Veröffentlichung FMBl. 2017/02 S. 38 vom 02.01.2017

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Az. 11-H 1007-1/3/14
630-F
630-F
Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur
Bayerischen Haushaltsordnung und
anderer haushaltsrechtlicher
Verwaltungsvorschriften
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 2. Januar 2017, Az. 11-H 1007-1/3/14
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof:
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013 (FMBl. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(hier: Art. 1, 4 bis 10, 13 bis 15, 17, 18, 21, 23, 24, 26 bis 52, 54 bis 56, 58 bis 66, 68, 70 bis 83, 85 bis 91, 94 bis 97, 99, 102, 103, 105, 108, 109, 111, 113, 114, 116, 117 BayHO)
1.
In den VV zu Art. 1 wird nach der Gesetzeswiedergabe die Angabe „(Vgl. auch Art. 70 (2), 78 (3, 4) BV; Art. 5 (1), 28, 29, 30 BayHO.)“ durch die Angabe „(Vgl. auch Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 3, 4 der Verfassung; Art. 5 Abs. 1, Art. 28, 29, 30 BayHO.)“ ersetzt.
2.
Die VV zu Art. 4 (Haushaltsjahr) werden wie folgt geändert:
2.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 4 BayHO werden in Satz 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
2.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird im Klammerzusatz die Angabe „(6) BV“ durch die Wörter „Abs. 6 der Verfassung“ ersetzt.
3.
Die VV zu Art. 5 (Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung) werden wie folgt geändert:
3.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 5 BayHO werden in Abs. 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
3.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird die Angabe „(Vgl. auch Art. 78 (4) BV; Art. 1, 45 (1), 103 BayHO.)“ durch die Angabe „(Vgl. auch Art. 78 Abs. 4 der Verfassung; Art. 1, 45 Abs. 1, Art. 103 BayHO.)“ ersetzt.
4.
In den VV zu Art. 6 wird nach der Gesetzeswiedergabe die Angabe „(Vgl. auch Art. 16, 23, 34 (2, 3), 38.)“ durch die Angabe „(Vgl. auch Art. 16, 23, 34 Abs. 2 und 3, Art. 38.)“ ersetzt.
5.
Die VV zu Art. 7 (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung) werden wie folgt geändert:
5.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 7 BayHO werden in Abs. 2 Satz 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
5.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird die Angabe „(Vgl. auch Art. 24, 34 (2), 45 (3), 90 Nr. 3.)“ durch die Angabe „(Vgl. auch Art. 24, 34 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 90 Nr. 3.)“ ersetzt.
5.3
In VV Nr. 11.2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
5.4
In VV Nr. 11.5 werden die Wörter „des Bayerischen Gruppierungsplans“ durch die Wörter „der Anlage 3 der VV-BayHS“ ersetzt.
6.
Nr. 4 Abs. 2 der VV zu Art. 8 (Grundsatz der Gesamtdeckung) wird wie folgt gefasst:
„Sind die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Mittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt, so ist die dafür geltende Regelung in den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (DBestHG) anzuwenden.“
7.
Die VV zu Art. 9 (Beauftragter für den Haushalt) werden wie folgt geändert:
7.1
In VV Nr. 3.3.2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
7.2
In VV Nr. 5.3 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
8.
Die VV zu Art. 10 (Unterrichtung des Landtags) werden wie folgt geändert:
8.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 10 BayHO wird wie folgt geändert:
8.1.1
In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Punkt am Ende die Angabe „*“ gestrichen und die Fußnote * aufgehoben.
8.1.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über Staatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit dem Bund oder einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen haben.“
8.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird im Klammerzusatz die Angabe „(5), 79 BV;“ durch die Wörter „Abs. 5, Art. 79 der Verfassung;“ ersetzt und nach dem Semikolon wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 StRGeschO;“ eingefügt.
9.
Die VV zu Art. 13 (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan) werden wie folgt geändert:
9.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 13 BayHO wird Abs. 3 Nr. 1 wie folgt gefasst:
„1.
bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht die Kassenverstärkungskredite (Art. 18 Abs. 3 Nr. 2) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;“
9.2
Die VV Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gruppierungsplan (GPl; Art. 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3) sowie weitere Bestimmungen dazu sind in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) enthalten.“
10.
Die VV zu Art. 14 (Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionen) werden wie folgt geändert:
10.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 14 BayHO wird Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefasst:
„3.
eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten sowie die Stellen der Arbeitnehmer.“
10.2
Die VV Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Funktionenplan (FPl; Art. 14 Abs. 2) sowie weitere Bestimmungen dazu sind in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) enthalten.“
11.
In den VV zu Art. 15 wird nach der Gesetzeswiedergabe die Angabe „(Vgl. auch Art. 26 (1, 2), 35 (1).)“ durch die Angabe „(Vgl. auch Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1.)“ ersetzt.
12.
In den VV zu Art. 16 (Verpflichtungsermächtigungen) wird in Nr. 8 Satz 1 im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 1.3“ ersetzt.
13.
Die VV zu Art. 17 (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen) werden wie folgt geändert:
13.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 17 BayHO wird Abs. 5 wie folgt gefasst:
„(5)
1Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte. 2Planmäßige Beamte sind Beamte, denen ein Amt gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen ist. 3Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 4Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.“
13.2
In VV Nr. 1.1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt und im Klammerzusatz wird das Wort „Bayerischer“ gestrichen.
13.3
In VV Nrn. 1.2.1 und 2.2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „im Gruppierungsplan“ durch die Wörter „in Anlage 3 der VV-BayHS“ ersetzt.
13.4
In VV Nr. 2.3 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
13.5
In VV Nr. 2.4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 3.4 Abs. 3 der AV-BayHS“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 3 der VV-BayHS“ ersetzt.
14.
Die VV zu Art. 18 (Kreditermächtigungen) werden wie folgt geändert:
14.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 18 BayHO wird wie folgt gefasst:
„Art.18
Kreditermächtigungen
 (1) 1Der Haushaltsplan soll regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. 2Die Verschuldung am Kreditmarkt ist bis 2030 abzubauen; die konjunkturelle Entwicklung ist dabei zu berücksichtigen.
 (2) Soweit eine Kreditaufnahme notwendig ist, um den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen oder aus einem vergleichbar schwerwiegenden Grund, dürfen Einnahmen aus Krediten bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; höhere Einnahmen aus Krediten sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
 (3) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Staatsministerium Kredite aufnehmen darf:
1.
zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden,
3.
zur Anschluss- oder Umfinanzierung bestehender Kredite am Kreditmarkt.
 (4) 1Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Nrn. 1 und 3 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. 2Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
 (5) Ausgaben, die gegebenenfalls durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen, sind im Haushaltsplan zu bezeichnen.“
14.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 82 der Verfassung; § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 StWG; Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Art. 25 Abs. 3, Art. 39 Abs. 4, Art. 42, 60 Abs. 3, Art. 62 BayHO.)“.
15.
In den VV zu Art. 21 (Wegfall- und Umwandlungsvermerke) werden in Nr. 1 Satz 2 die Wörter „(vgl. auch Nr. 3 zu Art. 47)“ durch die Wörter „(vgl. auch VV Nr. 3 zu Art. 47)“ ersetzt.
16.
Die VV zu Art. 23 (Zuwendungen) werden wie folgt geändert:
16.1
VV Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
16.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „150 000 €“ durch die Angabe „500 000 €“ ersetzt.
16.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
16.2
In VV Nr. 3.4 Abs. 3 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
16.3
In VV Nr. 4 werden im zweiten Klammerzusatz die Angabe „AllMBl“ durch die Angabe „AllMBl.“ und die Angabe „StAnz“ durch die Angabe „StAnz.“ ersetzt.
17.
Die VV zu Art. 24 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) werden wie folgt geändert:
17.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 24 BayHO werden in Abs. 4 Satz 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
17.2
In VV Nr. 1.2 Satz 2 wird die Angabe „50 000 €“ durch die Angabe „200 000 €“ ersetzt.
17.3
Die VV Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
17.3.1
Die Angabe „– RL-Bau 2011 –″ wird durch die Angabe „– RLBau 2011 –″ und im Klammerzusatz wird die Angabe „AllMBl“ durch die Angabe „AllMBl.“ ersetzt.
17.3.2
Nach dem Klammerzusatz werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
17.4
In VV Nrn. 1.6 und 2.4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
17.5
In VV Nr. 4 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
18.
Die VV zu Art. 26 (Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger) werden wie folgt geändert:
18.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 26 BayHO werden in Abs. 3 schließender Satzteil die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
18.2
In VV Nr. 1.3 Satz 2 und Nr. 1.5 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
18.3
In VV Nrn. 1.6 und 5 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
19.
Die VV zu Art. 27 (Voranschläge) werden wie folgt geändert:
19.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 27 BayHO wird Abs. 1 wie folgt geändert:
19.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
19.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
19.2
In VV Nrn. 2.3 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
19.3
In VV Nr. 4 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
20.
In den VV zu Art. 28 (Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans) wird die Gesetzeswiedergabe des Art. 28 BayHO wie folgt geändert:
20.1
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
20.2
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministers der Finanzen, so kann der Staatsminister der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministers, so kann er“ ersetzt.
21.
In den VV zu Art. 29 (Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans) werden in der Gesetzeswiedergabe des Art. 29 BayHO in Abs. 2 Satz 1 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
22.
In den VV zu Art. 30 BayHO (Vorlagefrist) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 3 der Verfassung; Art. 1 BayHO.)“
23.
Die VV zu Art. 31 (Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft) werden wie folgt geändert:
23.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 31 BayHO werden in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
23.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch §§ 50 bis 52 HGrG; §§ 9 bis 11 in Verbindung mit § 14 StWG; Art. 10 Abs. 2 BayHO.)“.
24.
In den VV zu Art. 32 (Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans) und den VV zu Art. 33 (Nachtragshaushaltsgesetze) wird jeweils nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 27 bis 30.)“.
25.
Die VV zu Art. 34 (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) werden wie folgt geändert:
25.1
In VV Nr. 1.1 Satz 1 und Nr. 9 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
25.2
VV Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
25.2.1
Abs. 2 wird aufgehoben.
25.2.2
Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:
„Bei der Bewirtschaftung der Bauausgaben ist die – RLBau 2011 – zu beachten, insbesondere Abschnitt A Nr. 8, Abschnitt C Nr. 3, Abschnitt D Nr. 3 und Abschnitt E Nr. 3.“
25.3
In den VV Nrn. 1.8 und 1.9 wird jeweils die Angabe „Nr. 3.2“ durch die Angabe „VV Nr. 3.2“ ersetzt.
25.4
In der VV Nr. 2.1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3.1“ durch die Angabe „VV Nr. 3.1“ ersetzt.
25.5
In VV Nr. 2.2.1 Satz 3, Nr. 2.4 Satz 3, Nrn. 2.6.1, 2.6.2 Satz 1, Nr. 6.1 Satz 2, Nr. 7.1.2 Satz 2 und Nr. 9 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
25.6
In VV Nr. 2.2.2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3.1.1“ durch die Angabe „VV Nr. 3.1.1“ ersetzt.
25.7
In VV Nr. 2.2.3 Satz 3 und Nr. 7.1.2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
25.8
In VV Nr. 2.4 Satz 4, Nr. 2.9 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
25.9
In VV Nr. 2.4 Satz 5 wird die Angabe „Nr. 1.1.1“ durch die Angabe „VV Nr. 1.1.1“ ersetzt.
25.10
Fußnote 2 zu Nr. 2.8.4 wird wie folgt geändert:
25.10.1
Satz 1 wird aufgehoben.
25.10.2
Im verbleibenden Satz wird das Wort „danach“ gestrichen und die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
25.11
In VV Nr. 2.9 Abs. 1 wird das Wort „Innern“ durch die Wörter „Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
25.12
In VV Nr. 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1.5.1“ durch die Angabe „VV Nr. 1.5.1“ ersetzt.
25.13
In VV Nr. 7.8 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 4.1“ durch die Angabe „VV Nr. 4.1“ ersetzt.
25.14
In VV Nr. 8.4 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „VV Nr. 4“ ersetzt.
25.15
In VV Nr. 10 werden im Klammerzusatz die Angabe „Nrn. 3.1.1 und 3.2“ durch die Angabe „VV Nrn. 3.1.1 und 3.2“ sowie die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „VV Nr. 5“ ersetzt.
25.16
VV Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
Verwendung von IuK-Verfahren, Übertragung auf Speichermedien
Für die Verwendung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (insbesondere für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungen, Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Beständen, Erteilung von Kassenanordnungen, Zahlbarmachung, Buchführung oder Rechnungslegung), gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO (HKR-ADV-Best). Für die Übertragung von Informationen auf Speichermedien gilt VV Nr. 27 zu Art. 71 BayHO.“
25.17
Die Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO (Zins – A) wird wie folgt geändert:
25.17.1
Nr. 1.1.1 Buchst. b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
25.17.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozentpunkten“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten“ ersetzt.
25.17.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „8 Prozentpunkte“ durch die Wörter „neun Prozentpunkte“ ersetzt.
25.17.1.3
Es werden folgende Sätze angefügt:
„In diesen Fällen soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 € erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.“
25.17.2
In Nr. 1.1.3 wird die Angabe „Nr. 2.6“ durch die Angabe „VV Nr. 2.6“ ersetzt.
25.17.3
In Nr. 1.1.4 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
26.
Die VV zu Art. 35 (Bruttonachweis, Einzelnachweis) werden wie folgt geändert:
26.1
In VV Nrn. 2.1 und 2.2 werden jeweils in Satz 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
26.2
In VV Nr. 2.3.2 Satz 1 wird das Wort „Zuordnungsrichtlinien“ durch das Wort „Zuordnungshinweise“ ersetzt.
26.3
In VV Nr. 2.3.2 Satz 2 und Nr. 5.3.2 Satz 2 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
27.
Die VV zu Art. 36 (Aufhebung der Sperre) werden wie folgt geändert:
27.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 36 BayHO wird wie folgt geändert:
27.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
27.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
27.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird im Klammerzusatz die Angabe „24 (3), 41“ durch die Angabe „24 Abs. 3, Art. 41“ ersetzt.
27.3
Die VV werden wie folgt geändert:
27.3.1
Die Wörter „des Staatsministeriums der Finanzen“ werden durch die Wörter „des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
27.3.2
Die Wörter „das Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Wörter „das für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
28.
Die VV zu Art. 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) werden wie folgt geändert:
28.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 37 BayHO wird wie folgt geändert:
28.1.1
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
28.1.2
In Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
28.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird im Klammerzusatz die Angabe „und 38“ durch die Angabe „und Art. 38“ ersetzt.
28.3
In VV Nr. 2.1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, Nr. 2.2 Absatz 1, Nr. 2.3.1 Satz 1, Nr. 2.5 Satz 1 erste und zweite Nennung, Nr. 2.7.1 Satz 1, Nr. 2.7.3 Satz 1 und 2 sowie Nr. 6.1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
28.4
In VV Nr. 2.1 Satz 1 Halbsatz 2, Nr. 2.3.1 Satz 3, Nr. 2.3.2, Nr. 2.4.5, Nr. 2.7.3 Satz 2, Nr. 3 Abs. 1 und 2 werden jeweils Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
28.5
In VV Nr. 2.4.6 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
28.6
Es wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.
Antrag“.
28.7
In Nr. 5 wird vor dem Wortlaut folgende Überschrift eingefügt:
„5.
Zuweisung weiterer Ausgabemittel“.
28.8
Die Nrn. 6.1 und 6.2 werden durch folgende Nr. 6 ersetzt:
„6.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Die Staatsministerien beantragen erforderlichenfalls die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe gemäß der vorstehenden Nr. 2.2. Bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist dem Antrag als Anlage der Antrag des Bauamtes nach Muster 3 zu Art. 37 BayHO beizufügen. In der Regel ist es nicht notwendig, den nachgeordneten Dienststellen mitzuteilen, inwieweit die ihnen zugewiesenen weiteren Ausgabemittel auf Einwilligungen gemäß Art. 37 Abs. 1 beruhen.“
28.9
In Nr. 7 wird vor dem Wortlaut folgende Überschrift eingefügt:
„7.
Haushalt der Allgemeinen Finanzverwaltung“.
28.10
Muster 1 zu Art. 37 BayHO wird wie folgt geändert:
28.10.1
Auf Seite 1 werden im Anschriftenfeld wird nach den Wörtern „der Finanzen“ ein Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
28.10.2
Seite 2 wird wie folgt geändert:
28.10.2.1
Die Wörter „Staatsministerium der Finanzen3“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium3“ ersetzt.
28.10.2.2
Im Klammerzusatz werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
29.
Die VV zu Art. 38 (Verpflichtungsermächtigungen) werden wie folgt geändert:
29.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 38 BayHO wird wie folgt geändert:
29.1.1
In Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
29.1.2
In Abs. 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
29.2
In VV Nr. 1.2 Satz 1, Nrn. 1.4, 2.1, 2.2, 3.2 Satz 2, Nr. 3.3 Satz 2, Nr. 4.1 Satz 1 Gruppe „518“ Buchst. b und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
29.3
VV Nr. 2 wird wie folgt geändert:
29.3.1
In der Überschrift der Nr. 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
29.3.2
In Nr. 2.1.2 Satz am Ende werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
29.4
VV Nr. 4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
29.4.1
In Gruppe „518“ Buchst. a wird die Angabe „100 000 €“ durch die Angabe „100 000 €1“ ersetzt.
29.4.2
In Gruppe „519“ wird das Wort „Einzelfall*“ durch das Wort „Einzelfall“ ersetzt.
29.5
Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:
1
Für Anmietungen von Hochschulen gilt abweichend ein Betrag von 250 000 €.“
29.6
Die Fußnote „*“ wird aufgehoben.
29.7
In VV Nr. 4.3 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
29.8
Muster 1 zu Art. 38 BayHO wird wie folgt geändert:
29.8.1
Auf Seite 1 werden im Anschriftenfeld nach den Wörtern „der Finanzen“ ein Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
29.8.2
Auf Seite 2 werden im Klammerzusatz die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
30.
Die VV zu Art. 39 (Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben) werden wie folgt geändert:
30.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 39 BayHO wird wie folgt geändert:
30.1.1
In Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
30.1.2
In Abs. 4 Satz 2 erste und zweite Nennung werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ jeweils durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
30.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird im Klammerzusatz die Angabe „82 BV“ durch die Wörter „82 der Verfassung“ ersetzt.
30.3
VV Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
30.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
30.3.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
30.4
In VV Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
30.5
In VV Nrn. 6.1 und 6.2 Halbsatz 2 wird jeweils die Angabe „Nr. 5.3.1“ durch die Angabe „VV Nr. 5.3.1“ ersetzt.
30.6
Muster zu Art. 39 BayHO wird wie folgt geändert:
30.6.1
Auf Seite 1 werden im Anschriftenfeld nach den Wörtern „der Finanzen“ ein Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
30.6.2
Auf Seite 3 werden in der Überschrift der Spalte 12 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
31.
Die VV zu Art. 40 (Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung) werden wie folgt geändert:
31.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 40 BayHO werden in Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
31.2
In VV Nr. 2 Satz 1 und VV Nr. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
32.
In den VV zu Art. 41 (Haushaltswirtschaftliche Sperre) werden in der Gesetzeswiedergabe des Art. 41 BayHO die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
33.
In den VV zu Art. 42 (Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 18 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2.)“.
34.
Die VV zu Art. 43 BayHO (Kassenmittel, Betriebsmittel) werden wie folgt geändert:
34.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 43 BayHO werden in Abs. 1 und 2 jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
34.2
In VV Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
34.3
VV Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
34.3.1
In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
34.3.2
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
34.4
In VV Nr. 2 wird der Satz am Ende aufgehoben.
34.5
Im Muster zu Art. 43 BayHO werden im Anschriftenfeld nach den Wörtern „der Finanzen“ ein Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
35.
Die VV zu Art. 44 BayHO (Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung) werden wie folgt geändert:
35.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 44 BayHO werden in Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
35.2
Nach der Gesetzeswiedergabe und dem Klammerzusatz werden die Abs. 1 und 2 (mit Gesetzeswiedergabe Art. 43 und 48 bis 49a BayVwVfG) wie folgt gefasst:
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung des Erstattungsanspruchs und die Verzinsung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften. Aus dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind insbesondere die Art. 43 und 48 bis 49a einschlägig.“
35.3
Die Hinweise zu Art. 44 BayHO in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1981 (FMBl. S. 425, StAnz. Nr. 1/1982), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2012 (FMBl. S. 218), werden aufgehoben.
35.4
Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 werden wie folgt geändert:
35.4.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
35.4.1.1
Nach der Angabe zu Nr. 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„12.
Erfolgskontrolle“.
35.4.1.2
Die Angaben zu den bisherigen Nrn. 12 bis 16 werden die Angaben zu den Nrn. 13 bis 17.
35.4.2
Nrn. 1.3 bis 1.3.3 werden wie folgt gefasst:
„1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis zur Leistungsphase 4 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Voraussetzung ist, dass die Auftragsvergabe für das »Herrichten des Grundstücks« von den weiteren Vergaben getrennt werden kann. Satz 2 gilt auch für den Abschluss von Verträgen, die der Antragsvorbereitung und -erstellung dienen.
1.3.2
Nr. 1.3 gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Anschlussbewilligungen):
für dasselbe Vorhaben wurden im unmittelbar vorhergehenden Bewilligungszeitraum Zuwendungen bewilligt,
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist nicht eingetreten,
auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum stehen Zuwendungsmittel haushaltsmäßig für dieses zur Verfügung und
der Zuwendungsantrag (Nr. 3.1) wurde rechtzeitig vor Beginn des Anschlussvorhabens eingereicht.
1.3.3
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium Ausnahmen zustimmen (vorherige Zustimmung = Einwilligung). Die Zustimmung darf nur auf Antrag und nur schriftlich oder elektronisch erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden. In den Fällen der Nr. 1.4 wird die Zustimmung im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde.“
35.4.3
Fußnote 1 zu der bisherigen Nr. 1.3.1 Satz 2 wird aufgehoben.
35.5
Nr. 2.2.3 wird wie folgt geändert:
35.5.1
Nach dem Klammerzusatz wird die Angabe „2“ gestrichen.
35.5.2
Es wird folgender Satz angefügt:
„Im Hinblick auf die Eigenart der Festbetragsfinanzierung, nach der Minderausgaben des Zuwendungsempfängers nicht dem Zuwendungsgeber zugutekommen, kommt diese Finanzierungsart grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung mit nicht bestimmbaren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.“
35.5.3
Fußnote 2 wird aufgehoben.
35.6
Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:
35.6.1
Die Angabe „3“ wird gestrichen.
35.6.2
Es wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind aus den zuwendungsfähigen Ausgaben solche Ausgaben auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.“
35.6.3
Fußnote 3 wird aufgehoben.
35.7
In Nr. 3.2.1 werden nach der Angabe „(Nr. 2.1 zu Art. 23)“ die Wörter „eine genaue Projektbeschreibung,“ einfügt.
35.8
Der Nr. 3.2.2 werden die Wörter „bei erstmaliger Antragstellung eine genaue Unternehmensbeschreibung, bei Folgeanträgen ggf. eine Beschreibung zwischenzeitlicher Änderungen,“ angefügt.
35.9
Nr. 3.2.3 wird wie folgt geändert:
35.9.1
In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
35.9.2
Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 1; im Klammerzusatz werden die Wörter „Erlass des BMF vom 15. März 1971, BStBl I S. 189“ durch die Wörter „Abschnitt 2.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass des BMF – siehe www.bundesfinanzministerium.de unter Themen→Steuern→Steuerarten→Umsatzsteuer→Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ ersetzt.
35.10
Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
35.10.1
In Nr. 3.3.6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
35.10.2
Folgende Nr. 3.3.7 wird angefügt:
„3.3.7
das erzielte Einvernehmen bei Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Nr. 1.4).“
35.11
Nr. 3.4 wird aufgehoben.
35.12
Die bisherige Nr. 3.5 wird Nr. 3.4 und wie folgt gefasst:
„3.4
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen nach Bundes- oder Landesrecht, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sowie bei einer Zuwendung nach EU-Recht, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird, ist Folgendes zu beachten:“
35.13
Die bisherigen Nrn. 3.5.1 bis 3.5.6 werden die Nrn. 3.4.1 bis 3.4.6.
35.14
In der neuen Nr. 3.4.2 wird die Angabe „GVBl“ durch die Angabe „GVBl.“ ersetzt.
35.15
Nach der neuen Nr. 3.4.6 wird folgende Nr. 3.4.7 eingefügt:
„3.4.7
Die Bewilligungsbehörde hat die in den Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4 genannten subventionserheblichen Tatsachen dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung konkret und auf das jeweilige Förderprogramm und den jeweiligen Zuwendungsempfänger bezogen zu bezeichnen. Dabei müssen die auf den konkreten Förderfall bezogenen Tatsachen vollständig und abschließend aufgeführt werden, die für die Erteilung der Förderbewilligung und die Belassung der Fördermittel nach Verwendungsnachweisprüfung zur Verwirklichung des Förderzweckes (Landesinteresses) maßgeblich sind. Verweise auf konkret bezeichnete Felder in Antragsformularen sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen in der vorgenannten Weise bezeichnet sind. Abstrakte Beschreibungen in Förderrichtlinien, pauschale Verweise und nicht abschließende Aufzählungen genügen nicht.“
35.16
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
35.16.1
In Nr. 4.1 Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „5“ gestrichen und nach dem Wort „schriftlichen“ werden die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
35.16.2
In Nr. 4.2 wird die vorangestellte Angabe „6“ gestrichen.
35.16.3
In Nr. 4.2.2 wird die Angabe „7“ gestrichen.
35.16.4
Nr. 4.2.3 wird wie folgt geändert:
35.16.4.1
Die vorangestellte Angabe „8“ wird gestrichen.
35.16.4.2
Die Angabe „ggf.“ wird durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.
35.16.4.3
Nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „und wie ggf. nach Ablauf dieses Zeitraums mit den Gegenständen zu verfahren ist“ eingefügt.
35.16.5
Nr. 4.2.5 wird wie folgt gefasst:
„4.2.5
den Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,“
35.16.6
In Nr. 4.2.8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
35.16.7
Nach der Nr. 4.2.8 werden folgende Nrn. 4.2.9 und 4.3 eingefügt:
„4.2.9
soweit der Zuwendungsempfänger eine geförderte Maßnahme nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13.
4.3
Die Zuwendung kann in begründeten Ausnahmefällen oder wenn dies in Förderrichtlinien vorgesehen ist unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden. Diese vorläufige Bewilligung ist unverzüglich durch einen Schlussbescheid zu ersetzen, wenn der die Vorläufigkeit rechtfertigende, sachliche Grund nicht mehr besteht2.“
35.16.8
Folgende Fußnote 2 wird eingefügt:
2
vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, BVerwGE 135, 238-247.“
35.16.9
Die bisherigen Nrn. 4.3 und 4.4 werden die Nrn. 4.4 und 4.5.
35.16.10
Die neue Nr. 4.5 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € sind dem Obersten Rechnungshof in elektronischer Form (https://formularserver.bayern.de/zuleitungen) zu übermitteln (vgl. auch die jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien des Freistaates Bayern), soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet.“
35.16.11
Die Fußnoten 5 bis 8 werden aufgehoben.
35.17
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
35.17.1
Die Angabe „9“ wird gestrichen.
35.17.2
Nr. 5.2.7 wird wie folgt geändert:
35.17.2.1
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
35.17.2.2
Die Angabe „10“ wird gestrichen.
35.17.3
Folgende Nrn. 5.2.8 und 5.3 werden angefügt:
„5.2.8
bei Bewilligung von entsprechenden Mitteln die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundes oder der EU.
5.3
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen, besonders bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden, verlangen, dass die Förderung unter Widerrufsvorbehalt bewilligt wird.“
35.17.4
Die Fußnoten 9 und 10 werden aufgehoben.
35.18
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
35.18.1
Folgende Nr. 7.1 wird eingefügt:
„7.1
Die Bewilligungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Auszahlung der Zuwendung von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abhängig machen. Dabei kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbei-führen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.“
35.18.2
Die bisherigen Nrn. 7.1 bis 7.3 werden die Nrn. 7.2 bis 7.4.
35.18.3
In der neuen Nr. 7.2 wird die vorangestellte Angabe „11“ und in der neuen Nr. 7.2.2 Satz 1 am Ende wird die Angabe „12“ gestrichen.
35.18.4
Die Fußnoten 11 und 12 werden aufgehoben.
35.18.5
In der neuen Nr. 7.4 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 7.2" durch die Angabe "Nr. 7.3" ersetzt.
35.19
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
35.19.1
Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
35.19.1.1
In Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „13“ gestrichen.
35.19.1.2
In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Art. 39 BayVwVfG, § 35 SGB X)“.
35.19.2
In Nr. 8.4 Satz 2 wird am Ende die Angabe „14“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
35.19.3
In Nr. 8.5 Satz 1 wird die Angabe „mit 6 v.H.“ durch die Wörter „mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB“ ersetzt.
35.19.4
In Nr. 8.6 Satz 1 werden die Wörter „von 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.19.5
In Nr. 8.7 werden die Wörter „von weniger als 50 €“ durch die Wörter „von nicht mehr als 100 €“ ersetzt.
35.19.6
In Nr. 8.8 wird die Angabe „50 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
35.19.7
Die bisherige Fußnote 14 wird Fußnote 3.
35.20
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
35.20.1
In Nr. 11.1 Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „15“ gestrichen.
35.20.2
Fußnote 15 wird aufgehoben.
35.21
Nach Nr. 11.4 wird folgende Nr. 12 eingefügt:
„12.
Erfolgskontrolle
Auf die sich aus Art. 7 BayHO und die VV Nr. 6 hierzu ergebende Pflicht zur Durchführung einer Erfolgskontrolle von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) seitens der zuständigen obersten Staatsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen wird ausdrücklich hingewiesen.“
35.22
Die bisherigen Nrn. 12 bis 16 werden die Nrn. 13 bis 17.
35.23
Die neue Nr. 13 wird wie folgt geändert:
35.23.1
Die neue Nr. 13.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
35.23.1.1
Die vorangestellte Angabe „16“ wird gestrichen.
35.23.1.2
Am Ende wird die Angabe „17“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
35.23.2
Die neue Nr. 13.5.2 wird wie folgt gefasst:
„13.5.2die Vorgaben entsprechend den Nrn. 13.4.3 bis 13.4.7,“.
35.23.3
In der neuen Nr. 13.6 wird die Angabe „(Nr. 12.5.1)“ durch die Angabe „(Nr. 13.5.1)“ ersetzt.
35.23.4
In der neuen Nr. 13.6.5 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Klammerzusatz die Wörter „und den Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO)“ eingefügt.
35.23.5
Fußnote 16 wird aufgehoben.
35.23.6
Die bisherige Fußnote 17 wird Fußnote 4.
35.24
Die neue Nr. 14 wird wie folgt geändert:
35.24.1
Am Ende wird die Angabe „18“ gestrichen.
35.24.2
Fußnote 18 wird aufgehoben.
35.25
In der neuen Nr. 15 Satz 1 werden die Wörter „Nrn. 1 bis 9 und 12“ durch die Wörter „Nrn. 1 bis 9 und 13“ ersetzt.
35.26
Die neue Nr. 16 wird wie folgt geändert:
35.26.1
Die neue Nr. 16.1 wird wie folgt gefasst:
„16.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Ersetzung der in den Nrn. 1 bis 11 und 13 angeordneten Schriftform ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BayVwVfG (insbesondere Art. 3a und Art. 37) zulässig. Dazu genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglich, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes; bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden muss die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen;
durch sonstige Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung aufgrund Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BayVwfG festgelegt werden.“
35.26.2
Die neue Nr. 16.2 wird wie folgt geändert:
35.26.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 1 bis 14“ durch die Wörter „Nrn. 1 bis 11 und 13 bis 15“ und werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.26.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
35.26.3
Die neue Nr. 16.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
35.26.3.1
Die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.26.3.2
Am Ende werden die Wörter „Nrn. 1 bis 13 erlassen.19“ durch die Wörter „Nrn. 1 bis 11 und 13 erlassen.5“ ersetzt.
35.26.4
Die neue Nr. 16.4 wird wie folgt geändert:
35.26.4.1
Die Angabe „Nrn. 1 bis 14“ wird durch die Angabe „Nrn. 1 bis 15“ ersetzt.
35.26.4.2
Die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.26.5
In der neuen Nr. 16.5 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 15.2 bis 15.4“ durch die Angabe „Nrn. 16.2 bis 16.4“ ersetzt.
35.26.6
In der neuen Nr. 16.6 wird die Angabe „Nrn. 1 bis 15.5“ durch die Angabe „Nrn. 1 bis 16.5“ ersetzt.
35.26.7
Die bisherige Fußnote 19 wird Fußnote 5 und wie folgt gefasst:
5
Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Bereiche gehören auch die auf Grund der Nr. 5.1 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen.“
35.27
Anlage 1 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – wird wie folgt geändert:
35.27.1
Fußnote 2 zu Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
2
VOB Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3).“
35.27.2
In Fußnote 3 wird die Angabe „BAnz“ jeweils durch die Angabe „BAnz.“ ersetzt.
35.27.3
In den Fußnoten 4 bis 6 wird jeweils die Angabe „AllMBl“ durch die Angabe „AllMBl.“ und wird jeweils die Angabe „StAnz“ durch die Angabe „StAnz.“ ersetzt.
35.27.4
In Nr. 3.3 wird die Angabe „§§ 98 ff. GWB“ durch die Angabe „§§ 97 ff. GWB“ und werden die Wörter „den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A“ durch die Wörter „dem Abschnitt 2 der VOB/A“ ersetzt sowie die Wörter „bleiben unberührt“ werden gestrichen.
35.27.5
In Nr. 3.7 Satz 1 wird die Angabe „25 000 €“ durch die Angabe „50 000 €" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Der Zuwendungsempfänger ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, Aufträge im Wert von mehr als 500 € (ohne Umsatzsteuer) an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben (Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten).“
35.27.6
In Nr. 9.4 werden die Wörter „mit 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.27.7
In Nr. 9.5 Satz 1 werden die Wörter „von 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.28
Anlage 2 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wird wie folgt geändert:
35.28.1
In Nr. 1.2 Satz 3 werden am Ende nach dem Wort „kann“ die Wörter „und hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird“ eingefügt.
