfordernis der fortlaufenden Meldung von Zu- und Abgängen gegenüber den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen gemäß Ziff. 14.3.4 Abs. 1 der Teilhaberichtlinien (TeilR) wird hingewiesen.

 

Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen (§ 11 Abs. 2 SchwbVWO).

 

2.3             Termin für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung

 

Die Wahl ist im Rahmen des oben genannten Zeitraums durchzuführen.

 

2.4             Bekanntmachung der Gewählten

 

Gemäß §§ 15 und 20 Abs. 4 SchwbVWO hat der Wahlvorstand die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 SchwbVWO) sowie unverzüglich der Dienststelle und dem Personalrat mitzuteilen. Im Fall der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung gemäß Nr. 1.3 dieser Bekanntmachung besteht die Verpflichtung gegenüber allen zusammengefassten Dienststellen und deren Personalvertretungen.

 

Die Dienststellen haben die gewählten Schwerbehindertenvertretungen unverzüglich nach der Wahl der für den Sitz der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Inklusionsamt mitzuteilen (§ 163 Abs. 8 SGB IX).

 

Bei der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung obliegt diese Aufgabe der Dienststelle, an welcher die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beschäftigt ist; in der Mitteilung sind sämtliche Dienststellen (Schulen) einzeln aufzuführen, für die die gemeinsame Vertretung gewählt worden ist.

 

3.                Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung bei den Mittelbehörden

 

Für den Bereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, wird gemäß § 180 Abs. 3 SGB IX bei den Mittelbehörden eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese wird jeweils von der Schwerbehindertenvertretung der Mittelbehörde und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen nach Maßgabe des § 22 SchwbVWO gewählt.

 

Die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 durchzuführen. Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der gewählten Bezirksschwerbehindertenvertretung sind unverzüglich nach der Wahl dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der zuständigen Arbeitsagentur und dem zuständigen Inklusionsamt mitzuteilen.

 

4.                Zusatz für die Regierungen

 

4.1            An der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung (vgl. Nr. 3) bei den Regierungen nehmen aus dem Schulbereich nur die Vertrauensleute an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen) teil. Die Regierungen lassen sich daher Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der bei diesen Dienststellen Gewählten unverzüglich nach ihrer Wahl mitteilen, damit diese an der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung beteiligt werden können.

 

4.2               Falls bei den Schulen mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen im Bereich der

      Gymnasien

      Realschulen

      Beruflichen Oberschulen

      übrigen beruflichen Schulen

keine gemeinsame Vertretung (vgl. Nr. 1.3.1) im Amt ist, empfiehlt es sich, dass die Regierung ggf. nach Benehmen mit den Ministerialbeauftragten aus der jeweiligen Gruppe eine zentral gelegene Dienststelle vorschlägt, deren Personalvertretung die Wahl der gemeinsamen Vertretung nach Maßgabe der SchwbVWO einleiten soll. Auf Nr. 2.2 Abs. 3 wird hingewiesen.

 

Gleichzeitig teilt die Regierung der Personalvertretung dieser Dienststelle aufgrund der Unterlagen (Zusammenstellungen), die nach dem letzten Anzeigeverfahren gemäß § 163 SGB IX zur Verfügung stehen, sämtliche Schulen der gleichen Gruppe (z.B. Gymnasien) mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen mit.

 

5.              Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 1. August 2014 (KWMBeibl. S. 178) ist gegenstandslos.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

 

 



Ausschreibung von Schulratsstellen

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 28. Juni 2018,  Az. III.3-BO7126.5/6/1

 

 

Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts in der Stadt Nürnberg ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Es können sich staatliche Beamte bzw. Beamtinnen mit einer mehrjährigen Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen bewerben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Falls im Zusammenhang mit der Besetzung dieser Stelle die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin an diesem Schulamt frei werden sollte, wird gleichzeitig ohne erneute Ausschreibung auch über die Besetzung dieser Schulratsstelle entschieden. Hierfür können sich auch Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaats Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grundschul- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können.

Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Den Bewerbungen ist deshalb eine Erklärung beizufügen, für welche Stelle(n) sie gilt.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist nicht teilzeitfähig.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).

 

Die Stellen sind für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 10. September 2018.

 

Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

 

*

 

 

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 4. Juli 2018,  Az. III.3-BO7126.1/27/1

 

Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Dachau ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Es können sich staatliche Beamte bzw. Beamtinnen mit einer mehrjährigen Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen bewerben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Falls im Zusammenhang mit der Besetzung dieser Stelle die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin an diesem Schulamt frei werden sollte, wird gleichzeitig ohne erneute Ausschreibung auch über die Besetzung dieser Schulratsstelle entschieden. Hierfür können sich auch Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaats Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grundschul- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können.

Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Den Bewerbungen ist deshalb eine Erklärung beizufügen, für welche Stelle(n) sie gilt.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist nicht teilzeitfähig.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).

 

Die Stellen sind für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständigen Regierung ist der 10. September 2018.

 

Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

 

*

 

 

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 13. Juli 2018,  Az. III.3-BO7126.1/28/1

 

Zwei Stellen für weitere Schulräte bzw. Schulrätinnen beim Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München sind zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Die ausgeschriebenen Stellen sind grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).

 

Die Stellen sind für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung der Stellen im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständigen Regierung ist der 10. September 2018.

 

Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

 

*

 

 

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 13. Juli 2018,  Az. III.3-BO7126.1/29/1

 

Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis München ist zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

 

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).

 

Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständigen Regierung ist der 10. September 2018.

 

Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

 

*

 

 

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 13. Juli 2018,  Az. III.3-BO7126.1/30/1

 

Die Stelle des weiteren Schulrats bzw. der weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Eichstätt ist zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.

 

Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.

Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.

 

Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

 

Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.

Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).

 

Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

 

Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.

Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.

 

Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständigen Regierung ist der 10. September 2018.

 

Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

 

 



Verleihung eines Namens an
die Staatliche Realschule Odelzhausen

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 11. Juli 2018,  Az. IV.4-BO6210.0.O8.1078/4/7

 

 

Der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus hat auf Antrag der Staatlichen Realschule Odelzhausen den Schulnamen

 

Glonntal-Realschule

 

verliehen.

 

Der Schulname wird von der Schule ab 1. August 2018 im dienstlichen und außerdienstlichen Verkehr sowie im Dienstsiegel geführt.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

StAnz. Nr. 30

 

 

 



Ausschreibung von Funktionsstellen
an einer staatlichen beruflichen Schule

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 13. Juli 2018,  Az. VI.6-BP9001.1-6-7a.67 186

 

 

Die Funktion des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin in der Schulleitung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 an folgender Schule zu besetzen:

 

Berufliche Oberschule Kaufbeuren, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule

 

Der Bewerber/Die Bewerberin soll insbesondere Aufgaben im Bereich der Vertretungsplanung, der digitalen Verwaltung und Pflege der Schülerdaten sowie schulorganisatorische Aufgaben übernehmen und Schulentwicklungsprozesse aktiv mitgestalten.

Voraussetzung hierfür ist vertiefte Erfahrung mit dem Programm WinSV sowie die Bereitschaft, sich in das Programm GP Untis bzw. Webuntis einzuarbeiten. Weiterhin werden fundierte IT-Kenntnisse und die Bereitschaft, den Digitalisierungsprozess an der Schule aktiv mitzugestalten, vorausgesetzt. Darüber hinaus werden eine hohe Kooperationsbereitschaft, gute Kommunikationsfähigkeit sowie stark ausgeprägtes organisatorisches Geschick erwartet. Der Bewerber/Die Bewerberin sollte außerdem über Erfahrung mit dem Unterricht und den organisatorischen Rahmenbedingungen der Beruflichen Oberschule verfügen und zur Übernahme von Führungsverantwortung im Rahmen der Personalentwicklung, ggf. auch als Mitglied der Erweiterten Schulleitung, bereit sein.

 

Für die Besetzung der Stellen kommen nur Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern in Betracht mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen sowie mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung an beruflichen Schulen, soweit sie derzeit an einer beruflichen Schule tätig sind, jeweils mit entsprechender Qualifikation.

 

Die Vergabekriterien nach den Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 müssen erfüllt sein.

 

Die Stelle kann auch in Teilzeit wahrgenommen werden. Bewerbungen von Frauen werden ausdrücklich begrüßt.

 

Schwerbehinderte Menschen haben bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang.

 

Es wird erwartet, dass der künftige Funktionsinhaber/die künftige Funktionsinhaberin Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung nimmt.

 

Bewerbungen sind spätestens zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdegangs auf dem Dienstweg über die für den Bewerber/die Bewerberin zuständige Regierung einzureichen. Lehrkräfte von Fachoberschulen oder Berufsoberschulen reichen ihre Bewerbung über den Schulleiter/die Schulleiterin beim Ministerium ein. Zusätzlich ist in beiden Fällen eine Zweitschrift dem zuständigen Ministerialbeauftragen zuzuleiten. Bewerbungen, die mit einer Versetzung verbunden sind (Außenbewerbungen), sind daneben von der Regierung bzw. dem Schulleiter/der Schulleiterin (FOS/BOS-Bereich) über die Zielschule dem Ministerium vorzulegen.

 

Der Schulleiter/Die Schulleiterin fügt den Bewerbungen eine Stellungnahme bei. Falls die letzte dienstliche Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt oder in vereinfachter Form erstellt wurde, muss eine Anlassbeurteilung beigefügt werden. Gleiches gilt, wenn der Bewerber/die Bewerberin seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig war oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte.

 

Die Schulleitungen werden gebeten, die Ausschreibung den Lehrkräften durch Aushang im Lehrerzimmer bekannt zu geben.

 

 

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin

 

 

 



Berichtigung

 

 

 

Die Bekanntmachung „Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke 2019“ vom 26. April 2018 (KWMBeibl. S. 131, StAnz. Nr. 20) wird wie folgt berichtigt:

 

In Teil A Punkt 6 wird das Wort „Donnerstag“ durch das Wort „Mittwoch“ ersetzt.

 

München, den 16. Juli 2018

 

Bayerisches Staatsministerium für

Unterricht und Kultus

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

StAnz. Nr. 30

 

 

 



Abschlussprüfung 2019 für
Fremdsprachenkorrespondenten und Euro-Korrespondenten an
Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 16. Juli 2018,  Az. VI.6-BS9500-9-7b.64 737

 

 

1.       Die schriftliche Abschlussprüfung findet im Schuljahr 2018/2019 nach folgendem Zeitplan statt:

 

Dienstag,

4. Juni 2019

Allgemeine Übersetzung aus der Ersten Fremdsprache

 

Fachübersetzung aus der Ersten Fremdsprache

 

8.15 bis 9.00 Uhr

 

 

9.30 bis 10.15 Uhr

Mittwoch,

5. Juni 2019

Fachübersetzung in die Erste Fremdsprache

 

Bearbeitung von Korrespondenztexten aus der Ersten Fremdsprache

8.15 bis 9.00 Uhr

 

 

9.45 bis 11.15 Uhr

 

Donnerstag,

6. Juni 2019

 

 

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(nur für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung in einer 2. Ersten Fremdsprache ablegen)

 

 


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Bearbeitung von Korrespondenztexten aus der Zweiten Fremdsprache

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Allgemeine Übersetzung aus der 2. Ersten Fremdsprache

 

Bearbeitung von Korrespondenztexten aus der 2. Ersten Fremdsprache

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Aufgabe aus der Allgemeinen Wirtschaftslehre für Euro-
Korrespondenten

9.45 bis 11.15 Uhr

 

 

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8.15 bis 9.00 Uhr

 

 

 

9.45 bis 11.15 Uhr

 

 

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8.15 bis 9.45 Uhr

Freitag,

7. Juni 2019

 

 

(nur für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung in einer 2. Ersten Fremdsprache ablegen)

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Fachübersetzung aus der 2. Ersten Fremdsprache

 

Fachübersetzung in die 2. Erste Fremdsprache

 

 

 

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Aufgabe aus der Außenwirtschaft für Euro-
Korrespondenten

 

Aufgabe aus dem Rechnungswesen für Euro-
Korrespondenten

8.15 bis 9.00 Uhr

 

 

9.30 bis 10.15 Uhr

 

 

 

 

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8.15 bis 9.45 Uhr

 

 

 

10.15 bis 11.15 Uhr

 

2.         Für die Abschlussprüfung 2019 an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe gilt:

 

2.1     Die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung für Fremdsprachen- und Euro-Korrespondenten richtet sich nach der Schulordnung für Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, KWMBl. I S. 338), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193).

 

2.2  Die Abschlussprüfungen 2019 werden an der kommunalen Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München, an der staatlichen Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe Weiden und an den staatlich anerkannten privaten Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe durchgeführt.

 

2.3    „Andere Bewerber“ nach § 41 BFSO Sprachen (Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den staatlichen Abschluss nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören) haben sich wegen der Zuteilung an eine Schule rechtzeitig an die zuständige Regierung (Abt. Schul- und Bildungswesen) zu wenden. Die Zulassung selbst ist bei der Schule, der die Bewerber zugeteilt worden sind, bis spätestens 1. März 2019 zu beantragen.

Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung als „anderer Bewerber“ sind die in § 41 Abs. 2 (Fremdsprachenkorrespondenten) und Abs. 3 (Euro-Korrespondenten) BFSO Sprachen genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich.

 

2.4    Die Leitungen der Schulen, an denen die Abschlussprüfungen stattfinden, haben dem Staatsministerium bis 15. Februar 2019 anzuzeigen, welche Ersten Fremdsprachen und Zweiten Fremdsprachen im Rahmen der Fremdsprachenkorrespondentenprüfung und/oder Euro-Korrespondentenprüfung zu prüfen sind sowie welche Fachgebiete (Wirtschaft und/oder Technik) dabei jeweils erforderlich sind. Für die Meldung ist das entsprechende Formblatt zu verwenden, das den Schulen rechtzeitig übersandt wird.

 

2.5    Für Kandidaten, die die Prüfung für Euro-Korrespondenten ablegen, gelten (neben den Terminen der Aufgaben aus dem Rechnungswesen, der Allgemeinen Wirtschaftslehre und der Außenwirtschaft) die Termine für die Prüfungen in der Ersten Fremdsprache.

 

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 

StAnz. Nr. 30

 

 

 



Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher 2019

 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus

vom 16. Juli 2018,  Az. VI.6-BS9500-9-7b.64 738

 

 

1.        Die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch wird für das Schuljahr 2018/2019 ab Mai 2019 als staatliche Abschlussprüfung an den Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern nach der Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2018 (GVBl. S. 32), durchgeführt.

 

Bewerber für die Zulassung zur Prüfung in einer dieser Sprachen, die keiner Fachakademie angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, melden sich als „andere Bewerber“ bis spätestens 15. Januar 2019 (Poststempel) an einer der nachstehend genannten Fachakademien an, die die Prüfung in der gewünschten Fremdsprache und dem gewünschten Fachgebiet anbietet:

 

        Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München, Baierbrunner Straße 28, 81379 München, Tel.: (089) 28 81 02-0

Sprachen:          Englisch (E), Französisch (F), Spanisch (S),

Italienisch (I), Russisch (R)

Fachgebiete:     Wirtschaft

(für alle Sprachen)

Geisteswissenschaften (nur als Wahlfach für I)

Technik

(nur für E, S, I, R)

Rechtswesen

(nur für E, F, S, I)

Naturwissenschaften

(nur für E)

 

         Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen des Instituts für Fremdsprachen und Auslandskunde, Hindenburgstraße 42, 91054 Erlangen, Tel.: (09131) 812 93-30

Sprachen:          Englisch (E), Französisch (F), Russisch (R), Spanisch (S)

Fachgebiete:     Wirtschaft

(für alle Sprachen)

Technik

(für alle Sprachen)

Geisteswissenschaften (nur für E und S)

Rechtswesen

(nur für E)

 

         Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen der Würzburger Dolmetscherschule GmbH, Paradeplatz 4, 97070 Würzburg, Tel.: (0931) 5 21 43

Sprachen:          Englisch (E), Spanisch (S)

Fachgebiete:     Wirtschaft

(für alle Sprachen)

Naturwissenschaften

(nur für E)

 

        Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen des Instituts für Fremdsprachen-Berufe GmbH, Rathausplatz 2, 87435 Kempten (Allgäu), Tel.: (0831) 2 60 25

Sprache:            Englisch (E)

Fachgebiet:       Wirtschaft

 

         Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München, Amalienstraße 36, 80799 München, Tel.: (089) 23 34 16-50

Sprachen:          Englisch (E), Französisch (F), Spanisch (S)

Fachgebiete:     Wirtschaft

(für alle Sprachen)

Technik

(nur für E, S)

 

         Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen des EURO Schulvereins Ingolstadt, Esplanade 36, 85049 Ingolstadt, Tel.: (0841) 170 01

Sprache:            Englisch (E)

Fachgebiet:       Wirtschaft

 

         Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen der Euro Akademie Bamberg, Ludwigstraße 25, 96052 Bamberg, Tel.: (0951) 98 60 80

Sprache:            Englisch (E)

Fachgebiet:       Wirtschaft

 

         Staatliche Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen Weiden, Stockerhutweg 52, 92637 Weiden, Tel.: (0961) 20 62 15

Sprache:            Englisch (E)

Fachgebiet:       Wirtschaft

 

Termin der schriftlichen Prüfung:

6./7./8. Mai 2019

 

Termin der mündlichen Prüfungen:

im Juni/Juli 2019,

für „andere Bewerber“ u. U. im September/Oktober 2019

 

2.         Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bietet im Jahr 2019 gleichzeitig die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in der selteneren Sprache Türkisch an, die nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), durchgeführt wird. Einzelheiten über Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgebühren, Prüfungsanforderungen etc. können unter der Internetadresse www.km.bayern.de (Pfad: Ministerium – Schule & Ausbildung – Staatliche Prüfung zum Übersetzer & Dolmetscher) abgerufen werden.

 

Meldungen für die Prüfung in dieser selteneren Sprache sind auf Formblättern, die auf der oben genannten Internetseite ab Anfang Oktober 2018 zum Ausdruck verfügbar sein werden, bis spätestens 15. Januar 2019 (Poststempel) beim Staatsministerium einzureichen.

 

Termin der schriftlichen Prüfung:

6./7./8. Mai 2019

 

Termin der mündlichen Prüfungen:

ab Juli 2019

 

Herbert Püls

Ministerialdirektor

 


 

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Herausgeber / Redaktion: Bayerische Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München, Telefon 089 2186-0, E-Mail: poststelle@stmbw.bayern.de

 

Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München

 

Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Beiblatt zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst (KWMBeibl.) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Ausgaben jährlich. Es wird im Internet auf der „Verkündungsplattform Bayern“ www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die „Verkündungsplattform Bayern“ ist für jedermann kostenfrei verfügbar.

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