Veröffentlichung FMBl. 2017/12 S. 331 vom 19.07.2017

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Az. 53-L 9325-1/335
2004-F
2004-F
Änderung der Mobilitätsprämienrichtlinie
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 19. Juli 2017, Az. 53-L 9325-1/335
§ 1
Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Mobilitätsprämienrichtlinie (MoPrR) vom 11. Juli 2016 (FMBl. S. 172) wird wie folgt gefasst:
„1.
Leistungsvoraussetzungen
1.1
Beamten und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigten (Bediensteten) des Freistaates Bayern wird eine Mobilitätsprämie unter folgenden, kumulativ geltenden Voraussetzungen gewährt:
1Ihre bisherige Dienststelle wird ganz oder teilweise im Rahmen der „Heimatstrategie“ (Konzept „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ und „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“) verlagert. 2Bei einer teilweisen Verlagerung kommt es nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten verlagert wird.
1Sie wechseln im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den im Konzept „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ oder im „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“ genannten Zielort oder an den Dienstort einer im Rahmen der Konzepte neu geschaffenen Dienststelle. 2Ein Wechsel auf Dauer liegt vor, wenn die Zuteilung weder befristet noch bedingt ausgesprochen wird noch lediglich vorübergehenden Charakter hat. 3Ein Wechsel im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses steht einem Wechsel auf Dauer gleich, wenn das befristete in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übergeht.
1.2
Folgende Bedienstete können demnach keine Mobilitätsprämie erhalten:
Bedienstete, die ihren Dienstort an einen der neuen Zielorte verlegen, deren Dienststelle aber nicht von Verlagerungen im Sinn der Konzepte betroffen ist.
Bedienstete, die einer zu verlagernden Dienststelle angehören, jedoch an einen anderen als den im Konzept „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ oder im „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“ vorgesehenen Zielort wechseln, es sei denn, es handelt sich um den Dienstort einer im Rahmen des Konzeptes neu geschaffenen Dienststelle.
Bedienstete, die für eine Verwendung an einer im Rahmen der Konzepte verlagerten bzw. neu geschaffenen Dienststelle am Zielort neu eingestellt werden.
Bedienstete, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder sich im Vorbereitungsdienst befinden.
1Bedienstete, die an den Zielort wechseln, wenn die Verlagerung bereits abgeschlossen ist. 2Die Verlagerung ist abgeschlossen, wenn das im Behördenverlagerungskonzept vorgesehene Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2025.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Hübner
Ministerialdirektor