35.28.2
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Nr. 2.1 gilt nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 € ändern. Sie ist nicht anzuwenden
bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks,
wenn die endgültige Höhe der Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bestimmt wird (Schlussbescheid).“
35.28.3
Fußnote 3 zu Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
3
VOB Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3).“
35.28.4
In Nr. 3.3 wird die Angabe „§§ 98 ff. GWB“ durch die Angabe „§§ 97 ff. GWB“ und werden die Wörter „den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A“ durch die Wörter „dem Abschnitt 2 der VOB/A“ ersetzt sowie die Wörter „bleiben unberührt“ werden gestrichen.
35.28.5
In Nr. 3.7 Satz 1 wird die Angabe „25 000 €“ durch die Angabe „50 000 €“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Der Zuwendungsempfänger ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, Aufträge im Wert von mehr als 500 € (ohne Umsatzsteuer) an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben (Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten).“
35.28.6
In der Fußnote 4 zu Nr. 3.2 wird jeweils die Angabe „BAnz“ durch die Angabe „BAnz.“ ersetzt.
35.28.7
In den Fußnoten 5 bis 7 wird jeweils die Angabe „StAnz“ durch die Angabe „StAnz.“ und wird jeweils die Angabe „AllMBl“ durch die Angabe „AllMBl.“ ersetzt.
35.28.8
In Nr. 4.1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Ablauf der zeitlichen Bindung ist – soweit verfügt – mit den beschafften Gegenständen gemäß den Bestimmungen der Bewilligung zu verfahren.“
35.28.9
In Nr. 5.5 wird nach dem Wort „Zuwendungszweck“ das Wort „verwendet“ eingefügt.
35.28.10
In Nr. 6.1.4 wird das Wort „Originalbelege“ durch das Wort „Belege“ ersetzt.
35.28.11
In Nr. 8.4 werden die Wörter „mit 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.28.12
In Nr. 8.5 Satz 1 werden die Wörter „von 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.29
Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) – wird wie folgt geändert:
35.29.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
35.29.1.1
Nach der Angabe zu Nr. 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„12.  Erfolgskontrolle“.
35.29.1.2
Die Angaben zu den bisherigen Nrn. 12 bis 14 werden die Angaben zu den Nrn. 13 bis 15.
35.29.1.3
In den Angaben zu den Anlagen werden die Wörter „Einschlägig ist ferner: Anlage 4Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (BayZBau)“ gestrichen.
35.29.2
In Nr. 1.1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „zur Projektförderung“ eingefügt.
35.29.3
Die Nrn. 1.3 bis 1.3.3 werden durch die folgende Nr. 1.3 ersetzt:
„1.3
Die Nrn. 1.3 bis 1.3.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 sind entsprechend anzuwenden.“
35.29.4
Fußnote 1 zu der bisherigen Nr. 1.3.1 Satz 2 wird aufgehoben.
35.29.5
Nr. 2.2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
35.29.5.1
In Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz die Angabe „2“ gestrichen.
35.29.5.2
Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Im Hinblick auf die Eigenart der Festbetragsfinanzierung, nach der Minderausgaben des Zuwendungsempfängers nicht dem Zuwendungsgeber zugutekommen, kommt diese Finanzierungsart grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung mit nicht bestimmbaren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.“
35.29.5.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
35.29.5.4
Fußnote 2 wird aufgehoben.
35.29.6
In Nr. 2.4 Satz 2 werden das Semikolon und der Halbsatz 2 gestrichen.
35.29.7
Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:
35.29.7.1
Am Ende wird die Angabe „3“ gestrichen.
35.29.7.2
Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei sind aus den zuwendungsfähigen Ausgaben solche Ausgaben auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.“
35.29.7.3
Fußnote 3 wird aufgehoben.
35.29.8
In Nr. 3.1 Satz 4 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ und die Wörter „Staatsministeriums des Innern“ durch die Wörter „Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
35.29.9
In Nr. 3.2.1 Satz 1 werden die Wörter „bei Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu Art. 23)“ durch die Wörter „eine genaue Projektbeschreibung,“ ersetzt und am Ende nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „(Nr. 8 des Musters 1a zu Art. 44 BayHO)“ eingefügt.
35.29.10
In Nr. 3.2.2.1 werden die Wörter „Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)“ durch die Wörter „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsvorlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012 (RE 2012)“ ersetzt.
35.29.11
In Nr. 3.2.3 Satz 1 werden am Ende nach dem Wort „ist“ die Wörter „(Nr. 9 des Musters 1a zu Art. 44 BayHO)“ eingefügt.
35.29.12
Nr. 3.4 wird aufgehoben; die bisherigen Nrn. 3.5 und 3.6 werden die Nrn. 3.4 und 3.5.
35.29.13
Die neue Nr. 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Soweit das Bayerische Subventionsgesetz ausnahmsweise zu beachten ist, ist VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO anzuwenden.“
35.29.14
In Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „4“ gestrichen und nach dem Wort „schriftlichen“ werden die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
35.29.14.1
In Nr. 4.2 wird die vorangestellte Angabe „5“ und in Nr. 4.2.2 wird am Ende die Angabe „6“ gestrichen.
35.29.15
Nr. 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
„4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mithilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – regelmäßig die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie ggf. nach Ablauf dieses Zeitraums mit den Gegenständen zu verfahren ist,“.
35.29.16
Die Fußnoten 4 bis 7 werden aufgehoben.
35.29.17
In Nr. 4.2.4 Halbsatz 2 wird das Wort „Projektförderung“ gestrichen.
35.29.18
Nr. 4.2.5 wird wie folgt gefasst:
„4.2.5
den Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,“
35.29.19
Die bisherige Nr. 4.2.8 wird Nr. 4.2.7; der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
35.29.20
Nach der neuen Nr. 4.2.7 werden folgende Nrn. 4.2.8 und 4.3 eingefügt:
„4.2.8
soweit der Zuwendungsempfänger eine geförderte Maßnahme nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13.
4.3
Die Zuwendung kann in begründeten Ausnahmefällen oder wenn dies in den Förderrichtlinien vorgesehen ist unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden. Diese vorläufige Bewilligung ist unverzüglich durch einen Schlussbescheid zu ersetzen, wenn der die Vorläufigkeit rechtfertigende, sachliche Grund nicht mehr besteht1.“
35.29.21
Folgende Fußnote 1 wird eingefügt:
1
vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, BVerwGE 135, 238-247.“
35.29.22
Die bisherigen Nrn. 4.3 und 4.4 werden die Nrn. 4.4 und 4.5.
35.29.23
Die neue Nr. 4.5 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € sind dem Obersten Rechnungshof in elektronischer Form (https://formularserver.bayern.de/zuleitungen) zu übermitteln (vgl. auch die jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien des Freistaates Bayern), soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet.“
35.29.24
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
35.29.24.1
Am Ende wird die Angabe „8“ gestrichen.
35.29.24.2
In Nr. 5.2.2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5.2.3 wird angefügt:
„5.2.3
bei Bewilligung von entsprechenden Mitteln die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundes oder der EU.“
35.29.24.3
Fußnote 8 wird aufgehoben.
35.29.25
In Nr. 6.2.2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ und die Wörter „Staatsministeriums des Innern“ durch die Wörter „Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
35.29.26
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
35.29.26.1
Folgende Nr. 7.1 wird eingefügt:
„7.1
Die Bewilligungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Auszahlung der Zuwendung von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abhängig machen. Dabei kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.“
35.29.26.2
Die bisherigen Nrn. 7.1 bis 7.3 werden die Nrn. 7.2 bis 7.4.
35.29.26.3
In der neuen Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „9“ gestrichen.
35.29.26.4
Fußnote 9 wird aufgehoben.
35.29.27
Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
35.29.27.1
In Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „10“ gestrichen.
35.29.27.2
In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Art. 39 BayVwVfG, § 35 SGB X)“.
35.29.27.3
Fußnote 10 wird aufgehoben.
35.29.28
Nr. 8.4 wird wie folgt geändert:
35.29.28.1
In Satz 2 wird am Ende die Angabe „11“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
35.29.28.2
Die bisherige Fußnote 11 wird Fußnote 2.
35.29.29
In Nr. 8.5 Satz 1 wird die Angabe „mit 6 v.H.“ durch die Wörter „mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB“ ersetzt.
35.29.30
In Nr. 8.6 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.29.31
In Nr. 8.7 Satz 1 werden in der ersten Zeile, zweite Spalte der Tabelle die Wörter „10 v.H. der Zuwendung,“ durch die Wörter „10 v.H. der Zuwendung, mindestens jedoch 100 €,“ ersetzt.
35.29.32
Nr. 8.8 wird wie folgt gefasst:
„8.8
Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch 500 € übersteigt.“
35.29.33
In Nr. 11.1 Satz 1 wird die vorangestellte Angabe „12“ gestrichen.
35.29.34
Die Fußnote 12 wird aufgehoben.
35.29.35
In Nr. 11.5 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ und die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.
35.29.36
Nach Nr. 11.5 wird folgende Nr. 12 eingefügt:
„12.
Erfolgskontrolle
Auf die sich aus Art. 7 BayHO und die VV Nr. 6 hierzu ergebende Pflicht zur Durchführung einer Erfolgskontrolle von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) seitens der zuständigen obersten Staatsbehörden oder der von ihr bestimmten Stellen wird ausdrücklich hingewiesen.“
35.29.37
Die bisherigen Nrn. 12 bis 12.2 werden die Nrn. 13 bis 13.2.
35.29.38
Die bisherige Nr. 12.3 und der folgende Wortlaut „Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form“ werden aufgehoben; die bisherigen Nrn. 12.4 bis 12.5 werden die Nrn. 13.3 bis 13.4 und die bisherigen Nrn. 13 bis 14.5 werden die Nrn. 14 bis 15.5.
35.29.39
Die neue Nr. 13.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
35.29.39.1
Die vorangestellte Angabe „13“ wird gestrichen.
35.29.39.2
Die bisherige Angabe „14“ am Ende wird Angabe „3“.
35.29.39.3
Fußnote 13 wird aufgehoben.
35.29.39.4
Die bisherige Fußnote 14 wird Fußnote 3.
35.29.40
In der neuen Nr. 13.3.8 werden vor dem Wort „auszubedingen“ die Wörter „sowie für den Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO)“ eingefügt.
35.29.41
In der neuen Nr. 14 Satz 1 werden die Wörter „Nrn. 1 bis 9 und 12“ durch die Wörter „Nrn. 1 bis 9 und 13“ ersetzt.
35.29.42
Die neue Nr. 15.1 wird wie folgt gefasst:
„15.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Ersetzung der in den Nrn. 1 bis 11 und 13 angeordneten Schriftform ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BayVwVfG (insbesondere Art. 3a und Art. 37) zulässig.
Dazu genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes; bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden muss die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen;
durch sonstige Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung aufgrund Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BayVwVfG festgelegt werden.
Unabhängig davon ist auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach BYBN mit folgenden Maßgaben ausreichend:
personenbezogenes Zertifikat (d.h. Absender persönlich ermittelbar),
Signierung der E-Mail und – sofern Anlagen übermittelt werden – Signierung auch der Anlagen,
sichere Archivierung der elektronischen Dokumente über den selben Aufbewahrungszeitraum wie Papierdokumente (bei längeren Zeiträumen ggf. Zwischensignatur),
einheitliches Datenformat, das von den Behörden mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium abzustimmen ist.“
35.29.43
Die neue Nr. 15.2 wird wie folgt geändert:
35.29.43.1
In Satz 1 werden die Angabe „Nrn. 1 bis 13“ durch die Angabe „Nrn. 1 bis 11 und 13 bis 14“ und die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.29.43.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
35.29.44
Die neue Nr. 15.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
35.29.44.1
Die vorangestellte Angabe „15“ wird gestrichen.
35.29.44.2
Die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.29.44.3
Am Ende werden die Wörter „Nr. 1 bis 12 erlassen.“ durch die Wörter „Nr. 1 bis 11 und 13 erlassen.4“ ersetzt.
35.29.44.4
Die bisherige Fußnote 15 wird Fußnote 4 und wie folgt gefasst:
4
Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Bereiche gehören auch die auf Grund der Nr. 5.1 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen.“
35.29.45
In der neuen Nr. 15.4 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.29.46
In der neuen Nr. 15.5 wird die Angabe „Nrn. 14.2 bis 14.4“ durch die Angabe „Nrn. 15.2 bis 15.4“ ersetzt.
35.30
Anlage 3a zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – wird wie folgt geändert:
35.30.1
In Nr. 1.2 Satz 3 werden am Ende nach dem Wort „kann“ die Wörter „und hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird“ eingefügt.
35.30.2
Die Nrn. 1.4 bis 1.4.2 werden durch die folgende Nr. 1.4 ersetzt:
„1.4
Soweit die Zuwendung für Hoch- oder Tiefbaumaßnahmen bestimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung entsprechend dem Baufortschritt nach einem von der Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid bestimmten Schlüssel angefordert werden. Eine vorbehaltene Schlussrate kann erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. Nr. 1.3 Satz 2 gilt entsprechend.“
35.30.3
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Nr. 2.1 gilt nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 € ändern. Sie ist nicht anzuwenden
bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks,
wenn die endgültige Höhe der Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bestimmt wird (Schlussbescheid).“
35.30.4
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
35.30.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ und die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.30.4.2
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 98 ff. GWB“ durch die Angabe „§§ 97 ff. GWB“ und werden die Wörter „den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A“ durch die Wörter „dem Abschnitt 2 der VOB/A“ sowie die Wörter „bleiben unberührt“ durch die Wörter „sind zu beachten“ ersetzt.
35.30.5
In Nr. 6.3.3.4 wird der Aufzählungspunkt 4 wie folgt gefasst:
„●
Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 3 VOB/B)“.
35.30.6
In Nr. 8.4 werden die Wörter „mit 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.30.7
In Nr. 8.5 Satz 1 werden die Wörter „von 6 v.H. für das Jahr“ durch die Wörter „von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich“ ersetzt.
35.31
In der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO – Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau) – werden in Nr. 1.3 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
35.32
In der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO werden in Nr. 1 die Wörter „Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)“ durch die Wörter „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsvorlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012 (RE 2012)“ ersetzt.
35.33
In der Anlage 4 b zu Art. 44 BayHO – Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) – wird in Nr. 2.2.3.4 der Aufzählungspunkt 4 wie folgt gefasst:
„●
Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 3 VOB/B)“.
35.34
In den Mustern 1a, 1b, 3, 4 und 4a zu Art. 44 BayHO wird jeweils in Nr. 1 der Klammerzusatz nach dem Wort „Bankverbindung“ wie folgt gefasst:
„(IBAN, Geldinstitut)“.
35.35
Im Muster 1a zu Art. 44 BayHO werden in Nr. 8 die Wörter „Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns“ durch die Wörter „Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn“ ersetzt.
35.36
Im Muster 2 zu Art. 44 BayHO wird Nr. 1.2 wie folgt geändert:
35.36.1
In der Zeile „nachrichtlich: Mindesthöhe der Zuführung (nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV)“ wird die Angabe „– vgl. Nr. 6.2.1/Sp. 2“ durch die Angabe „– vgl. Nr. 4.2/Sp. 2“ ersetzt.
35.36.2
In der Zeile Baumaßnahmen wird die Angabe „(Gr. 94)“ durch die Angabe „(Gr. 94, 95, 96)“ ersetzt.
35.37
Muster 5 zu Art. 44 BayHO wird wie folgt geändert:
35.37.1
Seite 1 wird wie folgt geändert:
35.37.1.1
Am Beginn werden bei den Auswahlkästen die Klammerzusätze hinter den Wörtern „Kostenschätzung1 analog DIN 276“ sowie „Kostenfeststellung1 analog DIN 276“ jeweils wie folgt gefasst:
„(Ausgabe 2008)“.
35.37.1.2
Im Abschnitt „Objektdaten:“ wird in der dritten Spalte der Tabelle das Wort „Hauptnutzfläche2“ durch die Angabe „Nutzflächen 1-6 (NF 1-6)2“ ersetzt.
35.37.1.3
In der Fußnote 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Stand 2005)“.
35.37.2
In der Fußnote 5 Satz 2 werden die Wörter „Finanzausgleich (FA-ZR) verfahren wird, vgl. Auszug aus FA-ZR auf S. 3 dieses Musters“ durch die Wörter „Finanzausgleich (FAZR) verfahren wird, vgl. Auszug aus FAZR auf S. 3 dieses Musters“ ersetzt.
35.37.3
Seite 3 wird wie folgt geändert:
35.37.3.1
In der ersten Überschrift wird die Angabe „FA-ZR“ durch die Angabe „FAZR“ ersetzt.
35.37.3.2
In der Kostengruppe 200 wird in Spalte 3 (nicht zuweisungsfähig) folgender Spiegelstrich angefügt:
„–  Übergangsmaßnahmen (250)“.
35.37.3.3
In der Kostengruppe 500 wird in Spalte 3 das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
35.37.3.4
Kostengruppe 600 wird wie folgt geändert:
35.37.3.4.1
In Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 5.2.1.2 FA-ZR6“ durch die Angabe „Nr. 5.2.1.2 FAZR6“ ersetzt.
35.37.3.4.2
In Spalte 3 wird die Angabe „(Nr. 8.3.2 FA-ZR)7“ durch die Angabe „(Nr. 8.3.2 FAZR)7“ ersetzt.
35.37.3.5
Kostengruppe 700 wird wie folgt geändert:
35.37.3.5.1
In Spalte 2 Spiegelstrich 2 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ und wird die Angabe „Nr. 5.2.1.2 FA-ZR“ durch die Angabe „Nr. 5.2.1.2 FAZR“ ersetzt.
35.37.3.5.2
In Spalte 3 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
35.37.3.6
In der Fußnote 6 Satz 1 und 2 einleitender Wortlaut und Spiegelstrich 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
35.37.3.7
In der Fußnote 7 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
36.
Die VV zu Art. 45 (Sachliche und zeitliche Bindung) werden wie folgt geändert:
36.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 45 BayHO wird wie folgt geändert:
36.1.1
In Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
36.1.2
In Abs. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
36.2
In VV Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1.2“ durch die Angabe „VV Nr. 1.2“ ersetzt.
36.3
In VV Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
36.3.1
Im Halbsatz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
36.3.2
Im Halbsatz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
36.4
Es wird folgende VV Nr. 4 eingefügt:
„4.
Bildung von Ausgaberesten“.
36.5
Es wird folgende VV Nr. 5 eingefügt:
„5.
Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten“.
36.6
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
36.6.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
36.6.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
36.6.3
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere wird in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung geregelt.“
36.7
In Nrn. 5.2 und 5.3 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
36.8
In Nrn. 5.4 und 5.5 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
36.9
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
36.9.1
In Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 1.4“ ersetzt.
36.9.2
In Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „VV Nr.“ ersetzt.
36.9.3
In Satz 3 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
36.10
In Nr. 7 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „VV Nr.“ ersetzt.
37.
Die VV zu Art. 46 (Deckungsfähigkeit) werden wie folgt geändert:
37.1
Nach der Gesetzeswiedergabe des Art. 46 BayHO wird im Klammerzusatz die Angabe „45 (1)“ durch die Angabe „45 Abs. 1“ ersetzt.
37.2
Im Satz 1 Halbsatz 2 der VV wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 2.6 zu Art. 37“ durch die Angabe „VV Nr. 2.6 zu Art. 37“ ersetzt.
38.
In VV zu Art. 47 (Wegfall- und Umwandlungsvermerke) werden in der Gesetzeswiedergabe des Art. 47 BayHO Abs. 2 und 3 wie folgt gefasst:
  „(2) 1Ist eine Planstelle ohne nähere Angaben als künftig wegfallend bezeichnet (kw-Vermerk), darf die nächste frei werdende Planstelle derselben oder niedrigeren Wertigkeit innerhalb derselben Fachlaufbahn bzw. die nächste frei werdende vergleichbare Stelle für Arbeitnehmer nicht wieder besetzt werden. 2Ist der kw-Vermerk an einer höher wertigen Stelle oder vergleichbaren anderen Stelle als der gemäß Satz 1 gesperrten Stelle ausgebracht, tritt an Stelle des kw-Vermerks der Vermerk „künftig umzuwandeln“ und zwar in die Qualität der gemäß Satz 1 gesperrten Stelle. 3Zur Realisierung von in den Stellenplänen ausgebrachten kw-Vermerken sollen die rechtlich zulässigen Verrechnungsmöglichkeiten genutzt werden. 4Führt das Verfahren gemäß Sätze 1 und 2 zu einem nicht sachgerechten Ergebnis, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachlaufbahn im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.“
39.
Die VV zu Art. 48 (Einstellung und Versetzung von Beamten) werden wie folgt geändert:
39.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 48 BayHO werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ jeweils durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
39.2
In VV Nr. 1 Satz 2, Nrn. 1.2, 1.3 und 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
39.3
In VV Nr. 1.2 wird die Angabe „GVBl“ durch die Angabe „GVBl.“ ersetzt.
40.
Die VV zu Art. 49 (Einweisung in eine Planstelle) werden wie folgt geändert:
40.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 49 BayHO wird wie folgt gefasst:
„Art. 49
Einweisung in eine Planstelle
  (1) 1Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2Hat ein Beamter gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, richtet sich die Einweisung in die Planstelle nach dem Hauptamt, für das die Bezüge gewährt werden. 3Für jedes weitere Hauptamt, für das keine Bezüge gewährt werden, ist der Beamte zusätzlich in eine Planstelle oder in eine Leerstelle einzuweisen. 4Die Einweisung in eine Planstelle oder eine Leerstelle gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn das weitere Hauptamt vom selben Dienstherrn verliehen wurde.
  (2) 1Planstellen und andere Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. 2Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und anderen Stellen Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. 3Die Summe der Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.“
40.2
VV Nr. 1.6 wird wie folgt geändert:
40.2.1
In Satz 2 werden die Wörter „durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ gestrichen.
40.2.2
In Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
40.3
In VV Nr. 1.10 Satz 3 und Nr. 2.3 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
40.4
In VV Nr. 4.1.2 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
40.5
In VV Nr. 4.1.4 Abs. 1 wird die Angabe „Nrn. 4.1 und 5.1“ durch die Angabe „VV Nrn. 4.1 und 5.1“ ersetzt.
40.6
VV Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
40.6.1
Abs. 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
40.6.1.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
40.6.1.1.1
In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „ebenfalls“ gestrichen und werden die Wörter „das Stellengehalt der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
40.6.1.1.2
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Bewirtschaftung der Planstellen sind diese Verwendung sowie der Tatbestand der Abordnung zu dokumentieren.“;
40.6.1.2
In Abs. 2 Satz am Ende wird die Angabe „(vgl. Nr. 6 zu Art. 17 und Nr. 3.1 zu Art. 50)“ durch die Angabe „(vgl. VV Nr. 6 zu Art. 17 und VV Nr. 3.1 zu Art. 50)“ ersetzt.
40.6.2
Im Satz am Ende wird die Angabe „Nr. 2 zu Art. 50“ durch die Angabe „VV Nr. 2 zu Art. 50“ ersetzt.
40.7
VV Nr. 5 wird wie folgt geändert:
40.7.1
In Nr. 5.1.1 wird die Angabe „(vgl. Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17)“ durch die Angabe „(vgl. VV Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17)“ ersetzt.
40.7.2
Nach der Nr. 5.2.2 wird folgende Nr. 5.3 eingefügt:
„5.3
Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Richter sowie Ersatzstellen sind in den Nachweisungen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über Stellenbesetzung von den übrigen Stellen getrennt auszuweisen.“
40.7.3
Die bisherige Nr. 5.3 wird Nr. 5.4; die Angabe „nach Nrn. 5.1 und 5.2“ wird durch die Wörter „und Nachweisungen“ ersetzt.
41.
Die VV zu Art. 50 (Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen) werden wie folgt geändert:
41.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 50 BayHO wird wie folgt gefasst:
„Art. 50
Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen
(1) 1Mittel und Planstellen dürfen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen oder wenn in einer Verwaltung ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht; innerhalb desselben Einzelplans dürfen auch Stellenumsetzungen vorgenommen werden, wenn dadurch Versetzungen in den Ruhestand im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG vermieden werden können. 2Geht der Personalbedarf in einer Verwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Rationalisierung zurück, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stellen mit dem Vermerk künftig wegfallend zu versehen sind. 3Im Rahmen der Stellenumsetzungen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Stellenzahlen, -wertigkeiten und Amtsbezeichnungen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags kostenneutral ändern. 4Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(2) 1Über die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen und ihren rechnungsmäßigen Nachweis erläßt das für Finanzen zuständige Staatsministerium nähere Bestimmungen. 2Bezüge im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind die Besoldung der Beamten (Art. 2 BayBesG) sowie die Entgelte und vergleichbaren finanziellen Aufwendungen des Staates für Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Arbeitgeberaufwendungen zur Zusatzversorgung.
(3) 1Wird ein Beamter für mindestens ein Jahr unter Fortfall der Bezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein vordringliches Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, so kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium eine Leerstelle schaffen. 2Für einen Beamten, der für mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung gemäß Art. 89, 90 BayBG oder § 12 Urlaubsverordnung unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wird, gilt eine Leerstelle seiner Besoldungsgruppe als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung steht. 3Satz 2 gilt bei den übrigen Fällen einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge entsprechend für Stellen der BesGr A 3 bis A 15, BesGr W 1 und W 2 sowie BesGr R 1. 4Über den weiteren Verbleib der Leerstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4) Die für die Stellenbewirtschaftung zuständige Stelle hat dafür Sorge zu tragen, daß für Beamte, die nach einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung wieder im Dienst des Staates verwendet werden oder die von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, eine geeignete freie und besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.
(5) 1Wird ein auf einer Leerstelle geführter Beamter wieder im Dienst des Staates verwendet, so ist er in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Planstelle seiner Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu dieser Einweisung ist der Beamte auf einer freien besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Wenn eine solche Planstelle nicht frei ist oder wird und eine Versetzung zumutbar ist, ist der Beamte in eine Planstelle einer anderen Verwaltung seines Einzelplans einzuweisen. 4Handelt es sich bei der durch die Einweisung freiwerdenden Leerstelle um eine nach Abs. 3 Satz 1 oder 2 ausgebrachte Stelle, so fällt diese mit der Einweisung weg. 5Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leerstelle zu führen. 6Die hierdurch entstehenden Mehrausgaben sind an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans einzusparen; das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(6) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Wertigkeiten von Leerstellen anzupassen.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für andere Stellen als Planstellen sowie für Arbeitnehmer in gleich gelagerten Fällen entsprechend.“
41.2
In VV Nr. 1.2 Satz 1 wird die Angabe „(vgl. Nr. 1 zu Art. 47)“ durch die Angabe „(vgl. VV Nr. 1 zu Art. 47)“ ersetzt.
41.3
In VV Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4.2 zu Art. 49“ durch die Angabe „VV Nr. 4.2 zu Art. 49“ ersetzt.
41.4
In VV Nr. 3.7 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
41.5
VV Nr. 5.4 wird wie folgt gefasst:
„5.4
Bei der Anwendung des Art. 50 Abs. 5 Satz 3 (einer anderen Verwaltung seines Einzelplans) und des Art. 50 Abs. 5 Satz 6 (Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans) kann mit Zustimmung des jeweiligen Ressorts anstelle seines bzw. des entsprechenden Einzelplans auch ein anderer Einzelplan treten.“
41.6
Die Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO (VANBest) wird wie folgt geändert:
41.6.1
Der Nr. 6.7 wird folgender Satz angefügt:
„Dies bedeutet, dass in der Regel für den finanziellen Ausgleich in der sogenannten Arbeitsphase die dem tatsächlichen Arbeitsumfang des abgeordneten Bediensteten (z. B. 100 % Dienstleistung im Blockmodell) entsprechenden Bezüge zu Grunde zu legen sind.“
41.6.2
In Nr. 6.8 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
41.6.3
In Nr. 9.1 Satz 2 und Nr. 9.2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
41.6.4
Nr. 11.3 wird aufgehoben.
41.6.5
In Nr. 13 wird die Angabe „11.3 sowie Nr.“ gestrichen.
41.6.6
Der Nr. 14.2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.“
41.6.7
In Nr. 15.2 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
41.6.8
Vor dem Abschnitt VIII (Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen) wird folgende Nr. 16 eingefügt:
16.
Zuweisung (§ 20 BeamtStG) von Beamten und Richtern
Bei Zuweisungen gelten die Nrn. 14.1 bis 14.3 entsprechend.“
41.6.9
Die bisherigen Nrn. 16 bis 17.2 des Abschnitts VIII werden die Nrn. 17 bis 18.2.
42.
Nr. 2 der VV zu Art. 51 (Besondere Personalausgaben) wird wie folgt geändert:
42.1
Satz 2 wird wie folgt geändert:
42.1.1
Die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministeriums“ ersetzt.
42.1.2
Im Klammerzusatz werden die Wörter „vom 1. September 1971, FMBl S. 402“ gestrichen.
42.2
In Satz 3 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministeriums“ ersetzt.
43.
Die VV zu Art. 52 (Nutzungen und Sachbezüge) werden wie folgt geändert:
43.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 52 BayHO werden in Satz 3 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
43.2
In den VV werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
44.
Die VV zu Art. 54 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) werden wie folgt geändert:
44.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 54 BayHO Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
44.2
In VV Nrn. 1.1 und 1.2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
44.3
In VV Nr. 1.1 wird die Angabe „Nr. 1.6“ durch die Angabe „VV Nr. 1.6“ ersetzt.
44.4
VV Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
44.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1.5 zu Art. 24“ durch die Angabe „VV Nr. 1.5 zu Art. 24“ ersetzt.
44.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
44.5
VV Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
44.5.1
In Satz 1 werden die Angabe „– RL-Bau 2011 –“ durch die Angabe „– RLBau 2011 –“ und die Angabe „AllMBl“ durch die Angabe „AllMBl.“ ersetzt.
44.5.2
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1.4 zu Art. 24“ durch die Angabe „VV Nr. 1.4 zu Art. 24“ ersetzt.
45.
Die VV zu Art. 55 (Öffentliche Ausschreibung, Verträge) werden wie folgt geändert:
45.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 55 BayHO werden in Abs. 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
45.2
VV Nr. 2.1.6 wird wie folgt gefasst:
„2.1.6
IT-Richtlinien für die bayerische Staatsverwaltung – Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) – BayITR-08.“
46.
Die VV zu Art. 56 (Vorleistungen) werden wie folgt geändert:
46.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 56 BayHO werden in Abs. 2 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
46.2
In VV Nr. 4 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „VV Nr.“ ersetzt.
47.
In der VV zu Art. 57 (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes) wird in Nr. 3.1 Buchst. b die Angabe „1  250 €“ durch die Angabe „1  750 €“ ersetzt.
48.
Die VV zu Art. 58 (Änderung von Verträgen, Vergleiche) werden wie folgt geändert:
48.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 58 BayHO werden in Abs. 2 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
48.2
In VV Nr. 1.1 Halbsatz 2 wird die Angabe „z.B. aus § 242 BGB“ durch die Angabe „z.B. aus § 313 BGB“ ersetzt.
48.3
In VV Nrn. 1.4, 1.8.2 und 2.2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
48.4
In VV Nr. 1.7 wird die Angabe „Nr. 4.8 zu Art. 59“ durch die Angabe „VV Nr. 4.8 zu Art. 59“ ersetzt.
48.5
VV Nr. 2.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Unter Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung (InsO) sowie gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der InsO.“
48.6
In Nr. 2.3 Satz 2 wird die Angabe „FMBl“ durch die Angabe „FMBl.“ ersetzt.
48.7
In VV Nr. 3.1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 4.1 zu Art. 59“ durch die Angabe „VV Nr. 4.1 zu Art. 59“ ersetzt.
48.8
In VV Nr. 3.2 wird die Angabe „Nr. 4.6 zu Art. 59“ durch die Angabe „VV Nr. 4.6 zu Art. 59“ ersetzt.
49.
Die VV zu Art. 59 (Veränderung von Ansprüchen) werden wie folgt geändert:
49.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 59 BayHO werden in Abs. 2 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
49.2
VV Nr. 3.5 wird wie folgt gefasst:
„3.5
Geleistete Beträge können ausnahmsweise auch erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass
a)
im Zeitpunkt der Zahlung oder
b)
innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist,
vorgelegen haben und die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nrn. 3.2, 3.3, 3.4 und 4.7 sind entsprechend anzuwenden.“
49.3
In Nr. 4, Nr. 4.5, Nr. 4.6 Halbsatz 2 und Nr. 6.4.2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
49.4
In Nr. 6.1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
49.5
Die Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO wird wie folgt geändert:
49.5.1
Nr. 1.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
49.5.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „5 €“ durch die Angabe „zehn €“ ersetzt.
49.5.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „5 €“ durch die Angabe „zehn €“ und die Angabe „25 €“ wird durch die Angabe „36 €“ ersetzt.
49.5.1.3
In Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
49.5.2
In Nr. 1.2 und Nr. 2.2 wird jeweils die Angabe „3 €“ durch die Angabe „fünf €“ ersetzt.
49.5.3
In Nr. 2.1 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „5 €“ durch die Angabe „zehn €“ ersetzt.
49.5.4
In Nr. 3.1 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „25 €“ durch die Angabe „36 €“ ersetzt.
50.
Die VV zu Art. 60 (Vorschüsse, Verwahrungen) werden wie folgt geändert:
50.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 60 BayHO werden in Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
50.2
Nach der Gesetzeswiedergabe des Art. 60 BayHO wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, Art. 18 Abs. 3 Nr. 2, Art. 89 Abs. 1 Nr. 3.)“.
50.3
In VV Nr. 2.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Zahlstellenvorschüsse, Handvorschüsse, Wechselgeldvorschüsse, Gehaltsvorschüsse, aus Vorschuss finanzierte Abschlagszahlungen für Bezügeempfänger sowie aus Vorschuss ersetzte Bezügeüberzahlungen.“
50.4
VV Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
50.4.1
Im Abs. 2 Spiegelstrich 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„–
aufgrund der Rückzahlung nicht aufrechenbarer Abschlagszahlungen oder Bezügeüberzahlungen von Bezügeempfängern.“
50.4.2
Im Satz am Ende werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
51.
Die VV zu Art. 61 BayHO (Interne Verrechnungen) werden wie folgt geändert:
51.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 61 BayHO wird Abs. 1 wie folgt geändert:
51.1.1
Die erste Nennung der Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
51.1.2
Die zweite Nennung der Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
51.2
VV Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
51.2.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
51.2.1.1
In Halbsatz 1 wird nach dem Wort „entbehrlich“ die Angabe „1“ eingefügt.
51.2.1.2
In Halbsatz 2 wird das Wort „treten*“ durch das Wort „treten2“ ersetzt.
51.2.2
Im Satz am Ende wird die Angabe „Nr. 1.1 zu Art. 63“ durch die Angabe „VV Nr. 1.1 zu Art. 63“ ersetzt.
51.3
Die bisherige Fußnote * wird Fußnote 1.
51.4
Es wird folgende Fußnote 2 angefügt:
2
Auf die dazu geschaffene Plattform „entbehrliche Gegenstände online“ (eGon) im Bayerischen Behördennetz (http://egon.bybn.de) wird hingewiesen.“
51.5
In Nr. 2.2.2 Absatz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
52.
VV zu Art. 62 (Kassenverstärkungsrücklage) werden wie folgt geändert:
52.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 62 BayHO wird wie folgt gefasst:
„Art. 62
Kassenverstärkungsrücklage
  Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (Art. 18 Abs. 3 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.“
52.2
Der Klammerzusatz nach der Gesetzeswiedergabe wird wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Nr. 2, Art. 43 Abs. 2.)“.
53.
Die VV zu Art. 63 (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen) werden wie folgt geändert:
53.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 63 BayHO werden in Abs. 4 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
53.2
In VV Nr. 1.7 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
53.3
In VV Nr. 1.7.1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ und wird die Angabe „2 500 €“ durch die Angabe „3 500 €“ ersetzt.
53.4
In VV Nr. 1.7.2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ und wird die Angabe „25 000 €“ durch die Angabe „35 000 €“ ersetzt.
53.5
In VV Nr. 1.8 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
53.6
VV Nr. 2 wird wie folgt geändert:
53.6.1
Die Angabe „2 500 €“ wird durch die Angabe „3 500 €“ und die Angabe „25 000 €“ wird durch die Angabe „35 000 €“ ersetzt.
53.6.2
Folgende Sätze werden angefügt:
„Zur Überlassung einer vom Freistaat Bayern entwickelten oder in seinem Auftrag erstellten EDV-Software wird auf Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 1981/1982 (gilt unbefristet) hingewiesen. Die geforderte Gegenseitigkeit ist gewährleistet, wenn die beteiligte Körperschaft eine entsprechende Bestimmung in ihrem Haushaltsgesetz oder ihrer Haushaltssatzung aufgenommen hat oder eine verbindliche Erklärung hierzu abgibt. Die erforderliche Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gilt allgemein als erteilt, soweit der Wert der abzugebenden Software 100 000 € nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.“
54.
VV zu Art. 64 (Grundstücke) werden wie folgt geändert:
54.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 64 BayHO wird wie folgt geändert:
54.1.1
In Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
54.1.2
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
  „(5) Beim Erwerb von Grundstücken können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm ermächtigten Dienststelle Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der Art. 18 Abs. 3 und 38 Abs. 1 übernommen werden.“
54.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 81 der Verfassung; Art. 63 BayHO sowie Grundstocksbekanntmachung – GrstBek.)“.
54.3
In VV Nr. 3.2.3.3 Satz 2, Nr. 3.3.6 Satz 2, Nr. 4.2 Satz 2, Nr. 4.2.2 Satz 1, Nr. 6.5 Satz 2, Nr. 6.6 Satz 2, Nr. 7.3 Satz 3, Nr. 7.4 Satz 2 und Nr. 8.2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
54.4
In VV Nr. 3.2.3.4 Satz 3, Nr. 6.3 Satz 2, Nr. 6.5 Satz 1, Nr. 7.6 Satz 4 und Nr. 8.5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
54.5
In VV Nr. 3.3.4 Satz 2 und Nr. 6.2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
54.6
In VV Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „Art. 9a Haushaltsgesetz – HG – 2005/2006 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes – NHG – 2006“ durch die Wörter „Das IMBY-Gesetz“ ersetzt.
54.7
Die Fußnote 1 der Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
1vgl. Art. 2 IMBYG“.
54.8
Die Fußnote 2 der Nr. 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
2vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 4 IMBYG“.
54.9
Der VV Nr. 3.2.3.2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Erstattung der Bewirtschaftungskosten durch die mitnutzende Dienststelle gilt VV Nr. 3.2.1 Buchst. b zu Art. 35 BayHO.“
54.10
VV Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
54.10.1
In Satz 1 wird am Ende die Angabe „1“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
54.10.2
In Satz 2 wird am Ende die Angabe „2“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
54.10.3
In Nr. 4.2.1 wird am Ende die Angabe „3“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
54.10.4
Die Fußnoten 1 bis 3 werden die Fußnoten 4 bis 6 und wie folgt gefasst:
4
vgl. Art. 2 IMBYG
5
vgl. Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken in der jeweils geltenden Fassung
6
vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 5 IMBYG, das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 – VV 2000 – 15 – 48 288/07) und das FMS vom 16. Januar 2008 (Az.: 43 – VV 2000 – 15 – 1989/08)“.
54.11
VV Nr. 7 wird wie folgt geändert:
54.11.1
In Nr. 7.3 Satz 2 wird am Ende die Angabe „1“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
54.11.2
In Nr. 7.4 wird am Ende die Angabe „2“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
54.11.3
In Nr. 7.5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes Grundstück grundsätzlich in einer Summe vor Eintragung in das Grundbuch entrichtet wird.“
54.11.4
In Nr. 7.6 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 7.5 gewährt, so ist vorzusehen, dass ein angemessener Teil des Grundstückskaufpreises vor Eintragung in das Grundbuch entrichtet, der Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird.“
55.
Die VV zu Art. 65 (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen) werden wie folgt geändert:
55.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 65 BayHO wird wie folgt geändert:
55.1.1
In Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
55.1.2
In Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
55.2
In VV Nr. 2.3 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
55.3
In VV Nr. 3 Satz am Ende wird die Angabe „Nr. 15.6 zu Art. 44 Abs. 1“ durch die Angabe „VV Nr. 15.6 zu Art. 44 Abs. 1“ ersetzt.
55.4
VV Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
55.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
55.4.2
In Satz 2 wird nach dem Wort „Fassung“ die Angabe „1“ gestrichen; die Angabe „FMBl“ wird jeweils durch die Angabe „FMBl.“ und die Angabe „StAnz“ wird jeweils durch die Angabe „StAnz.“ ersetzt.
55.4.3
Die Fußnote 1 wird aufgehoben.
56.
Die VV zu Art. 66 (Unterrichtung des Obersten Rechnungshofes bei Mehrheitsbeteiligungen) wird wie folgt geändert:
56.1
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Auf den einheitlich und unmittelbar geltenden § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) wird hingewiesen.“
56.2
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich:
„Der Oberste Rechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.“ “
57.
In den VV zu Art. 68 (Zuständigkeitsregelungen) werden in der Gesetzeswiedergabe des Art. 68 BayHO in Abs. 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
58.
Die VV zu den Art. 70, 71, 73 bis 75 und 78 bis 80 werden nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.
59.
Die VV zu Art. 72 (Buchung nach Haushaltsjahren) werden wie folgt geändert:
59.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 72 BayHO werden in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
59.2
Der Klammerzusatz nach der Gesetzeswiedergabe wird wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 4, 11, 12, 56 Abs. 2, Art. 71, 76 Abs. 2.)“.
60.
In den VV zu Art. 76 (Abschluß der Bücher) werden in der Gesetzeswiedergabe des Art. 76 BayHO in Abs. 1 Satz 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
61.
In den VV zu Art. 77 (Kassensicherheit) werden in der Gesetzeswiedergabe des Art. 77 BayHO in Satz 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
62.
In den VV zu Art. 81 (Gliederung der Haushaltsrechnung) wird der Klammerzusatz nach der Gesetzeswiedergabe wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 25 Abs. 1, Art. 37 Abs. 6, Art. 45, 71 Abs. 2 und 3, Art. 80 Abs. 2 und 3, Art. 83 Nrn. 2 und 3.)“.
63.
In den VV zu Art. 82 (Kassenmäßiger Abschluß) wird der Klammerzusatz nach der Gesetzeswiedergabe wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 13 Abs. 4 Nr. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 83, 84.)“.
64.
In den VV zu Art. 83 (Haushaltsabschluß) wird der Klammerzusatz nach der Gesetzeswiedergabe wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 45 Abs. 3, Art. 71 Abs. 2 und 3, Art. 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 3, Art. 82, 84.)“.
65.
Die VV zu Art. 85 (Übersichten zur Haushaltsrechnung) werden wie folgt geändert:
65.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 85 BayHO werden in Abs. 2 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
65.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
(Vgl. auch Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 37, 113.)“.
66.
Die VV zu Art. 86 (Inhalt des Vermögensnachweises) werden wie folgt geändert:
66.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 86 BayHO werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
66.2
Die VV werden wie folgt gefasst:
„Wegen des Inhalts des Vermögensnachweises vgl. VV zu Art. 73.“
67.
Die VV zu Art. 87 (Rechnungslegung der Staatsbetriebe) werden wie folgt geändert:
67.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 87 BayHO werden in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
67.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 26 Abs. 1, Art. 61 Abs. 3, Art. 74, 80, 102 Abs. 1 Nr. 2.)“.
68.
In den VV zu Art. 88 (Aufgaben des Obersten Rechnungshofes) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. auch Rechnungshofgesetz (RHG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-15-F) veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und Art. 80, 91, 99, 100, 111, 113 BayHO.)“.
69.
In den VV zu Art. 89 (Prüfung) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 34, 38 bis 40, 42, 60, 73, 86.)“.
70.
In den VV zu Art. 90 (Inhalt der Prüfung) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 34 Abs. 2, Art. 73, 75, 97 Abs. 2 Nr. 1.)“.
71.
In den VV zu Art. 91 (Prüfung bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 23, Art. 24 Abs. 4, Art. 26 Abs. 3 Nr. 2, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 44, 63 Abs. 5, Art. 102 Abs. 1 Nr. 4.)“.
72.
In den VV zu Art. 94 (Zeit und Art der Prüfung) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 95 Abs. 2.)“.
73.
In den VV zu Art. 95 (Auskunftspflicht) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 94 Abs. 1.)“.
74.
In den VV zu Art. 96 (Prüfungsergebnis) werden in Abs. 2 der Gesetzeswiedergabe des Art. 96 BayHO die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
75.
In den VV zu Art. 97 (Bericht) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 90, 114 Abs. 1.)“.
76.
In den VV zu Art. 99 (Angelegenheiten von besonderer Bedeutung) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2.)“.
77.
Nr. 1 der VV zu Art. 102 (Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs) wird wie folgt geändert:
77.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
77.2
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
78.
In den VV zu Art. 103 (Anhörung des Obersten Rechnungshofes) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 5 Abs. 2, Art. 44 Abs. 1, Art. 71, 73, 79 Abs. 3.)“.
79.
In den VV zu Art. 105 (Grundsatz) werden in Abs. 2 der Gesetzeswiedergabe des Art. 105 BayHO die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
80.
In den VV zu Art. 108 (Genehmigung des Haushaltsplans) werden in Satz 2 der Gesetzeswiedergabe des Art. 108 BayHO die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
81.
In den VV zu Art. 109 (Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung) werden in Abs. 2 Satz 2 der Gesetzeswiedergabe des Art. 109 BayHO die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
82.
Die VV zu Art. 111 (Prüfung durch den Obersten Rechnungshof) werden wie folgt geändert:
82.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 111 BayHO werden in Abs. 2 Satz 1 die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
82.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 109 Abs. 2.)“.
83.
In den VV zu Art. 113 (Aufgaben des Obersten Rechnungshofes) wird nach der Gesetzeswiedergabe der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 81 der Verfassung; Art. 26 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO sowie Grundstocksbekanntmachung – GrstBek.)“.
84.
Die VV zu Art. 114 (Entlastung) werden wie folgt geändert:
84.1
In der Gesetzeswiedergabe des Art. 114 BayHO werden in Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Staatsminister der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsminister“ ersetzt.
84.2
Nach der Gesetzeswiedergabe wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Vgl. auch Art. 80 der Verfassung; Art. 80 Abs. 2, Art. 97 BayHO.)“.
85.
In den VV zu Art. 116 (Sofortiges Handeln) werden in der Gesetzeswiedergabe des Art. 116 BayHO jeweils in den Sätzen 1 und 2 die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
86.
Die VV zu Art. 117 (Inkrafttreten) werden wie folgt geändert:
86.1
Nrn. 2 bis 2.10 werden aufgehoben.
86.2
Die bisherigen Nrn. 3 bis 4 werden die Nrn. 2 bis 3.
§ 2
In Nr. 3 wird die Anlage 3 (Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 2. März 2016 (FMBl. S. 39, 146) wie folgt geändert:
Im Festtitel 701 0. wird die Angabe „50.000 €“ durch die Angabe „200.000 €“ ersetzt.
§ 3
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltstechnischen Richtlinien des Freistaates Bayern (Haushaltsaufstellungsrichtlinien – HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die durch Bekanntmachung vom 12. April 2012 (FMBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die bisherigen Nrn. 2 bis 2.3 werden Nr. 2 und wie folgt gefasst:
2.
Anwendung der VV-BayHS
Neben den Haushaltsaufstellungsrichtlinien sind bei der Haushaltsaufstellung (aber auch bei der Ausführung des Haushaltsplans) die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) zu beachten.
2.
Nr. 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
3.
In Nr. 4.2 Abs. 3, Nr. 10.2 Satz 3 und Nr. 18.2.4.1 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
4.
In Nr. 4.3 Abs. 2, Nr. 12.1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 14.1.1 Abs. 1 Satz 2, Nr. 14.1.2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 15.9.4 Satz 1 erste und zweite Nennung, Nr. 16.4.3 Satz 2, Nr. 19.2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
5.
Nr. 6.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
5.1
In Satz 2 wird die Angabe „(vgl. Nr. 4 AV-BayHS)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 2 Abs. 5 und 6 AV-BayHS)“ ersetzt.
5.2
In Satz 3 wird nach dem Wort „stellt“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
5.3
Folgender Satz wird angefügt:
„Im Stellenplan können Titel in Buchstaben untergliedert werden.“
6.
In Nr. 6.2.2 wird der Klammerzusatz gestrichen.
7.
Nr. 6.3 wie folgt gefasst:
„6.3
Festtitel
Für bestimmte Zwecke werden durch Anlage 3 der VV-BayHS die Titelnummer und die Zweckbestimmungen einheitlich für den gesamten Haushaltsplan festgelegt (Festtitel), z.B. Festtitel »422 0. Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamten und Richter«.“
8.
In Nr. 6.4.2 werden die Wörter „vgl. Nr. 5 AV-BayHS“ durch die Wörter „vgl. Nr. 1.3 VV-BayHS“ ersetzt.
9.
In Nr. 6.8 wird die Angabe „(Tsd. EUR)“ durch die Angabe „(Tsd. €)“ ersetzt.
10.
In Nr. 8.4 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
11.
In Nr. 10.2 Satz 1 werden die Wörter „im Gruppierungsplan“ durch die Wörter „in Anlage 3 der VV-BayHS“ ersetzt.
12.
In Nr. 10.4 Abs. 1 Satz 2, Nr. 12.2 Abs. 2, Nr. 13.2.2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2, Nrn. 15.1.3, 15.5 Satz 3, Nr. 15.9.4 Satz 2, Nr. 15.10 Satz 2 und Nr. 15.11 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
13.
Nr. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
13.1
In Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nr. 3“ gestrichen.
13.2
Satz 2 wird aufgehoben.
14.
In Nr. 13.1 Satz 1 wird hinter dem Klammerzusatz die Angabe „1“ gestrichen und die Fußnote 1 wird aufgehoben.
15.
In Nr. 14.1.3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „wie Vorrücken in den Stufen, Beförderungen“ gestrichen.
16.
In Nr. 14.2 Satz 1 werden die Wörter „(einschließlich der Zuführungen zur Versorgungsrücklage und zum Versorgungsfonds)“ gestrichen.
17.
Nr. 16 wird wie folgt gefasst:
16.
Sächliche Verwaltungsausgaben
Ergänzend zum Gruppierungsplan (Anlage 2 der VV-BayHS), den Festtiteln und Standarderläuterungen (Anlage 3 der VV-BayHS) und den in den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan enthaltenen Wertgrenzen (vgl. Nr. 2.3.5.1 AV-GPl) ist bei der Veranschlagung Folgendes zu beachten:“
18.
In Nr. 16.2 werden die Wörter „Wertgrenzen gemäß Nr. 3.9 AV-BayHS“ durch die Wörter „o.g. Wertgrenzen“ ersetzt.
19.
Nr. 18.1.1 wird wie folgt gefasst:
18.1.1
Für die Feststellung und Anmeldung des Baubedarfs ist Abschnitt D Nr. 1 RLBau 2011 zu beachten.
20.
In Nr. 18.2.4 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Muster M4 RLBau 2011)“.
21.
Nr. 19.1.2 wird wie folgt gefasst:
„19.1.2
Für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium Höchstgrenzen – Richtpreise – (kW-Leistung, Verbrauch und Preis) festgelegt werden.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass:
an Personen gebundene Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich nur den Mitgliedern der Staatsregierung zustehen und
die Höchstleistung bei nicht personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen auf bis zu 120 kW zu beschränken ist; im Wege des Behördenleasing können ausnahmsweise Fahrzeuge mit höherer Leistung zugelassen werden, sofern dies wirtschaftlich ist. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im jeweiligen Aufstellungsschreiben für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge höhere kW-Grenzen bestimmen.“
22.
Nr. 20.1 wird wie folgt geändert:
22.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Software sind grundsätzlich beim Festtitel 812 35 zu veranschlagen.“
22.2
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausgaben für die Datenverarbeitung können in der Titelgruppe 99 (»Kosten der Datenverarbeitung«) veranschlagt werden.“
22.3
In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „im Gruppierungsplan“ durch die Wörter „in Anlage 3 der VV-BayHS“ ersetzt.
23.
Nr. 20.3 wird wie folgt gefasst:
20.3
Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums und des Rechenzentrums Nord
Für neue IT-Verfahren der Ressorts, die für eine Überführung an die Rechenzentren vorgesehen sind, und bei wesentlichen Kapazitäts- und Qualitätsausweitungen bestehender Verfahren kann bei den IT-Haushaltstiteln bzw. bei der TG 99 ein Verstärkungsvermerk zugunsten der RZ-Titelgruppen ausgebracht werden. (z. B. „Für neue IT-Verfahren und wesentliche Kapazitäts- und Qualitätsausweitungen kann aus dem Ansatz/den Titeln der TG bei den Kapiteln 06 04 und 06 21 die Titelgruppe 60 verstärkt werden.“).“
24.
Nr. 20.4 wird aufgehoben.
25.
Die bisherige Nr. 20.5 wird Nr. 20.4 und wie folgt geändert:
25.1
In der Überschrift werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
25.2
Im Satz werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
26.
In Nr. 22 Satz 1 und Abs. am Ende (Standarderläuterung) wird jeweils im Klammerzusatz die Angabe „BGBl“ durch die Angabe „BGBl.“ ersetzt.
27.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
27.1
In den Nrn. 3.2, 4, 8 und 9 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
27.2
Nr. 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Der Ansatz dient der Verstärkung der Tit. 421 01 bis 422 49 (ohne Titel innerhalb von TG und ohne Tit. 422 41 bis 422 43, 422 45) und der Tit. 428 01 bis 428 25 (ohne Tit. 428 12 – AB-Maßnahmen). Nicht gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben dürfen nur im Rahmen allgemeiner Besoldungs- und Tariferhöhungen verstärkt werden. Aus dem Ansatz darf ferner der Tit. 443 15 (Ballungsraumzulage) sowie im Sammelkapitel die TG 61 bis 65 verstärkt werden. Rechnungsmäßiger Nachweis bei den einschlägigen Titeln und Kapiteln. Minderausgaben bei den verstärkungsfähigen Titeln dürfen zur Verstärkung dieses Ansatzes verwendet werden.“
27.3
In Nr. 10 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ ersetzt.
§ 4
Der Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 (FMBl. S. 228) wird folgende Nr. 3.4 angefügt:
„3.4
Bei Verstößen innerhalb von mit EU-Mitteln (ko)finanzierten Maßnahmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (z. B. ELER, ESF, EFRE, EMFF) sind abweichend davon die von der EU-Kommission festgelegten Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, ab der Förderperiode 2014 bis 2020 zu beachten.“
§ 5
Schlussbestimmungen
1.
Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Für notwendige Anpassungen und Umstellungen durch die in Nr. 58 getroffenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen in den Zahlstellenbestimmungen (Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO), wird eine Frist bis zum 31. März 2017 eingeräumt.
2.
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft
a)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inanspruchnahme von Skontoabzug vom 18. Juni 1984 (FMBl. S. 224, StAnz. Nr. 26),
b)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Wegfall der Zahlung von Kassenverlustentschädigungen ab 1. Januar 1996 vom 15. Dezember 1995 (FMBl. 1996 S. 99, StAnz. 1995 Nr. 51/52), die durch Bekanntmachung vom 23. November 2001 (FMBl. S. 521, StAnz. Nr. 50) geändert worden ist,
c)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Leistung von wiederkehrenden Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr vom 28. März 1985 (FMBl. S. 137, StAnz. Nr. 14), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 1992 (FMBl. S. 583, StAnz. Nr. 51) geändert worden ist,
d)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwendung von Schreibmitteln im Kassen- und Rechnungswesen vom 18. Oktober 1972 (FMBl. S. 408, StAnz. Nr. 43),
e)
das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über den Vollzug der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO; hier: Durchführung des Einwilligungsverfahrens vom 9. November 2015 (Az. 17-H 2300-1/14),
f)
das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zahlstellenbestimmungen; hier: Belegaufbewahrung bei den Zahlstellen vom 23. Februar 2004 (Az. 17 - H 2006 - 002 - 3124/04),
g)
das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV); Maschinelle Erledigung der Meldepflicht durch die Kasse bzw. Buchungsstelle vom 10. Januar 2003 (Az. 17 - H 2011/1 - 001 - 57 130/02),
h)
das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über das Zentrale Abrechnungsverfahren für Telekommunikationsanschlüsse (BayTKA) bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut; hier: Abrechnung der Bayerischen Kommunikationsnetze in den Bereichen Mobilfunk, Sprache im Festnetz und Datenübertragung (BayKom) vom 7. Februar 2003 (Az. 17 - H 2088 - 007 - 5652/03) und
i)
das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Unmittelbare Auszahlungen durch die Staatshauptkasse; Steuererstattungen vom 6. Mai 2010 (Az. 17 - H 2102-003-18 639/10).

Lazik
Ministerialdirektor

Anlagen