Veröffentlichung FMBl. 2014/05 S. 62 vom 24.04.2014

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Az.: 22/21 - P 1003/1 - 023 - 14 257/14
2030-F
2030-F
Dritte Änderung
der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 24. April 2014  Az.: 22/21 - P 1003/1 - 023 - 14 257/14
I.
Auf Grund von Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450, 452), Art. 3 Abs. 2, Art. 55 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz − LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450, 452), § 25 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung − UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. November 2013 (GVBl S. 643), § 20 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung − BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), und § 7 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung − AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 2012 (FMBl S. 596, StAnz Nr. 48), soweit erforderlich im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien, wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. Benachteiligungsverbot“.
bb)
In Nr. 5 werden nach dem Wort „Beurteilung“ die Worte „der Leistung“ eingefügt.
cc)
In Nr. 6 wird das Wort „Inhalt“ durch die Worte „Form und Ausgestaltung“ ersetzt.
dd)
Es wird folgende neue Nr. 9 eingefügt:
„9. Aktualisierung periodischer Beurteilungen“.
ee)
Die bisherigen Nrn. 9 bis 11 werden Nrn. 10 bis 12.
b)
Es wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren“.
c)
Die bisherigen Abschnitte 4 bis 17 werden Abschnitte 5 bis 18.
2.
Die Übersicht über die Anlagen wird wie folgt geändert:
a)
In Anlage 3 werden im Klammerzusatz die Worte „.2.1“ gestrichen.
b)
In Anlagen 4 und 5 wird jeweils im Klammerzusatz die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
c)
In Anlage 6 werden im Klammerzusatz die Worte „Abschnitt 7“ durch die Worte „Abschnitt 8“ ersetzt.
d)
In Anlage 7 wird im Klammerzusatz die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
e)
In Anlagen 8 und 9 werden jeweils im Klammerzusatz die Worte „Abschnitt 9“ durch die Worte „Abschnitt 10“ ersetzt.
3.
In Abschnitt 2 Nr. 4.2.2 Klammerzusatz 2, Nr. 4.2.3 Klammerzusatz 2, Abschnitt 3 Nr. 1.1 Satz 5, Nr. 1.3 Satz 2, Abschnitt 8 Nr. 3.4.1, Abschnitt 9 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2, Abschnitt 11 Nr. 2.5.1 Satz 3, Abschnitt 14 Nr. 1.1 Satz 4 Klammerzusatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
4.
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.2 wird im dritten Spiegelstrich die Zahl „2“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 2.2.3 Satz 1 wird im letzten Klammerzusatz die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
bb)
In Nr. 2.5 Satz 5 wird im Klammerzusatz die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
c)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„4.
Benachteiligungsverbot“.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gleichstellungsbeauftrager“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragter“ ersetzt.
d)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5.
Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
1Bezüglich der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter wird auf Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien − Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern − (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 2Die obersten Dienstbehörden stellen jeweils für ihren Geschäftsbereich nach Nr. 9.6 der TeilR den Vollzug des § 95 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) − Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen − (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl I S. 2598), sicher.“
e)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Inhalt“ durch die Worte „Form und Ausgestaltung“ ersetzt.
bb)
Der bisherige Satz 1 der Nr. 6.2.1 wird neuer Satz 1 der Nr. 6.
cc)
Die bisherigen Sätze 1 bis 2 werden Sätze 2 bis 3.
dd)
Nr. 6.1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
5Übertragene Sonderaufgaben, wie etwa die Tätigkeit als Beauftragte bzw. Beauftragter für Gesundheitsmanagement, können aufgeführt werden, wenn sie im Beurteilungszeitraum von besonderem Gewicht waren.“
ee)
Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nr. 6.2.1 werden die bisherigen Sätze 2 bis 4 zu Sätzen 1 bis 3 und im neuen Satz 1 die Worte „im Folgenden“ durch die Worte „in Art. 58 Abs. 3 LlbG“ ersetzt.
bbb)
In Nr. 6.2.1.1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bemühen“ die Worte „der Beamtin bzw. des Beamten“ eingefügt.
ccc)
In Nr. 6.2.3 Satz 2 werden die Worte „Nicht jedoch ist ein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt und nach dem Wort „Punktewert“ die Worte „ist jedoch nicht“ eingefügt.
ddd)
In Nr. 6.2.4.1 wird folgender Satz 5 angefügt:
5Nr. 7.2 ist zu beachten.“
eee)
Nr. 6.2.4.2 erhält folgende Fassung:
1Soweit es zur Abrundung des Gesamtbildes erforderlich erscheint, können auch − soweit dies der oder dem Beurteilenden bekannt ist − die Teilnahme an Lehrgängen (insbesondere an Fortbildungslehrgängen), der Erwerb von dienstlich relevanten Fort-, Weiterbildungs- oder Leistungsnachweisen, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine Lehr-, Prüfungs- oder Ausbildungstätigkeit vermerkt werden. 2Soweit die oder der zu Beurteilende nicht widerspricht, können auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personalrats oder einer Schwerbehindertenvertretung angegeben werden.“
ff)
Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bbb)
In Satz 2 werden die vorangestellte Satznummerierung „2“ gestrichen und nach dem Wort „Voraussetzung“ die Worte „für eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung“ eingefügt.
f)
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Satz 1 der Nr. 7.5 wird Satz 10 der Nr. 7.1.
bb)
Nr. 7.5 wird aufgehoben.
g)
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 8.1.1 wird Satz 6 aufgehoben.
bb)
In Nr. 8.2.2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Erkenntnismittel für diese Einschätzung im Rahmen der Beurteilungserstellung können auch wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein.“
h)
Es wird folgende neue Nr. 9 eingefügt:
„9.
Aktualisierung periodischer Beurteilungen, Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG
1Die nach Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG vorgesehene Aktualisierung von periodischen Beurteilungen darf nur in seltenen Ausnahmefällen Anwendung finden, wenn sich die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen derart geändert haben, dass es angesichts des Leistungsgrundsatzes als nicht angemessen erscheint, mit deren Berücksichtigung bis zur nächsten periodischen Beurteilung abzuwarten. 2Als Beispiel für die Notwendigkeit kann die Versetzung von einem anderen Dienstherrn genannt werden, bei dem ein grundlegend anderes Beurteilungssystem eingeführt ist (z. B. Wechsel vom Bund nach Bayern). 3Der laufende periodische Beurteilungszeitraum im Sinn des Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG beginnt dabei mit dem letzten Beurteilungsstichtag, der vor dem einheitlichen Verwendungsbeginn des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG liegt. 4Eine Aktualisierung scheidet in all den Fällen aus, die im üblichen System der periodischen Beurteilung sachgerecht berücksichtigt werden können. 5Hierunter fallen beispielsweise Beförderungen, Umsetzungen, Versetzungen innerhalb desselben Geschäftsbereichs, Abordnungen, Beurlaubungen und ähnliche regelmäßig vorkommende Personalveränderungen. 6Gleiches gilt für die Schwankungsbreite, innerhalb derer sich die Leistungen eines Beamten oder einer Beamtin während eines Beurteilungszeitraums naturgemäß bewegen. 7Eine Aktualisierung scheidet auch in den Fällen aus, in denen durch Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörden die Erstellung einer Anlassbeurteilung vorgesehen ist, um relevanten Veränderungen bei Stellenbesetzungs- und Beförderungsentscheidungen Rechnung tragen zu können.“
i)
Die bisherigen Nrn. 9 bis 11 werden Nrn. 10 bis 12.
j)
Die neue Nr. 10 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Probezeitbeurteilung“ werden ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen sowie nach dem Wort „Zwischenbeurteilung“ die Worte „und die Anlassbeurteilung“ eingefügt.
bb)
Nr. 10.1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nr. 10.1.2 erhält folgende Fassung:
„10.1.2
1Maßstab der Einschätzung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. 2Eine Bewertung einzelner Beurteilungskriterien ist nicht erforderlich. 3Kommt eine Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht, ist dies in der Einschätzung zu vermerken. 4Bezüglich eventuell nach Art. 30, 66 BayBesG erforderlich werdender Leistungsfeststellungen wird auf Abschnitt 5 verwiesen. 5Die Dokumentation erfolgt ausschließlich verbal. 6Es können Formblätter nach dem Muster der Anlage 5 verwendet werden. 7Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die Art. 60 und 61 LlbG (vgl. Nr. 11). 8Die nähere Ausgestaltung kann ressortspezifisch geregelt werden (Art. 55 Abs. 3 LlbG). 9Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.“
bbb)
Nrn. 10.1.3 bis 10.1.4 werden aufgehoben.
cc)
Nr. 10.2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nr. 10.2.2 Satz 2 wird im zweiten Klammerzusatz die Nummer „9.1.3“ durch die Worte „10.1.2 Satz 3“ ersetzt.
bbb)
In Nr. 10.2.5 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
dd)
Nr. 10.3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nr. 10.3.1 erhält folgende Fassung:
„10.3.1
1Eine Zwischenbeurteilung soll sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten Gegenstand eines förmlichen Beurteilungsbeitrags werden und so bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden können. 2Die Nrn. 6.1 bis 6.3 finden entsprechende Anwendung. 3In ergänzenden Verwaltungsvorschriften kann festgelegt werden, dass die Zwischenbeurteilung − ggf. nur auf Antrag der Beamtinnen und Beamten − ein Gesamturteil enthält. 4Eine Stellungnahme zu Eignungsmerkmalen nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG entfällt.“
bbb)
Nr. 10.3.3 wird aufgehoben.
ee)
In Nr. 10.4 werden nach dem Wort „können“ die Worte „gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG“ eingefügt und die Kommata sowie die Worte „z. B. Anlassbeurteilungen“ gestrichen.
k)
Die neue Nr. 11 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 11.2 Satz 2 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Stammbehörde“ ersetzt.
bb)
In Nr. 11.5 Satz 1 wird jeweils die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
cc)
Nr. 11.7 erhält folgende Fassung:
„11.7
1Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 2Die Beschäftigten können sich direkt an die Gleichstellungsbeauftragen wenden (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 BayGlG). 3Soweit keine Gleichstellungsbeauftragten bestellt sind, können sich die Beschäftigten an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort wenden, die dann die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten an den Dienststellen mit den entsprechenden personalrechtlichen Befugnissen bzw. an der nächst höheren Dienststelle informieren (Art. 15 Abs. 2 BayGlG).“
5.
Nach Abschnitt 3 wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren
1Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG kann der Dienstherr eine Gewichtung der verschiedenen Auswahlgrundlagen festlegen. 2Dabei kann den wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG auch das höhere Gewicht gegenüber den dienstlichen Beurteilungen beigemessen werden. 3Der Grad der Gewichtung im Einzelnen ist abhängig vom jeweils eingesetzten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren. 4Die dienstliche Beurteilung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 5Sie darf nicht zur Marginalie werden. 6Systematisierte Personalauswahlgespräche erfordern einen vorab festgelegten, für alle Bewerbungen einheitlich verwandten Fragenkatalog. 7Fragen und Antworten sind unter Beachtung des Gebots zur hinreichenden Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ebenso schriftlich zu dokumentieren, wie das Gesamtergebnis, das sich aus dem Gespräch herleitet. 8Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
6.
Die bisherigen Abschnitte 4 bis 17 werden Abschnitte 5 bis 18.
7.
Im neuen Abschnitt 5 Nr. 6.1.2 wird in Satz 3 das Wort „Fürsorgerichtlinien“ durch das Wort „Teilhaberichtlinien“ ersetzt und die Anführungszeichen gestrichen.
8.
Im neuen Abschnitt 6 Nr. 1.1.4 werden in Abs. 1 die Worte „Abschnitt 5“ durch die Worte „Abschnitt 6“ ersetzt.
9.
Der neue Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.9 wird das Wort „Fürsorgerichtlinien“ durch das Wort „Teilhaberichtlinien“ ersetzt und die Anführungszeichen gestrichen.
b)
In Nr. 3.3 wird jeweils die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
10.
Im neuen Abschnitt 9 Nr. 3.1.2.2 Abs. 2 Satz 3 werden im Klammerzusatz die Worte „§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes − BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl I S. 322, 847, 2033, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 3. April 2009, BGBl I S. 700“ durch die Worte „Art. 80 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes [BayBeamtVG] vom 5. August 2010 [GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F], zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 [GVBl S. 450]“ ersetzt.
11.
Der neue Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.3.1.6 Abs. 3 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
b)
In Nr. 2.3.1.2 erster Spiegelstrich werden die Worte „Abschnitt 7“ durch die Worte „Abschnitt 8“ ersetzt.
12.
Im neuen Abschnitt 12 Nr. 1 wird im ersten Klammerzusatz die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
13.
Im neuen Abschnitt 14 Nr. 3 wird das Wort „Fürsorgerichtlinien“ durch das Wort „Teilhaberichtlinien“ ersetzt und die Anführungszeichen gestrichen.
14.
Im neuen Abschnitt 18 Nr. 1 wird folgende Nr. 1.3 angefügt:
„1.3
1Gemäß Art. 65 LlbG kann das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung von Art. 59 LlbG abweichende Beurteilungssysteme zulassen. 2Gleiches gilt für die Anwendung der Verfahrensvorschriften bei der Aktualisierung der periodischen Beurteilung in Abweichung von Art. 56 Abs. 4 Satz 3 LlbG.“
15.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a)
Anlage 3 wird durch die Anlage dieser Bekanntmachung ersetzt.
b)
In der Kopfzeile der Anlagen 4 und 5 wird jeweils im Klammerzusatz die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
c)
In der Kopfzeile der Anlage 6 werden im Klammerzusatz die Worte „Abschnitt 7“ durch die Worte „Abschnitt 8“ ersetzt.
d)
In der Kopfzeile der Anlage 7 wird im Klammerzusatz die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
e)
In der Kopfzeile der Anlagen 8 und 9 werden jeweils im Klammerzusatz die Worte „Abschnitt 9“ durch die Worte „Abschnitt 10“ ersetzt.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor

Anlage