Veröffentlichung FMBl. 2015/09 S. 143 vom 22.07.2015

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Az.: 21 - P 1003.1 - 8/1
2030-F
2030-F
Vierte Änderung
der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 22. Juli 2015  Az.: 21 - P 1003.1 - 8/1
Abschnitt I
Auf Grund von Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240), Art. 3 Abs. 2, Art. 55 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240), § 20 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 551), und § 7 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 68 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014 (FMBl S. 62, StAnz Nr. 19), soweit erforderlich im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien, wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In Abschnitt 11 wird folgende Nr. 3 angefügt:
„3.
Familientage“.
b)
Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
„3.
Gesundheitsmanagement“.
bb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
2.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.1.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Worten „zum/zur …“ wird das Zeichen „2“ angefügt.
bb)
Es wird folgende Fußnote 2 eingefügt:
„2)
Ist ein Amt mit gleicher Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen, wird die Amtsbezeichnung um die jeweilige Besoldungsgruppe nach der Besoldungsordnung ergänzt; bei der Verleihung einer Amtszulage sind zusätzlich die Wörter „mit Amtszulage“ anzufügen. Soweit besoldungsrechtliche Vorschriften für Ämter Amtszulagen in unterschiedlicher Höhe vorsehen, sind diese mittels Verweis auf die entsprechende Fußnote und Alternative zu konkretisieren; Bsp.: „mit Amtszulage nach Fußnote 4, Alternative 2.“
b)
In Nr. 2.1.4 wird die bisherige Fußnote 2 Fußnote 3 und erhält folgende Fassung:
„3)
Einzutragen ist die jeweilige Besoldungsgruppe nach der Besoldungsordnung; bei der Verleihung einer Amtszulage sind zusätzlich die Wörter „mit Amtszulage“ anzufügen. Soweit besoldungsrechtliche Vorschriften für Ämter Amtszulagen in unterschiedlicher Höhe vorsehen, sind diese mittels Verweis auf die entsprechende Fußnote und Alternative zu konkretisieren; Bsp.: „mit Amtszulage nach Fußnote 4, Alternative 2.“
c)
In Nr. 2.2.1 wird die bisherige Fußnote 3 Fußnote 4.
3.
Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 3.2.8 erhält folgende Fassung:
„Nr. 3.2.8
1Auch bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten kann nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert werden. 2Die versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen der Reduzierung der Arbeitszeit richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. 3Für die Besoldung gilt Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayBesG.“
b)
In Nr. 5.2.1.1 wird die bisherige Fußnote 4 Fußnote 5.
c)
In Nr. 5.2.1.2 wird die bisherige Fußnote 5 Fußnote 6.
4.
In Abschnitt 10 Nr. 3.2.1 Satz 4 wird die Zahl „900“ durch die Zahl „1.200“ und die Zahl „1 300“ durch die Zahl „1.500“ ersetzt.
5.
Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:
a)
Nrn. 2.2 und 2.3 erhalten folgende Fassung:
„2.2
Verfahren zur Genehmigung von Altersteilzeit im Blockmodell
2.2.1
1Die Altersteilzeit muss sich nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. 2Endtermin der Blockaltersteilzeit können der gesetzliche Ruhestandseintritt oder die Ruhestandsversetzung auf Antrag sein.
2.2.2
Die Genehmigung von Altersteilzeit im Blockmodell erfolgt nach folgendem Verfahren:
2.2.2.1
Vor Beginn der Altersteilzeit: Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell mit
Festlegung des Bewilligungszeitraumes (Anfangs- und Endtermin auf der Grundlage des voraussichtlichen Ruhestandstermins) und
Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts für den Fall, dass sich die für den Ruhestandstermin erhebliche Sachlage ändert.
2.2.2.2
Im Falle des Antragsruhestands
vor Beginn der Freistellungsphase: Verbindlicher Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand zum beabsichtigten Termin, da zu diesem Zeitpunkt letztmalig die Möglichkeit besteht, die Ansparphase an einen späteren Ruhestandstermin anzupassen.
zeitnah vor dem Ruhestands-Termin: Versetzung in den Ruhestand.
2.3
Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand
2.3.1
1Die Beamtinnen und Beamten entscheiden sich bereits bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell, ob sie mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten werden oder ob sie von der Möglichkeit des Antragsruhestands Gebrauch machen wollen. 2Die Beamtinnen und Beamten sind an diese Entscheidung grundsätzlich gebunden. 3Ein Anspruch, Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zu kombinieren, besteht nicht.
2.3.2
1Bei einem früheren Eintritt in den Ruhestand als zunächst vorgesehen verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase zeitlich nach vorne. 2Die Beamtinnen und Beamten scheiden früher aus dem aktiven Dienst aus. 3Eine nachträgliche Entscheidung für den Antragsruhestand kann daher nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Beamtin oder dem Beamten in der Ansparphase eine Weiterbeschäftigung bis zum geplanten Beginn der Freistellungsphase aufgrund einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zuzumuten ist.
2.3.2.1
In Betracht kommen insoweit z. B.:
1Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinn von Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG. 2Die zeitliche Beanspruchung der Beamtinnen und Beamten muss dabei einen hinreichend relevanten Umfang erreichen. 3Die sozialübliche Beanspruchung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (z. B. gelegentliche Fahrten mit Angehörigen zu ärztlichen Untersuchungen oder sozialübliche Besuche bei Angehörigen in Pflegeheimen) reicht nicht aus.
Schwere Krankheit oder schwere Funktionsbeeinträchtigung (ab einem anerkannten oder laut amtsärztlicher Feststellung anzuerkennenden Grad der Behinderung) der Beamtin oder des Beamten.
2.3.2.2
1Im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der nachträglichen Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung auf Antrag sind auch die personalwirtschaftlichen Interessen der Verwaltung zu berücksichtigen. 2Insbesondere muss den personalverwaltenden Stellen auch in diesen Fällen ausreichend Zeit verbleiben, ihre Personalplanung anzupassen.
2.3.2.3
1Wegen des geänderten Zeitpunkts des Ruhestandseintritts ist die Bewilligungsdauer der Altersteilzeit nachträglich zu ändern und das Ende der Ansparphase, sowie der Beginn und das Ende der Freistellungsphase neu festzusetzen. 2Die Änderung erfolgt auf der Grundlage des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BayVwVfG.
2.3.3
Die dargestellten Grundsätze (Nr. 2.3.1 Satz 2 und Nr. 2.3.2) gelten auch, wenn die Beamtin oder der Beamte bei einer Altersteilzeit im Blockmodell in Kombination mit dem Antragsruhestand nachträglich zu einem früheren als dem ursprünglich beabsichtigten Zeitpunkt in den Antragsruhestand treten möchte.“
b)
In Nr. 2.4.2.2 wird die Lösung des Beispiels wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „wurde das letzte halbe Jahr“ durch die Worte „wurden die letzten neun Monate“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „zweieinhalb Jahre“ durch die Worte „zwei Jahre und drei Monate“ ersetzt.
c)
Nr. 2.5.3 erhält folgende Fassung:
„2.5.3
1Die versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen richten sich ab dem Eintritt in die Altersteilzeit nach den allgemeinen Bestimmungen. 2Für die Besoldung gilt Art. 59 Abs. 2 BayBesG.“
d)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
„3.
Familientage
3.1
Grundsätze
1Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann bei Teilzeitbeschäftigung auf Antrag die Zeit einer Freistellung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AzV durch bis zu zehn freie Tage zusammengefasst werden (Familientage). 2Die Minderung der Wochenarbeitszeit beträgt hierbei je freien Tag 1/260 der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Zeitraum von 12 Monaten. 3Familientage können sowohl im Rahmen einer familienpolitischen Teilzeit als auch einer voraussetzungslosen Antragsteilzeit in Anspruch genommen werden.
3.2
Anwendung bei bereits ermäßigter Arbeitszeit
1Nr. 3.1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit bereits ermäßigt worden ist. 2Der gesetzlich festgelegte Mindestbeschäftigungsumfang darf nicht unterschritten werden.“
6.
Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
„3.
Gesundheitsmanagement
1Ausfluss des Fürsorgeprinzips kann auch das Angebot und die Durchführung eines Behördlichen Gesundheitsmanagements sein. 2Hierzu wird auf den ‚Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement‘ verwiesen.“
b)
Die bisherige Nr. 3 bis 3.3.2 wird Nr. 4 bis 4.3.2.
7.
In Abschnitt 15 Nr. 2.3 wird Abs. 5 aufgehoben.
8.
In den Hinweisen der Anlage 8 erhalten die Nrn. 6 und 7 folgende Fassung:
„6.
Vergütungen für die unter Nr. 2 aufgeführten Nebentätigkeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BayNV übersteigen. Bei Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie bei (sonstigen) Nebentätigkeiten für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entfällt der Ablieferungsfreibetrag (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BayNV), soweit die oberste Dienstbehörde nicht eine Ausnahme von der vollen Ablieferungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV zugelassen hat.
7.
Wird der abzuführende Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so wird der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.“
Abschnitt II
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor