Veröffentlichung FMBl. 2017/15 S. 510 vom 19.10.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0a1a309064c7b46e2538443e378aa0628544c0b546ec0bf7f86444eee6c26112

 

Az. 21-P 1003.1-8/2
2030-F
2030-F
Fünfte Änderung
der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 19. Oktober 2017, Az. 21-P 1003.1-8/2
§ 1
Auf Grund
des Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist,
des Art. 3 Abs. 2, des Art. 55 Abs. 3 und des Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,
des § 20 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, S. 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 551) geändert worden ist, und
des § 7 Abs. 7 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 68 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl. S. 143) geändert worden ist, soweit erforderlich im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien, wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In den Angaben zu Nr. 2. wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Ziele“ ersetzt.
b)
Den Angaben zu Nr. 4 werden die Wörter „ ; fiktive Laufbahnnachzeichnung“ angefügt.
c)
Die Angabe zu Nr. 12. wird wie folgt gefasst:
„12.
Übergangsregelung“
2.
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Klagen nach § 54 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen setzen gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) nicht mehr zwingend die Durchführung des im 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten Vorverfahrens voraus.“
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010),“ gestrichen.
b)
Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 werden wie folgt gefasst:
„2.2.1
Für Erstbescheide:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift
oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
1.
Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
[Bezeichnung der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat].
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts] in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts], Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […], erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2.
Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht
[Ortsbezeichnung des zuständigen
Verwaltungsgerichts] in [Postleitzahl
und Sitz des zuständigen
Verwaltungsgerichts]
Postfachanschrift: Postfach […],
Hausanschrift: […]
zu erheben.
1Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz [des/der (Behörde, die den Bescheid erlassen hat unter Angabe der Internetseite/des Links) bzw.] der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.“
Richtet sich der Verwaltungsakt gegen mehrere gemeinsam Betroffene (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO), lautet die Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
1.
Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
[Bezeichnung der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde,
die den Bescheid erlassen hat].
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts] in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts], Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […], erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2.
Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht
[Ortsbezeichnung des zuständigen
Verwaltungsgerichts] in [Postleitzahl
und Sitz des zuständigen
Verwaltungsgerichts]
Postfachanschrift: Postfach […],
Hausanschrift: […]
zu erheben.
1Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz [des/der (Behörde, die den Bescheid erlassen hat unter Angabe der Internetseite/des Links) bzw.] der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.“
2.2.2
Für Widerspruchsbescheide (falls ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde):
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid des/der [Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat] vom [Datum des Ausgangsbescheids] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbscheids Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts] in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts] Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […],
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
1Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.“
c)
Nr. 3.1.3 wird wie folgt gefasst:
„3.1.3
der Bayerische Richterverein e. V. in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) in Verbindung mit § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG.“
3.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.3.2 werden die Wörter „vom 24. Dezember 2005, GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605)“ gestrichen.
b)
In Nr. 2.5 werden die Wörter „vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F)“ gestrichen.
c)
In Nr. 4.2.2 werden die Wörter „(Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayBG)“ durch die Wörter „(Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayBG)“ ersetzt.
d)
In Nr. 4.2.3 werden die Wörter „(Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG)“ durch die Wörter „(Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BayBG)“ ersetzt.
e)
In Nr. 8 Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1939),“ gestrichen.
4.
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
1Die folgenden Verwaltungsvorschriften gelten für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern sowie von Richterinnen und Richtern (Art. 1 Abs. 1 LlbG), vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 2 und 3 LlbG. 2Zudem wird auf die Öffnungsklauseln nach Art. 63, Art. 64 sowie Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG verwiesen. 3Wird von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht, gelten nachfolgende Ausführungen nur, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden.“
b)
In Nr. 2. wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Ziele“ ersetzt.
c)
Nr. 2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung, § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 7 LlbG richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.“
d)
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Benachteiligungsverbot; fiktive Laufbahnnachzeichnung“
4.1
1Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). 2Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats (Art. 8, Art. 46 Abs. 3 Satz 5 BayPVG) oder der Schwerbehindertenvertretung (§ 179 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –) sowie als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter bzw. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner im Sinn des Art. 15 Abs. 1 und 2 BayGlG (Art. 16 Abs. 5 Satz 1 BayGlG) 3Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung oder teilweisen Freistellung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.
4.2
1Um Benachteiligungen im beruflichen Werdegang zu verhindern, sieht Art. 17a LlbG die fiktive Laufbahnnachzeichnung für aufgrund Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung nicht aktiv tätige Beamtinnen und Beamte sowie für vollfreigestellte Mitglieder von Personalratsvertretungs- oder Schwerbehindertenvertretungsgremien und Gleichstellungsbeauftragte vor. 2Fiktive Nachzeichnungen sind nach personalaktenrechtlichen Vorgaben sorgfältig zu dokumentieren. 3Die nähere Ausgestaltung kann in ressorteigenen Richtlinien erfolgen, wobei insbesondere eventuell erlassene Richtlinien zu Beurteilung, Auswahl und Beförderung zu berücksichtigen sind.“
e)
Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Die obersten Dienstbehörden stellen jeweils für ihren Geschäftsbereich nach Nr. 9.6 der TeilR den Vollzug des § 178 Abs. 2 SGB IX sicher.“
f)
In Nr. 6.2.1 Satz 1 wird das Wort „weitere“ durch das Wort „weiteren“ ersetzt.
g)
Der Nr. 7.1 wird folgender Satz 11 angefügt:
11Dies ist in den ergänzenden Bemerkungen zu plausibilisieren.“
h)
Nr. 10.1 wird wie folgt gefasst:
„10.1
Einschätzung während der Probezeit
i)
In Nr. 10.2.1.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 167 Abs. 1 SGB IX“ ersetzt.
j)
In Nr. 11.3 Satz 1 wird die Angabe „1Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG“ durch die Angabe „1Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG“ ersetzt.
k)
Die Nrn. 12 bis 12.2 werden durch folgende Nr. 12 ersetzt:
„12.
Übergangsregelung
1Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, und die Qualifikation für bestimmte Verwendungsbereiche erworben haben, können sich für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, qualifizieren, wenn sie weitere gemäß Art. 20 LlbG und den ressortspezifischen Regelungen erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolvieren (Art. 70 Abs. 4 LlbG). 2In diesen Fällen ist die Feststellung der Eignung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG keine Voraussetzung für die Übertragung von dem bisherigen Verwendungsbereich nicht zugehörigen Ämtern bzw. Dienstposten, sofern in den Regelungen zur modularen Qualifizierung nichts Abweichendes festgelegt wird.“
5.
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
1Einer gesonderten Leistungsfeststellung bedarf es außer im Fall des Art. 62 Abs. 5 Satz 2 LlbG, wenn eine Leistungsfeststellung für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich ist, eine periodische Beurteilung jedoch nicht vorgeschrieben ist. 2Es handelt sich hierbei insbesondere um Fälle, die unter Art. 56 Abs. 3 LlbG fallen.“
b)
Nr. 2.3 wird aufgehoben.
c)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in allen in Nr. 2 genannten Fällen“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Die Ausführungen in Abschnitt 3 Nr. 11.1, 11.2, 11.4, 11.5, 11.6 sowie 11.7 finden entsprechende Anwendung.“
d)
Nr. 6.3.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird aufgehoben.
bb)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.
6.
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Anwendungsbereich
Die Anwendungsbereiche des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) sind beim Ausgleich von Verzögerungen auf Grund von Wehrdienst- oder gleichgestellten Zeiten, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, in der laufbahnrechtlichen Entwicklung wie folgt abzugrenzen:“.
b)
In Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 54 ff. WPflG“ durch die Angabe „§§ 58b ff. SG“ ersetzt.
7.
Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.1.3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 167 Abs. 2 SGB IX“ ersetzt.
b)
In Nr. 1.2.4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 178 Abs. 2 SGB IX“ ersetzt.
c)
In Nr. 1.3.2 Satz 3 werden die Wörter „auf Wunsch“ gestrichen.
d)
Nr. 1.3.7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4In Ausführung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ trägt die
oder der Dienstvorgesetzte bei vorliegenden Anhaltspunkten oder auf Grundlage von Angaben der Beamtin oder des Beamten die aus ihrer oder seiner Sicht bestehenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in dem Gutachtensauftrag vor und beschreibt dabei insbesondere das Anforderungsprofil der anderen Verwendungsmöglichkeiten.“
e)
In Nr. 1.4.1 Satz 2 werden die Wörter „die von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen anderweitigen oder sonstigen“ durch die Wörter „mögliche anderweitige, insbesondere die von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen“ ersetzt.
f)
In Nr. 1.4.2.5 Spiegelstrich 3 werden die Wörter „der von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen anderen oder sonstigen“ durch die Wörter „anderweitiger, insbesondere die von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen“ ersetzt.
g)
In Nrn. 5.2.1.1 bis 5.2.1.6 sowie in Nr. 5.2.2 werden jeweils nach dem Wort „Dank“ die Wörter „und die Anerkennung“ eingefügt.
8.
In Abschnitt 9 Nr. 3.1.2.2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „vom 5. August 2010 [GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F], zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 [GVBl S. 450]“ gestrichen.
9.
Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.2.3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Der Behördenbegriff ist im Sinne des allgemein gültigen Behördenbegriffs zu verstehen (Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG).“
b)
Nr. 9.6.5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird aufgehoben.
bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
10.
Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.3.5.1 Satz 3 werden die Wörter „vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),“ gestrichen.
b)
Nr. 1.5.4 wird wie folgt gefasst:
1Beschäftigte mit Telearbeitsplätzen nehmen an Tagen, an denen sie zu Hause Dienst leisten, an der gleitenden Arbeitszeit grundsätzlich nicht teil. 2Die obersten Dienstbehörden können die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit anordnen; das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist zu beachten. 3Beschäftigte mit Telearbeitsplätzen können Gleittage im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 1 AzV auch an Tagen in Anspruch nehmen, an denen sie zu Hause Dienst zu leisten hätten.“
11.
Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Werden Beamtinnen und Beamte wegen Dienstreisen (Art. 2 Abs. 2 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) oder Dienstgängen (Art. 2 Abs. 4 BayRKG) außerhalb der für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte festgelegten Sollzeit oder täglichen Arbeitszeit beansprucht, so werden Reisezeiten zu einem Drittel durch Freizeit ausgeglichen.“
b)
In Nr. 2.1.1 werden im Klammerzusatz die Wörter „– in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074, 1319, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008, BGBl I S. 2149“ gestrichen.
c)
Nr. 2.1.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Rechtsanwaltsgebühren sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung regelmäßig nur, soweit sie die mittlere Rahmengebühr (halbierte Summe der jeweiligen Mindest- und Höchstgebühr) gemäß Anlage 1 Teil 4 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht übersteigen.“
d)
In Nr. 2.4.1.1 werden im Klammerzusatz die Wörter „– in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781, zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008, BGBl I S. 2586“ gestrichen.
e)
Nr. 2.5.4 wird wie folgt gefasst:
„2.5.4
Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch von Bediensteten gegen ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihnen auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.“
f)
In Nr. 2.5.7 Satz 1 werden die Wörter „(Art. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei – Polizeiaufgabengesetz – PAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990, GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I, zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2008, GVBl S. 421)“ durch die Angabe „(Art. 1 Polizeiaufgabengesetz – PAG)“ ersetzt.
g)
In Nr. 4.3.2 wird die Angabe „Gruppe 511“ durch die Wörter „Gruppen 532 bis 546“ ersetzt.
12.
In Abschnitt 13 Nr. 2.1 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „(vgl. Nr. 2.3)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 2.4)“ ersetzt.
13.
Abschnitt 14 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Arbeitsbedingungen für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern an Bildschirmgeräten
Ergänzend zur Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) sowie von Nr. 6 (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) des Anhangs der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV), wird Folgendes bestimmt:“
14.
In Abschnitt 15 Nr. 2.1 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79),“ gestrichen.
15.
Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
„6.
Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben
Bei den in den urlaubsrechtlichen Vorschriften genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten im öffentlichen Leben, für deren Ausübung der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden kann, handelt es sich um solche Tätigkeiten, die in einem Gesetz oder einer Verordnung ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet sind oder durch den Verweis auf Vorschriften über die Ehrenamtlichkeit in anderen Rechtsvorschriften als solche angesehen werden können.“
b)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.
16.
In Abschnitt 17 Nr. 1.2 Spiegelstrich 3 werden die Wörter „Gesetzes über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz – EÜG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160)“ durch die Angabe „Eignungsübungsgesetzes (EÜG)“ ersetzt.
17.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a)
Im Ersten Teil wird Nr. 6 wie folgt gefasst:
„6.
Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung aus Sicht der oder des Dienstvorgesetzten, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen oder auf Grundlage von Angaben der Beamtin oder des Beamten. Beschreibung des Anforderungsprofils und der Belastungen (entsprechend Nr. 2) bei den anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten soweit möglich.“
b)
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
aa)
In Nrn. 1, 3 und 4 wird jeweils im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
bb)
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Besteht die gesundheitliche Eignung für anderweitige, insbesondere für die von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten (Fragebereich Abschnitt 8 Nr. 1.4.2.5 3. Spiegelstrich VV-BeamtR)? Falls ja, ist auf folgende ergänzende Fragen einzugehen:
a)
Die Angaben für die Tätigkeitsfelder, in denen aus medizinischer Sicht ein Einsatz möglich ist, sind näher zu differenzieren. Insbesondere ist zu beschreiben, ob Einschränkungen hinsichtlich
Innendiensttätigkeiten
Außendiensttätigkeiten
Tätigkeiten in einer Eingriffsverwaltung
Publikumsverkehr
Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, sofern fallspezifisch Hinweise bestehen (insbesondere bei psychischen Erkrankungen)
Übernahme von Führungsverantwortung bei Beamtinnen und Beamten in Ämtern ab der 4. Qualifikationsebene
ersichtlich sind.
Weitere Einschränkungen, die aus medizinischer Sicht vorliegen, sind darzustellen. Auch können bei bestehenden Hinweisen fallspezifisch weitere Einschränkungen durch die Dienstvorgesetzten erfragt werden.
b)
Ferner sind Angaben notwendig, ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (einschließlich etwaiger Prüfungen) gesundheitlich in der Lage ist. Dabei ist darauf einzugehen, ob die Beamtin oder der Beamte aufgrund der diagnostizierten verbliebenen Leistungsfähigkeit aller Voraussicht nach eine zwei- bis dreijährige Ausbildung (Einstieg 2. oder 3. Qualifikationsebene) mit in der Regel mehrmonatigen Abwesenheiten vom Wohnort leisten kann.
Sofern ersichtlich oder erkennbar, ist auch die Absicht der Beamtin oder des Beamten, die jeweilige Maßnahme erfolgreich abzuschließen, zu dokumentieren.
Wenn Maßnahmen mit Abwesenheiten vom Wohnort oder Reisetätigkeiten krankheitsbedingt ausscheiden, ist darauf einzugehen. Bestehen zeitliche Beschränkungen bei der Abwesenheit, sind diese näher zu erläutern. Ggf. ist auf besondere Vorkehrungen an den Schulungsorten hinzuweisen, die für den Aufenthalt der Beamtin oder des Beamten oder für die Teilnahme an Prüfungen erforderlich sind.
Hinsichtlich der Darstellung gilt der Zweite Teil Nr. 1 des Formblatts entsprechend.“
cc)
Nr. 8 wird aufgehoben.
dd)
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8; in der neuen Nr. 8 wird am Ende im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor