Veröffentlichung FMBl. 2010/12 S. 264 vom 18.11.2010

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Az.: 21 - P 1003/1 - 023 - 38 356/10
2030-F
2030-F
 
Änderung
der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 18. November 2010 Az.: 21 - P 1003/1 - 023 - 38 356/10
 
 
I.
 
Auf Grund von Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605), Art. 3 Abs. 2, Art. 55 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), § 25 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643), § 20 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), und § 7 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643), wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35) im Benehmen – soweit erforderlich im Einvernehmen – mit der Bayerischen Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien wie folgt geändert:
 
 
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
1.1
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
 
 
„Abschnitt 3
Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien
 
1.
Anwendungsbereich
 
2.
Ziel der dienstlichen Beurteilung
 
3.
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
 
4.
Beurteilung von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten
 
5.
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
 
6.
Inhalt der periodischen Beurteilung
 
7.
Gesamturteil
 
8.
Vergabe von Eignungsmerkmalen
 
9.
Weitere dienstliche Beurteilungen
 
10.
Beurteilungsverfahren
 
11.
Übergangsregelungen“.
 
1.2
Es werden folgende neue Abschnitte 4 und 5 eingefügt:
 
 
„Abschnitt 4
Leistungsfeststellung nach Art. 30, 66 BayBesG
in Verbindung mit Art. 62 LlbG
 
1.
Anwendungsbereich
 
2.
Fallgestaltungen
 
3.
Zuständigkeit und Verfahren
 
4.
Gegenstand der Leistungsfeststellung
 
5.
Maßstab
 
6.
Ergänzende Regelungen zum regelmäßigen Stufenaufstieg, Stufenstopp und der Leistungsstufe
 
7.
Wirksamkeit
 
 
Abschnitt 5
Laufbahnrechtlicher Nachteilsausgleich für
Wehrdienstzeiten oder gleichgestellte ZeitenG
1.
Anwendungsbereiche
 
2.
Ausgleich nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
 
3.
Nachteilsausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz
 
4.
Nachteilsausgleich nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
 
5.
Vollzugshinweise“.
 
1.3
Die bisherigen Abschnitte 4 bis 15 werden Abschnitte 6 bis 17.
 
1.4
Im neuen Abschnitt 11 werden die Worte „4. Fortbildung an Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien und Förderung der Verwaltungs- und Wirtschaftsdiplominhaberinnen und -inhaber“ gestrichen.
 
1.5
Die Übersicht über die Anlagen erhält folgende Fassung:
 
„Anlagen
 
Anlage 1
Vereinbarung über die gewerkschaftliche Beteiligung bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mit dem Bayerischen Beamtenbund (Abschnitt 1 Nr. 3.2.1)
 
Anlage 2
Vereinbarung über die gewerkschaftliche Beteiligung bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Bayern – (Abschnitt 1 Nr. 3.2.1)
 
Anlage 3
Muster für die dienstliche Beurteilung (Abschnitt 3 Nr. 6.2.1)
 
Anlage 4
Muster für die Probezeitbeurteilung (Abschnitt 3 Nr. 9.2.1.4)
 
Anlage 5
Muster für die Einschätzung (Abschnitt 3 Nr. 9.1.2)
 
Anlage 6
Inhaltliche Festlegungen für ein Formblatt zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bei Ruhestandsversetzungen (Abschnitt 7 Nr. 1.7.1)
 
Anlage 7
Niederschrift über die Vereidigung (Abschnitt 8 Nr. 2.3.4)
 
Anlage 8
Vordruck für die Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen (Abschnitt 9 Nr. 9.6.1)
 
Anlage 9
Vordruck für die Berechnung des abzuliefernden Betrages der Nebentätigkeitsvergütungen (Abschnitt 9 Nr. 9.6.3)“.
 
 
2.
Abschnitt 1 Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 erhalten folgende Fassung:
 
„2.2.1.
Für Erstbescheide:
 
‚Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
 
1.
Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
… (Behörde, die den Bescheid erlassen hat)
in …
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in …, Postfachanschrift: Postfach …, Hausanschrift: …, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
2.
Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in …,
Postfachanschrift: Postfach …,
Hausanschrift: …,
schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Beamtenrechts mit Ausnahme des Disziplinarrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
[Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) sind unzulässig.
[Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.‛
Richtet sich der Verwaltungsakt an mehrere gemeinsam Betroffene (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO), lautet die Rechtsbehelfsbelehrung:
 
‚Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
 
1.
Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
… (Behörde, die den Bescheid erlassen hat)
in …
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in …, Postfachanschrift: Postfach …, Hausanschrift: …, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
2.
Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in …,
Postfachanschrift: Postfach …,
Hausanschrift: …,
schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Beamtenrechts mit Ausnahme des Disziplinarrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.
[Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) sind unzulässig.
[Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.‛
 
2.2.2
Für Widerspruchsbescheide (falls ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde):
 
‚Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid der ... (Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat) vom ... (Datum) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht ... in ...,
Postfachanschrift: Postfach ...,
Hausanschrift: …,
schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.‛.“
 
 
3.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
 
3.1
In Nr. 1.1 werden die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt und die Worte „sowie in Art. 19 BayBG“ gestrichen.
 
3.2
In Nr. 1.3.2 werden nach den Worten „BayRS 2031-1-1-F“ ein Komma sowie die Worte „zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605)“ eingefügt.
 
3.3
In Nr. 2.1.3 werden die Worte „oder bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BeamtStG sowie Art. 19 BayBG)“ durch die Worte „(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) ersetzt.
 
3.4
In Nr. 2.2 Satz 1 werden die Worte „oder § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit Art. 19 BayBG“ gestrichen.
 
3.5
Nr. 2.5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Die Amtsbezeichnungen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F) sowie aus den Regelungen zu Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayBesG in Verbindung mit Anlage 2.“
 
3.6
In Nr. 6 Satz 1 werden die Worte „Art. 14 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86)“ durch die Worte „§ 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400)“ ersetzt.
 
3.7
Nr. 7.1 Satz 3 wird aufgehoben.
 
3.8
In Nr. 8 Satz 3 werden die Worte „Art. 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700)“ durch die Worte „Art. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1939)“ ersetzt.
 
 
4.
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
 
 
 
„Abschnitt 3
Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien
 
1.
Anwendungsbereich
 
1.1
1Die folgenden Verwaltungsvorschriften gelten für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern sowie von Richterinnen und Richtern (Art. 1 Abs. 1 LlbG), vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 2 LlbG. 2Auf die Öffnungsklauseln
für die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (Art. 63 LlbG),
für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften (Art. 64 LlbG) sowie
für die dienstliche Beurteilung des Polizeivollzugsdienstes (Art. 1 Abs. 3, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG)
wird verwiesen. 3Wird von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht, gelten nachfolgende Ausführungen nur, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 4Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist deren besondere rechtliche Stellung zu berücksichtigen. 5Diesen Erfordernissen tragen durch die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu treffende gesonderte Verwaltungsvorschriften nach Art. 63 LlbG Rechnung.
 
1.2
Die Verwaltungsvorschriften finden keine Anwendung
bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit im Sinn des Art. 45 BayBG bezüglich der Feststellung, ob sie auf Grund der bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes in vollem Umfang gerecht geworden sind (Art. 45 Abs. 1 Satz 6 BayBG), sowie
bei Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe im Sinn des Art. 46 BayBG bezüglich der Feststellung, ob sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG, Art. 13 Abs. 2 LlbG)
auf die Erprobungszeit nach Art. 16 Abs. 2 LlbG.
 
1.3
1Die Staatsministerien können ergänzende Beurteilungsrichtlinien erlassen. 2Dabei kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auch von Abschnitt 3 abgewichen werden.
 
 
2.
Ziel der dienstlichen Beurteilung
 
2.1
1Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV sowie § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 2Diese müssen beurteilt werden.
 
2.2
Dienstliche Beurteilungen erfüllen im Wesentlichen folgende Zwecke:
 
2.2.1
1Zum einen sind dienstliche Beurteilungen ein wichtiges Instrument für die Personalentwicklung. 2Sie ermöglichen dem Dienstherrn, sich regelmäßig einen Überblick über die Leistung, Eignung und Befähigung der Beschäftigten zu verschaffen, und werden dadurch zur maßgeblichen Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen unter Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes.
 
2.2.2
1Zum anderen ist Zweck der dienstlichen Beurteilung, den Beschäftigten die bestmögliche Entfaltung ihrer Kräfte im beruflichen Bereich zu ermöglichen. 2Den Beschäftigten wird so regelmäßig Rückmeldung darüber gegeben, welches Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild die Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraums von ihnen gewonnen haben. 3Dienstliche Beurteilungen dienen somit auch als Personalführungsinstrument. 4Davon unberührt bleibt die ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen und ihnen verdientes Lob auszusprechen (vgl. auch Nr. 2.5).
 
2.2.3
1Darüber hinaus sind Feststellungen zur fachlichen Leistung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 62 LlbG Entscheidungsgrundlagen für den regelmäßigen Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG) bzw. das Verbleiben in der Grundgehaltsstufe (Stufenstopp, Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG) sowie – für den Fall der Gewährung einer Leistungsstufe – für die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen (Art. 66 BayBesG; vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 4). 2Dienstliche Beurteilungen im Sinn des Art. 54 LlbG und Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG sind rechtlich selbständige Entscheidungen.
 
2.3
1Dienstliche Beurteilungen erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten erstellt werden. 2Die Würdigung der Leistung, Eignung und Befähigung muss gleichmäßig, gerecht und sachlich erfolgen. 3Dies erfordert Objektivität und damit insbesondere Unabhängigkeit von Sympathie oder Antipathie. 4Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert daher von den Vorgesetzten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. 5Im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Bewertung aller Beamtinnen und Beamten ist von übertrieben großzügigen oder übertrieben strengen Beurteilungen abzusehen. 6Nicht objektive oder gar unzutreffende Beurteilungen stiften mehrfach Schaden. 7Sie benachteiligen mittelbar auch die ordnungsgemäß beurteilten Beamtinnen und Beamten. 8Außerdem untergraben sie das Vertrauen sowohl der Beamtinnen und Beamten als auch der Dienstvorgesetzten in die Urteilsfähigkeit und Qualifikation der Beurteilerin bzw. des Beurteilers. 9Dass den Beamtinnen und Beamten die dienstliche Beurteilung zu eröffnen ist (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG), darf die Beurteilenden nicht dazu verleiten, einen milderen Maßstab anzulegen.
 
2.4
1Die Beurteilungen können ihrer Funktion nur gerecht werden, wenn sie ein möglichst zutreffendes, umfassendes und ausgewogenes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten geben. 2Dementsprechend müssen in den Beurteilungen sowohl Stärken als auch festgestellte Schwächen zum Ausdruck kommen, soweit diese für die dienstliche Verwendbarkeit von Bedeutung sind oder sein können. 3Dabei ist zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung bzw. Zwischen- oder Probezeitbeurteilung Mängel vorgehalten werden. 4Besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. 5In Hinblick auf die besondere Bedeutung der Probezeit als Bewährungsphase für die grundlegende Entscheidung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist in Art. 55 Abs. 1 LlbG ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit eine schriftliche Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erfolgen hat (vgl. dazu Nr. 9.1).
 
2.5
1Beurteilen heißt Beobachtetes unter bestimmten Gesichtspunkten zu bewerten. 2Nur auf Grund mehrfacher Beobachtungen kann ein fundiertes, ausgewogenes Urteil über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter abgegeben werden. 3Einzelbeobachtungen können zu Zufallsergebnissen führen. 4Es gehört daher zu den wichtigen Aufgaben der Vorgesetzten, die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Verhalten langfristig zu beobachten. 5In diesem Zusammenhang gehört es – losgelöst vom Verfahren der dienstlichen Beurteilung oder der Leistungsfeststellung (vgl. Abschnitt 4) – auch zu den ständigen Aufgaben der Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der Zusammenarbeit und der Leistung zu erörtern. 6Dies kann sowohl in regelmäßigen Gesprächen mit den Beamtinnen und Beamten als auch aus konkretem, aktuellem Anlass heraus erfolgen. 7Ziel dieser Gespräche ist, Leistung, Eignung und Befähigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu fördern. 8Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nachhaltig zur Verbesserung oder Beibehaltung guter Leistungen zu motivieren. 9Andererseits gilt es, sie oder ihn auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können.
 
 
3.
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
 
3.1
1Der Beurteilungsmaßstab ist in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG geregelt. 2Nach einer Beförderung ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Beamtin oder einem Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau. 3Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG ermöglicht die Bestimmung engerer Vergleichsgruppen in besonderen, sachlich begründeten Konstellationen. 4Es wird damit die Möglichkeit geschaffen, für den Fall, dass auf Grund unterschiedlicher Dienstposten innerhalb derselben Besoldungsgruppe erheblich unterschiedliche Anforderungen an Leistung, Eignung und Befähigung bestehen, einen diese vorhandenen Differenzierungen sachgerecht berücksichtigenden Beurteilungsmaßstab zu bestimmen. 5So kann die Aussagekraft der Beurteilung erhöht werden, besonders hinsichtlich differenzierter Aussagen zur weiteren beruflichen Entwicklung. 6Gelten für Beschäftigte derselben Besoldungsgruppe und Fachlaufbahn auf Grund Ressortzugehörigkeit unterschiedliche ergänzende Beurteilungsrichtlinien, wird von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG Gebrauch gemacht.
 
3.2
Bewertung
 
3.2.1
1Für die Bewertung gilt Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LlbG. 2Der nach den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LlbG bestimmte Bewertungsrahmen gewährleistet, dass hinreichende Differenzierungsmöglichkeiten bei der Beurteilung und den darauf beruhenden Auswahlentscheidungen bestehen. 3Es ist Aufgabe aller Beurteilenden, die bestehenden Differenzierungsmöglichkeiten im Rahmen der gezeigten Leistungen zu nutzen. 4Je differenzierter das Leistungsgefüge der Beamtinnen und Beamten in der Beurteilung zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen. 5Die vom Gesetzgeber geforderte Differenzierung unterstützt auch den Fall der sachgerechten Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 62 Abs. 2 LlbG, Art. 66 BayBesG.
 
3.2.2
1Als Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktewerte gilt bei Verwendung der 16-Punkteskala Folgendes:
 
1
2
 
1 oder 2 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal nur mit erheblichen Mängeln und damit nur unzureichend erfüllt wird.
 
3
4
5
6
 
 
3 bis 6 Punkte sind zu vergeben, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt werden.
7
8
9
10
 
 
7 bis 10 Punkte sind zu vergeben, wenn die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genügt oder diese übersteigt.
11
12
13
14
 
 
11 bis 14 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird.
15
16
 
15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird.
 
2Die verbalen Beschreibungen dieser Punktegruppen gelten als Orientierungshilfe für die Bildung des Gesamturteils entsprechend. 3Sofern eine andere Punkteskala festgelegt wird, sind die der Orientierung dienenden Erläuterungen entsprechend anzupassen.
 
 
4.
Beurteilung von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten
1Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG – vom 24. Mai 1996, GVBl S. 186, BayRS 2039-1-A, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006, GVBl S. 292). 2Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftrager bzw. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner (im Sinn des Art. 15 Abs. 1 und 2 BayGlG). 3Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung oder teilweisen Freistellung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.
 
 
5.
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
 
5.1
1Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist eine eventuelle Minderung der Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Abschnitt IX Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern – ‚Fürsorgerichtlinien‛ 2005 – vom 3. Dezember 2005 [FMBl S. 193, StAnz Nr. 50] in der jeweils geltenden Fassung). 2Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte dürfen auf Grund einer anerkannten Behinderung bei der Beurteilung nicht benachteiligt werden. 3Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit zur Folge, so ist in die Beurteilung ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. 4Haben sich die Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- und Verwendungsfähigkeit ggf. auf die Behinderung zurückzuführen ist.
 
5.2
1Im Kopf des Beurteilungsbogens ist neben Namen, Dienstbezeichnung etc., soweit durch Angabe der bzw. des Beschäftigten bekannt, auch eine Aussage zur evtl. Schwerbehinderung (unter Angabe des Grades der Behinderung) zu treffen. 2Die obersten Dienstbehörden stellen jeweils für ihren Geschäftsbereich nach Abschnitt IX Nr. 5 der ‚Fürsorgerichtlinien‛ den Vollzug des § 95 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495), sicher.
 
 
6.
Inhalt der periodischen Beurteilung
1Der Inhalt der periodischen Beurteilung richtet sich nach Art. 58 LlbG. 2Im Einzelnen wird hierzu Folgendes bestimmt:
 
6.1
Beschreibung des Aufgabengebiets
1Grundlage der Beurteilung ist das Aufgabengebiet der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. 2Insbesondere die Leistung der Beamtinnen und Beamten kann nur dann richtig gewürdigt werden, wenn Art und Schwierigkeit ihres Aufgabengebiets bekannt sind. 3Daher ist jeder Beurteilung eine kurze, stichwortartige Beschreibung der im Beurteilungszeitraum ausgeübten Aufgaben voranzustellen (Art. 58 Abs. 1 LlbG). 4Dabei sollen die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben aufgeführt werden. 5Übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht können aufgeführt werden. 6Geschäftsverteilungspläne können zur näheren Beschreibung herangezogen werden; ein bloßer Verweis auf diese ist nicht ausreichend.
 
6.2
Beurteilung von fachlicher Leistung, Eignung und Befähigung
 
6.2.1
1Für die periodische Beurteilung können Formblätter nach dem Muster der Anlage 3 verwendet werden. 2Sofern von den obersten Dienstbehörden keine anderen oder weitere Beurteilungskriterien bestimmt werden (Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG), sind die im Folgenden genannten Beurteilungskriterien zu bewerten. 3Soweit nachfolgend eine Beschreibung einzelner Beurteilungskriterien erfolgt, dient dies nur als Anhaltspunkt. 4Vorrangig sind die Festlegungen durch die jeweilige oberste Dienstbehörde.
 
6.2.1.1
1Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen worden sind, ist der Führungserfolg zu beurteilen. 2Dabei stellt das Gesetz auf das Ergebnis der Aufgabenerfüllung ab. 3Eine Orientierung der Beurteilung an dem Verhalten oder dem Bemühen genügt nicht.
 
6.2.1.2
Die Einsatzbereitschaft kann sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben.
 
6.2.1.3
Die geistige Beweglichkeit zeigt sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten.
 
6.2.1.4
Auf das Führungspotential kann insbesondere aus der gezeigten Organisationsfähigkeit, der sozialen Kompetenz, Kooperationsbereitschaft, Entschlusskraft, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit sowie dem Verhandlungsgeschick geschlossen werden.
 
6.2.2
1Beurteilungsrelevante Einzelmerkmale wie z. B. Führungserfolg/-potential sowie Einsatzbereitschaft tragen auch den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 BayGlG Rechnung. 2Sie stellen sog. Schlüsselkompetenzen dar, die auch außerhalb der dienstlichen Tätigkeit ihre Ausprägung finden. 3Durch die Einbeziehung bei der Bewertung der Beurteilungskriterien werden dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit Teilaspekte bei der Anwendung des Leistungsgrundsatzes und erlangen ausdrückliche Relevanz für die Beurteilung. 4Voraussetzung dafür ist, dass die Fähigkeiten, die Gegenstand von Beurteilungskriterien sind, und die bei der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen sowie bei der Ausübung eines Ehrenamtes erworben bzw. vertieft werden können, sich erkennbar im dienstlichen Verhalten äußern.
 
6.2.3
1Bei den Einzelmerkmalen besteht die Möglichkeit verbaler Hinweise oder Erläuterungen, insbesondere zu signifikanten Stärken und Schwächen in Bezug auf das jeweilige Einzelmerkmal, die für die Bewertung maßgeblich waren. 2Nicht jedoch ist ein vergebener Punktewert lediglich verbal zu umschreiben. 3Zwingend sind verbale Hinweise oder Erläuterungen nur in den Fällen des Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG. 4Danach sind verbale Hinweise oder Erläuterungen vorzunehmen, wenn sich die Beurteilung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat. 5Darunter ist bei Anwendung der 16-Punkteskala regelmäßig eine Verschlechterung um mindestens drei Punkte zu verstehen. 6Keine wesentliche Verschlechterung im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG liegt dagegen vor, wenn sich die Verschlechterung durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt. 7Verbale Hinweise oder Erläuterungen sind ferner dann notwendig, wenn sich die Bewertung auf bestimmte prägende Vorkommnisse gründet. 8Die obersten Dienstbehörden können über Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG hinaus weitere verbale Hinweise oder Erläuterungen umfassend oder nur für einzelne Beurteilungsmerkmale verbindlich festlegen (Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG).
 
6.2.4
Ergänzende Bemerkungen (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 LlbG)
 
6.2.4.1
1Nach der gesetzlichen Regelungsvorgabe sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung im Beurteilungszeitraum umfassend Gegenstand der Beurteilung mittels Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. 2Die Punkteskala bietet hinreichende Differenzierungsmöglichkeiten. 3Im Übrigen bestehen Öffnungsklauseln, die eine spezifische Ausgestaltung ermöglichen (Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 LlbG). 4Ergänzende Bemerkungen gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 6 LlbG zu den einzelnen Beurteilungskriterien kommen aus diesem Grunde nur ausnahmsweise in Betracht.
 
6.2.4.2
1Soweit es zur Abrundung des Gesamtbildes erforderlich erscheint, können auch – soweit dies der oder dem Beurteilenden bekannt ist – die Teilnahme an Lehrgängen (insbesondere an Fortbildungslehrgängen), der Erwerb von dienstlich relevanten Fort-, Weiterbildungs- oder Leistungsnachweisen, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine Lehr-, Prüfungs- oder Ausbildungstätigkeit vermerkt werden. 2Soweit die oder der zu Beurteilende nicht widerspricht, können auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personalrats, einer Schwerbehindertenvertretung oder als soziale Ansprechpartnerin oder sozialer Ansprechpartner angegeben werden. 3Ferner kann darauf verwiesen werden, dass schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte trotz der mit ihrer Behinderung verbundenen Erschwernis gute bzw. herausragende Leistungen erbringen.
 
6.2.4.3
Ergänzende Bemerkungen erfolgen ausschließlich verbal.
 
6.3
Vereinfachte Dokumentation der Beurteilung (Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG)
1Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung zulassen (Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG). 2Voraussetzung ist, dass die Beamtinnen und Beamten in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden sind und die erneute Überprüfung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils sowie die Äußerungen über Eignungsmerkmale nach Art. 58 Abs. 4 und Abs. 5 LlbG gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind.
 
 
7.
Gesamturteil
 
7.1
1Bezüglich der Bewertung des Gesamturteils gilt Nr. 3.2 entsprechend. 2Bei Verwendung einer Punkteskala wäre es beurteilungsfehlerhaft, wenn das Gesamturteil lediglich als rechnerisches Mittel der Einzelbewertungen gebildet würde. 3Dies würde weder den gezeigten Leistungen der beurteilten Beamtinnen und Beamten gerecht, noch böte es eine hinreichende Grundlage für künftige Personalauswahlentscheidungen. 4Vielmehr sind die Bewertungen der Beurteilungskriterien in eine Gesamtschau einzubeziehen und zu gewichten. 5Hierbei ist zum einen zu beachten, dass in der Regel bei der oder dem zu Beurteilenden nicht alle Merkmale gleich positiv oder negativ ausgeprägt sind. 6Jeder Mensch hat seine Stärken und Schwächen. 7Schwächen in einem Punkt können durch Stärken in anderen Punkten kompensiert werden. 8Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungskriterien je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung sehr unterschiedlich sein kann. 9Dieser Bewertungsspielraum ist auch von Bedeutung für die Aussage über die künftige berufliche Entwicklung.
 
7.2
1Macht insbesondere erst die Gewichtung bestimmter Beurteilungsmerkmale die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist die Gewichtung in den ergänzenden Bemerkungen darzustellen und zu begründen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 2Beruht die Gewichtung eines Beurteilungsmerkmals im Wesentlichen auf einem bestimmten Vorkommnis, so soll dieses angegeben werden.
 
7.3
1Soweit Veranlassung besteht, sollte auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, die die Beurteilung erschwert haben und so zu einer Einschränkung der Aussagekraft der Beurteilung führen können. 2Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen im Beurteilungszeitraum sowie deren Ursachen ist besonders einzugehen. 3Der erfolgreiche Wechsel von Dienstposten sollte hervorgehoben werden.
 
7.4
Disziplinarmaßnahmen (Art. 6 BayDG) oder missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG) sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren verhängt wurden, sind nicht in der Beurteilung zu vermerken.
 
7.5
1Die Einzelbewertungen und die ergänzenden Bemerkungen müssen das Gesamturteil schlüssig tragen. 2Ergänzende Bemerkungen erfolgen ausschließlich verbal.
 
 
8.
Vergabe von Eignungsmerkmalen
Nach dem Gesamturteil sind detaillierte Aussagen zur Verwendungseignung (Art. 58 Abs. 4 LlbG) sowie ggf. zur Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung (Art. 58 Abs. 5 LlbG) zu treffen.
 
8.1
Verwendungseignung (Art. 58 Abs. 4 LlbG)
 
8.1.1
Führungsqualifikation
1Sofern für die Beurteilte oder den Beurteilten eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 2Dabei bedarf es insoweit einer Differenzierung, als die Frage der Führungsqualifikation im Rahmen der Verwendungseignung auch für solche Beschäftigte in Frage kommt, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind. 3So ist der bereits belegte Führungserfolg bei der Bewertung des entsprechenden Einzelmerkmals sowie des Einzelmerkmals des Führungspotentials zu berücksichtigen. 4Im Rahmen der Verwendungseignung soll die Aussage über die Führungsqualifikation darauf beschränkt werden, inwieweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden ist. 5Setzt die Qualifikation für die nächste Führungsebene eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG voraus, so kann eine positive Aussage zur Eignung für die nächste Führungsebene nur getroffen werden, wenn in der periodischen Beurteilung auch eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erfolgt (vgl. Nr. 8.2). 6Für die Beurteilung der Führungsqualifikation bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird ergänzend auf die ‘Fürsorgerichtlinien’ verwiesen.
 
8.1.2
Weitere Verwendungseignungen
Es ist ferner darzulegen, für welche Aufgaben und Dienstposten und für welches Amt die oder der Beurteilte in Betracht kommt und welche Einschränkungen (z. B. Bewährungsvorbehalte, Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 LlbG) ggf. bestehen.
 
8.2
Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung (Art. 58 Abs. 5 LlbG)
 
8.2.1
1Eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung bzw. die Teilnahme an Maßnahmen einer modularen Qualifizierung kommt nur in Betracht, wenn in der periodischen Beurteilung ausdrücklich festgestellt wird, dass die Beamtin bzw. der Beamte dafür geeignet ist. 2Eine Feststellung der Möglichkeit der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung entfällt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in der dritten oder vierten Qualifikationsebene eingestiegen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 LlbG). 3Gleiches gilt bei der modularen Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind. 4Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung oder die Möglichkeit der Teilnahme an Maßnahmen der modularen Qualifizierung ist in jedem Beurteilungszeitraum neu zu prüfen und, bejahendenfalls, die entsprechende Eignung erneut festzustellen. 5Erscheint die oder der Beurteilte geeignet, so ist eine entsprechende Feststellung in der periodischen Beurteilung vorzunehmen. 6Im Übrigen bedarf es keiner Äußerung.
 
8.2.2
1Nur besonders befähigte Beamtinnen und Beamte sind für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung geeignet. 2Sie müssen sich durch weit überdurchschnittliche Leistungen ausgezeichnet haben. 3Auf Grund der vorhandenen Fachkenntnisse, Berufserfahrungen sowie den intellektuellen Anlagen muss sicher prognostiziert werden können, dass sie den Anforderungen der Ausbildungsqualifizierung bzw. modularen Qualifizierung sowie den Aufgaben der Ämter oberhalb der nächst höheren Qualifikationsebene voraussichtlich gewachsen sein werden. 4Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
 
8.2.3
1Die Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder modularen Qualifizierung geht über die Feststellung der Beförderungseignung hinaus. 2Es bedarf aus diesem Grunde einer besonders sorgfältigen Abwägung. 3Mit der Feststellung der Eignung ist kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, auf Teilnahme an einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung oder auf Beförderung verbunden.
 
8.2.4
1Bei der modularen Qualifizierung ist Gegenstand der Feststellung nicht die Eignung für einzelne Maßnahmen der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 2 LlbG), sondern die Eignung für den Erwerb der Qualifikation für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene durch die modulare Qualifizierung insgesamt (Art. 20 Abs. 1 LlbG). 2Wird nach vorhergehender positiver Feststellung der Eignung bei der nächsten periodischen Beurteilung von einer erneuten positiven Feststellung abgesehen, können in dem Zeitraum bis zur nächstfolgenden periodischen Beurteilung keine weiteren Maßnahmen der modularen Qualifizierung absolviert werden. 3Weitere Maßnahmen können erst dann absolviert werden, wenn in einer nachfolgenden periodischen Beurteilung wieder eine positive Feststellung getroffen wird. 4Bisher bereits im Rahmen der modularen Qualifizierung absolvierte Maßnahmen bleiben – vorbehaltlich abweichender Regelungen zur modularen Qualifizierung – grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
 
 
9.
Weitere dienstliche Beurteilungen
Als weitere dienstliche Beurteilungen nennt Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG ausdrücklich die Einschätzung während der Probezeit, die Probezeitbeurteilung und die Zwischenbeurteilung.
 
9.1
Einschätzung
 
9.1.1
1Aufgabe der Einschätzung ist es, der Beamtin oder dem Beamten deutlich zu machen, ob die bisher gezeigten Leistungen voraussichtlich genügen werden, um die Probezeit zu bestehen. 2Dementsprechend erfolgt die Feststellung, ob die Beamtin bzw. der Beamte voraussichtlich geeignet ist. 3Kann dies noch nicht positiv festgestellt werden, ist gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG zu verfahren.
 
9.1.2
1Maßstab der Einschätzung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. 2Eine Bewertung einzelner Beurteilungskriterien ist nicht erforderlich. 3Die Dokumentation erfolgt ausschließlich verbal. 4Es können Formblätter nach dem Muster der Anlage 5 verwandt werden. 5Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die Art. 60 und 61 LlbG (vgl. Nr. 10). 6Die nähere Ausgestaltung kann ressortspezifisch geregelt werden (Art. 55 Abs. 3 LlbG).
 
9.1.3
1Kommt eine Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht, ist dies in der Einschätzung zu vermerken. 2Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.
 
9.1.4
Bezüglich eventuell nach Art. 30, 66 BayBesG erforderlich werdender Leistungsfeststellungen wird auf Abschnitt 4 verwiesen.
 
9.2
Probezeitbeurteilung
 
9.2.1
1Gegenstand von Probezeitbeurteilungen ist die Feststellung, ob die Probezeitbeamtinnen und -beamten im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG für die Aufgaben der Fachlaufbahn, und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes, sowie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 2Vorbehaltlich abweichender Regelungen (Art. 55 Abs. 3 LlbG) genügt eine verbale, die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit umfassende Stellungnahme. 3Dabei kommen folgende Bewertungen in Betracht:
 
9.2.1.1
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die sich in der Probezeit – gemessen an den Anforderungen ihrer Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts – bezogen auf die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung bewährt haben und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, erhalten die Bewertung ‚geeignet‛.
 
9.2.1.2
1Kann die Bewährung oder Eignung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG) nicht festgestellt werden, kommt jedoch eine Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht, so ist die Bewertung ‚noch nicht geeignet‛ zu vergeben. 2Auf die Regelung des § 84 Abs. 1 SGB IX wird verwiesen.
 
9.2.1.3
Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt haben oder sonst nicht geeignet sind, sind mit ‚nicht geeignet‛ zu beurteilen.
 
9.2.1.4
Es können Formblätter nach dem Muster der Anlage 4 verwandt werden.
 
9.2.2
1Bei leistungsstarken Beamtinnen und Beamten kommt eine Abkürzung der Probezeit nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht. 2Ist eine entsprechende positive Stellungnahme bereits in einer vorhergehenden Einschätzung (Art. 55 Abs. 1 LlbG) erfolgt (vgl. Nr. 9.1.3), die noch nicht zur maximal möglichen Kürzung der Probezeit um ein Jahr (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG) geführt hat, bedarf es in der Probezeitbeurteilung einer erneuten Stellungnahme dazu. 3Eine Präjudizierung für spätere Beurteilungen oder Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG ist mit einer positiven Stellungnahme nach Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG nicht verbunden, da der Vergleichsmaßstab jeweils ein anderer ist (nur Probezeitbeamtinnen und –beamte einerseits, und regelmäßig alle Beamtinnen und Beamte der gleichen Besoldungsgruppe und Fachlaufbahn, sowie, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts andererseits). 4Gleiches gilt für den Prognosezweck.
 
9.2.3
Im Falle einer Verlängerung der Probezeit ist eine erneute Probezeitbeurteilung zu erstellen.
 
9.2.4
1Die Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung kann ressortspezifisch näher geregelt werden (Art. 55 Abs. 3 LlbG). 2Wird die Probezeitbeurteilung mit einem Gesamturteil nach Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LlbG abgeschlossen, so muss dieses mit einer evtl. getroffenen Aussage, dass die Leistungen der Probezeitbeamtin oder des Probezeitbeamten erheblich über den Durchschnitt liegen und daher eine Kürzung der Probezeit in Frage kommen kann (vgl. Nr. 9.2.2), übereinstimmen.
 
9.2.5
Bezüglich eventuell nach Art. 30, 66 BayBesG erforderlich werdender Leistungsfeststellungen wird auf Abschnitt 4 verwiesen.
 
9.3
Zwischenbeurteilungen
 
9.3.1
1Eine Zwischenbeurteilung soll sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten Gegenstand eines förmlichen Beurteilungsbeitrags wird und so bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann. 2In ergänzenden Verwaltungsvorschriften kann festlegt werden, dass die Zwischenbeurteilung – ggf. nur auf Antrag der Beamtinnen und Beamten – ein Gesamturteil enthält. 3Eine Stellungnahme zu Eignungsmerkmalen nach Art. 58 Abs. 4 und Abs. 5 LlbG entfällt.
 
9.3.2
1Bei einem Behördenwechsel, dem eine Abordnung vorangeht, ist eine Zwischenbeurteilung von der abgebenden Behörde nur dann zu erstellen, wenn die zeitliche Voraussetzung des Art. 57 LlbG bei Beginn der Abordnung erfüllt ist. 2Der einem Behördenwechsel vorangegangene Abordnungszeitraum ist von der aufnehmenden Behörde in der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. 3Kommt es bis zur nächsten periodischen Beurteilung erneut zu einem Behördenwechsel, so ist Gegenstand einer ggf. nach Art. 57 LlbG erforderlich werdenden (weiteren) Zwischenbeurteilung der Zeitraum ab der Abordnung bis zu dem Beginn der nächsten, dem weiteren Behördenwechsel vorhergehenden Abordnung oder, im Falle eines sofortigen Behördenwechsels, bis zu dem Zeitpunkt dieses Wechsels.
 
9.3.3
Die Nrn. 6.1, 6.2 und 6.3 finden entsprechende Anwendung.
 
9.4
Weitere Arten dienstlicher Beurteilung
Die obersten Dienstbehörden können weitere Arten dienstlicher Beurteilung, z. B. Anlassbeurteilungen, durch Verwaltungsvorschrift zulassen.
 
 
10.
Beurteilungsverfahren
 
10.1
1Maßgeblich für die Beurteilungszuständigkeit gemäß Art. 60 LlbG ist der Beurteilungsstichtag. 2Wird die Beurteilung von der Behördenleitung als Dienstvorgesetztem erstellt, sind unmittelbare Vorgesetzte der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu hören. 3Die Behördenleitung soll die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen. 4Mehrere unmittelbare Vorgesetzte erstellen einen einheitlichen Beurteilungsentwurf in gegenseitigem Einvernehmen. 5Hat die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Dienstposten innerhalb der Behörde gewechselt, so soll die Behördenleitung – oder die oder der mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragte jetzige unmittelbare Vorgesetzte – nach Möglichkeit die früheren unmittelbaren Vorgesetzten hören, wenn der Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens sechs Monate betragen hat. 6Entsprechendes gilt, wenn die oder der unmittelbare Vorgesetzte innerhalb der Behörde den Dienstposten gewechselt hat.
 
10.2
1Abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden von der Stammbehörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde beurteilt, sofern die Abordnung nicht zu einer außerbayerischen oder nichtstaatlichen Dienststelle besteht; in diesem Fall erfolgt die Beurteilung durch die Stammbehörde im Benehmen mit der aufnehmenden Behörde. 2Ist die oder der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag bereits länger als sechs Monate abgeordnet, hat die beurteilende Dienststelle bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. 3Gleiches gilt, wenn die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate abgeordnet war. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum hinsichtlich der Fachaufsicht länger als sechs Monate ununterbrochen einer anderen Dienststelle unterstellt waren, ohne dass dienstrechtlich eine Abordnung verfügt ist bzw. war.
 
10.3
1Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG eröffnet die Möglichkeit, für die Erstellung von Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabs eine Beurteilungskommission vorzusehen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. 2Ein solches kann insbesondere dann angenommen werden, wenn so (z. B. bei einer großen Anzahl von gleichzeitig zu Beurteilenden) die Gleichmäßigkeit der Beurteilungen besser sichergestellt werden kann.
 
10.4
Um die Verantwortung und die Funktion der oder des unmittelbaren Vorgesetzten bei Beurteilungen zu stärken, erhält jede Beurteilung abschließend noch folgenden Hinweis:
‚Stellungnahme der oder des unmittelbaren Vorgesetzten:
Ohne Einwendungen
Andernfalls bitte Begründung (ggf. auf gesondertem Beiblatt):
…‛.
 
10.5
1Die nach Nrn. 10.1 und 10.4 vorgesehene Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten entfällt, wenn die oder der unmittelbare Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe angehören. 2In diesen Fällen ist die oder der nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen, sofern sie oder er nicht bereits für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten zuständig ist. 3Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung und die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen.
 
10.6
1Die dienstlichen Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Die oder der Dienstvorgesetzte soll bei der Eröffnung die Beurteilung mit den Beamtinnen und Beamten besprechen (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LlbG). 3Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auf den wesentlichen Inhalt der Beurteilung eingegangen werden. 4Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Hilfen gegeben werden, wie sie oder er etwa aufgetretene Schwächen beseitigen kann. 5Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Eröffnung und Besprechung der Beurteilung einer oder einem Vorgesetzten der Beamtinnen und Beamten übertragen, die oder der an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat. 6Beamtinnen und Beamte haben das Recht, die Beurteilung mit der oder dem Dienstvorgesetzten zu besprechen. 7Den Beamtinnen und Beamten ist eine Ausfertigung oder ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen.
 
10.7
Bezüglich des besonderen Verfahrens bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird auf die ‚Fürsorgerichtlinien‛ verwiesen.
 
 
11.
Übergangsregelungen
 
11.1
1Die Feststellung der Aufstiegseignung nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung kann in periodischen Beurteilungen, die nach dem 1. Januar 2011 wirksam werden, nicht mehr erfolgen. 2Dies gilt auch für periodische Beurteilungen, die in vor dem 1. Januar 2011 endenden Beurteilungszeiträumen zurückgestellt wurden, und nach dem 1. Januar 2011 nachgeholt werden. 3Insoweit kommen bereits die Regelungen der Art. 20, 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG sowie die ressortspezifischen Regelungen zur modularen Qualifizierung zum Tragen.
 
11.2
1Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, und die Qualifikation für bestimmte Verwendungsbereiche erworben haben, können sich für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, qualifizieren, wenn sie weitere gemäß Art. 20 LlbG und den ressortspezifischen Regelungen erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolvieren (Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG). 2In diesen Fällen ist die Feststellung der Eignung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG keine Voraussetzung für die Übertragung von dem bisherigen Verwendungsbereich nicht zugehörigen Ämtern bzw. Dienstposten, sofern in den Regelungen zur modularen Qualifizierung nichts Abweichendes festgelegt wird.“
 
 
5.
Es werden folgende neue Abschnitte 4 und 5 eingefügt:
 
 
„Abschnitt 4
Leistungsfeststellung nach Art. 30, 66 BayBesG
in Verbindung mit Art. 62 LlbG
 
1.
Anwendungsbereich
1Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, soweit nach Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 LlbG oder Art. 64 LlbG nichts Abweichendes geregelt ist. 2Für Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte findet dieser Abschnitt keine Anwendung.
 
 
2.
Fallgestaltungen
 
2.1
1Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG bestimmt, dass Leistungsfeststellungen, die für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich sind, soweit möglich, mit der periodischen Beurteilung verbunden werden. 2Es handelt sich dabei um folgende Konstellationen:
Regelmäßiger Stufenaufstieg bzw. Stufenstopp: Feststellung, ob die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind (Art. 62 Abs. 3 LlbG, Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG)
Leistungsstufe: Feststellung, ob dauerhaft herausragende Leistungen vorliegen (Art. 62 Abs. 2 LlbG, Art. 66 Abs. 2 BayBesG)
3Für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Beurteilungsvordrucks kann das Muster der Anlage 3 verwendet werden.
 
2.2
1Wird festgestellt, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind (Stufenstopp), sind die Leistungen im Rahmen einer gesonderten Leistungsfeststellung in Abständen von jeweils einem Jahr nach Beginn des Stufenstopps erneut zu überprüfen (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 2Sofern zu diesem Zeitpunkt zugleich eine periodische Beurteilung erstellt wird, wird die Überprüfungsfeststellung mit dieser verbunden (Art. 62 Abs. 5 Satz 4 LlbG). 3Einer gesonderten Leistungsfeststellung bedarf es auch dann, wenn eine Leistungsfeststellung für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich ist, eine periodische Beurteilung jedoch nicht vorgeschrieben ist. 4Es handelt sich hierbei insbesondere um Fälle, die unter Art. 56 Abs. 3 LlbG fallen.
 
2.3
1Sofern während der Probezeit Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich werden, können diese mit der Einschätzung bzw. der Probezeitbeurteilung verbunden werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 LlbG). 2Bezüglich der möglichen Ausgestaltung wird auf die Anlage 4 und Anlage 5 verwiesen.
 
 
3.
Zuständigkeit und Verfahren
1Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich in allen in Nr. 2 genannten Fällen nach Art. 60 und 61 LlbG. 2Die Ausführungen in Abschnitt 3 Nr. 10.1, 10.2, 10.4, 10.5, 10.6 sowie 10.7 finden entsprechende Anwendung.
 
 
4.
Gegenstand der Leistungsfeststellung
 
4.1
1Gegenstand der Feststellung sind die Kriterien der fachlichen Leistung nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG, sofern keine anderen oder weitere Beurteilungskriterien die fachliche Leistung betreffend geregelt sind (vgl. Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG). 2Sofern diese abweichend geregelt sind oder von der Öffnungsklausel des Art. 59 Abs. 1 LlbG (bzgl. des Bewertungssystems) Gebrauch gemacht worden ist, muss jeweils bestimmt werden, wann die Möglichkeit der Leistungsstufe besteht, wann Beamtinnen und Beamte regelmäßig aufsteigen und wann sie in den Stufen gestoppt werden sollen. 3Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Leistungsstufe, den Stufenstopp bzw. den regelmäßigen Stufenaufstieg den in Art. 62 Abs. 2, 3 und 5 LlbG geregelten Maßstäben entsprechen. 4Damit wird die Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten gewährleistet.
 
4.2
Für Leistungsfeststellungen während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG).
 
4.3
Treffen in einem Beurteilungszeitraum Zeiten aktiver Dienstleistung mit Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 BayBesG zusammen, während der nach Art. 30 Abs. 3 Satz 5 BayBesG die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen als erfüllt gelten, ist im Wege einer Gesamtwürdigung des Beurteilungszeitraums zu entscheiden, ob insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind (vgl. auch Nr. 30.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 BayBesG).
 
 
5.
Maßstab
1Leistungsfeststellungen können ihrer Funktion nur gerecht werden, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten erstellt werden und ein möglichst zutreffendes, ausgewogenes und umfassendes Bild von den Leistungen der Beamtinnen und Beamten geben. 2Die Nr. 2.3 bis 2.5 des Abschnitts 3 finden entsprechende Anwendung, soweit es um die Feststellung der fachlichen Leistung geht.
 
 
6.
Ergänzende Regelungen zum regelmäßigen Stufenaufstieg, Stufenstopp und zur Leistungsstufe
Im Einzelnen gelten ergänzend für den regelmäßigen Stufenaufstieg, den Stufenstopp sowie die Leistungsstufe:
 
6.1
Regelmäßiger Stufenaufstieg
 
6.1.1
1Nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG steigt das Grundgehalt in regelmäßigen Zeitabständen (bis zum Erreichen der Endstufe) an, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt. 2Bezugspunkt für die nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG erforderliche Leistungsfeststellung ist grundsätzlich das jeweilige Amt im statusrechtlichen Sinn, das die Beamtin bzw. der Beamte am Beurteilungsstichtag bzw. dem Stichtag der gesonderten Leistungsfeststellung inne hat. 3Die Mindestanforderungen gelten regelmäßig als erfüllt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten hat. 4Bei Festlegung einer abweichenden Punkteskala (Art. 59 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LlbG) bedarf es einer entsprechend abweichenden Bestimmung der Mindestpunktzahl, bzw. bei Wahl einer verbalen Bewertung, der Festlegung eines entsprechenden verbalen Prädikats. 5Die Bildung eines Gesamturteils zur Bewertung der fachlichen Leistung insgesamt erfolgt nicht.
 
6.1.2
1Nach Art. 62 Abs. 4 LlbG sind bei der Entscheidung, ob die Mindestanforderungen erfüllt sind, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2Es handelt sich dabei insbesondere darum,
ob Leistungsmängel der Beamtin oder dem Beamten zugerechnet werden können; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn sie auf eine Krankheit oder auf eine Schwerbehinderung zurückzuführen sind;
inwieweit die gezeigten Leistungen von dem allgemeinen Durchschnitt abweichen;
wie lange Leistungsmängel während des Beurteilungszeitraums bestanden haben;
ob zu erwarten ist, dass Leistungsmängel auch ohne Maßnahmen durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten behoben werden.
3Die Grundsätze der ‚Fürsorgerichtlinien‛ sind zu beachten.
 
6.1.3
1Eine gesonderte Berücksichtigung der oben genannten Umstände ist ausnahmsweise nur insoweit möglich, als diese nicht bereits Eingang bei der Bewertung der nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 LlbG maßgeblichen Beurteilungskriterien gefunden haben. 2Durch die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist gewährleistet, dass unberechtigte Benachteiligungen verhindert werden, und auf die Besonderheiten von Einzelfällen eingegangen werden kann.
 
6.2
Stufenstopp
 
6.2.1
Kann nicht festgestellt werden, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind, ist gesetzliche Folge des Art. 30 Abs. 3 BayBesG das Verbleiben in der bisherigen Stufe.
 
6.2.2
1Der regelmäßige Stufenaufstieg darf einer Beamtin oder einem Beamten nur versagt werden, wenn sie oder er rechtzeitig vorher auf die Leistungsmängel ausdrücklich hingewiesen worden ist (Art. 62 Abs. 4 Satz 2 LlbG). 2Dies soll der betroffenen Beamtin bzw. dem betroffenen Beamten die Chance geben, Leistungsmängel rechtzeitig zu beheben und gleichzeitig aufzeigen, dass finanzielle Einbußen hingenommen werden müssen, wenn die Leistungen nicht gesteigert werden. 3Inhalt und Zeitpunkt des Hinweises sind im Personalakt zu vermerken. 4Das Beteiligungsrecht nach Art. 77a BayPVG ist zu beachten.
 
6.2.3
1Unterbleibt eine positive Feststellung gemäß Art. 62 Abs. 3 LlbG, ist dies der Beamtin bzw. dem Beamten gegenüber – in entsprechender Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG – zu begründen. 2Eine Abschrift der Mitteilung der Gründe ist in den Personalakt aufzunehmen.
 
6.2.4
1Nach Art. 62 Abs. 5 LlbG wird regelmäßig überprüft, ob nunmehr die Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG vorliegen. 2Dies ermöglicht dem Dienstherrn flexibel auf die Leistungen der Beamtinnen und Beamten nach einem Anhalten in der Stufe zu reagieren, und gibt der oder dem Betroffenen die Chance und den Anreiz, schnell die Leistungen zu steigern.
 
6.3
Leistungsstufe
 
6.3.1
1Art. 62 Abs. 2 LlbG legt fest, welche Beamtinnen und Beamten für eine Leistungsstufe in Betracht kommen können. 2Für die Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten gilt Art. 62 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 LlbG. 3Von einer Festlegung genau bestimmter Kriterien wurde abgesehen, um die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten nicht zu beschränken. 4Dies garantiert das notwendige Maß an Gerechtigkeit im Einzelfall. 5Für die Transparenz des Vergabeverfahrens sowie des Vergabeumfangs sorgt die Beteiligung der Personalvertretungen (Art. 77a BayPVG).
 
6.3.2
1Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBesG entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle auf der Grundlage der Leistungsfeststellung im Rahmen einer weiteren Auswahlentscheidung (Vergabeentscheidung) über die tatsächliche Vergabe einer Leistungsstufe und deren Dauer. 2Der Beginn der Leistungsstufe kann bei jeder Beamtin und bei jedem Beamten individuell bestimmt werden. 3Letzteres ist nicht Gegenstand der Leistungsfeststellung. 4Auf Art. 62 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LlbG wird verwiesen.
 
 
7.
Wirksamkeit
 
7.1
1Bezüglich des Beginns der Wirksamkeit einer Leistungsfeststellung ist auf den Beginn des Monats abzustellen, der auf den Monat, in dem die Leistungsfeststellung eröffnet worden ist, folgt. 2Sofern die Leistungsfeststellung mit der periodischen Beurteilung verbunden ist, ist maßgeblich der Monat der Eröffnung der periodischen Beurteilung. 3Eine Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden ist, gilt bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 4Eine gesonderte Leistungsfeststellung ist wirksam bis zur ersten oder nächsten periodischen Beurteilung, bzw., wenn eine solche nicht erfolgt, bis zur nächsten gesonderten Leistungsfeststellung. 5Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 und 66 BayBesG wird verwiesen.
 
7.2
1Unterbleibt eine positive Leistungsfeststellung (Stufenstopp), so treten die Rechtsfolgen des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG mit dem Beginn des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die periodische Beurteilung bzw. die gesonderte Leistungsfeststellung eröffnet worden ist. 2Jeweils nach einem Jahr ab Eintritt der Rechtsfolgen des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG wird erneut überprüft, ob die bzw. der Beschäftigte nunmehr die Mindestanforderungen erfüllt. 3Wenn dies der Fall ist, erfolgt eine positive Leistungsfeststellung; andernfalls wird festgehalten, dass die Leistung nach wie vor nicht den Mindestanforderungen entspricht. 4Nr. 7.1 Satz 1 gilt entsprechend. 5Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 BayBesG wird verwiesen.
 
 
Abschnitt 5
Laufbahnrechtlicher Nachteilsausgleich für
Wehrdienstzeiten oder gleichgestellte Zeiten
 
 
1.
Anwendungsbereiche
Die Anwendungsbereiche des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbplSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2055), des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I S. 3054) sowie des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl I S. 549), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), beim Ausgleich von Verzögerungen auf Grund Wehrdienst oder gleichgestellter Zeiten in der laufbahnrechtlichen Entwicklung sind wie folgt abzugrenzen:
 
1.1
Arbeitsplatzschutzgesetz
Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes finden Anwendung auf
 
1.1.1
den Grundwehrdienst und einen ggf. anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§§ 5 und 6b des Wehrpflichtgesetzes – WPflG),
 
1.1.2
den freiwilligen Wehrdienst in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a WPlfG), Hilfeleistungen im Innern und im Ausland (§§ 6c und 6d WPflG) sowie den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 16 Abs. 1 ArbPlSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 WPflG) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind,
 
1.1.3
den auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleisteten Grundwehrdienst (§ 4 Abs. 3 WPflG),
 
1.1.4
den in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst (§ 8 WPflG), soweit im Einzelfall das Bundesministerium der Verteidigung entschieden hat, dass er auf den Grundwehrdienst angerechnet wird oder angerechnet werden kann,
 
1.1.5
den Zivildienst nach § 24 des Zivildienstgesetzes (ZDG) und den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst nach § 41a ZDG – § 78 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZDG,
 
1.1.6
Wehrübungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 WPflG); freiwillige Wehrübungen sind im Kalenderjahr allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen insgesamt im Umfang von höchstens bis zu sechs Wochen zu berücksichtigen (§ 10 ArbPlSchG) und
 
1.1.7
Wehrdienstverhältnisse als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit (§ 16a ArbPlSchG).
 
1.2
Soldatenversorgungsgesetz
1Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes finden Anwendung auf Wehrdienstverhältnisse als Soldat auf Zeit (§ 8a SVG). 2Sie gelten nicht für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 Soldatengesetz über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist; sie gelten auch nicht für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt (§ 8a Abs. 5 SVG).
 
1.3
Entwicklungshelfer-Gesetz
Die Vorschriften des Entwicklungshelfer-Gesetzes finden Anwendung auf Entwicklungsdienstverhältnisse von nicht mehr als drei Jahren, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehr- oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (§ 17 EhfG in Verbindung mit § 13b Abs. 3 WPflG und § 14a Abs. 3 ZDG).
 
1.4
Sinngemäße Anwendung
Abschnitt 5 Nrn. 2 bis 5 finden sinngemäße Anwendung auf
 
1.4.1
Jugendfreiwilligendienste nach § 1 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetz, soweit dadurch die Wehrpflicht erfüllt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 14c ZDG) im Umfang der Dauer des ersetzten Grundwehrdienstes,
 
1.4.2
den von Wehrpflichtigen gemäß § 42a WPflG abgeleisteten Grenzschutzdienst (§ 59 Abs. 1 BGSG) und
 
1.4.3
den Dienst als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei geleistet hat, bei einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf.
 
1.5
Beim Ausgleich wehrdienstbedingter Laufbahnverzögerungen können nicht berücksichtigt werden:
 
1.5.1
hauptberufliche Zeiten im Polizeivollzugsdienst, insbesondere im Bundesgrenzschutz, auch soweit sie nach § 42 WPflG oder § 15 Abs. 1 ZDG auf den Grundwehrdienst oder Zivildienst angerechnet werden, sofern nicht die Voraussetzungen der Nr. 1.4.3 vorliegen,
 
1.5.2
Zeiten, die zu einem Nachdienen nach § 5 Abs. 3 WPflG oder § 24 Abs. 4 ZDG geführt haben.
 
 
2.
Nachteilsausgleich nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
 
2.1
Auswirkungen des Wehrdienstes auf eine bevorstehende Einstellung als Beamter
1Gemäß § 9 Abs. 10 ArbPlSchG darf eine Einstellung als Beamter auf Widerruf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. 2Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Einstellung bereits zugesagt ist, der Wehrpflichtige jedoch nach der Zusage, aber vor der Einstellung einberufen wird. 3In diesen Fällen ist der Soldat auch während des Wehrdienstes einzustellen; auf das Beamtenverhältnis findet dann § 9 Abs. 1 bis 8 ArbPlSchG Anwendung. 4Hinderungsgründe, die der Einstellung eines zum Wehrdienst einberufenen Bewerbers entgegenstehen (z. B. Wegfall der haushaltsmäßigen Voraussetzungen), werden von § 9 Abs. 10 ArbPlSchG nicht berührt.
 
2.2
Auswirkungen des Wehrdienstes auf bestehende Beamtenverhältnisse
 
2.2.1
Vorbereitungsdienst (§ 9 Abs. 8 Sätze 1 und 2 ArbPlSchG)
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Zeit
des Grundwehrdienstes (§ 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG)
der auf Grund der Wehrpflicht sowie auf Grund freiwilliger Verpflichtung geleisteten Wehrübungen, soweit sie im Kalenderjahr sechs Wochen überschreiten (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG)
des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit im Sinn des § 16a ArbPlSchG.
 
2.2.2
Probezeit (§ 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG)
Die Probezeit verlängert sich um die Zeit
des Grundwehrdienstes (§ 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG)
der freiwilligen Wehrübungen, soweit sie im Kalenderjahr sechs Wochen überschreiten (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG); sie verlängert sich nicht um die Zeit der Pflichtwehrübungen, auch wenn sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigen,
des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a ArbPlSchG.
 
2.2.3
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns
Die sich aus der Wehrpflicht ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen (§ 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG).
1Berufliche Verzögerungen ergeben sich insbesondere dadurch, dass der Vorbereitungsdienst und die Probezeit um die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden (Nrn. 2.2.1 und 2.2.2). 2Ferner kann sich eine laufbahnmäßige Verzögerung dadurch ergeben, dass ein Beamter infolge seiner Einberufung zum Wehrdienst einen für die Qualifikationsprüfung notwendigen Lehrgang im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nicht rechtzeitig besuchen kann oder sich sonst Überschneidungen bezüglich des Termins für die Qualifikationsprüfung oder einzelner erforderlicher Module ergeben. 3In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob und inwieweit das Ableisten des Wehrdienstes zu einer laufbahnmäßgen Verzögerung geführt hat. 4Bei den von § 16a Abs. 1 ArbPlSchG erfassten Soldaten auf Zeit ist von einer Verzögerung im Umfang des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes auszugehen. 5Ferner ist zu beachten, dass freiwillige Wehrübungen beim Ausgleich wehrdienstbedingter Laufbahnverzögerungen nicht berücksichtigt werden, soweit sie den Rahmen des § 10 ArbPlSchG überschreiten.
1Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG rechnen Dienstzeiten, die insbesondere für eine Beförderung maßgeblich sind, von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. 2Um der Pflicht zum Nachteilsausgleich gemäß § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG nachzukommen, wird der allgemeine Dienstzeitbeginn gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG um die Zeit des Wehrdienstes vorverlegt; der allgemeine Dienstzeitbeginn kann folglich während der Probezeit oder auch vor dem Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe liegen. 3Die Dauer der Probezeit wird durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nicht berührt.
1Zur Ermittlung des Dienstzeitbeginns in diesen Fällen ist zu errechnen, wann der Dienstzeitbeginn gewesen wäre, wenn der Beamte keinen Wehrdienst abgeleistet hätte. 2Als Anhaltspunkt kann hierbei der allgemeine Dienstzeitbeginn vergleichbarer Beamten und Beamtinnen (z. B. bei gleichem Einstellungszeitpunkt) dienen, die keinen Wehrdienst geleistet haben.
 
Beispiel 1:
 
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
01.10.2011
01.10.2011
Grundwehrdienst
 
01.12.2011 – 31.05.2012
Tatsächliches Ende des dreijährigen Vorbereitungsdienstes
30.09.2014
30.09.2015
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.10.2014
01.10.2015
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.10.2016
01.10.2016
Der allgemeine Dienstzeitbeginn ist im Umfang der tatsächlich eingetretenen Verzögerung vorzuverlegen.
 
Beispiel 2:
 
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
01.09.2011
01.09.2011
Grundwehrdienst
 
01.07.2011 – 31.12.2011
Tatsächliche Dauer des einjährigen Vorbereitungsdienstes (Annahme fester Einstellungstermine zum 01.01. und 01.09. eines Jahres)
01.09.2011 – 31.08.2012
01.01.2012 – 31.12.2012
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.09.2012
01.01.2013
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.09.2014
01.09.2014
Der allgemeine Dienstzeitbeginn ist hier nur um drei Monate vorzuverlegen, da sonst eine Besserstellung erfolgen würde.
 
2.2.4
Beförderung
1Hat ein Beamter im Beamtenverhältnis auf Probe anrechenbaren Wehrdienst geleistet, ist der Ausgleich der wehrdienstbedingten Verzögerung grundsätzlich durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns durchzuführen (vgl. Nr. 2.2.3). 2Ist ein Ausgleich der Verzögerung hier nicht (vollständig) möglich, so ist er, soweit möglich, im Rahmen der Beförderung vorzunehmen.
1Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG verbietet zwar grundsätzlich eine Beförderung während der Probezeit. 2Zur Regelung der laufbahnrechtlichen Umsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 9 Abs. 7 und 8 Satz 4 ArbPlSchG enthält Art. 17 Abs. 3 LlbG jedoch eine Ausnahmemöglichkeit von dem Beförderungsverbot.
Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.
 
Beispiel 1:
 
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.01.2011
01.01.2011
Grundwehrdienst
 
01.01.2011 – 30.06.2011
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
01.01.2013
01.07.2013
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.01.2013
01.01.2013
Mögliche Beförderung zwei Jahre nach allgemeinem Dienstzeitbeginn gemäß ressorteigener Beförderungsrichtlinien
01.01.2015
01.01.2015
Mit der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns kann der Nachteilsausgleich in vollem Umfang durchgeführt werden.
 
Beispiel 2:
 
Maßnahme
Entwicklung ohne Wehrdienst
Entwicklung mit Wehrdienst
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
01.01.2011
01.01.2011
Grundwehrdienst
 
01.01.2011 – 30.06.2011
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grund Verkürzung der Probezeit um ein Jahr
01.01.2012
01.07.2012
Allgemeiner Dienstzeitbeginn
01.01.2012
01.01.2012
Mögliche Beförderung drei Monate nach allgemeinem Dienstzeitbeginn gemäß ressorteigener Beförderungsrichtlinien
01.04.2012
01.04.2012
Eine Beförderung ist hier auf Grund von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 LlbG möglich. Der Nachteilsausgleich kann in vollem Umfang durchgeführt werden.
Erfolgt die Beförderung dennoch erst nach Ablauf der Probezeit (weil z. B. von dem Ermessen des Art. 17 Abs. 3 LlbG kein Gebrauch gemacht wird), ist der noch ausstehende Nachteilsausgleich (hier: drei Monate) soweit möglich – im Rahmen der nächsten Beförderung vorzunehmen.
1Leistet ein Beamter nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anrechenbaren Wehrdienst, so dürfen dadurch keine laufbahnmäßigen Verzögerungen eintreten. 2Er ist zum selben Zeitpunkt zu befördern, wie vergleichbare Beamte ohne Wehrdienst (§ 9 Abs. 7 ArbPlSchG); steht er z. B. während seiner Abwesenheit bei der Bundeswehr zur Beförderung heran, darf die Beförderung deshalb nicht hinausgeschoben werden. 3Unberührt bleibt bei Beförderungsentscheidungen der Leistungsgrundsatz, auch entsprechend der ressorteigenen Beförderungsrichtlinien.
1Beamte, die anrechenbaren Wehrdienst geleistet haben, dürfen jedoch nicht früher als vergleichbare Beamtinnen und Beamte ohne Wehrdienst befördert werden. 2Als Anhaltspunkt für die Ermittlung des Zeitpunkts kann die Beförderung vergleichbarer Beamtinnen und Beamte ohne Wehrdienst herangezogen werden.
 
2.2.5
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
1Voraussetzung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist das erfolgreiche Ableisten einer Probezeit (§ 10 Satz 1 BeamtStG). 2Da die zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG durchzuführende Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns oder eine Beförderung während der Probezeit die Dauer der Probezeit nicht berühren, kann eine durch den Wehrdienst bedingte Verzögerung bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgeglichen werden. 3Dies gilt auch, wenn infolge des Wehrdienstes die Frist des § 10 Satz 1 BeamtStG überschritten wird.
 
2.3
Anrechnung von Wehrdienstzeiten in Beamtenverhältnissen, die erst nach Beendigung des Wehrdienstes begründet werden (§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 ArbPlSchG)
 
2.3.1
Vorbereitungsdienst und Probezeit
Eine Anrechnung des Wehrdienstes auf den Vorbereitungsdienst oder auf die Probezeit ist nicht zulässig (analog § 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG).
 
2.3.2
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns
1Bei Beamten, die
im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung den Vorbereitungsdienst begonnen haben (§ 12 Abs. 3 ArbPlSchG),
im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) begonnen haben (§ 13 Abs. 2 Alternative 1 ArbPlSchG) oder
diese Ausbildung durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen haben (§ 13 Abs. 2 Alternative 2 ArbPlSchG),
sind die wehrdienstbedingten Verzögerungen durch eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach den unter Nr. 2.2.3 genannten Grundsätzen auszugleichen. 2Vorausgesetzt wird nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG grundsätzlich, dass sich diese Beamten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung (erster Spiegelstrich) oder nach Abschluss der Ausbildung (zweiter und dritter Spiegelstrich) um Einstellung als Beamte oder Richter bewerben und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt werden.
Von der Sechsmonatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich an den Abschluss der Ausbildung oder an den Grundwehrdienst bzw. an eine Wehrübung eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt; hierzu zählen insbesondere Zeiten eines Hochschulstudiums oder Zeiten zur Betreuung im eigenen Haushalt lebender Kinder.
Wird für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst das Bestehen einer Einstellungsprüfung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Auswahlverfahren gefordert, so genügt zur Wahrung der Sechsmonatsfrist die Meldung zur Einstellungsprüfung oder zum nächsten Auswahlverfahren, wenn der Bewerber nach bestandener Prüfung oder erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren in das Beamtenverhältnis berufen wird.
1Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat um Einstellung als Beamter nicht nach Ableistung des Grundwehrdienstes, sondern erst nach einer Wehrübung, so erfolgt nur eine Anrechnung derjenigen Wehrdienstzeit, die zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Bewerbung innerhalb der Sechsmonatsfrist geendet hat. 2Hat ein Soldat oder entlassener Soldat seine Ausbildung nicht im Anschluss an den Grundwehrdienst, sondern im Anschluss an eine Wehrübung begonnen, so kann im Rahmen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG gleichfalls nur der Wehrdienst als Verzögerung angesehen werden, an den sich die Ausbildung unmittelbar anschließt.
Bei Bewerbern, deren Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Bestehen der Qualifikationsprüfung endet, ist im Rahmen des § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG die Sechsmonatsfrist auch bei einer eventuell erforderlichen Bewerbung nach Bestehen der Qualifikationsprüfung zu wahren.
 
2.3.3
Beförderung
Soweit der Nachteilsausgleich nicht vollständig über eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (Nr. 2.3.2) erfolgen konnte, sind die Verzögerungen entsprechend Nr. 2.2.4 auszugleichen.
 
2.4
Auswirkungen des Wehrdienstes auf Beamte mit sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38 ff. LlbG)
§ 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 ArbPlSchG erfassen alle diejenigen Beamten, deren Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes (Art. 39 LlbG) durchgeführt wird und die durch das Ableisten des Wehrdienstes in ihrer späteren laufbahnrechtlichen Entwicklung Nachteile erleiden.
 
2.4.1
Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und in der Probezeit
Eine Anrechnung des Wehrdienstes auf die festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis oder auf die Probezeit ist nicht zulässig.
 
2.4.2
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns
Der Nachteilsausgleich in diesen Fällen ist im Rahmen des § 12 Abs. 4 und des § 13 Abs. 3 ArbPlSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG grundsätzlich durch eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns vorzunehmen (vgl. Nrn. 2.2.3 und 2.3.2). Wird der Wehrdienst während der Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit abgeleistet, so verlängert sich diese wie ein Vorbereitungsdienst.
 
2.4.3
Beförderung
Nr. 2.2.4 gilt entsprechend.
 
2.5
Andere Bewerber
Auf andere Bewerber (Art. 4 Abs. 2 LlbG) findet das ArbPlSchG keine Anwendung.
 
2.6
Auswirkungen des Wehrdienstes auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger
 
2.6.1
1Soweit ein Dienstanfänger ein vorgeschriebenes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ableistet und währenddessen zum Wehrdienst eingezogen wird, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht. 2Die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Sätze 1 und 2 ArbPlSchG findet auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis keine Anwendung. 3Soweit eine Verlängerung mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck jedoch erforderlich erscheint, kann das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert werden.
Für die Dauer des Wehrdienstes sind die Dienstanfänger beurlaubt.
In den Fällen, in denen sich die Dauer des Wehrdienstes über das Ende des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses hinauszieht, darf nach § 9 Abs. 10 ArbPlSchG die Einstellung als Beamter nicht verzögert werden.
 
2.6.2
1Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat um Einstellung als Beamter und wird er als Dienstanfänger eingestellt, weil vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgeschrieben ist, so kann bereits währenddessen ein Ausgleich des Wehrdienstes durch eine Kürzung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. 2Hierbei kann sich (insbesondere soweit noch weitere förderliche Zeiten anzurechnen sind) ergeben, dass infolge des Wehrdienstausgleichs das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis entfällt. 3Soweit ein voller Wehrdienstausgleich durch Kürzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zu erzielen ist, so ist die verbleibende Zeit nach den unter Nr. 2.3 dargelegten Grundsätzen auszugleichen.
 
 
3.
Nachteilsausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz
 
3.1
Anrechnung von Wehrdienstzeiten in Beamtenverhältnissen, die erst nach Beendigung des Wehrdienstes begründet werden (§ 8a Abs. 1 und 3 SVG)
 
3.1.1
Vorbereitungsdienst und Probezeit
Eine Anrechnung des Wehrdienstes auf den Vorbereitungsdienst und die Probezeit ist nicht zulässig.
 
3.1.2
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns
Bei Beamten, die
im Anschluss an den Wehrdienst den Vorbereitungsdienst begonnen haben (§ 8a Abs. 1 SVG),
im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Schulbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) unmittelbar begonnen haben (§ 8a Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) oder
die Ausbildung durch den Wehrdienst unterbrochen haben (§ 8a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2),
sind die wehrdienstbedingten Verzögerungen unter den in Nr. 2.3 dargelegten Grundsätzen auszugleichen, wenn sich diese Beamten grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes (erster Spiegelstrich) oder nach Abschluss der Ausbildung (zweiter und dritter Spiegelstrich) um Einstellung als Beamter oder Richter beworben haben und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt worden sind.
Von der Sechsmonatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich an den Abschluss der Ausbildung oder an den Wehrdienst eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt; hierzu zählen insbesondere Zeiten eines Hochschulstudiums oder Zeiten zur Betreuung im eigenen Haushalt lebender Kinder.
 
3.1.3
Beförderungen
Soweit der Ausgleich nicht vollständig über eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (Nr. 3.1.2) erfolgen konnte, sind die Verzögerungen entsprechend Nr. 2.2.4 auszugleichen.
 
3.2
Auswirkungen des Wehrdienstes auf Beamte mit sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38 ff. LlbG, § 8a Abs. 4 SVG)
Nr. 2.4 gilt entsprechend.
 
3.3
Andere Bewerber
Auf andere Bewerber (Art. 4 Abs. 2 LlbG) findet das SVG keine Anwendung.
 
3.4
Auswirkungen des Wehrdienstes auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger
Für den Nachteilsausgleich in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen als Dienstanfänger gilt Nr. 2.6.2 entsprechend.
 
 
4.
Nachteilsausgleich nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
 
4.1
Anrechnung von Wehrdienstzeiten in Beamtenverhältnissen, die erst nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstes begründet werden (§ 17 EhfG)
 
4.1.1
Vorbereitungsdienst und Probezeit
Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst und die Probezeit ist nicht zulässig.
 
4.1.2
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns
Bei Beamten, die
im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst den Vorbereitungsdienst begonnen haben (§ 17 Abs. 1 EhfG),
im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Schulbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) unmittelbar begonnen haben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 EhfG) oder
die Ausbildung durch den Entwicklungshelferdienst unterbrochen haben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EhfG),
sind die Verzögerungen bis zur Dauer des Grundwehrdienstes unter den in Nr. 2.3 dargelegten Grundsätzen auszugleichen, wenn sich diese Beamten grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstes (erster Spiegelstrich) oder nach Abschluss der Ausbildung (zweiter und dritter Spiegelstrich) um Einstellung als Beamter oder Richter beworben haben und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt worden sind.
Von der Sechsmonatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich an den Abschluss der Ausbildung oder an den Entwicklungshelferdienst eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt; hierzu zählen insbesondere Zeiten eines Hochschulstudiums oder Zeiten zur Betreuung im eigenen Haushalt lebender Kinder.
 
4.1.3
Beförderungen
Soweit der Ausgleich nicht vollständig über eine Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (Nr. 4.1.2) erfolgen konnte, sind die Verzögerungen entsprechend Nr. 2.2.4 auszugleichen.
 
4.2
Auswirkungen des Entwicklungshelferdienstes auf Beamte mit sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38 ff. LlbG, § 17 Abs. 3 EhfG)
Nr. 2.4 gilt entsprechend.
 
4.3
Andere Bewerber
Auf andere Bewerber (Art. 4 Abs. 2 LlbG) findet das EhfG keine Anwendung.
 
 
5.
Vollzugshinweise
 
5.1
Der auszugleichende Wehr- oder Ersatzdienst ist durch eine Dienstzeitbescheinigung, die zu den Personalakten zu nehmen ist, nachzuweisen.
 
5.2
1Haushaltsrechtliche Vorschriften werden grundsätzlich nicht berührt. 2Daher können Beamte zum Ausgleich von Verzögerungen auf Grund Wehrdienst oder gleichgestellter Zeiten nur eingestellt oder befördert werden, wenn eine freie Planstelle zur Verfügung steht.“
 
 
6.
Die bisherigen Abschnitte 4 bis 15 werden Abschnitte 6 bis 17.
 
 
7.
Der neue Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
 
7.1
In Nr. 1.1.1 werden im achten Spiegelstrich die Worte „; ggf. Übertragungen eines anderen Amts derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn oder einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe“ gestrichen.
 
7.2
In Nr. 1.2.4 Satz 1 werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2007 (GVBl S. 276),“ gestrichen.
 
7.3
In Nr. 1.3.7 Satz 2 werden die Worte „innerhalb der Laufbahngruppe“ gestrichen.
 
7.4
In Nr. 1.4.2 Satz 1 werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008, BGBl I S. 2149“ sowie die Worte „vom 24. Juli 2003, GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008, GVBl S. 464)“ gestrichen.
 
7.5
In Nr. 1.9 wird das Wort „2005“ gestrichen.
 
7.6
In Nr. 2.3 wird das Wort „laufbahnadäquate“ gestrichen und werden vor den Worten „eingespart wird“ die Worte „derselben Fachlaufbahn innerhalb derselben Behörde“ eingefügt.
 
7.7
In Nr. 2.3.1.3 Satz 1 wird das Wort „laufbahnadäquaten“ durch das Wort „vergleichbaren“ ersetzt.
 
7.8
In Nr. 2.3.2 werden die Worte „Beispiel (Beträge 2009): 75 v. H. von A 13 (gehobener Dienst) = Einsparung 0,83 A 12-Stelle oder 1,15 A 10-Stelle“ gestrichen.
 
7.9
In Nr. 3.2.4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „§ 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG“ durch die Worte „Art. 7 Satz 2 BayBesG“ ersetzt.
 
7.10
In Nr. 3.3 werden jeweils die Worte „Abschnitt 5“ durch die Worte „Abschnitt 7“ ersetzt.
 
 
8.
Der neue Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
 
8.1
In Nr. 2.1.3 Satz 2 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.
 
8.2
In Nr. 2.2.1 Satz 1 werden die Worte „Art. 35 BayBG“ durch die Worte „Art. 30 LlbG“ und die Worte „§ 33 Satz 2 LbV“ durch die Worte „Art. 32 Satz 2 LlbG“ ersetzt.
 
 
9.
Der neue Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
 
9.1
In Nr. 2.2.1 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „§ 1 Abs. 2 BBesG“ durch die Worte „Art. 5 Abs. 3 BayBG ersetzt.
 
9.2
In Nr. 2.2.3 Satz 2 werden die Worte „§ 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008, GVBl S. 312“ durch die Worte „Gesetz vom 22. Dezember 2009, GVBl S. 628“ ersetzt.
 
9.3
In Nr. 3.3 Abs. 1 Satz 3 wird im ersten Spiegelstrich das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.
 
9.4
In Nr. 7.3 wird nach dem Wort „wie“ das Wort „auch“ eingefügt.
 
9.5
In Nr. 10.3 Satz 1 wird das Wort „Freigrenzen“ durch das Wort „Höchstbeträge“ ersetzt.
 
 
10.
Der neue Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
 
10.1
In Nr. 1.3.1.1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Zentral bereitgestellte oder beschaffte Zeiterfassungssysteme (Basiskomponenten) sind im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen einzusetzen.“
 
10.2
In Nr. 1.3.1.6 Abs. 3 werden die Worte „Abschnitt 9“ durch die Worte „Abschnitt 11“ ersetzt.
 
10.3
In Nr. 1.3.5.1 Satz 3 werden die Worte „Art. 21 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86)“ durch die Worte „§ 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400)“ ersetzt.
 
10.4
In Nr. 2.1.1 werden im dritten Spiegelstrich die Worte „die Hälfte“ durch die Worte „60 v. H.“ ersetzt.
 
10.5
In Nr. 2.1.2 werden im zweiten Spiegelstrich die Worte „den Altersteilzeitdienstbezügen“ durch die Worte „der Altersteilzeitbesoldung“ und das Wort „Bezügebestandteile“ durch das „Besoldungsbestandteile“ ersetzt.
 
10.6
In Nr. 2.2.3.1 wird im zweiten Spiegelstrich nach dem Wort „dass“ das Wort „sich“ eingefügt und wird nach dem Wort „Sachlage“ das Wort „sich“ gestrichen.
 
10.7
In Nr. 2.3.1.2 werden im ersten Spiegelstrich das Wort „laufbahnadäquaten“ durch das Wort „fachlaufbahnadäquaten“ und die Worte „Abschnitt 5“ durch die Worte „Abschnitt 7“ ersetzt.
 
10.8
In Nr. 2.4.2.2 wird das Beispiel wie folgt geändert:
 
10.8.1
Der Klammerzusatz „(zweieinhalb Jahre Vollbeschäftigung, zweieinhalb Jahre Freistellungsphase)“ wird durch den Klammerzusatz „(drei Jahre Vollbeschäftigung, zwei Jahre Freistellungsphase)“ ersetzt.
 
10.8.2
Die Worte „Nach drei Jahren“ werden durch die Worte „Nach dreieinhalb Jahren“ und die Worte „verbliebenen zwei“ werden durch die Worte „verbliebenen zweieinhalb“ ersetzt.
 
10.9
Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
 
10.9.1
In Satz 4 werden die Worte „Abs. 5“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt.
 
10.9.2
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
5In der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell sind Beförderungen ausnahmslos ausgeschlossen.“
 
 
11.
Der neue Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:
 
11.1
In Nr. 1 werden die Worte „Abschnitt 8“ durch die Worte „Abschnitt 10“ ersetzt.
 
11.2
In Nr. 1.2 Satz 1 werden die Worte „Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2005, GVBl S. 287“ durch die Worte „§ 5 des Gesetzes vom 5. August 2010, GVBl S. 410, 610)“ ersetzt.
 
11.3
In Nr. 1.3 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Wird die Dienstreise oder der Dienstgang von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wäre.“
 
11.4
In Nr. 1.4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
2Die Abrechnung ist für jeden Kalendermonat zu erstellen.“
 
11.5
In Nr. 2.5.3.1 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
 
11.6
In Nr. 2.5.3.2 werden die Worte „BesGr A 2“ durch die Worte „BesGr A 3“ ersetzt.
 
11.7
In Nr. 2.5.5 Satz 1 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
 
11.8
Nrn. 4 bis 4.7.3 werden aufgehoben.
 
 
12.
Im neuen Abschnitt 12 Nr. 4.2 werden nach den Worten „Neuntes Buch“ die Worte „, dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz“ eingefügt.
 
 
13.
Im neuen Abschnitt 13 Nr. 3 wird das Wort „2005“ gestrichen.
 
 
14.
Der neue Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:
 
14.1
In Nr. 4 werden die Worte „für eine höhere Laufbahn“ durch die Worte „, der Voraussetzung für den Einstieg in einer höheren Qualifikationsebene ist,“ ersetzt.
 
14.2
Nrn. 4.4 und 4.5 erhalten folgende Fassung:
 
„4.4
Kein Rechtsanspruch auf Einstellung in einer anderen Fachlaufbahn bzw. einem fachlichen Schwerpunkt oder auf Verleihung eines Amtes ab einer höheren Qualifikationsebene nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung
1Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gewährt den Beschäftigten nach Ablauf der Beurlaubung keinen Rechtsanspruch auf Einstellung oder Übernahme in eine andere Fachlaufbahn bzw. einen fachlichen Schwerpunkt oder auf Verleihung eines Amtes ab einer höheren Qualifikationsebene. 2Die Beschäftigten sind in die Reihenfolge der übrigen (externen) Bewerberinnen und Bewerber einzureihen.
 
4.5
Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung kein Ersatz für die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG)
1Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung stellt keinen Ersatz für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene dar. 2Allein die Tatsache, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erworben hat, rechtfertigt keine Bevorzugung bei der Zuerkennung der Eignung für die modulare Qualifizierung.“
 
14.3
Nr. 4.6 wird wie folgt geändert:
 
14.3.1
In Satz 1 werden die Worte „für eine höhere Laufbahn“ gestrichen.
 
14.3.2
In Satz 2 werden die Worte „in der niedrigeren Laufbahn“ durch die Worte „für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene“ und die Worte „einer höheren Laufbahn“ durch die Worte „der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.
 
14.3.3
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte „in der bisherigen Laufbahn“ gestrichen.
 
 
15.
Der neue Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:
 
15.1
In Nr. 1.1 Satz 2 werden die Worte „nach dem Aufstieg in die entsprechende Laufbahn des gehobenen Dienstes (§ 45 LbV) den Dienstherrn wechseln“ durch die Worte „die nächst höhere Qualifikationsebene im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) erreicht haben“ ersetzt.
 
15.2
In Nr. 1.2 erhält der dritte Spiegelstrich folgende Fassung:
 
„–
Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach § 7 des Gesetzes über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz – EÜG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), §§ 9, 16a ArbplSchG, ggf. in Verbindung mit § 78 ZDG,“.
 
15.3
Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:
 
„4.
Qualifikationserwerb im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG
Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten, die im Arbeitnehmerverhältnis ausgebildet wurden (z. B. Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure oder Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure), sind die Kosten der Ausbildung im Arbeitnehmerverhältnis nach Maßgabe des Art. 139 Abs. 4 BayBG zu erstatten.“
 
15.4
Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden Nrn. 5 und 6.
 
 
16.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
 
16.1
Die Anlagen zu dieser Bekanntmachung ersetzen die bisherigen Anlagen 3 bis 5.
 
16.2
In Anlage 6 werden jeweils die Worte „Abschnitt 5“ durch die Worte „Abschnitt 7“ ersetzt.
 
16.3
In Anlage 7 werden die Worte „Abschnitt 6“ durch die Worte „Abschnitt 8“ ersetzt.
 
16.4
In den Anlagen 8 und 9 werden jeweils die Worte „Abschnitt 7“ durch die Worte „Abschnitt 9“ ersetzt.
 
 
II.
 
 
1.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
2.
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen betreffend Laufbahnrechtliche Auswirkungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes vom 5. Oktober 1982 (FMBl S. 450, StAnz Nr. 43, ber. Nr. 52) außer Kraft.
 
 
W e i g e r t
Ministerialdirektor

Anlagen