Veröffentlichung FMBl. 2017/11 S. 326 vom 10.07.2017

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Az. 44-L 6873-1/1
66-F
66-F
Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei
Notständen durch Elementarereignisse im Rahmen
der Härtefondsrichtlinien
(HFR-Bü)
Bekanntmachung
des BayerischenStaatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 10.Juli2017, Az.44-L6873-1/1
Auf Grund der Art. 6 und 7 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 350 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgende Richtlinien:
1.
Allgemeines
1.1
Diese Richtlinien gelten für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Rahmen von Hilfsaktionen des Staates zur Milderung von Schäden, die durch Elementarereignisse verursacht sind (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÜG).
1.2
Soweit diese Richtlinien keine Sonderregelung enthalten, finden auf die Übernahme von Staatsbürgschaften die Härtefondsrichtlinien (HFR) Anwendung.
1.3
1Für die Übernahme von Staatsbürgschaften gelten die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union in der jeweils zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung.
2Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinien ist insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, nachfolgend „AGVO“ genannt, maßgeblich. 3Bei Gewährung von Bürgschaften nach diesen Richtlinien auf Basis der AGVO ist insbesondere zu beachten:
a)
1Für Bürgschaften gelten bestimmte Bruttosubventionsäquivalente und Beihilfeintensitäten. 2Die Berechnung erfolgt im Rahmen von Art. 5 Nr. 2 Buchst. c AGVO
entweder auf der Grundlage von Mindestprämien („Safe-Harbour-Prämien“), die in einer Mitteilung der Europäischen Kommission, beispielsweise der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20. Juni 2008, S. 10), die zuletzt durch Berichtigung der Mitteilung (ABl. C 244 vom 25. September 2008, S. 32) geändert worden ist, festgelegt wurden,
oder auf der Basis von der Europäischen Kommission genehmigter Methoden (derzeit N 197/2007, N 541/2007 und N 762/2007, angepasst mit Entscheidung Nr. C(2013) 9777 der Kommission vom 20. Dezember 2013).
b)
1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 500 000 € veröffentlicht werden. 2Art. 9 Nr. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO sind zu beachten.
c)
1Die Europäische Kommission hat das Recht die Bürgschaften zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab Gewährung der Bürgschaften aufbewahrt werden, Art. 12 AGVO.
2.
Art und Umfang der Staatsbürgschaften
2.1
1Staatsbürgschaften können gegenüber Kreditinstituten für zweckgebundene Darlehen übernommen werden, wenn diese Darlehen mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt würden. 2Auch zinsverbilligte oder staatlich refinanzierte Darlehen können durch eine Staatsbürgschaft abgesichert werden. 3Die Staatsbürgschaft kann bis zu maximal 90 % des Darlehens und des eventuellen Ausfalls übernommen werden; mindestens 10 % Eigenrisiko sind vom Darlehensgeber zu tragen. 4Die Staatsbürgschaft wird als modifizierte Ausfallbürgschaft (vergleiche Nr. 7) übernommen. 5Vorhandene Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur Absicherung des Darlehens heranzuziehen. 6Die Dauer der Staatsbürgschaft soll fünf Jahre nicht übersteigen.
2.2
1Die Bürgschaft umfasst die Darlehensforderung, die Zinsen mit Ausnahme der Strafzinsen sowie die laufenden Verwaltungskosten, Verzugsentschädigungen und notwendigen baren Auslagen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. 2Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer auf Grund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. 3Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich 3 % begrenzt.
2.3
Die Verzinsung des Darlehens darf einen marktüblichen Zinssatz nicht übersteigen.
2.4
Die Darlehen sind den Darlehensnehmern in voller Höhe ohne Disagio auf einem Sonderdarlehenskonto zur Verfügung zu stellen.
2.5
1Grundsätzlich sollen die Darlehen nach einem tilgungsfreien Jahr in vier gleichen Jahresraten zurückgezahlt werden. 2Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens soll jederzeit möglich sein.
3.
Subventionsrechtliche Vorschriften
1Staatsbürgschaften sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. 2Die als solche bezeichneten Angaben im Antrag sowie die Angaben in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG).
4.
Bewilligung von Staatsbürgschaften
4.1
Die Kreisverwaltungsbehörden entscheiden über Bürgschaften bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 10 000 €, die Regierungen bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 250 000 €.
4.2
1Bei Staatsbürgschaften, die die Zuständigkeit der Regierungen überschreiten, wird die Übernahme der Bürgschaft nach Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat von den Regierungen erklärt. 2Übersteigt die beantragte Bürgschaft einschließlich der bereits übernommenen Bürgschaften 250 000 €, ist die nach Art. 3 Abs. 1 BÜG erforderliche Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses über das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen.
4.3
Wird eine Staatsbürgschaft übernommen, so ist die Bürgschaftserklärung dem Darlehensgeber zweifach zu übersenden, der seinerseits eine Ausfertigung an den Darlehensnehmer weiterleitet.
4.4
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann gegenüber den Regierungen und diese gegenüber den Kreisverwaltungsbehörden Obergrenzen für das Gesamtvolumen von Bürgschaften festsetzen.
5.
Verwendungsnachweis
5.1
Die Empfänger staatsverbürgter Darlehen müssen die zweckentsprechende Verwendung der Darlehen nachweisen.
5.2
1Die Bewilligungsbehörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, in jeder Form, insbesondere durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen Einblick in die Vermögensverhältnisse zu nehmen, die Einhaltung der Darlehensund Bürgschaftsbestimmungen zu überprüfen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, wobei die vorstehenden Rechte auch durch eine Prüfungsgesellschaft oder sonstige Beauftragte wahrgenommen werden können. 2Die Kosten einer solchen Prüfung hat der Darlehensnehmer zu tragen.
3Die vorstehenden Prüfungsund Auskunftsrechte bestehen hinsichtlich der das Darlehen und die Bürgschaft betreffenden Unterlagen auch gegenüber dem Darlehensgeber.
6.
Kündigung staatsverbürgter Darlehen
Liegen die Rücknahmeund Widerrufsvoraussetzungen gemäß Nr. 9 HFR vor, können die Regierungen von den Darlehensgebern die Kündigung und Rückforderung des Darlehens verlangen.
7.
Feststellung des Ausfalls
7.1
Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind.
7.2
Der Ausfall gilt ferner in Höhe der noch offenen Kreditforderung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt als festgestellt, in dem das Kreditinstitut das Darlehen wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Schuldners fällig gestellt hat.
7.3
Der Bürge behält sich vor, die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Darlehensvertrag festgelegten Zinsund Tilgungsleistungen zu erfüllen.
7.4
Der Bürge ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten.
7.5
Ansprüche aus übernommenen Bürgschaften sind beim Landesamt für Finanzen geltend zu machen.
8.
Meldungen bei staatsverbürgten Darlehen
8.1
1Kreditinstitute, die staatsverbürgte Darlehen ausgereicht haben, melden der örtlich zuständigen Regierung jährlich – Stichtag 31. Dezember – die planmäßigen und tatsächlichen Darlehen (2-fach). 2Die Meldungen sind der zuständigen Regierung bis spätestens 1. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. 3Gleichzeitig ist zu bestätigen, dass weitere staatsverbürgte Darlehen – auch aus früheren Aktionen – nicht mehr bestehen.
8.2
1Durch die jeweilige Regierung sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die Meldungen über den Stand der staatsverbürgten Darlehen in einem Bericht zusammengefasst bis spätestens 1. März des folgenden Jahres vorzulegen. 2Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ist ein Abdruck des Berichts mit den von der Regierung bestätigten Zweitschriften der von den Darlehensgebern eingereichten Meldungen zu übersenden.
9.
Überwachung der staatsverbürgten Darlehen
9.1
1Bei Zahlungsschwierigkeiten von Schuldnern staatsverbürgter Darlehen, insbesondere bei Rückständen mit fälligen Zinsund Tilgungsraten von mehr als drei Monaten, sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Darlehensgeber unverzüglich die Regierung zu verständigen. 2Diese übergibt ihre Unterlagen, sofern sie nicht einer Stundung der rückständigen Zinsund Tilgungsraten zustimmt, dem Landesamt für Finanzen zur weiteren Bearbeitung. 3Die eigene Überwachungsund Sorgfaltspflicht des Darlehensgebers bleibt davon unberührt.
9.2
1Die Regierungen überwachen alle vom Freistaat Bayern gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÜG verbürgten Darlehen. 2Die Überwachung erstreckt sich auf die Zeit von der Übernahme der Staatsbürgschaft bis zum Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung oder bis zur Abgabe der Akten an das Landesamt für Finanzen. 3Die Regierung achtet auf die Einhaltung aller Darlehensund Bürgschaftsauflagen durch den Darlehensnehmer und den Darlehensgeber. 4Die Regierungen sind im Rahmen der Bürgschaftsüberwachung (vergleiche Art. 58, 59 Bayerische Haushaltsordnung und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) im Einzelfall zu folgenden Entscheidungen ermächtigt:
a)
formale Änderungen der Staatsbürgschaft ohne Auswirkungen auf das Bürgschaftsrisiko, zum Beispiel Zustimmung zum Wechsel des Darlehensgebers, Änderung der Bezeichnung des Darlehensnehmers, Ausscheiden von Gesellschaftern ohne Haftungsfreistellung;
b)
materielle Änderungen der Staatsbürgschaft ohne Verschlechterung des Bürgschaftsrisikos, zum Beispiel Zustimmung zur Stundung von Zinsund Tilgungsbeträgen bis zu sechs Monaten, es sei denn, dass es sich um staatlich refinanzierte Darlehen handelt; Verzicht auf Sicherheiten, wenn der Wert des Verzichts 5 000 € nicht übersteigt.
c)
In allen anderen Fällen hat die Regierung die vorherige Zustimmung des Landesamts für Finanzen einzuholen.
10.
Schlussbestimmungen
10.1
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Mai 2017 in Kraft und gilt für alle Finanzhilfeaktionen, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden. 2Die vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Finanzhilfeaktionen sind nach den Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse im Rahmen der Härtefondsrichtlinien (HFR-Bü) in der am 10. Mai geltenden Fassung und den dazu ergangenen Anweisungen abzuwickeln.
10.2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Abwicklung notleidend gewordener staatsverbürgter Kredite und die Verwaltung von Regressforderungen (Abwicklungsbestimmungen-Staatsbürgschaft – AbStaFMS) vom 29. Mai 2015 (Az.: 44 L 6830 – 1/1).
10.3
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor