Veröffentlichung FMBl. 2017/03 S. 145 vom 08.02.2017

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Az. 17-H 2011.1-1/6
6322-F
6322-F
Bestimmungen
für die Erteilung von Kassenanordnungen
im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen
(EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 2. Januar 2017, Az. 17-H 2011.1-1/6
Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof:
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
ALLGEMEINES
1. Geltungsbereich
ZWEITER ABSCHNITT
GEMEINSAME REGELUNGEN FÜR ELEKTRONISCHE UND SCHRIFTLICHE ANORDNUNGEN
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Allgemeines
Förmliche Zahlungsanordnung, allgemeine Zahlungsanordnung, Buchungsbeleg
Pfändungen/Abtretungen/Aufrechnungen (nur StOK)
Zugelassene Muster
Erläuterungen zu den einzelnen Mustern
Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
DRITTER ABSCHNITT
ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR ELEKTRONISCHE ANORDNUNGEN
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Allgemeines
Datenübermittlung
Zulassung zum Verfahren
Erforderliche Unterlagen, Aufgabenabgrenzung
Anordnungsprotokoll
Datensätze
Datenträgerbegleitbeleg
Sicherheitsmaßnahmen bei der ASt
VIERTER ABSCHNITT
ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR SCHRIFTLICHE ANORDNUNGEN UND EINZAHLUNGSVORDRUCKE
16.
17.
Regelungen zu den Vordrucken für Kassenanordnungen
Einzahlungsvordrucke
FÜNFTER ABSCHNITT
ABLAUFORGANISATION IN DER KASSE (SOWEIT FÜR DIE ASt VON BEDEUTUNG)
18.
19.
20.
Zahlungsanordnungen für einmalige und wiederkehrende Ein- und Auszahlungen
Kontoauszug für die Ast
Kontenübersicht für Mittelbehörden
SECHSTER ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
21.
22.
Inkrafttreten
Außerkrafttreten
Anlagenverzeichnis
Anlage M 01 Muster 01  (Annahmeanordnung einmalige Einzahlungen)
Anlage M 02 Muster 02  (Kostenverfügung allgemein)
Anlage M 04 Muster 04  (Kostenverfügung speziell)
Anlage M 09 Muster 09  (Annahmeanordnung einmalige Einzahlungen bei mehreren BSt)
Anlage M 10 Muster 10  (Sammel-Annahmeanordnung einmalige Einzahlungen)
Anlage M 11 Muster 11  (Liste der Zahlungspflichtigen)
Anlage M 12 Muster 12  (Liste der Zahlungspflichtigen mit gleicher Ortsangabe)
Anlage M 20 Muster 20  (Annahmeanordnung wiederkehrende Einzahlungen)
Anlage M 30 Muster 30  (Auszahlungsanordnung einmalige Auszahlungen)
Anlage M 32 Muster 32  (Auszahlungsanordnung einmalige Auszahlungen bei mehreren BSt)
Anlage M 33 Muster 33  (Auszahlungsanordnung besondere einmalige Auszahlungen)
Anlage M 35 Muster 35  (Auszahlungsanordnung Zahlungen Außenwirtschaftsverkehr)
Anlage M 36 Muster 36  (Auszahlungsanordnung einmalige Auszahlungen mit Vollverrechnung)
Anlage M 40 Muster 40  (Sammel-Auszahlungsanordnung einmalige Auszahlungen)
Anlage M 42 Muster 42  (Empfängerliste)
Anlage M 50 Muster 50  (Auszahlungsanordnung wiederkehrende Auszahlungen)
Anlage M 60 Muster 60  (Änderungsanordnung einmalige Ein- und Auszahlungen)
Anlage M 61 Muster 61  (Änderungsanordnung Stundung und Aussetzung der Vollziehung mit Zinsen)
Anlage M 65 Muster 65  (Kassenanordnung Umbuchung einmalige Zahlungen)
Anlage M 70 Muster 70  (Auszahlungs- und Annahmeanordnung Abrechnungen Zahlstellen besonderer Art)
Anlage M 90 Muster 90  (abgekürzte förmliche Auszahlungsanordnung für Zahlstellen)
Anlage M 800 Muster 800  (Anordnungsprotokoll)
Abkürzungsverzeichnis
ASt Anordnungsstelle(n)
ASt-Nr. Anordnungsstellennummer
BayHO Bayerische Haushaltsordnung
BIC Bank Identifier Code
BKZ Buchungskennzeichen
BLZ Bankleitzahl
BSt Buchungsstelle(n)
EDVBK Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse)
FM Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
GV-Nr. Geschäftsvorfallnummer
HKR-ADV-Best Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO)
HKZ Haushaltskennzeichen
HÜL Haushaltsüberwachungsliste
HÜL-A Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben
HÜL-A-Nr. Nummer Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben
HÜL-E Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen
HÜL-E-Nr. Nummer Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen
IBAN International Bank Account Number
IHV Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren
KABU Kassenbuchführungsverfahren
KABU-light Zahlstellenbuchführungsverfahren
LfF Landesamt für Finanzen
LJK Landesjustizkasse Bamberg
ORH Bayerischer Oberster Rechnungshof
PK Personenkonto(en)
PK-Nr. Personenkontonummer
SEPA Single Euro Payments Area
StOK Staatsoberkasse Bayern in Landshut
UStG Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
VV Verwaltungsvorschrift
Erster Abschnitt
Allgemeines
1.
Geltungsbereich
1.1
Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche anordnenden Stellen für die elektronische und schriftliche Erteilung von Kassenanordnungen an Kassen, die das KABU anwenden.
1.2
1Werden Kassenanordnungen einer Zahlstelle erteilt, gelten diese Bestimmungen entsprechend. 2Spezielle Regelungen für Zahlstellen sind vorrangig zu beachten.
1.3
Diese Bestimmungen gelten auch für die ASt anderer juristischer Personen und sonstiger Einrichtungen (zum Beispiel nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen), soweit deren Kassenaufgaben von einer Staatskasse wahrzunehmen sind (= fremde Kassenaufgaben).
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Regelungen für elektronische und
schriftliche Anordnungen
2.
Allgemeines
1Anordnungen haben grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. 2In Ausnahmefällen können schriftliche Anordnungen erfolgen.
3.
Förmliche Zahlungsanordnung, allgemeine Zahlungsanordnung, Buchungsbeleg
3.1
1Zahlungsanordnungen sind grundsätzlich als förmliche Zahlungsanordnungen (VV Nrn. 3 bis 10 zu Art. 70 BayHO) unter Verwendung der nach Nr. 5 zugelassenen Muster zu erteilen. 2Soweit in förmlichen Zahlungsanordnungen das Haushaltsjahr anzugeben ist, ist das Kalenderjahr anzugeben, für das die Einzahlung oder Auszahlung gebucht werden soll.
3.2
Ist eine allgemeine Zahlungsanordnung erteilt (VV Nr. 11 zu Art. 70 BayHO), so erfolgt die Anordnung
a)
im elektronischen Anordnungsverfahren mit einer förmlichen Zahlungsanordnung und
b)
im schriftlichen Anordnungsverfahren mit einem Buchungsbeleg. 2Als Buchungsbelege sind Vordrucke nach den Mustern dieser Bestimmungen zu verwenden. 3Die Buchungsbelege sind von der ASt zu fertigen und im Feld „Unterschrift des Anordnungsbefugten“ anstelle der Unterschrift mit dem Hinweis „VV 10.4/70 BayHO“ zu versehen. 4Soweit die Kasse vor der ASt mit der Zahlung befasst ist, bereitet sie den Buchungsbeleg vor und übersendet ihn der ASt zur Ergänzung.
3.3
1Umbuchungen und Auszahlungen bei Verwahrungen und Vorschüssen mit Kassennummer sowie Istbuchungen bei PK und BKZ dürfen nur durch die Kasse geleistet bzw. abgewickelt werden. 2Informationen und Hinweise hierzu von den ASt sind zwar keine Kassenanordnungen im materiellen Sinn; sie sind aber im maschinellen Verfahren in Form einer elektronischen Kassenanordnung an die Kasse zu übermitteln. 3Diese Datensätze werden programmseitig gesperrt und von der Kasse in eigener Verantwortung übernommen, verändert oder verworfen.
3.4
1In begründeten Einzelfällen kann die Kasse die Abwicklung von festgelegten Verwahr- und Vorschussbuchungsstellen der ASt übertragen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass der Sachverhalt/Vorgang allein einer bestimmten ASt zuzuordnen ist, einen eindeutigen Verwendungszweck betrifft und die entsprechenden Einnahmen nicht dem Erfordernis einer Sollstellung unterliegen. 3Diese BSt werden unter der ASt-Nr. der jeweiligen ASt unter Beachtung des Art. 60 BayHO und der VV hierzu in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geführt.
4.
Pfändungen/Abtretungen/Aufrechnungen (nur StOK)
4.1
1Abtretungsanzeigen sind der StOK unverzüglich zuzuleiten. 2Bei Anordnungen zu Pfändungen und Abtretungen ist der Gesamtbetrag an die StOK zu überweisen. 3Hierzu ist als Empfänger in der Auszahlungsanordnung „Staatsoberkasse Bayern“, die Bankverbindung der StOK und im Verwendungszweck „70 55/101 38-1“ sowie Name, Vorname und Postleitzahl des Schuldners anzugeben.
4.2
1Grundsätzlich werden größere Auszahlungen maschinell dahingehend geprüft, ob Aufrechnungen mit offenen und fälligen Forderungen gegen den Zahlungsempfänger möglich sind. 2Diese maschinelle Prüfung erfordert exakte Angaben in den Feld-Nrn. 07 (Zahlungspflichtiger/Empfänger in der Reihenfolge Name/Vorname, vergleiche Nr. 7.7), 09 (Postleitzahl und Ort, vergleiche Nr. 7.9), 16 (Schlüssel für Mahnung/Beitreibung, vergleiche Nr. 7.16) und eine aktuell gültige Sollstellung der staatlichen Forderung. 3 Soweit Änderungen eintreten (zum Beispiel Berichtigung, Vergleich, Stundung, Niederschlagung, Erlass, Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, sonstige Aussetzung der Vollziehung), die einer Aufrechnung entgegenstehen, ist umgehend eine Änderungsanordnung zu erteilen.
5.
Zugelassene Muster
5.1
Für Kassenanordnungen gelten folgende Muster (VV Nr. 2 zu Art. 70 BayHO):
Muster schriftliche
Anordnungen
Muster elektronische
Anordnungen
01 811 Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen mit Rechnung/Zahlungsaufforderung
02 811 Kostenverfügung allgemein
04 811 Kostenverfügung (Möglichkeit spezieller Eindrucke im Feld „Bezeichnung der Forderung ...“)
07 811 Kostenverfügung für Eichgebühren (dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
08 nicht zugelassen Kassenanordnung Annahme Geldhinterlegung (dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
09 809 Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen bei mehreren BSt
10 811 Sammel-Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen
11 811 Liste der Zahlungspflichtigen
12 811 Liste der Zahlungspflichtigen mit gleicher Ortsangabe
20 820 Annahmeanordnung für wiederkehrende Einzahlungen
30 842 Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen
32 832 Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen bei mehreren BSt
33 842 Auszahlungsanordnung für besondere einmalige Auszahlungen
34 nicht zugelassen Auszahlungsanordnung/Löschungsanordnung (nur für Justizverwaltung – dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
35 835 Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
36 836 Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen mit Vollverrechnung
38 nicht zugelassen Kassenanordnung Herausgabe Geldhinterlegung (dieser Vordruck wird hier nicht abgedruckt)
40 842 Sammel-Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen
42 842 Empfängerliste ohne Überweisungsträger
50 850 Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Auszahlungen
60 860 Änderungsanordnung zu Kassenanordnungen für einmalige Einzahlungen und Auszahlungen
61 860 Änderungsanordnung für Stundung und Aussetzung der Vollziehung mit Zinsen
65 865 Kassenanordnung für Umbuchungen von einmaligen Zahlungen
70 870 Auszahlungs- und Annahmeanordnung für Abrechnungen von Handvorschüssen und Geldannahmestellen
90 nicht zugelassen Abgekürzte förmliche Auszahlungsanordnung (Anweisungsstempel) – nur für Zahlstellen –
--- 800 Anordnungsprotokoll
5.2
Das Muster 34 ist nur noch übergangsweise in der Justizverwaltung zugelassen und wird von der LJK in Sammelbestellung beschafft; auf Nr. 16.2 wird hingewiesen.
5.3
Welche der zugelassenen Muster in elektronischen Anordnungsverfahren zur Verfügung stehen, ist der jeweiligen Programmbeschreibung zu entnehmen.
6.
Erläuterungen zu den einzelnen Mustern
6.1
Muster Einzahlungen
6.1.1
Einzelanordnungen
6.1.1.1
Muster 01 (Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen mit Rechnung/Zahlungsaufforderung)
6.1.1.1.1
1Der Vordruck ist für sämtliche Einzahlungen (Einnahmen und Ausgabekürzungen) zu verwenden, soweit nicht die Verwendung besonderer Vordrucke zugelassen wurde. 2Falls Vermerke gemäß VV zu Art. 73 BayHO erforderlich sind, können diese an geeigneter Stelle handschriftlich eingetragen werden.
6.1.1.1.2
In elektronischen Anordnungsverfahren wird der Vordrucksatz durch die elektronische Annahmeanordnung und den Ausdruck der Rechnung/Zahlungsaufforderung ersetzt.
6.1.1.1.3
1Im schriftlichen Anordnungsverfahren besteht der Vordrucksatz aus
a)
der Annahmeanordnung,
b)
der Rechnung/Zahlungsaufforderung für den Zahlungspflichtigen und
c)
dem Abdruck der Annahmeanordnung (verbleibt bei der ASt).
2Der Vordruck kann auch ohne Rechnung/Zahlungsaufforderung und ohne Abdruck hergestellt und verwendet werden, soweit dies zweckmäßig ist. 3Beim Einzug im Wege des Lastschrifteinzugsverkehrs ist nach Nr. 6.1.1.1.10 zu verfahren. 4Es ist darauf zu achten, dass Rechnung und Einzahlungsvordrucke das gleiche BKZ tragen. 5Die Einzahlungsvordrucke dürfen nur an der Perforation gefaltet werden.
6.1.1.1.4
1Der Vordruck ist so aufgebaut, dass zugleich mit der Erstellung der Annahmeanordnung die Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung für den Zahlungspflichtigen mitgefertigt wird. 2Im unteren Teil der Rechnung/Zahlungsaufforderung ist die Angabe der Kasse (mit Anschrift) und der Konten der Kasse (Bank, IBAN und BIC) erforderlich.
6.1.1.1.5
1Im Feld „Bezeichnung der Forderung ...“ ist der Grund (Anlass) für die Annahmeanordnung/Rechnung so anzugeben, dass die Angaben sowohl für die Annahmeanordnung (für Zwecke der Rechnungsprüfung) als auch für den Zahlungspflichtigen ausreichen. 2Erforderlichenfalls sind die Einzelbeträge, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzt, anzugeben und zu erläutern. 3In diesem Fall ist am Schluss eine Gesamtsumme zu bilden.
6.1.1.1.6
1In besonderen Fällen (wenn zum Beispiel ein Festsetzungsbescheid erforderlich ist) kann von der Versendung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen abgesehen werden. 2Die für den Zahlungspflichtigen erforderlichen Angaben (Bezeichnung, Anschrift und Konten der Kasse, zu zahlender Betrag, Fälligkeitstag und BKZ) sind in diesen Fällen in dem gesonderten Schreiben (zum Beispiel Bescheid) aufzuführen. 3Soweit zweckmäßig, ist diesem Schreiben ein Einzahlungsvordruck mit vorgedrucktem oder hand-/maschinenschriftlich im Verwendungszweck ergänztem BKZ beizufügen. 4Die Angabe des BKZ ist für die Kasse unbedingt erforderlich.
6.1.1.1.7
1Die Annahmeanordnung ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Rechnungsstellung bzw. Anforderung des Betrages zu erteilen und abzusenden. 2In Ausnahmefällen (zum Beispiel wenn nicht feststeht, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzforderung anerkannt wird), kann im Einvernehmen mit der zuständigen Kasse die Annahmeanordnung nach Eingang der Zahlung entsprechend Nr. 6.1.1.1.9 Satz 1 bis 3 erteilt werden. 3Für diese Fälle wird der ASt von der Kasse eine Verwahrungsbuchungsstelle mitgeteilt. 4Die ASt hat in der Zahlungsaufforderung die mitgeteilte Verwahrungsbuchungsstelle anzugeben und auf die Angabe bei der Einzahlung hinzuweisen. 5Sofern zweckmäßig, ist diesem Schreiben ein Einzahlungsvordruck mit vorgedruckter oder hand-/maschinenschriftlich im Verwendungszweck ergänzter Verwahrungsbuchungsstelle beizufügen.
6.1.1.1.8
Ist der von einem Zahlungspflichtigen anzufordernde Betrag bei mehreren BSt anzuordnen, ist Muster 09 zu verwenden.
6.1.1.1.9
1Hat die Kasse eine Einzahlung als Verwahrung unter Angabe der PK-Nr. angezeigt, ist in der Annahmeanordnung in Feld-Nr. 03 anstelle des BKZ die mitgeteilte PK-Nr. anzugeben. 2Dies gilt auch, wenn für einen Verwahrungsbetrag mehrere Anordnungen (für Teilabwicklungen) erteilt werden; Muster 09 darf für Teilabwicklungen nicht verwendet werden. 3Die Feld-Nrn. 08, 09 und 14 bis 20 brauchen bei einer Annahmeanordnung mit Verwahr-PK-Nr. nicht ausgefüllt werden. 4Wurde über einen angezeigten Verwahrungsbetrag eine Annahmeanordnung bereits erteilt, ist das in der Annahmeanordnung angegebene BKZ in der Zahlungsanzeige zu vermerken und die Zahlungsanzeige an die Kasse zurückzusenden.
6.1.1.1.10
Ist der Rechnungsbetrag im Wege des Lastschrifteinzugs zu erheben, so gilt für die schriftliche Anordnung Folgendes:
a)
In Feld-Nr. 20 ist ein Hinweis auf den Lastschrifteinzug einzutragen,
b)
der Annahmeanordnung ist die Ermächtigung des Zahlungspflichtigen zum Lastschrifteinzug beizufügen,
c)
in der Rechnung/Zahlungsaufforderung ist auf den Lastschrifteinzug hinzuweisen,
d)
ein Einzahlungsvordruck ist nicht zu versenden.
6.1.1.2
Muster 02 (Kostenverfügung allgemein)
6.1.1.2.1
Der Vordruck ist für Kostenverfügungen zu verwenden, die den Kassen erteilt werden.
6.1.1.2.2
Der Vordruck besteht aus
a)
der Kostenverfügung (für die Kasse),
b)
der Kostenrechnung (für den Zahlungspflichtigen) und
c)
der Kostenverfügung (für die ASt).
6.1.1.2.3
Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.5 und 6.1.1.1.7 gelten entsprechend.
6.1.1.2.4
1Ist der von einem Zahlungspflichtigen anzufordernde Betrag bei mehreren BSt anzuordnen, ist über den Gesamtbetrag eine Kostenverfügung Muster 02 für die BSt, auf die der größte Betrag entfällt, zu erteilen. 2Für die auf die weiteren BSt entfallenden Teilbeträge ist nach Geldeingang mit Kassenanordnung Muster 65 die Umbuchung anzuordnen. 3Alternativ kann die Anordnung auch mit Muster 09 erfolgen.
6.1.1.2.5
Für IHV gilt abweichend von den Nrn. 6.1.1.2.1 bis 6.1.1.2.4 Folgendes:
a)
1In IHV ist die Anordnung folgender Kostenrechnungen möglich:
Kostenrechnung allgemein;
für Sozialgerichte;
Kostenrechnung gemäß § 109 SGG.
2Bei jeder der aufgeführten Kostenrechnungsarten ist bei einem Ausdruck das Feld Bezeichnung der Forderung grundsätzlich frei. 3Dieses Feld kann mit Freitext oder den angelegten Textbausteinen gefüllt werden. 4Im Bereich der LJK ist von der Kostenerhebung über IHV in der Regel abzusehen, soweit dafür spezielle Justizprogramme vorhanden sind.
b)
Zu Nr. 6.1.1.2.2:
Der Vordrucksatz wird ersetzt durch die elektronische Kostenverfügung für die Kasse und durch den Ausdruck der Kostenrechnung für den Zahlungspflichtigen, sowie durch den Ausdruck des Entwurfs der Kostenrechnung (Kostenverfügung) für die ASt.
c)
1Die Einzahlungsvordrucke sind Blankovordrucke. 2BKZ in Listenform entfallen. 3In IHV entfallen die Einzahlungsvordrucke. 4Dennoch kann der Zahlungsaufforderung/Rechnung, soweit zweckmäßig, ein Einzahlungsvordruck mit hand- oder maschinenschriftlich im Verwendungszweck ergänztem BKZ beigefügt werden.
6.1.1.2.6
Für andere elektronische Anordnungsverfahren gilt abweichend von Nr. 6.1.1.2.2 Folgendes:
1Die Kostenverfügung für die Kasse wird durch den Datensatz ersetzt. 2Soweit Ausdrucke möglich sind, ersetzen diese die Kostenrechnung für den Zahlungspflichtigen und den Abdruck der Kostenrechnung (Kostenverfügung) für die ASt.
6.1.1.3
Muster 04 (Kostenverfügung)
6.1.1.3.1
1Das Muster ist für Kostenverfügungen zu verwenden, für die Muster 02 nicht geeignet ist. 2Hierzu können im Feld „Bezeichnung der Forderung ...“ geeignete Texte eingedruckt werden. 3Solche Eindrucke werden insbesondere in den Fällen zweckmäßig oder erforderlich sein, in denen bei privatrechtlichen Entgelten das Anordnungs- und Erhebungsverfahren mit Kostenverfügungen für entsprechend anwendbar erklärt worden ist.
6.1.1.3.2
Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.5 und 6.1.1.1.7 sowie 6.1.1.2.4 bis 6.1.1.2.6 gelten entsprechend.
6.1.1.4
Muster 07 (Kostenverfügung für Eichgebühren)
Das Muster wird nicht abgedruckt.
6.1.1.5
Muster 08 (Kassenanordnung Annahme Geldhinterlegung)
Der Vordruck ist nur im Bereich der Justizverwaltung für die Annahme von Geldhinterlegungen zu verwenden.
6.1.1.6
Muster 09 (Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen bei mehreren BSt)
6.1.1.6.1
1Der Vordruck ist für Einzahlungen (Einnahmen und Ausgabekürzungen) zu verwenden, die bei bis zu fünf verschiedenen BSt anzuordnen sind. 2Die erste BSt und der dazugehörige Anordnungsbetrag müssen immer ausgefüllt sein.
6.1.1.6.2
Zur Anordnung von Einzahlungen mit Umsatzsteuer kann das sechste BSt-Feld für die Umsatzsteuer verwendet werden; es ist eine bei der Kasse zu erfragende Verwahrungsbuchungsstelle in Feld-Nr. 01, der Umsatzsteuersatz in Feld-Nr. 43 und der Umsatzsteuerbetrag in Feld-Nr. 44 einzutragen.
6.1.1.6.3
1Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.7 gelten entsprechend. 2Für jede BSt ist eine Ausfertigung zu erstellen. 3In jeder Ausfertigung ist die BSt, für die sie bestimmt ist, deutlich zu unterstreichen. 4Alle Ausfertigungen sind zusammen der Kasse zu übermitteln.
6.1.1.6.4
Die Verwendung von Muster 09 ist nicht zugelassen, wenn die Kasse eine Einzahlung als Verwahrung unter Angabe der PK-Nr. angezeigt hat (vergleiche Nr. 6.1.1.1.9).
6.1.2
Sammelanordnungen
6.1.2.1
Die folgenden Bestimmungen in Nrn. 6.1.2.2 bis 6.1.2.4 gelten nur im schriftlichen Anordnungsverfahren, da bei Verwendung elektronischer Anordnungsverfahren Sammelanordnungen nicht erzeugt werden.
6.1.2.2
Muster 10 (Sammel-Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen)
1Der Vordruck ist als Annahmeanordnung für Listen nach Muster 11 und Muster 12 zu verwenden. 2Feld-Nr. 14 ist nur dann auszufüllen, wenn diese Angaben für alle Zahlungspflichtigen einheitlich sind.
6.1.2.3
Muster 11 (Liste der Zahlungspflichtigen)
6.1.2.3.1
Sind von mehreren Zahlungspflichtigen Beträge zu erheben, können sie in einer Liste nach Muster 11 zusammengefasst werden, wenn sie
a)
bei der gleichen BSt anzuordnen,
b)
zum gleichen Zeitpunkt fällig und
c)
im Fall der Mahnung, des Verzugs und der zwangsweisen Beitreibung gleich zu behandeln
sind.
6.1.2.3.2
1Die einzelnen Zahlungspflichtigen sind mit den Einzelbeträgen und den weiteren Angaben in eine Liste nach Muster 11 einzutragen. 2Nach dem letzten Eintrag je Blatt ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die Summe einzutragen. 3Nicht belegte Teile des Vordrucks sind zu entwerten.
6.1.2.3.3
1Die Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.5, 6.1.1.1.7 und 6.1.1.1.9 gelten entsprechend. 2In einem Muster 11 dürfen entweder nur Einzahlungen mit BKZ oder nur Einzahlungen mit PK-Nrn. enthalten sein.
6.1.2.3.4
1Über den Gesamtbetrag der Liste ist eine Sammel-Annahmeanordnung nach Muster 10 zu erteilen. 2Die Liste ist geordnet nach Blattnummern vor den weiteren Unterlagen fest mit der Annahmeanordnung zu verbinden.
6.1.2.4
Muster 12 (Liste der Zahlungspflichtigen mit gleicher Ortsangabe)
Nr. 6.1.2.3 gilt entsprechend.
6.1.3
Wiederkehrende Einzahlungen
Muster 20 (Annahmeanordnung für wiederkehrende Einzahlungen)
Vergleiche Nr. 6.2.4.
6.2
Muster Auszahlungen
6.2.1
Einzelanordnungen
6.2.1.1
Muster 30 (Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen)
6.2.1.1.1
1Muster 30 ist zu verwenden, wenn eine Auszahlung durch Überweisung zu leisten ist. 2Das Muster ist für die Anordnung von Ausgaben und Einnahmekürzungen zu erteilen. 3Es ist als Auszahlungsanordnung für einen Empfänger und für eine BSt vorgesehen. 4Verteilt sich eine Zahlung an einen Empfänger auf mehrere BSt, ist Muster 32 oder Muster 30 in entsprechender Anzahl zu verwenden. 5Hat die Kasse eine Einzahlung als Verwahrung unter Angabe der PK-Nr. angezeigt, ist für die Anordnung zur Auszahlung aus Verwahrung, sofern nach VV Nr. 3.3 zu Art. 60 BayHO für die Abwicklung die Dienststelle verantwortlich ist, Muster 30 zu verwenden.
6.2.1.1.2
1Für jede Abschlagszahlung sowie für die Schlusszahlung ist jeweils eine eigene Auszahlungsanordnung zu erteilen. 2Aus kassentechnischen Gründen dürfen diese Anordnungen nicht gleichzeitig oder unmittelbar hintereinander erfolgen (vorherige Abschlagszahlung muss im Kassenverfahren gebucht worden sein). 3Bei Schlusszahlungen ist die Summe der tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen einzutragen. 4Ergibt sich auf Grund der Schlussrechnung, dass
a)
zu hohe Abschlagszahlungen oder
b)
Abschlagszahlungen in Höhe der Schlussrechnung
geleistet wurden, ist als Anordnungsbetrag „0,00“ einzutragen. 5Die Rückzahlung der zu viel geleisteten Abschlagszahlungen ist mit Muster 01 anzuordnen.
6.2.1.1.3
Für elektronische Anordnungsverfahren gilt:
1Das Muster ist nicht zu verwenden bei:
a)
Barzahlungen und Postbarzahlungen,
b)
Verrechnungen, es sei denn es besteht die Möglichkeit, den Schlüssel 112 in Feld-Nr. 20 anzuordnen,
2In diesen Fällen sind, soweit das jeweilige Programm nicht andere elektronische Muster vorsieht, die einschlägigen Kassenanordnungen nach dem schriftlichen Anordnungsverfahren zu erteilen.
6.2.1.1.4
Für die schriftliche Anordnung gilt:
Das Muster ist außerdem zu verwenden bei:
a)
Barzahlungen und Postbarzahlungen,
b)
Verrechnungen (soweit nicht Muster 36 zu verwenden ist),
c)
Pfändungen und Abtretungen (vergleiche Nrn. 7.7.3 und 7.7.4).
6.2.1.1.5
1Muster 30 ist auch zu verwenden für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum. 2Die Zahlungen sind nur in Euro anzuordnen (andernfalls ist Muster 35 zu verwenden). 3Bei Zahlungen über 12.500 Euro an Gebietsfremde (Empfänger von Zahlungen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands) sind die Kennzahl sowie die näheren Angaben über den Zahlungszweck nach dem Leistungsverzeichnis (vergleiche hierzu Nr. 7.118.1) einzutragen.
6.2.1.2
Muster 32 (Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen bei mehreren BSt)
6.2.1.2.1
1Muster 32 ist anstelle von Muster 30 zu verwenden, wenn eine Zahlung an einen Empfänger bei mehreren BSt anzuordnen ist. 2Muster 32 ist nicht zu verwenden bei Abschlags- und Schlusszahlungen, für steuerpflichtige innergemeinschaft-liche Erwerbe im EU-Binnenmarkt sowie für Verrechnungen. 3Die Angabe der Buchhaltung pro BSt erfolgt durch die Kasse. 4Bei elektronischen Anordnungen ist die Anzahl der möglichen BSt der jeweiligen Verfahrensbeschreibung zu entnehmen.
6.2.1.2.2
Für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend.
6.2.1.2.3
Für das schriftliche Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
1Es können bis zu fünf BSt angegeben werden. 2Für jede BSt ist eine Ausfertigung zu erstellen. 3In jeder Ausfertigung ist die BSt, für die sie bestimmt ist, deutlich zu unterstreichen. 4Alle Ausfertigungen sind zusammen der Kasse zu übermitteln.
6.2.1.3
Muster 33 (Auszahlungsanordnung für besondere einmalige Auszahlungen)
6.2.1.3.1
1Der Vordruck ist vorgesehen für die Kombination mit anderen Vordrucken. 2Deshalb enthält er ein großes Leerfeld, in das ebenso wie auf der Rückseite beliebige Eindrucke vorgenommen werden können. 3Insbesondere können entsprechende Eindrucke für die Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld, Entschädigung für Zeugen usw. aufgenommen werden. 4Der Text im fett umrandeten Teil des Vordruckkopfs ist entsprechend zu ergänzen.
6.2.1.3.2
1Der Vordruck kann verwendet werden für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum. 2Ggf. gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend.
6.2.1.4
Muster 34 (Auszahlungsanordnung/Löschungsanordnung für die Zurückzahlung bzw. Löschung von Kosten und Strafen und für durchlaufende Gelder)
Der Vordruck ist nur noch übergangsweise im Bereich der Justizverwaltung zur Erleichterung und Beschleunigung des Kassenbetriebs zu verwenden.
6.2.1.5
Muster 35 (Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr)
6.2.1.5.1
Dieser Vordruck ist zu verwenden für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (unabhängig von der Währung), sowie für Zahlungen im SEPA-Zahlungsraum, wenn die Zahlung in anderer Währung als Euro anzuordnen ist.
6.2.1.5.2
1Die Bezeichnung der Währung (als ISO-Währungscode) und der Länderschlüssel (für Empfänger und Bank) sind nach Nr. 7.113 einzutragen. 2Bei Zahlungen über 12.500 Euro (bzw. Gegenwert) an Gebietsfremde sind auch die Kennzahl sowie die näheren Angaben über den Zahlungszweck nach dem Leistungsverzeichnis nach Nr. 7.118.1 vorzugeben. 3Nr. 7.24 (Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt) ist zu beachten.
6.2.1.6
Muster 36 (Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen mit Vollverrechnung)
6.2.1.6.1
1Das Muster ist immer zu verwenden, wenn der volle Anordnungsbetrag verrechnet werden soll. 2Der Betrag, mit dem zu verrechnen ist, muss bei derselben Kasse mit Annahmeanordnung für einmalige oder wiederkehrende Einzahlung angeordnet sein. 3Das Muster kann nicht für die Verrechnung von Auszahlungen mit steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im EU-Binnenmarkt, Abschlagszahlungen oder Schlusszahlungen verwendet werden; dies ist nur mit Muster 30 möglich. 4Für jedes betroffene BKZ bzw. jede PK-Nr. ist der Betrag anzugeben.
6.2.1.6.2
Für das schriftliche Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
1Die Auszahlung kann aus vier verschiedenen BSt erfolgen; für jede BSt der Auszahlung ist eine Ausfertigung zu erstellen. 2Nr. 6.2.1.2.3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 3Für die im Teil „zu verrechnen mit“ aufgeführten Beträge ist keine Ausfertigung erforderlich. 4Die Angabe der Buchhaltung pro BSt erfolgt durch die Kasse. 5Einnahmekürzungen und Ausgabekürzungen sind hinter dem Betrag mit dem Vorzeichen „Minus“ (-) zu kennzeichnen. 6Die Beträge in den Feldern „Summe 1“ und „Summe 2“ müssen übereinstimmen; Vorzeichen bleiben bei der Summenbildung unberücksichtigt.
6.2.1.7
Muster 38 (Kassenanordnung Herausgabe Geldhinterlegung)
6.2.1.7.1
1Der Vordruck ist nur im Bereich der Justizverwaltung für die Auszahlung von Geldhinterlegungen nebst Zinsen zu verwenden. 2Der Vordruck besteht aus
a)
Blatt 1: Auszahlungsanordnung für Geldhinterlegungen,
und
b)
Blatt 2: Auszahlungsanordnung für Zinsen.
3Die Zeile „Summe“ des Feldes 05 ist stets auszufüllen. 4Blatt 2 ist nur erforderlich, wenn Hinterlegungszinsen zu zahlen sind (§ 8 HinterlO, Art. 29 Abs. 2 BayHintG, Nr. 16 BayHiVV).
6.2.1.7.2
Enthält das Hinterlegungskonto (PK) einen Sicherungsvermerk (bei Pfändungen und Abtretungen, vergleiche Nr. 7.42), so ist – sofern nicht nach Nr. 7.7.2 verfahren wird – im Feld „Begründung“ zu vermerken, dass der Anspruch beachtet wurde oder nicht mehr besteht.
6.2.2
Sammelanordnungen
Die folgenden Bestimmungen in Nrn. 6.2.2.1.1 bis 6.2.2.1.3 und 6.2.2.2 gelten nur im schriftlichen Anordnungsverfahren, da bei Verwendung von elektronischen Anordnungsverfahren Sammelanordnungen nicht erzeugt werden.
6.2.2.1
Muster 40 (Sammel-Auszahlungsanordnungen für einmalige Auszahlungen)
6.2.2.1.1
1Der Vordruck ist als Auszahlungsanordnung für mehrere Empfänger zu verwenden, für die die erforderlichen Angaben in einer Empfängerliste enthalten sind. 2Als Empfängerliste ist Muster 42 zu benutzen. 3Feld-Nr. 14 ist bei Muster 40 nur dann auszufüllen, wenn diese Angaben für alle Empfänger einheitlich sind.
6.2.2.1.2
Der Vordruck ist nicht zu verwenden bei
a)
Lastschrifteinzugsverfahren,
b)
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im EU-Binnenmarkt,
c)
Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen,
d)
Verrechnungen,
e)
Pfändungen sowie Abtretungen und
f)
Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr.
6.2.2.1.3
1Muster 40 in Verbindung mit Muster 42 kann – soweit Nr. 6.2.2.1.2 nicht entgegensteht – auch verwendet werden, wenn der jedem Empfänger zustehende Betrag bei mehreren, für alle Empfänger gleichen BSt nachzuweisen ist. 2Hierzu ist über den Gesamtbetrag eine Auszahlungsanordnung nach Muster 40 in Verbindung mit Empfängerlisten nach Muster 42 für die BSt, auf die der größte Betrag entfällt, zu erteilen. 3Für die auf die weiteren BSt entfallenden Teilbeträge ist gleichzeitig mit Kassenanordnung nach Muster 65 die Umbuchung anzuordnen.
6.2.2.1.4
Für Massenzahlungen, die bei einer BSt angeordnet werden und zum gleichen Zeitpunkt zu leisten sind, sind
a)
eine Kassenanordnung nach Muster 40 in Verbindung mit einer Bankbegleitliste, die Muster 42 ersetzt,
b)
ein Datenträger mit den Überweisungen (belegloser Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten) und
c)
ein Datenträgerbegleitzettel (nach dem von den Kreditinstituten vorgeschriebenen Muster)
zu erstellen.
6.2.2.1.5
Auf einem Datenträger können auch mehrere Kassenanordnungen nach Muster 40/42 zusammengefasst werden.
6.2.2.1.6
1Ob eine Massenzahlung vorliegt, ist mit der zuständigen Kasse zu klären. 2Die bei der Erstellung des Datenträgers und des Datenträgerbegleitzettels zu beachtenden Bestimmungen sind bei der zuständigen Kasse ggf. nach Rücksprache mit dem kontoführenden Kreditinstitut zu erfragen.
6.2.2.1.7
Für Massenzahlungen, die bei mehreren BSt angeordnet werden und zum gleichen Zeitpunkt zu leisten sind, gelten die vom FM mit Einwilligung des ORH erlassenen besonderen Bestimmungen.
6.2.2.1.8
Vor Anwendung eines Verfahrens nach den Nrn. 6.2.2.1.4 bis 6.2.2.1.7 ist mit Einwilligung der zuständigen Kasse ein Test mit dem Kreditinstitut durchzuführen.
6.2.2.2
Muster 42 (Empfängerliste)
6.2.2.2.1
1Muster 42 ist als Empfängerliste zu Muster 40 zu verwenden. 2Für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend. 3Sind Zahlungen an mehrere Empfänger zu leisten, sind sie in einer Empfängerliste Muster 42 zusammenzufassen, wenn sie
a)
bei der gleichen BSt anzuordnen und
b)
zum gleichen Zeitpunkt fällig sind.
4Ferner ist Voraussetzung, dass die Zahlungen einheitlich
a)
durch Überweisung,
b)
bar oder
c)
postbar
abzuwickeln sind. 5Nr. 6.2.2.1.2 und die Hinweise auf die Verwendbarkeit im Vordruck sind zu beachten.
6.2.2.2.2
1Die einzelnen Empfänger sind mit den Einzelbeträgen und den weiteren Angaben in eine Empfängerliste nach Muster 42 einzutragen. 2Nach dem letzten Eintrag je Blatt ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die Summe einzutragen. 3Nicht belegte Teile des Vordrucks sind zu entwerten.
6.2.2.2.3
1Über den Gesamtbetrag der Empfängerliste ist eine Auszahlungsanordnung Muster 40 zu erteilen. 2Die Empfängerliste ist geordnet nach Blattnummern vor den weiteren Unterlagen fest mit der Auszahlungsanordnung zu verbinden.
6.2.3
Wiederkehrende Auszahlungen
Muster 50 (Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Auszahlungen)
6.2.3.1
1Muster 50 ist geeignet für die erstmalige Anordnung und Änderung von Auszahlungen an Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke usw. 2Hierzu wird zunächst nur der laufende Betrag angeordnet. 3Der in der Abrechnung ausgewiesene Rest (Nachzahlungs-)Betrag wird mit Änderungsanordnung als „vorausgehender Einmalbetrag“ und die neuen Raten als neuer „laufender Betrag“ angeordnet.
6.2.3.2
Muster 50 ist nicht zu verwenden für Auszahlungen bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im EU-Binnenmarkt.
6.2.3.3
1Muster 50 ist auch geeignet für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum. 2Ggf. gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend.
6.2.3.4
Vergleiche zusätzlich Nr. 6.2.4.
6.2.4
Gemeinsam geltende Regelungen für wiederkehrende Ein- und Auszahlungen mit den Mustern 20 und 50 EDVBK
6.2.4.1
1Diese Muster sind zu verwenden für die erstmalige Anordnung (= Nr. 001) und für die Änderung (= Nr. 002 ff.) von wiederkehrenden, während eines beliebig langen Zeitraumes zu erhebenden oder auszuzahlenden Beträgen. 2Muster 60 und 65 dürfen für die Änderungen nicht verwendet werden. 3Alle Änderungsanordnungen zu einem Zahlfall sind unter der bei der erstmaligen Anordnung vom elektronischen Anordnungsverfahren oder von der Kasse vergebenen PK-Nr. anzuordnen.
6.2.4.2
1Änderungen dürfen nicht in der Weise angeordnet werden, dass die vorhergehende Anordnung außer Kraft gesetzt und eine neue Anordnung nach Muster 20 bzw. Muster 50 erteilt wird, weil hierdurch der Fall unter einer neuen PK-Nr. aufgebaut würde. 2Bei Änderungen der BSt, der ASt-Nr. (ggf. jeweils einschließlich Unterteil) oder des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten (nicht bei bloßer Änderung des Namens) muss ein neues PK eröffnet werden; ggf. muss der Fall mit Muster 20 bzw. 50 (nächste lfd. Nummer) eingestellt und mit den geänderten Daten neu (lfd. Nr. 001) angeordnet werden. 3Ändert sich die BSt oder die ASt-Nr. (ggf. einschließlich Unterteil) für alle PK mit der gleichen BSt oder ASt-Nr. mit Wirkung ab 1. Januar eines Jahres, kann die Änderung mit einer allgemeinen Änderungsanordnung angeordnet werden (VV Nr. 14.4 Buchst. b zu Art. 70 BayHO).
6.2.4.3
1Ist eine Anordnung für wiederkehrende Zahlungen zu ändern, so sind in der hierzu zu erteilenden Anordnung nur die lfd. Nr. (Feld-Nr. 36), die PK-Nr. (Feld-Nr. 03) sowie der Zahlungspflichtige bzw. der Empfangsberechtigte (Feld-Nr. 07) und im Übrigen die zu ändernden Felder auszufüllen. 2Ist der lfd. (Teil-)Betrag (Feld-Nr. 29) oder der Tag der erstmaligen Fälligkeit (Feld-Nr. 30) zu ändern, dann sind jeweils beide Felder auszufüllen.
6.2.4.4
1Bei Stundung, Niederschlagung und Erlass ist ebenfalls eine Änderungsanordnung nach Muster 20 zu erteilen. 2Die Nr. 6.3.1.1.4 gilt entsprechend. 3Für die Anordnung von Stundungszinsen gilt Nr. 6.3.2.
6.2.4.5
Kassenanordnungen (erstmalige Anordnungen und Änderungsanordnungen) für wiederkehrende Zahlungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem Fälligkeitstag der Kasse vorliegen, damit sie termingerecht berücksichtigt werden können.
6.2.4.6
1Ist ein Jahresbetrag in regelmäßigen Teilbeträgen zu erheben oder zu leisten, so sind Teilbeträge in gleicher Höhe zu bilden. 2Ergeben sich hierbei Bruchteile eines Cents, so werden diese bei Einnahmen nicht erhoben oder bei Ausgaben auf einen vollen Cent aufgerundet (zum Beispiel sind für einen Jahresbetrag von 1.250 Euro bei Einnahmen Monatsraten in Höhe von 104,16 Euro und bei Ausgaben in Höhe von 104,17 Euro anzuordnen).
6.2.4.7
1Als vorausgehender bzw. nachfolgender Einmalbetrag sind auch Beträge für Teile des regelmäßigen Zahlungszeitraumes (zum Beispiel für den Rest bzw. den Anfang des Monats, des Quartals usw.) anzuordnen. 2Soll ein vorausgehender bzw. nachfolgender Einmalbetrag geändert werden, ist nur der Unterschiedsbetrag zum bisher angeordneten Einmalbetrag einzutragen (bei Verminderung des ursprünglichen Betrags mit Minuszeichen).
6.2.4.8
1Rückwirkende Änderungen des lfd. (Teil-)Betrages sind in der Regel durch entsprechende Angabe des Fälligkeitsdatums anzuordnen. 2Soweit zweckmäßig, können rückwirkende Änderungen auch als vorausgehender Einmalbetrag angeordnet werden. 3Änderungen, die in abgelaufene Haushaltsjahre zurückwirken, sind immer als vorausgehender Einmalbetrag anzuordnen; als Fälligkeitstag ist ein Datum des laufenden Haushaltsjahres anzugeben.
Beispiel:
Erteilung einer Änderungsanordnung am 14. Oktober 2010; rückwirkende Änderung des laufenden Betrags ab 1. April 2010 von 100 Euro auf 150 Euro.
Vorgabe nach Satz 1:
In Feld-Nr. 29 „150,00“ und in Feld-Nr. 30 „01.04.10“.
Vorgabe nach Satz 2:
In Feld-Nr. 29 „150,00“ und in Feld-Nr. 30 „01.11.10“ sowie in Feld-Nr. 28 „350,00“ und in Feld-Nr. 15 „01.11.10“.
6.2.4.9
1Die ausgeglichenen PK werden erst ein Jahr nach dem Ende des Haushaltsjahres, in dem die letzte Fälligkeit lag, gelöscht. 2Bei wiederkehrenden Einzahlungen unterbleibt jedoch die Löschung auch nach Ablauf dieser Frist, wenn der angeordnete Gesamtbetrag der Forderung noch nicht restlos getilgt ist. 3Soll die Löschung erfolgen, ist der Gesamtbetrag der Forderung zu ändern.
6.3
Muster Änderungsanordnungen
6.3.1
Muster 60 (Änderungsanordnung zu Kassenanordnungen für einmalige Einzahlungen und Auszahlungen)
6.3.1.1
Einmalige Einzahlungen
6.3.1.1.1
Änderung von BSt/ASt-Nr.
1Soweit das BKZ bei der Kasse noch nicht durch eine Zahlung ausgeglichen ist, kann die BSt und die ASt-Nr. im schriftlichen Anordnungsverfahren mit Muster 60 geändert werden. 2Diese Anordnung darf nur nach vorheriger Absprache mit der Kasse erfolgen; die Änderung eines Einnahmetitels in einen Ausgabetitel oder umgekehrt ist nicht möglich. 3In elektronischen Anordnungsverfahren ist eine Änderung der BSt und/oder ASt-Nr. nicht möglich. 4In diesem Fall ist auf die schriftliche Kassenanordnung nach Muster 60 zurückzugreifen. 5In welcher Form die Istbeträge in den elektronischen Anordnungsverfahren zu berichtigen sind, ist den jeweiligen Beschreibungen hierzu zu entnehmen.
6Ist das BKZ bereits vollständig durch eine Zahlung ausgeglichen, wird keine Änderungsanordnung nach Muster 60 erteilt. 7Die Istbeträge sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres mit Muster 65 umzubuchen. 8Näheres siehe Muster 65. 9Nach Ablauf des Haushaltsjahres vergleiche VV Nr. 2.3 zu Art. 35 BayHO und VV Nr. 4.11 zu Art. 70 BayHO.
6.3.1.1.2
Änderung des Betrages
a)
1 Soweit das BKZ bei der Kasse noch nicht durch eine Zahlung (Istbetrag) ausgeglichen ist, kann der Betrag mit einer Änderungsanordnung nach Muster 60 geändert werden. 2Ist ein bereits eingegangener Istbetrag höher als der neue Sollstellungsbetrag, ist zusätzlich eine Auszahlung unter Angabe des BKZ zu veranlassen. 3Sofern eine andere offene Forderung gegen den Zahlungspflichtigen besteht, ist zusätzlich eine Umbuchung nach Muster 65 mit Angabe der beteiligten BKZ zu veranlassen. 4Im elektronischen Anordnungsverfahren ist die Auszahlung oder die Umbuchung mit Angabe eines BKZ nicht zugelassen. 5In diesem Fall ist auf die schriftliche Kassenanordnung zurückzugreifen.
b)
1Wenn das BKZ bereits vollständig durch eine Zahlung ausgeglichen ist, kann die Änderung mit Muster 60 nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durchgeführt werden.
2Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist wie folgt vorzugehen:
Ist der einbezahlte Betrag höher als der neue, tatsächliche Forderungsbetrag, ist eine Auszahlung ohne Angabe des BKZ zu veranlassen, denn das zum Jahresschluss im Kassenbuchführungsverfahren ausgeglichene BKZ steht im neuen Haushaltsjahr für Anordnungen nicht mehr zur Verfügung. 3Sofern eine andere offene Forderung gegen den Zahlungspflichtigen besteht, ist eine Umbuchung nach Muster 65 mit Angabe des BKZ der offenen Forderung zu veranlassen. 4Im elektronischen Anordnungsverfahren ist die Umbuchung mit Angabe eines BKZ nicht zugelassen. 5In diesem Fall ist auf die schriftliche Kassenanordnung zurückzugreifen. 6Ist der einbezahlte Betrag niedriger als der neue, tatsächliche Forderungsbetrag, ist eine neue Annahmeanordnung über den Differenzbetrag zu erteilen. 7Auf der Rückseite der nach Satz 1, Satz 3 oder Satz 6 notwendigen Zahlungsanordnung ist ein Hinweis auf die vorangegangene Kassenanordnung der Sollstellung mit folgendem Inhalt anzubringen: BSt, ASt-Nr., BKZ, HÜL-E/A-Nr., Betrag, Tag der Anordnung, Haushaltsjahr.“
6.3.1.1.3
Änderung der übrigen Felder
Alle anderen Felder – mit Ausnahme des Feldes 03 (BKZ bzw. Abschlagsnummer) – sind jederzeit mit Muster 60 änderbar.
6.3.1.1.4
Stundung, Niederschlagung und Erlass
1Muster 60 ist auch zu verwenden bei Stundung, Niederschlagung, Erlass und Aussetzung der Vollziehung sowie für den Widerruf solcher Maßnahmen (VV Nr. 5 zu Art. 59 BayHO).
Sachverhalt Maßnahme Muster
Stundung ohne Ratenzahlung, befristete Niederschlagung und Aussetzung der Vollziehung Änderung des Fälligkeitstages
Neuer Fälligkeitstag = Tag nach Ablauf der Stundungs-/Niederschlagungsfrist; ggf. Änderung des Schlüssels in Feld-Nr. 16
60
Stundung mit Ratenzahlung Stornierung des Zahlfalls
Erstellung Annahmeanordnung
60
20
unbefristete Niederschlagung oder Erlass der Gesamtschuld Stornierung des Zahlfalls 60
unbefristete Niederschlagung oder Erlass einer Teilschuld Stornierung des Teilbetrags = Betragsänderung auf den zu zahlenden Betrag 60
Widerruf von Stundung ohne Ratenzahlung, befristeter Niederschlagung und Aussetzung der Vollziehung Änderung des Fälligkeitstages 60
Widerruf von Stundung mit Ratenzahlung Einstellung der Ratenzahlung und Vorgabe des restlichen Gesamtbetrags als nachfolgender Einmalbetrag mit Fälligkeitstag 20
Widerruf einer unbefristeten Niederschlagung (Gesamtbetrag) Erteilung einer neuen Annahmeanordnung (mit neuem BKZ) 01
Widerruf einer unbefristeten Niederschlagung (Teilbetrag)
a)
b)
im selben Haushaltsjahr Betragsänderung
in einem späteren Haushaltsjahr neue Sollstellung mit neuem BKZ
   60
   01
2Soweit Muster 60 im elektronischen Anordnungsverfahren nicht möglich ist, ist nach Nr. 6.3.1.1.5 zu verfahren.
6.3.1.1.5
Schriftliches Anordnungsverfahren:
1Der Vordruck ist in drei Teile gegliedert:
Teil A
enthält die Daten, die für das Auffinden der zu ändernden Anordnung erforderlich sind. Die linke Spalte ist in jedem Fall vollständig auszufüllen; in der rechten Spalte sind nur Änderungen einzutragen. Feld-Nr. 03 (BKZ bzw. Abschlagsnummer) kann nicht geändert werden.
Teil B
enthält Felder, in denen am häufigsten Änderungen vorkommen. Es ist nur das jeweils zutreffende Feld auszufüllen.
Teil C
bietet die Möglichkeit, auch alle übrigen Felder zu ändern. In diesem Fall sind außer den zu ändernden Daten auch die zutreffende Feld-Nr. und die zugehörige Textbezeichnung einzutragen.
2Wird eine Kassenanordnung aufgehoben, ist im Muster 60 in der Spalte „zu ändern in“ im Betragsfeld lediglich das Wort „Storno“ einzutragen.3Ist in einer Sammelanordnung (Muster 10/11) der Betrag für einen Zahlungspflichtigen zu ändern oder aufzuheben, sind in Muster 60 im Teil A die Angaben zur Sammelanordnung (Muster 10) und im Teil C die Angaben für den Zahlungspflichtigen (Muster 11) zu ändern; das BKZ ist anzugeben.
6.3.1.2
Einmalige Auszahlungen
6.3.1.2.1
1Für die Rückforderung zu viel ausgezahlter Beträge ist eine Annahmeanordnung nach Muster 01 zu erstellen. 2Für die Nachzahlung zu wenig ausgezahlter Beträge ist eine Auszahlungsanordnung nach Muster 30 zu erteilen.
6.3.1.2.2
1Soweit in elektronischen Anordnungsverfahren angeordnete einmalige Auszahlungen auf Veranlassung (per Fax, Telefon) der ASt durch die Kasse nicht auszuführen sind, ist dieser Sachverhalt im Nachgang über eine förmliche Anordnung Muster 60 der Kasse mitzuteilen. 2Dabei ist in Teil A die linke Spalte bis auf Feld-Nr. 03 vollständig auszufüllen und in der rechten Spalte im Betragsfeld lediglich das Wort „Storno“ einzutragen. 3Zudem ist im Begründungsfeld auf die im ursprünglichen Anordnungssatz enthaltene Dateinummer zu verweisen. 4In IHV sind im Ausdruck des Detailsatzes der Stornierung sowohl die GV-Nr. als auch die weiteren Anordnungsdaten vorhanden. 5Deshalb kann anstelle Muster 60 der vom Anordnungsbefugten unterschriebene Detailsatzausdruck verwendet werden.
6.3.2
Muster 61 (Änderungsanordnung für Stundung und Aussetzung der Vollziehung mit Zinsen)
Soweit für eine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gleichzeitig Zinsen zu erheben sind, werden der Zeitraum und die Höhe des Zinssatzes mit Muster 61 angeordnet.
6.3.3
Muster 65 (Kassenanordnung für Umbuchungen von einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen)
6.3.3.1
1Muster 65 dient der Umbuchung von tatsächlich gezahlten Beträgen bei Änderungen in den Feldern BSt in Verbindung mit der ASt-Nr., BKZ/Abschlagsnummer/PK-Nr. und HÜL-Nr. 2Umbuchungen mit verschiedenen ASt-Nrn. sind nur möglich, wenn für alle ASt eine Anordnungsbefugnis bei der veranlassenden Stelle vorliegt.
6.3.3.2
1Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist für jede BSt eine Ausfertigung zu erstellen. 2Die Beträge sind mit Vorzeichen (Plus oder Minus nach dem Betrag) anzugeben. 3Vorzeichen für Einnahmetitel (Titel beginnend mit 0 – 3):
Ausgabe (-), Einnahme (+); Vorzeichen für Ausgabetitel (Titel beginnend mit 4 – 9): Einnahme (-), Ausgabe (+).
6.4
Muster sonstige Zahlungsanordnungen
6.4.1
Muster 70 (Auszahlungs- und Annahmeanordnung für Abrechnungen von Zahlstellen besonderer Art)
1Muster 70 ist ausschließlich für die Abrechnung von Zahlstellen besonderer Art zu verwenden. 2Nr. 6.2.1.2.3 gilt entsprechend. 3Wird Muster 70 im elektronischen Anordnungsverfahren erstellt, verbleiben die Anschreibelisten und die Belege bei der ASt; die Überwachung der regelmäßigen Abrechnung hat ebenfalls durch die ASt zu erfolgen.
6.4.2
Muster 90 (Abgekürzte förmliche Auszahlungsanordnung – Anweisungsstempel)
1Diese Form der Auszahlungsanordnung ist nur für Zahlstellen zugelassen. 2Das Muster kann bei entsprechender Änderung auch als Annahmeanordnung bei Zahlstellen verwendet werden.
7.
Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Die Feldnummerierung zum Beispiel Feld-Nr. 01 bezieht sich auf das schriftliche Anordnungsverfahren.
7.1
Feld-Nr. 01 – BSt/Buchungsstellenunterteil/Budget –
7.1.1
1Die BSt ist in der üblichen Schreibweise (xx xx/xxx xx-x) anzugeben und bezeichnet das Kapitel (vier Stellen), den Titel (fünf Stellen) und die Prüfziffer (eine Stelle); vergleiche Nr. 1 der VV zu Art. 13 BayHO. 2Diese Angabe ist gegebenenfalls mit dem Zusatz zur BSt zu ergänzen; dabei bedeutet
1  =
außerplanmäßig (apl.), vergleiche Art. 71 Abs. 4 BayHO
2  =
Ausgaberest bei einem nicht mehr im Haushaltsplan enthaltenen Titel (apl. Ausgaberest = apl. AR), vergleiche Art. 71 Abs. 3 Nr. 2 BayHO.
7.1.2
1Die vollständige Vorgabe der BSt ist in jedem Fall erforderlich, soweit nicht für einzelne Muster etwas anderes bestimmt ist. 2Ist die Prüfziffer bei Erteilung einer Kassenanordnung nicht bekannt, ist diese bei der Kasse zu erfragen. 3In elektronischen Anordnungsverfahren kann die Berechnung der Prüfziffer durch das Programm erfolgen. 4Dies gilt auch für Verwahrungs- und Vorschussbuchungsstellen sowie bei BSt für fremde Kassenaufgaben.
7.1.3
Buchungsstellenunterteil/Titelzusatz
7.1.3.1
1Die Unterteile bei BSt können maximal eine Länge von sechs Stellen haben. 2Die Belegung kann von den ASt vorgenommen werden. 3Werden Unterteile belegt, sind sie in allen Kassenanordnungen anzugeben. 4Die Angabe muss linksbündig erfolgen, frei bleibende Stellen brauchen nicht mit Nullen aufgefüllt zu werden.
7.1.3.2
1Bei der Vorgabe ist zu beachten, dass nach der BSt einschließlich Prüfziffer ggf. zuerst der Zusatz für apl. Ausgaben oder apl. Ausgabereste und anschließend der Unterteil folgen. 2Die Kennung 1 für PK an der sechsten Stelle des Titels vor der Prüfziffer ist nicht vorzugeben.
Beispiel:
7.1.3.3
Bei Forschungsprojekten ist, soweit ein Forschungsprojekt mehrere Titel berührt, bei allen Titeln der gleiche Unterteil zu verwenden.
7.1.4
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt:
7.1.4.1
1Bei der ersten Zahlungsanordnung für eine apl. BSt ist der ASt die Prüfziffer nicht bekannt. 2In diesem Fall ist anstelle der Prüfziffer „N“ anzugeben. 3Die Prüfziffer wird von der Kasse ermittelt, in die Zahlungsanordnung eingesetzt und der ASt mitgeteilt. 4In der Folge hat die ASt die Prüfziffer in den Zahlungsanordnungen anzugeben.
7.1.4.2
Falls bei Verwahrungen und Vorschüssen der ASt die BSt nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise das Wort „Verwahrung“ bzw. „Vorschuss“ eingetragen werden.
7.1.4.3
1Für fremde Kassenaufgaben ermittelt die Kasse die Prüfziffern und teilt sie den ASt mit. 2Die mitgeteilten Prüfziffern sind in den Zahlungsanordnungen anzugeben.
7.1.4.4
1Soweit aus dem Vordruck nicht ausdrücklich etwas anderes hervorgeht (zum Beispiel Muster 32), kann nur eine BSt angegeben werden. 2Falls sich ein Betrag auf mehrere BSt verteilt, sind grundsätzlich entsprechend viele Zahlungsanordnungen zu erteilen.
7.1.4.5
1Das Feld „Budget“ kann nur bei Anordnungen an die StOK verwendet werden. 2Das Feld Budget enthält bis zu zehn Stellen. 3Die Stellen eins bis vier sind mit der Bezeichnung des Kapitels zu belegen; die Stellen fünf bis zehn sind vom Fachressort frei zu vergeben. 4In Ausnahmefällen ist ein anderer Aufbau möglich.
7.2
Feld-Nr. 02 – ASt-Nr. –
7.2.1
1Die ASt-Nrn. werden durch das LfF, Dienststelle München – Leitstelle Personalwirtschaft – festgelegt und im Dienststellenverzeichnis niedergeschrieben. 2Die ASt-Nr. ist siebenstellig und wird vom LfF der ASt mitgeteilt. 3Jede ASt erhält nur eine Nummer. 4Diese Nummer ist bei der Erteilung von Kassenanordnungen in allen Anordnungsverfahren stets anzugeben. 5Im schriftlichen Anordnungsverfahren kann für einzelne Muster etwas anderes bestimmt sein.
7.2.2
Anordnungsstellenunterteil
7.2.2.1
1Die Unterteile bei ASt können maximal eine Länge von sieben Stellen haben. 2Nr. 7.1.3.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Die Belegung kann von den ASt vorgenommen werden.
7.2.2.2
Zusätzlich werden Unterteile allgemein zugelassen
a)
für die aus Kreiskassenabrechnungen mit Belegartschlüssel „086“ erfassten BSt einheitlich Unterteil „1“,
b)
für Zuschusszahlungen zum Kostenersatz an die Schulaufwandträger bei Heimunterbringung von Berufsschülern einheitlich Unterteil „3“.
7.3
Feld-Nr. 03 – BKZ, PK-Nr., Abschlagsnummer –
7.3.1
BKZ
7.3.1.1
1Für jede einmalige Einzahlung ist mit Ausnahme der in Nr. 6.1.1.1.7 Satz 2 genannten Fälle ein eigenes BKZ zu verwenden. 2Das BKZ darf nicht verändert werden.
7.3.1.2
1Wird das BKZ von einem elektronischen Anordnungsverfahren vergeben, ist das Verfahren von der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München, zu genehmigen. 2In IHV setzt sich das BKZ wie folgt zusammen:
Stellen eins und zwei
Stellen drei bis sechs
Stellen sieben bis elf
Stelle zwölf
=
=
=
=
 Kennung für IHV,
 von IHV vergebener Schlüssel für die ASt,
 fortlaufende Nummer,
 Prüfziffer.
3Die Vergabe erfolgt bei Erteilung der Annahmeanordnung durch das Programm. 4Beim Ausdruck der Rechnung/Kostenrechnung/Zahlungsaufforderung und des Einzahlungsvordrucks wird das BKZ integriert.
7.3.1.3
1Wird das BKZ nicht von einem elektronischen Anordnungsverfahren vergeben, hat die ASt diese auf Vorrat bei der Kasse anzufordern. 2Zu diesem Zweck sind bei der Kasse BKZ in Listenform oder Einzahlungsvordrucke mit bereits eingedruckten BKZ zu bestellen. 3Die von der Kasse vergebenen BKZ bestehen aus der ASt-Nr. ohne Prüfziffer (sechs Stellen), der laufenden Nummer (fünf Stellen) und der Prüfziffer (eine Stelle). 4Dieses BKZ ist in die Annahmeanordnung oder Kostenverfügung zu übernehmen (Schreibweise: xxxx.xxxx.xxxx).
7.3.1.4
1Das BKZ ermöglicht der Kasse die Zusammenführung der Istzahlung mit der Sollstellung und damit die ordnungsmäßige Buchung. 2Die Angabe des BKZ ist daher bei allen Zahlungen sowie bei Rückfragen des Einzahlers und der ASt erforderlich.
7.3.2
PK-Nr.
7.3.2.1
1Die PK-Nr. (zwölf Stellen) wird von der Kasse bei erstmaligen Anordnungen von wiederkehrenden Einzahlungen und Auszahlungen vergeben (Schreibweise: xxxx.xxxx.xxxx). 2Sie kann somit bei der erstmaligen Erteilung einer Anordnung (Neuzugang) nicht angegeben werden. 3Die Kasse teilt bei Neuzugängen (außer bei Vergabe der PK-Nr. durch die ASt) die PK-Nr. der ASt durch Übersendung eines Datenblattes mit. 4Bei wiederkehrenden Einzahlungen wird die PK-Nr. dem Zahlungspflichtigen durch Übersendung eines maschinellen Ausdrucks (mit Lastschrifteinzugsermächtigung) mitgeteilt. 5Nach Möglichkeit sollen die Unterlagen der ASt und die PK-Nr.-Mitteilung der Kasse dem Zahlungspflichtigen zusammen übersandt werden. 6Auf Anforderung können daher die PK-Nr.-Mitteilungen statt an die Zahlungspflichtigen der zuständigen ASt übersandt werden.
6In IHV setzt sich die PK-Nr. wie folgt zusammen:
Stellen eins und zwei
Stelle drei
Stellen vier bis sechs
Stellen sieben bis elf
Stelle zwölf
=
=
=
=
=
 Kennung für IHV,
 Kennung für Einnahme- oder Ausgabe-PK: 2 bis 5 = Einnahme-PK, 6 bis 9 = Ausgabe-PK,
 von IHV vergebener Schlüssel für die ASt,
 fortlaufende Nummer,
 Prüfziffer.
7.3.2.2
1Bei ausschließlich als Verwahrung zu buchenden Einzahlungen (Hinterlegungen, Sicherheitsleistungen, und dergleichen) wird die PK-Nr. von der Kasse erst bei der erstmaligen Buchung einer Einzahlung vergeben. 2Diese PK-Nr. kann bei der Erteilung von Annahmeanordnungen nicht angegeben werden. 3Die Kasse teilt diese PK-Nr. der ASt in der Buchungsbescheinigung mit. 4Die PK-Nr. darf bis zur vollständigen Abwicklung der Einzahlung nicht verändert werden.
7.3.2.3
1Für bestimmte abgrenzbare Bereiche können von der ASt zu vergebene PK-Nrn. zugelassen werden. 2Hierzu ist die Vergabe eines dreistelligen festen Teiles der PK-Nr. durch die Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München, erforderlich. 3Die weiteren acht Stellen können mit eindeutigen und unverwechselbaren Zahlenkombinationen (zum Beispiel Gemeindeschlüssel, Betriebsnummer oder Ähnlichem) belegt werden. 4Die ASt errechnet die Prüfziffer und gibt die PK-Nr. bei der erstmaligen Anordnung in Feld-Nr. 03 an. 4Verfügt die ASt über keine DV-Anlage, lässt sie die Prüfziffern von der zuständigen Kasse errechnen.
7.3.2.4
1Für Verwahrungen und Vorschüsse sind grundsätzlich PK zu führen. 2Ausgenommen sind lediglich solche BSt, bei denen die gebuchten Beträge insgesamt abgewickelt werden. 3PK werden geführt für
a)
Verwahrungen (beginnend mit der Zahl 70), wenn die BSt an der Stelle, an der beim Haushalt die erste Stelle der Titelnummer steht, die Ziffer „1“ aufweisen,
b)
Vorschüsse (beginnend mit der Zahl 75), wenn die BSt an der Stelle, an der beim Haushalt die erste Stelle der Titelnummer steht, die Ziffer „5“ aufweisen.
4Die dritte und vierte Stelle beinhalten grundsätzlich das Jahr der Eröffnung.
7.3.2.5
Aus Vereinfachungsgründen können bei Kassen, die das KABU nicht anwenden, kürzere PK-Nrn. verwendet werden.
7.3.3
Abschlagsnummer
1Regelmäßig wiederkehrende Abschlagszahlungen sind mit Muster 50 anzuordnen und erhalten eine PK-Nr. 2Nachstehende Regelungen gelten nur für unregelmäßig wiederkehrende Abschlagszahlungen.
7.3.3.1
Die Abschlagsnummer (sieben Stellen) ist – soweit die Abschlagszahlung als solche in der förmlichen Zahlungsanordnung gekennzeichnet wird – von der ASt zu bilden und setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Haushaltsjahr
(zwei Stellen) und
b)
HÜL-A/E-Nr.
(fünf Stellen)
}
der ersten Abschlagszahlung in der jeweiligen Angelegenheit
7.3.3.2
1Der Eintrag der HÜL-A/E-Nr. ist mit führenden Nullen vorzunehmen (Beispiel: HÜL-A-Nr. 10 im Haushaltsjahr 2015 = „150.0010“). 2Die Vorgabe ist auch erforderlich bei jeder weiteren Abschlagszahlung und bei der Schlusszahlung. 3Unter der Abschlagsnummer werden alle dazugehörigen Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung zusammengefasst und die Abwicklung überwacht. 4Ist auf die Führung der HÜL-A verzichtet worden, ist anstelle der HÜL-A/E-Nr. eine fünfstellige fortlaufende Nummer zu verwenden. 5Bei Umbuchungen ist die Abschlagsnummer mit fünf führenden Neunen anzugeben (zum Beispiel „9999.9150.0010“).
7.3.3.3
In elektronischen Anordnungsverfahren wird die Abschlagsnummer programmseitig mit fünf führenden Neunen aufgefüllt.
7.4
Feld-Nr. 04 – HÜL-A/E–Nr. –
1Eine förmliche Zahlungsanordnung muss die Nummer der Eintragung in die HÜL-E oder die HÜL-A und das Namenszeichen des Listenführers enthalten, sofern nicht von der Führung der HÜL nach Nrn. 6.1 und 7.1.2 der VV zu Art. 34 BayHO abgesehen worden ist. 2Es können bis zu sechs Stellen vorgegeben werden. 3In elektronischen Anordnungsverfahren erfolgt die HÜL-Nummernvergabe durch das Programm. 4Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist die handschriftliche Eintragung stets zulässig. 5Die HÜL-Nummernfolge wird von der Kasse nicht geprüft.
7.5
Feld-Nr. 05 – Anordnungsbetrag –
7.5.1
In elektronischen Anordnungsverfahren bleiben nicht benötigte Betragsfelder unbelegt und auf die Wiederholung in Buchstaben kann verzichtet werden, wenn die ziffernmäßige Angabe des Betrages gegen Fälschung und Änderung ausreichend gesichert ist.
7.5.2
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt abweichend davon:
1Euro-Beträge von 1.000 Euro und mehr – ausgenommen bei Kostenverfügungen – sind in Buchstaben zu wiederholen. 2Die Beträge sind so anzugeben, dass die Anzahl der Stellen nicht erweitert werden kann. 3Euro- und Cent-Beträge sind in jedem Fall durch ein Komma (kein Punkt) zu trennen. 4Soweit zur Begrenzung ein Sicherheitszeichen angegeben wird, darf zur Vermeidung von Missverständnissen nur ein Stern (*) oder „x“ verwendet werden. 5Müssen in einzelnen Mustern Betragsfelder unausgefüllt bleiben, sind sie zweifelsfrei zu entwerten. 6Der für die Angabe der Beträge vorgesehene Raum ist, soweit er bei der Eintragung frei bleibt, so zu entwerten, dass nachträgliche Zusätze erkennbar sind. 7Bei Minus-Beträgen ist nach dem Betrag das Vorzeichen anzugeben. 8Bei wiederkehrenden Anordnungen ist der laufende Teilbetrag in Worten zu wiederholen.
7.5.3
Die Angabe des Betrages in einer Zahlungsanordnung ist nicht erforderlich, wenn
a)
der Betrag aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung, eines Tarifvertrages oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift berechnet werden kann (betraglose Zahlungsanordnung) oder
b)
die Zahlungsanordnung Merkmale enthält, die die Errechnung des Betrages aufgrund der im Verantwortungsbereich der Kasse in einem automatisierten Verfahren gespeicherten PK ermöglichen, die Berechnung in einem automatisierten Verfahren ausgeführt wird und die hierbei verwendeten Programme vom zuständigen Staatsministerium freigegeben worden sind.
7.5.4
Zahlungen an ausländische Empfänger:
a)
Bei in Euro zu leistenden Zahlungen in das Ausland, gelten die Regelungen in Nrn. 7.5.2 und 7.5.3; hier ermittelt das Kreditinstitut aus dem Euro-Betrag den Betrag in der amtlichen Landeswährung des Empfängers zum Tageskurs und überweist ihn dem Empfänger.
b)
1Ist eine Zahlung in das Ausland in anderer Währung als Euro zu leisten (der Empfänger erhält den Anordnungsbetrag in der angegebenen Währung, das Kreditinstitut ermittelt den Euro-Betrag zum amtlichen Tageskurs und belastet diesen der Kasse), ist der Betrag nicht im Feld „Anordnungsbetrag (Euro)“, sondern im Feld „Betrag in fremder Währung“ einzutragen und die Währung im Feld „Bezeichnung der Währung“ anzugeben; zusätzlich ist im Feld Anordnungsbetrag in Worten die Währung in Volltext zu wiederholen. 2Die Kasse bucht den Umrechnungsbetrag in Euro.
c)
1Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG ist als Anordnungsbetrag der Netto-Auszahlungsbetrag anzugeben. 2Von ASt, denen keine eigene USt-IdNr. zugeteilt ist, ist zudem in Feld-Nr. 24 (Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt) der maßgebliche Umsatzsteuersatz anzugeben. 3Auf Grund des angegebenen Prozentsatzes in Feld-Nr. 24 ermittelt die Kasse die Umsatzsteuer und nimmt die Haushaltsbelastung unter der angegebenen BSt vor (vergleiche Nr. 7.24).
d)
Bei Überweisungen an sog. Devisen-Ausländer auf Konten bei einem Kreditinstitut in der Bundesrepublik gelten die Regelungen in Nrn. 7.5.2 und 7.5.3.
7.6
Feld-Nr. 06 – Anrede des Zahlungspflichtigen –
1Hier können Angaben wie „Herrn“, „Frau“, „Firma“ eingetragen werden, die üblicherweise im Anschriftenfeld vor dem Namen gemacht werden. 2Diese Angabe wird ggf. von der Kasse in Schreiben und Mitteilungen an den Zahlungspflichtigen (zum Beispiel im Fall der Mahnung) verwendet.
7.7
Feld-Nr. 07 – Zahlungspflichtiger/Empfänger –
7.7.1
1Die Vorgabe ist in jedem Fall erforderlich. 2Bei natürlichen Personen sind Name, Namenszusatz (jun., sen.) und Vorname/n anzugeben. 3Die Reihenfolge (Name, Namenszusatz, Vorname/n) ist aus Gründen der Sortierung und zur Prüfung von Aufrechnungsmöglichkeiten (vergleiche Nr. 4.2) zu beachten. 4Akademische Grade (Prof., Dr.) und Adelsprädikate (Herzog, von) sind nach dem Vornamen einzutragen.
Beispiel
Herr Dr. Hans Olaf von Kleinhausen jun. wäre wie folgt zu erfassen:
Kleinhausen jun. Hans Olaf Dr. von
7.7.1.1
1Bei juristischen Personen sind Name und soweit vorhanden ein Zusatz (zum Beispiel übliche Abkürzung der Rechtsform bei juristischen Personen des privaten Rechts) anzugeben. 2Dabei ist die Reihenfolge Name, Zusatz zu beachten.
Beispiele
Hans Meier GmbH
Baustoffhandlung Mustermann oHG
Landeshauptstadt München
7.7.1.2
Gegebenenfalls ist die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen/Empfängers in sinnvoller Weise so abzukürzen, dass sie innerhalb der zur Verfügung stehenden 35 Stellen untergebracht werden kann.
7.7.2
1Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich Forderungsberechtigter, so muss dies aus der förmlichen Zahlungsanordnung ersichtlich sein. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Erlöse aus dem Verkauf von Gebührenmarken, Eintrittskarten und dergleichen abgeliefert werden und allgemeine Annahmeanordnungen nicht erteilt worden sind.
7.7.3
Bei Pfändungen und Abtretungen für die StOK ist Nr. 4.1 zu beachten.
7.7.4
1Bei Pfändungen und Abtretungen für die LJK gilt:
2Ist der Anordnungsbetrag ganz oder teilweise gepfändet bzw. abgetreten, ist als Empfänger der ‚neue Gläubiger‘ (= Pfändungsgläubiger) anzugeben; in den Feld-Nrn. 08, 09 und 11 bis 13 sind die Daten des ‚neuen Gläubigers‘ anzugeben. 3Bei Vorliegen einer Mehrpfändung (mehrere Pfändungsgläubiger in einem Beschluss) und bei einem Pfändungsbeschluss ohne Überweisungsbeschluss sind in den Feld-Nrn. 07 bis 09 und 11 bis 13 die Daten der zuständigen Hinterlegungsstelle einzutragen. 4Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist zusätzlich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der ursprüngliche Forderungsberechtigte (= Pfändungsschuldner) in Feld-Nr. 20 einzutragen.
7.8
Feld-Nr. 08 – Straße und Hausnummer –
7.8.1
1Diese Angaben sind in jedem Fall erforderlich. 2Kann die Straße nicht ermittelt werden, ist das Wort "Unbekannt" anzuordnen.
7.8.2
Bei Verwendung eines Schlüssels in Feld-Nr. 16, der die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen bejaht, ist immer eine Straßenangabe (kein Postfach) erforderlich.
7.9
Feld-Nr. 09 – Postleitzahl und Ort –
7.9.1
1Die Angabe des Ortes ist in jedem Fall erforderlich. 2Inländische, fünfstellige Postleitzahlen sind ebenfalls anzugeben. 3Können Postleitzahl und/oder Ort nicht ermittelt werden, ist für die Postleitzahl der Wert "99999" und für den Ort das Wort "Unbekannt" anzuordnen. 4Eventuelle ausländische Postleitzahlen sollen dem Ort vorangestellt werden. 5In elektronischen Anordnungsverfahren ist die Angabe der möglichen Stellen den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen. 6Im schriftlichen Anordnungsverfahren können fünf Stellen für die Postleitzahl und 27 Stellen für die Ortsbezeichnung angegeben werden.
7.9.2
1Zusätzlich zu den Adressangaben ist in bestimmten Fällen die Angabe eines Länderschlüssels erforderlich. 2Näheres hierzu ist in Nr. 7.114 geregelt.
7.10
Feld-Nr. 10 – Art der Zahlung –
7.10.1
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt Folgendes:
1Der Normalfall der Zahlung (= Überweisung auf ein Konto) braucht nicht gekennzeichnet zu werden. 2Kann eine Zahlung ausnahmsweise nicht durch Überweisung ausgeführt werden, ist die Art der Zahlung durch folgenden Schlüssel anzugeben:
1
2
3
5
6
8
=
=
=
=
=
=
 Barzahlung,
 Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV-Verfahren) bzw. postbar,,
 Lastschrifteinzug durch Empfänger,
 Verrechnung (Der Schlüssel ist einzutragen, wenn der Anordnungsbetrag ganz verrechnet werden soll),
 Auszahlungen mittels Scheck oder „0“-Anordnungen (zum Beispiel bei Schlusszahlung einer Abschlagszahlung ohne Anordnungsbetrag im Sinn der Nr. 6.2.1.1.2),
Storno des bisherigen Schlüssels 1 bis 6 (bedeutet wieder Überweisung auf ein Konto).
7.10.2
Welche der oben aufgeführten Zahlarten in elektronischen Anordnungsverfahren zugelassen sind, kann den einzelnen Verfahrensbeschreibungen entnommen werden.
7.11
Feld-Nr. 11 – Kurzbezeichnung des Kreditinstituts –
7.11.1
Im schriftlichen Anordnungsverfahren – und, soweit Ausdrucke in elektronischen Anordnungsverfahren erstellt werden – ist die Angabe erforderlich, wenn die Bezeichnung des Kreditinstituts aus den Anlagen zur Kassenanordnung nicht ersichtlich ist.
7.11.2
Bei Anordnung einer Auslandsauszahlung sind hier sämtliche Angaben zur ausländischen Bank einzutragen, wenn möglich in folgender Reihenfolge:
a)
Name,
b)
Straße,
c)
Ort/Land.
7.12
Feld-Nr. 12 – BIC –
7.12.1
1Der BIC (auch bekannt als SWIFT-Code), ist das internationale Kennzeichen eines Kreditinstituts. 2Er besteht aus acht oder elf Stellen. 3Bei SEPA-Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt die sog. IBAN-only-Regelung, wonach auf die Angabe des BIC verzichtet werden kann. 4Bei SEPA-Zahlungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums (Schweiz, Monaco, San Marino sowie Saint Pierre und Miquelon) ist weiterhin der BIC zusätzlich zur IBAN anzugeben.
7.12.2
Für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr siehe Nr. 7.116.
7.13
Feld-Nr. 13 – IBAN –
Zahlungen sind mit IBAN anzuordnen und in der jeweils geforderten Zeichenlänge vorzugeben.
7.14
Feld-Nr. 14 – Grund der Forderung/Verwendungszweck –
7.14.1
1Beim Grund der Forderung und dem Verwendungszweck handelt es sich nicht um die Begründung, sondern lediglich um Buchungshinweise für den Zahlungspflichtigen oder den Empfänger. 2Die Angaben hierzu sollen so aussagefähig sein, dass
a)
dem Zahlungspflichtigen gegenüber im Fall der Mahnung die Forderung zweifelsfrei bezeichnet werden kann bzw.
b)
dem Empfänger die Buchung der Zahlung ermöglicht wird, ohne dass Dritten aus Datenschutzgründen Aufschluss über persönliche Verhältnisse des Zahlungsempfängers gegeben wird, sowie
c)
die ASt erhaltene Zahlungsanzeigen und Mitteilungen nach Nr. 7.16 zuordnen kann (Angabe des Aktenzeichens notwendig).
3Es können 3 x 27 Stellen (insgesamt 81 Stellen) angegeben werden. 4Erforderlichenfalls sind sinnvolle Abkürzungen zu verwenden.
7.14.2
1In der Auszahlungsanordnung sind die vom Empfänger geforderten Angaben (zum Beispiel Rechnungsnummer, Kundennummer) einzutragen. 2Ist der Auszahlungsanordnung ein Bescheid oder, soweit kein Bescheid ergangen ist, ein Antrag des Empfängers vorangegangen, sind für den Verwendungszweck nach Möglichkeit folgende Formulierungen zu verwenden
a)
wenn ein Bescheid ergangen ist:
„Bescheid der/des … vom … Gz.: …“,
b)
wenn kein Bescheid ergangen ist, aber ein Antrag vorliegt:
„Zum Antrag vom … an …“.
7.15
Feld-Nr. 15 – Fällig am –
7.15.1
Bei Vorgabe eines anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrags ist stets der Fälligkeitstag anzugeben.
7.15.2
Bei Annahmeanordnungen soll als Fälligkeitstag der Tag festgelegt werden, der einen Monat nach dem Tag der Erstellung der Aufforderung zur Zahlung (durch Rechnung, Bescheid oder Ähnliches) liegt, soweit nicht auf Grund anderweitiger Vorschriften oder auf Grund von vertraglichen Regelungen ein anderer Fälligkeitstag zu bestimmen ist.
7.15.3
1Auszahlungen dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden (Art. 34 Abs. 2 BayHO). 2Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Vermeidung von Zinsschäden zu Lasten des Freistaates Bayern der Fälligkeitstag zu bestimmen. 3Als Fälligkeitstag ist das Datum vorzugeben, an dem der Betrag dem Gläubiger auf Grund vertraglicher Vereinbarung, in Ermangelung einer solchen auf Grund in der Rechnung genannter Zahlungsbedingungen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen muss. 4Ist zum Zeitpunkt der Erstellung der Auszahlungsanordnung der Betrag bereits fällig, so ist als Fälligkeitstag das Datum der Auszahlungsanordnung anzugeben.
7.15.4
1In elektronischen Anordnungsverfahren ist die Eingabeform der jeweiligen Verfahrensbeschreibung zu entnehmen. 2Im schriftlichen Anordnungsverfahren wird TT.MM.JJ (zum Beispiel: „01.07.10“) vorgegeben.
7.16
Feld-Nr. 16 – Schlüssel für Mahnung/Beitreibung –
7.16.1
Die Vorgabe ist – soweit nicht für einzelne Muster etwas anderes bestimmt ist – stets erforderlich.
7.16.2
Der Schlüssel ist zweistellig und hat folgende Bedeutung:
Schlüssel Mahnung Vollstreckung
(bei öffentlich-
rechtlichen
Forderungen)
Rückstands-
anzeige
(bei privat-
rechtlichen
Forderungen)
Mitteilung an
die ASt
111 ja ja nein
121 nein ja nein
13 nein nein ja2
14 ja nein ja3
151 ja4 ja nein
16 ja4 nein ja3
171 ja ja ja3
21 ja ja5 nein
22 nein ja5 nein
23 nein nein ja2
24 ja nein ja3
25 ja4 ja5 nein
26 ja4 nein ja3
27 ja ja5 ja3
__________
1
Mit der Angabe dieses Schlüssels wird bescheinigt, dass
die angeordnete Geldleistung öffentlich-rechtlicher Art ist,
ein entsprechender Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) vorliegt (Art. 18 VwZVG) und
In Feld-Nr. 08 ist bei Verwendung dieses Schlüssels immer eine Straßenangabe erforderlich.
2
Die Mitteilung erfolgt
a)
zum Mahntermin und
b)
bei jeder späteren Einzahlung
(nur bei einmaligen Einzahlungen)
}
Die Mitteilung wird alle sechs Monate wiederholt, solange
der Schlüssel nicht geändert wird oder
der offene Betrag nicht gezahlt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen wird.
3
Die Mitteilung erfolgt
a)
drei Wochen nach der Mahnung und
b)
bei jeder späteren Einzahlung
(nur bei einmaligen Einzahlungen)
}
Die Mitteilung wird alle sechs Monate wiederholt, solange
der Schlüssel nicht geändert wird oder
der offene Betrag nicht gezahlt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen wird.
4
Mahngebühren bzw. Mahnauslagen sind nicht zu berechnen.
a)
drei Wochen nach der Mahnung und
b)
bei jeder späteren Einzahlung
(nur bei einmaligen Einzahlungen)
}
Die Mitteilung wird alle sechs Monate wiederholt, solange
der Schlüssel nicht geändert wird oder
der offene Betrag nicht gezahlt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen wird.
5
Nach Erteilung einer Rückstandsanzeige wird über jede Einzahlung eine Zahlungsanzeige erteilt, auch wenn dies in Feld-Nr. 17 nicht angeordnet ist.
7.16.3
Erteilt die Kasse eine Rückstandsanzeige oder eine Mitteilung über eine nicht erfolgte Einzahlung, hat die ASt weitere geeignete Maßnahmen zu treffen und ggf. die Kasse zu unterrichten (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 59 BayHO, Nrn. 6.3.1 und 6.3.2).
7.16.4
Bei Anordnungen unter Angabe der Schlüssel 12, 13, 22 oder 23 unterbleibt eine edv-mäßig unterstütze Aufrechnungsprüfung (vergleiche Nr. 4.2).
7.17
Feld-Nr. 17 – Schlüssel für Zahlungsanzeige/Kleinbetragsregelung (ZA/KIB) –
7.17.1
1Zahlungsanzeigen werden grundsätzlich in Dateiform übermittelt. 2Auf Anforderung können diese in Ausnahmefällen auch in Papierform erstellt werden. 3Für das Verfahren IHV werden keine Zahlungsanzeigen erzeugt, da die Geldeingänge im täglichen Abgleich von der Kasse an IHV geliefert werden.
7.17.2
1Bei der Kleinbetragsregelung ist immer „ja“ (Schlüssel 01, 11, 21, 91 oder 93) anzuordnen. 2Ausnahmen hiervon sind nur bei Fällen nach Nr. 6 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO zulässig.
7.17.3
Der zweistellige Schlüssel ist stets vorzugeben und hat folgende Bedeutung:
Schlüssel
Zahlungsanzeige Für Kleinbeträge gelten
Nrn. 2 bis 5 der Anlage
zu den VV zu Art. 59 BayHO
00 nein nein
01 nein ja
10 ja nein
11 ja ja
20 ja1 nein
902 ja nein3
21 ja1 ja
912 ja ja
924 ja nein3
934 ja ja
995 nein nein
__________
1
Zahlungsanzeige ist erst zu erteilen, wenn die Gesamtforderung (Feld-Nr. 34) getilgt ist.
2
Gilt nur für Holzgroßverkäufe mit den Zahlungsbedingungen: Skontofrist 21 Tage, Fälligkeit 42 Tage.
3
Außer bei Mahnung, hier gilt die Kleinbetragsregelung.
4
Gilt nur für Holzgroßverkäufe mit den Zahlungsbedingungen: Skontofrist 14 Tage, Fälligkeit 21 Tage.
5
Soll ein vorhandener Schlüssel in „00“ geändert werden, ist Schlüssel „99“ einzutragen.
7.18
Feld-Nr. 18 – Schlüssel für Verzugszinsen / Säumniszuschläge / Stundungszinsen –
7.18.1
Folgende einstellige Schlüssel sind zugelassen:
0  =
Keine Verzugszinsen (Vorgabe ist nicht erforderlich);
A  =
Verzugszinsen sind zu erheben in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 1 BGB) (= Normalfall der ZinsA), Beginn des Verzugs mit dem Ablauf des Tages der Fälligkeit in Feld-Nr. 15;
B  =
Verzugszinsen sind in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben (§ 288 Abs. 2 BGB; Zinssatz bis 28. Juli 2014: 8 %); der Verzug beginnt mit dem Ablauf des Tages der Fälligkeit in Feld-Nr. 15. Es ist zu beachten, dass gemäß Nr. 1.1.1 Buchstabe b Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 € erhoben werden soll. In diesen Fällen ist der nachfolgende Schlüssel C zu verwenden. Schlüssel B gilt nur für Ausnahmefälle, in denen diese Pauschale nicht erhoben wird;
C  =
Verzugszinsen sind zu erheben in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB); Beginn des Verzugs mit dem Ablauf des Tages der Fälligkeit in Feld-Nr. 15. Zusätzlich ist eine Pauschale in Höhe von 40 € zu erheben (§ 288 Abs. 5 BGB);
1  =
Frei (Früher einschlägig für die Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des mit Wirkung vom 4. April 2002 aufgehobenen Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes [DÜG] vom 9. Juni 1998 [BGBl I S. 1242]. Der Schlüssel war für Schuldverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, nicht mehr zu verwenden.);
2  =
Verzugszinsen sind in anderer Höhe zu erheben oder für den Beginn des Verzugs wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen (Tritt der Verzug ein, erfragt die Kasse die erforderlichen Angaben von der ASt);
3  =
Um einen vorhandenen Schlüssel aus dem Konto zu entfernen, ist die Vorgabe des Schlüssels „3“ erforderlich; der Schlüssel wird dann auf „0“ (= keine Verzugszinsen) gesetzt;
4  =
Säumniszuschläge nach Art. 18 Kostengesetz (des Freistaates Bayern);
5  =
Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (einschließlich Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 BayAbwAG, § 5 Nr. 2 WNGebO, § 7 Nr. 11 der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben);
6  =
Säumniszuschläge nach § 16 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (bis 14. August 2013 nach § 18 Verwaltungskostengesetz des Bundes);
7  =
Frei (Früher einschlägig für die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 9 der mit Wirkung vom 31. Mai 2011 aufgehobenen Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 8. September 1976 [BGBl I S. 2728]);
8  =
Säumniszuschläge nach § 77 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
7.18.2
Auf Nr. 1.1 der ZinsA (Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO) wird hingewiesen.
7.19
Feld-Nr. 19 – frei –
7.20
Feld-Nr. 20 – Sonstige Anordnungen –
7.20.1
1Soweit in einem elektronischen Anordnungsverfahren bei Sollstellungen die Vorgabe eines Schlüssels für Pfändung/Abtretung möglich ist (zum Beispiel bei PK für Unterkunftsgebühren), wird dieser Schlüssel angegeben. 2Festgelegte Schlüssel sind:
110  =
Belegung nur bei Unterkunftsgebühren;
111  =
Hinweis auf Verrechnung;
112  =
Vollzug der Mitteilungsverordnung (MV);
150  =
Belegung nur bei Unterkunftsgebühren;
151  =
Vollzug der Mitteilungsverordnung (MV) bei wiederkehrenden Auszahlungen im Sinne der MV, die nicht mit Muster 50/850 angeordnet werden
999  =
Rücknahme eines angeordneten Schlüssels bei wiederkehrenden Auszahlungen.
3Beim Zusammentreffen einer Abtretung/Pfändung oder Verrechnung mit einer Zahlung nach der Mitteilungsverordnung hat die Anordnung ausschließlich mit Muster 30 zu erfolgen.
7.20.2
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
1Hier sind gegebenenfalls Hinweise auf eine Dienstwohnungsvergütung, Verrechnung, Abtretung, Pfändung, Zahlung nach der Mitteilungsverordnung und Ähnliches sowie Beschleunigungsvermerke einzutragen. 2Ferner ist anzugeben, ob eine bei der gleichen Feld-Nr. früher angeordnete Änderung mit einem späteren „Gilt-ab-Datum“ weiterhin Gültigkeit haben soll. 3Nicht zugelassen sind Anordnungen, für die besondere Vordrucke zu verwenden sind. 4Wird ein Bediensteter mit der Abholung von angeordneten Beträgen beauftragt (zum Beispiel bei aufzufüllenden Handvorschüssen – Muster 70 –, Auffüllung des Freistemplers – Muster 30 –), soll in Feld-Nr. 20 der Abholer angegeben werden.
7.21
Feld-Nr. 21 – Verrechnungsbetrag –
Dieses Feld ist ausschließlich von der Kasse auszufüllen.
7.22
Feld-Nr. 22 – Schlüssel für Abschlags-/Schlusszahlung –
7.22.1
1Die Vorgabe ist immer erforderlich, wenn die Zahlung eine Abschlagszahlung oder eine Schlusszahlung ist. 2Folgende Schlüssel sind zu verwenden:
1  =
erste Abschlagszahlung,
2  =
weitere Abschlagszahlung (in der gleichen Sache und an den gleichen Empfänger),
9  =
Schlusszahlung.
7.22.2
1In IHV ist die Vorgabe der Abschlagsschlüssel eins, zwei und neun möglich. 2Inwieweit Abschlagszahlungen in anderen elektronischen Anordnungsverfahren möglich sind, ist den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen.
7.23
Feld-Nr. 23 – Summe der abgerechneten Abschlagszahlungen –
7.23.1
1Für die Form der Vorgabe gelten die Regelungen zu Feld-Nr. 05 (Anordnungsbetrag) entsprechend. 2Die Vorgabe ist bei Leistung der Schlusszahlung zwingend erforderlich. 3In IHV erfolgt die Berechnung der Summe und die Vorgabe der bisher geleisteten Abschlagszahlungen per Programm. 4Für andere elektronische Anordnungsverfahren gilt die Verfahrensbeschreibung hierzu.
7.23.2
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
Soweit mehr als eine Abschlagszahlung unter einer Abschlagsnummer geleistet wurde, sind die einzelnen Abschlagszahlungen in zeitlicher Reihenfolge betragsmäßig auf der Rückseite der Kassenanordnung nach Muster 30 aufzuführen.
7.23.3
Bei der Schlusszahlung muss die Summe der abgerechneten Abschlagszahlungen mit dem Stand des PK übereinstimmen.
7.24
Feld-Nr. 24 – Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt –
7.24.1
1Bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben ist der Umsatzsteuersatz in Prozent (zum Beispiel "19", "7" oder "8,50“) anzugeben. 2Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben (§ 4b UStG) ist der Schlüssel "99" einzutragen.
7.24.2
1Bei steuerpflichtigen Umsätzen gemäß § 13b UStG ist der Umsatzsteuersatz in Prozent anzugeben. 2Bei paralleler Anwendung des § 13b UStG und einer Bauabzugsteuer im Bereich der Staatsbauverwaltung ist der fiktive Umsatzsteuersatz, zum Beispiel "23,128“, "8,34“ anzugeben. 3Ein Eintrag im Feld „Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis“ (Nr. 7.118) ist in jedem Fall erforderlich.
7.24.3
1Die Anordnung eines Umsatzsteuersatzes beinhaltet gleichzeitig die Anordnung zur Haushaltsbelastung unter dem angegebenen Buchungsbegriff (Nrn. 7.1 und 7.2). 2Die Kasse ermittelt anhand der Einträge den anfallenden Umsatzsteuerbetrag und veranlasst im monatlichen Turnus die Abführung an das zuständige Finanzamt. 3Auf Grund der Einträge werden bei der Kasse Listen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Erklärung erstellt (§ 22 UStG).
7.24.4
1ASt, denen eine eigene USt-IdNr. zugeteilt ist, nehmen in Feld-Nr. 24 grundsätzlich keine Einträge vor. 2Neben der Steuermelde- und Abführungspflicht verbleibt in diesen Fällen auch die Pflicht zur Aufzeichnung bei der ASt. 3Die Umsatzsteuer ist als Umbuchung mit Muster 65 zugunsten einer von der zuständigen Kasse zu vergebenden Verwahrungsbuchungsstelle anzuordnen, die dann eigenverantwortlich auszugleichen ist. 4Bei elektronischen Auszahlungsanordnungen kann in Feld-Nr. 24 ein Umsatzsteuersatz eingegeben werden, sofern dies die ASt der zuständigen Kasse schriftlich anzeigen. 5Die erforderlichen Umbuchungen auf die jeweiligen Verwahrungsbuchungsstellen werden für diese Auszahlungen in der Kasse maschinell erzeugt. 6Den einzelnen ASt wird zur Erfüllung der Melde- und Abführungspflicht eine Liste der verarbeiteten Auszahlungen zur Verfügung gestellt.
7.25
Feld-Nr. 25 – Anzahl der Empfänger –
Hier ist die Anzahl der Empfänger, die in der Empfängerliste zusammengefasst sind, anzugeben.
7.26
Feld-Nr. 26 – frei –
7.27
Feld-Nr. 27 – Gilt ab –
1Dieses Feld kann nur im schriftlichen Anordnungsverfahren und nur bei Änderungen ausgefüllt werden. 2Es enthält das Datum, ab dem bei wiederkehrenden Zahlungen die Änderungen mit Ausnahme der Beträge (vergleiche Feld-Nrn. 15 und 30) zur Anwendung kommen müssen. 3Form: TT.MM.JJ (zum Beispiel „01.10.10“).
7.28
Feld-Nr. 28 – Vorausgehender Einmalbetrag –
1Hier kann ein einmaliger Betrag angeordnet werden, der einer laufenden Zahlung vorausgeht. 2Auf Nrn. 6.2.4.7 und 6.2.3.1 wird Bezug genommen. 3Für die Schreibweise gelten die Ausführungen in Nr. 7.5 entsprechend.
7.29
Feld-Nr. 29 – Laufender (Teil-)Betrag –
1Es ist der Betrag anzugeben, der wiederholt, in gleichbleibender Höhe anzunehmen bzw. auszuzahlen ist. 2Auf Nrn. 6.2.4.6 und 6.2.4.8 wird Bezug genommen. 3Für die Schreibweise gelten die Ausführungen in Nr. 7.5 entsprechend. 4Vergleiche auch Nr. 7.30.
7.30
Feld-Nr. 30 – Fällig erstmals am –
1Anzugeben ist der Fälligkeitstag, zu dem der laufende Teilbetrag (Feld-Nr. 29) erstmals anzunehmen bzw. auszuzahlen ist. 2Auf Nr. 6.2.4.8 wird Bezug genommen. 3Wird die Fälligkeit geändert, ist zuerst die letztmalige Fälligkeit in Feld-Nr. 32 anzuordnen. 4In einer weiteren Anordnung ist der laufende (Teil-)
Betrag (Feld-Nr. 29), die neue erstmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 30), der Turnus (Feld-Nr. 31) und die letztmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 32) anzugeben. 5Bei der erstmaligen Anordnung und bei jeder Änderung ist gleichzeitig ein Eintrag im Feld-Nr. 32 vorzunehmen (vergleiche Nr. 7.32).
7.31
Feld-Nr. 31 – Fällig jeweils –
7.31.1
1Hier ist der Turnus der wiederkehrenden Zahlungen anzugeben. 2Der Turnus bezieht sich auf die in Feld-Nr. 30 angegebene erstmalige Fälligkeit. 3Wird der Turnus geändert, ist zuerst die letztmalige Fälligkeit in Feld-Nr. 32 anzuordnen. 4In einer weiteren Anordnung ist der laufende (Teil-)Betrag (Feld-Nr. 29), die erstmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 30), der neue Turnus (Feld-Nr. 31) und die letztmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 32) anzugeben.
7.31.2
Es bedeuten:
1  =  monatlich,
2  =  vierteljährlich,
3  =  halbjährlich,
4  =  jährlich,
 5  =  jeden zweiten Monat,
 6  =  jedes zweite Jahr,
 7  =  jedes dritte Jahr.
7.32
Feld-Nr. 32 – Fällig letztmals am –
1Anzugeben ist der Fälligkeitstag, zu dem der laufende Teilbetrag (Feld-Nr. 29) letztmals anzunehmen bzw. auszuzahlen ist. 2Ist die Zahlung zeitlich unbefristet (bis auf Weiteres), so ist der Schlüssel „99“ einzutragen. 3In IHV ist anstelle des Eintrags von Schlüssel „99“ die Option „b.a.w. (bis auf Weiteres)“ auszuwählen. 4Bei Änderung der letztmaligen Fälligkeit in ein späteres Datum oder Schlüssel „99“ sind auch die Feld-Nrn. 29 und 30 auszufüllen.
7.33
Feld-Nr. 33 – Nachfolgender Einmalbetrag –
Nr. 7.28 gilt entsprechend.
7.34
Feld-Nr. 34 – Gesamtbetrag der Forderung –
1Soweit insgesamt ein bestimmter Betrag zu erheben ist (zum Beispiel bei Darlehen), ist hier der Gesamtbetrag der zu erhebenden Forderung einzutragen. 2In diesen Fällen ist in der Erstanordnung in Feld „fällig letztmals am“ (Feld-Nr. 32) der Schlüssel „99“ (bis auf Weiteres) einzutragen. 3Die Kasse überwacht den Gesamtbetrag der Forderung und stellt die Erhebung ein, wenn der Gesamtbetrag zurückgezahlt ist. 4Bei Änderungen des Gesamtbetrages der Forderung ist nur der Unterschiedsbetrag einzutragen (vergleiche Nr. 6.2.4.7 Satz 2).
7.35
Feld-Nr. 35 – Art des PK –
1Hier können Gruppen von Zahlungspflichtigen bzw. Empfängern gekennzeichnet werden, für die zu bestimmten Terminen oder auf Grund bestimmter Ereignisse einheitlich maschinell die gleichen Änderungen vorzunehmen sind (zum Beispiel der laufende Betrag ist ab einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen). 2Für die Änderung genügt eine allgemeine Änderungsanordnung. 3Die gleich zu behandelnden Gruppen werden mit einem dreistelligen Schlüssel bezeichnet, der von der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München zu erfragen ist.
7.36
Feld-Nr. 36 – Nummer der Annahme-/Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Ein- und Auszahlungen –
7.36.1
1Für jeden Zahlfall einer wiederkehrenden Zahlung sind die Kassenanordnungen fortlaufend zu nummerieren. 2Die erstmalige Anordnung für jeden Zahlfall (Neuzugang) ist mit Nummer „001“ zu erteilen und muss sämtliche erforderlichen Angaben enthalten. 3Die Änderungen pro Zahlfall sind beginnend mit „002“ fortlaufend zu nummerieren (vergleiche Nr. 6.2.4.3). 4Eine durchgehende Nummerierung wird durch die Kasse überprüft.
7.36.2
1In IHV erfolgt die fortlaufende Nummerierung programmseitig. 2In anderen elektronischen Anordnungsverfahren ist die Programmbeschreibung zu beachten.
7.37
Feld-Nr. 37 – Block- und Blattnummer der Kostenverfügung –
Das Feld enthält bei Kostenverfügungen die Block- und Blattnummer, die jeweils dreistellig (ggf. mit führenden Nullen) eingedruckt sein müssen.
7.38
Feld-Nr. 38 – frei –
7.39
Feld-Nr. 39 – frei –
7.40
Feld-Nr. 40 – HL-Nummer bei Geldhinterlegungen –
7.40.1
Hier ist bei allen Zahlungsanordnungen für Geldhinterlegungen die Geschäftsnummer der Hinterlegungsstelle zehnstellig wie folgt vorzugeben:
Erste bis vierte Stelle:
fünfte und sechste Stelle:
siebente bis zehnte Stelle:
das Jahr der Hinterlegung,
die von der Kasse mitgeteilte laufende Kennnummer,
die ggf. mit führenden Nullen aufgefüllte laufende Registernummer.
7.40.2
Die Zusammenfassung mehrerer HL-Nummern in einem PK und die Eröffnung mehrerer PK für eine HL-Nummer sind nicht möglich.
7.41
Feld-Nr. 41 – Schlüssel bei Annahmeanordnungen für Geldhinterlegungen –
1Zur Prüfung der Identität zwischen HL-Nummer/ASt-Nr. mit PK-Nr. ist eine zusätzliche Kennung erforderlich. 2Folgende Schlüssel sind zu verwenden:
1  =  erste Annahmeanordnung,
2  =  weitere Annahmeanordnung.
7.42
Feld-Nr. 42 – Schlüssel für Sicherungsvermerk/PK-Löschung –
7.42.1
Der Schlüssel ist zweistellig und hat folgende Bedeutung:
7.42.1.1
Erste Stelle
1  =  kein Sicherungsvermerk,
2  =  Vorpfändung,
3  =  Pfändung oder Abtretung,
4  =  mehrere Pfändungen.
7.42.1.2
Zweite Stelle (Löschung eines ausgeschöpften PK)
1  =  nein (Offenhaltung des Kontos),
2  =  ja (Löschung des Kontos).
7.42.2
Der Schlüssel wird ausschließlich von der Kasse vorgegeben.
7.43
Feld-Nr. 43 – Umsatzsteuersatz –
1Es können bis zu zwei Stellen vor und drei Stellen nach dem Komma vorgegeben werden (zum Beispiel „19“; „7,5“; „11,375“). 2Vergleiche auch Nr. 6.1.1.7.2.
7.44
Feld-Nr. 44 – Teilbetrag –
Für die Schreibweise gelten die Ausführungen unter Nr. 7.5 entsprechend.
7.45
Feld-Nr. 45 – Referenz –
In diesem Feld können interne Vermerke der ASt (z. B. Aktenzeichen) eingetragen werden, die nur in den Kontoauszügen und Zahlungsanzeigen ausgedruckt werden.
7.113
Feld-Nr. 113 – ISO-Währungscode –
1Der dreistellige Schlüssel ist der Anlage der Deutschen Bundesbank über das LÄNDERVERZEICHNIS FÜR AUSSENWIRTSCHAFTSSTATISTIKEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND zu entnehmen. 2Diese Anlage kann auf der Internetseite www.bundesbank.de unter Meldewesen/Außenwirtschaft/ Schlüsselverzeichnisse abgerufen werden.
7.114
Feld-Nr. 114 – Länderschlüssel Zahlungspflichtiger/Empfänger –
7.114.1
1Der zweistellige Schlüssel (ISO-Alpha-2-Länder-Code) ist der Anlage der Deutschen Bundesbank über das LÄNDERVERZEICHNIS FÜR AUSSENWIRTSCHAFTSSTATISTIKEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (siehe Nr. 7.113) zu entnehmen. 2Für Deutschland gilt der Schlüssel „DE“.
7.114.2
1Er soll bei Anordnungen für einmalige und wiederkehrende Einzahlungen von gebietsfremden Zahlungspflichtigen angegeben werden. 2Bei einmaligen und wiederkehrenden Auszahlungen an gebietsfremde Empfänger ist ein Schlüssel anzugeben. 3Des Weiteren ist der Schlüssel – auch bei einer Inlandsadresse – stets anzugeben
a)
bei der Anordnung von Auslandszahlungen (Muster 35) und
b)
bei der Anordnung von einmaligen und wiederkehrenden Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum.
7.115
Feld-Nr. 115 – Länderschlüssel Bank –
Nr. 7.114.1 ist entsprechend anzuwenden.
7.116
Feld-Nr. 116 – BIC –
7.116.1
1Hier ist der BIC der ausländischen Bank des Begünstigten einzutragen. 2Der BIC ist ein Code aus acht oder elf alphanumerische Zeichen. 3Im elektronischen Anordnungsverfahren ist die Belegung für das BIC-Feld den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen. 4Bei der Angabe des BIC sind grds. keine weiteren Angaben zu Bezeichnung oder Anschrift der ausländischen Bank (vergleiche Nr. 7.11.2) erforderlich.
7.116.2
Der BIC einer lediglich vermittelnden, nicht aber endbegünstigten Bank, ist sowohl im schriftlichen als auch im elektronischen Anordnungsverfahren ausschließlich in Feld-Nr. 11 einzutragen und deutlich als solcher zu kennzeichnen (zum Beispiel mit dem Zusatz „Vermittler“).
7.117
Feld-Nr. 117 – Überweisungsart –
Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist in diesem Feld anzugeben, auf welche Art die Überweisung zu erfolgen hat:
00  =  Standardüberweisung,
20  =  Scheck an Zahlungsempfänger,
30  =  Scheck an ASt.
7.118
Feld-Nr. 118 – Kennzahl laut Leistungsverzeichnis –
7.118.1
1Bei Zahlungen über 12.500 Euro (bzw. Gegenwert) an Gebietsfremde ist der dreistellige Schlüssel anzugeben. 2Der Schlüssel sowie Beispiele zur Belegung des Feldes „Angaben über den Zahlungszweck“ sind der Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ zu entnehmen. 3Nr. 7.113 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
7.118.2
1In den Fällen des § 13b UStG und erfolgtem Eintrag in Feld-Nr. 24 ist bei Unterschreitung der in Nr. 7.118.1 genannten Betragsgrenze stets der Schlüssel „999“ einzutragen. 2Dieser Schlüssel dient allein den Aufzeichnungen bei der Kasse.
7.119
Feld-Nr. 119 – Gebührenregelung –
1Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist in diesem Feld anzugeben, wer die Gebühren für die Überweisung zu tragen hat. 2Es bedeuten:
00  =  
Der Staat trägt die Gebühren der Inlandsbank, die Gebühren von Auslandsbanken werden dem Empfänger angelastet (= Normalfall),
01  =  
Der Staat trägt alle Gebühren; die Auszahlung erfolgt für den Empfänger spesenfrei,
02  =  
Der Empfänger trägt alle Gebühren.
7.120
Feld-Nr. 120 – Zusätzliche Weisungen für das Kreditinstitut –
Hier sind zum Beispiel Angaben zu machen, wenn
a)
eine Fremdwährung transferiert werden soll, die nicht mit der Landeswährung des Begünstigten übereinstimmt (zum Beispiel US-Dollar nach Frankreich) oder
b)
die Zahlung mit Scheck vorgenommen werden soll.
Dritter Abschnitt
Ergänzende Regelungen für elektronische Anordnungen
8.
Allgemeines
8.1
Soweit ASt IHV anwenden, sind anstelle der Nrn. 10 bis 15 die Verfahrensbeschreibung, die Dienstanweisung und die Arbeitsanleitungen zu beachten.
8.2
1In IHV wird das BKZ durch das Verfahren vergeben. 2Bei Verwendung anderer elektronischer Anordnungsverfahren wird das BKZ durch das Verfahren (s. a. Nr. 7.3.1.2 Satz 1) oder von der Kasse festgelegt.
8.3
1Die PK-Nrn. werden grundsätzlich von der Kasse vergeben. 2Bei Dienststellen, die IHV anwenden, sowie bei einer zugelassenen Ausnahme nach Nr. 7.3.2.3, werden die PK-Nrn. vom jeweiligen Verfahren bzw. von der ASt gebildet.
8.4
Für die elektronischen Anordnungsverfahren sind von den zuständigen Stellen Dienstanweisungen zu erstellen (vergleiche hierzu die HKR-ADV-Best).
8.5
Die in Nrn. 5 und 7 genannten Muster und Felder sind in den elektronischen Verfahren entsprechend nachzubilden.
9.
Datenübermittlung
9.1
1ASt, die für die Erteilung von elektronischen Kassenanordnungen ein Informations-Technik (IT)-Verfahren einsetzen, haben der zuständigen Kasse die erforderlichen Daten durch Datenfernübertragung oder durch Datenträgeraustausch zu übermitteln, sofern sie und die Kasse über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. 2Abweichend von Satz 1 stehen in IHV die Datensätze mit Ausübung der Anordnungsbefugnis für die Kasse zur Abholung bereit.
9.2
1Für ein IT-Verfahren, in dem elektronische Kassenanordnungen erstellt werden, gelten die HKR-ADV-Best. 2Wird zwischen der ASt und der Kasse für die elektronischen Kassenanordnungen die Datenübermittlung (Datenfernübertragung oder Datenträger) angewendet, sind die Nrn. 10 bis 15 zu beachten.
9.3
Für Massenzahlungen gelten die Nrn. 6.2.2.1.4 bis 6.2.2.1.8.
10.
Zulassung zum Verfahren
10.1
1Für die Erteilung von Zahlungsanordnungen mittels automatisierter Verfahren ist die Zulassung bei der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München zu beantragen. 2Für Vorverfahren zum IHV ist der entsprechende Antrag bei der Leitstelle Finanzwesen – Mittelbewirtschaftung – des LfF, Dienststelle Regensburg zu stellen. 3Die Zulassung erfolgt von diesen Stellen. 4Die Zulassung eines Verfahrens ist nur bei Einhaltung der in der HKR-ADV-Best genannten Voraussetzungen möglich.
10.2
Im Zulassungsverfahren wird insbesondere festgelegt:
a)
die Kasse, mit der dieses Verfahren angewendet wird,
b)
der Beginn des Verfahrenseinsatzes,
c)
die Umsetzung und Einhaltung der jeweils gültigen Schnittstellenbeschreibung,
d)
die bei der Erstellung der Datei durchzuführenden Prüfmaßnahmen,
e)
die Art der Datenübermittlung (Datenfernübertragung, Datenträgeraustausch) und die jeweils zu beachtenden technischen Anforderungen,
f)
die Sicherungsmaßnahmen, die konkret für die Wiederholung der Datenübermittlung getroffen werden müssen (Nr. 15) und
g)
die Zusammensetzung der zu verwendenden Dateinummern.
10.3
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in der Zulassung getroffenen Festlegungen von der ASt oder von dem dort eingesetzten automatisierten Verfahren nicht eingehalten werden.
10.4
1Änderungen des Verfahrens, insbesondere der Schnittstellenbeschreibung, werden den Teilnehmern rechtzeitig mitgeteilt. 2Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens muss die Datenübermittlung diese Änderungen berücksichtigen, ansonsten wird die Zulassung ungültig und die Verarbeitung übermittelter Datensätze unterbleibt.
11.
Erforderliche Unterlagen, Aufgabenabgrenzung
11.1
Bei der Anwendung des Verfahrens sind von der ASt zu erstellen
a)
das Anordnungsprotokoll (Nr. 12),
b)
die Datensätze (Nr. 13) und
c)
der Datenträgerbegleitbeleg (Nr. 14) – nur bei Datenträgeraustausch –.
11.2
Das Druckbild für das Anordnungsprotokoll sowie der Inhalt und Aufbau der Datensätze werden vom FM festgelegt und auf Anforderung von der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München zur Verfügung gestellt.
11.3
1Die ASt ist für die richtige und vollständige Erstellung und für die rechtzeitige Absendung der in Nr. 11.1 genannten Unterlagen verantwortlich. 2Das Nähere hat die ASt unter Beachtung der HKR-ADV-Best durch Dienstanweisung zu regeln.
12.
Anordnungsprotokoll
12.1
1Für jede Datei ist ein Anordnungsprotokoll nach Muster 800 zu erstellen und der Kasse zu übermitteln. 2In einem Anordnungsprotokoll dürfen nur Datensätze für ein Haushaltsjahr enthalten sein. 3Bei einmaligen Haushaltsausgaben ist zum Ende des Haushaltsjahres darauf zu achten, dass der Fälligkeitstag im angeordneten Haushaltsjahr liegt, da ansonsten die Buchung bei der Kasse zu Lasten von Haushaltsmitteln des nächsten Haushaltsjahres erfolgt. 4Das Anordnungsprotokoll ist durch den Anordnungsbefugten zu unterschreiben.
12.2
Durch entsprechende Verfahrenssicherungen (Zugriffsschutz für Daten und Programme und Ähnliches) und Dienstanweisungen muss sichergestellt werden, dass in die zu erstellende Datei nur Kassenanordnungen aufgenommen werden können, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt worden ist.
13.
Datensätze
1Die zu einem Anordnungsprotokoll gehörenden Datensätze (Muster 809 ff. als Datensätze in Form der aktuellen Schnittstellenbeschreibung) sind – soweit zugelassen – (vergleiche Nr. 5) in einer Datei zusammenzufassen. 2Der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständige Bedienstete hat auf dem Anordnungsprotokoll zu bescheinigen, dass das Anordnungsprotokoll und die Datei durch dokumentierte, gültige und freigegebene Programme richtig, vollständig und unverändert erstellt worden sind.
14.
Datenträgerbegleitbeleg
1Jedem Datenträger ist ein Datenträgerbegleitbeleg beizufügen. 2Auf dem Datenträgerbegleitbeleg ist von dem für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Bediensteten zu bescheinigen, dass der Datenträger durch dokumentierte, gültige und freigegebene Programme richtig, vollständig und unverändert erstellt worden ist.
15.
Sicherheitsmaßnahmen bei der ASt
15.1
1Die ASt oder die von ihr beauftragte Stelle hat nach Erstellung des Anordnungsprotokolls durch geeignete Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei Bedarf eine Wiederholung der Datenfernübertragung bzw. des Datenträgeraustausches möglich ist. 2Soweit das jeweilige Verfahren nicht bereits programmseitig eine Wiederholmöglichkeit anbietet, ist die gesicherte Datei bzw. das Datenträger-Duplikat als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mindestens zehn Arbeitstage aufzubewahren.
15.2
Auf die Beachtung der Sicherungshinweise in den Programmbeschreibungen zu den jeweiligen Verfahren (zum Beispiel Sicherung der Datenbank) wird ausdrücklich hingewiesen.
Vierter Abschnitt
Ergänzende Regelungen für schriftliche Anordnungen und
Einzahlungsvordrucke
16.
Regelungen zu den Vordrucken für Kassenanordnungen
16.1
Allgemeines
16.1.1
1Für die Erteilung von schriftlichen Kassenanordnungen sind ausschließlich Vordrucke nach den Mustern der Nr. 5.1 EDVBK zu verwenden; dies gilt auch für die Mitteilung von Stundung, Niederschlagung, Erlass und Aussetzung der Vollziehung sowie den Widerruf solcher Maßnahmen (VV Nr. 5 zu Art. 59 BayHO). 2Soweit Kassenanordnungen als Ausdrucke erstellt werden, sind diese nach den Bestimmungen der EDVBK zu erstellen. 3Werden Kassenanordnungen mit einem PC als Ausdruck erstellt, kann weißes Blankopapier (Recyclingpapier) anstelle der Vordrucke verwendet werden. 4Die Vordrucke/Ausdrucke dürfen grundsätzlich nicht abgeändert oder erweitert werden. 5Die Vordrucke/Ausdrucke sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, im DIN A4-Format zu verwenden. 6Die Vordrucke dürfen aus Gründen der Kassensicherheit von den ASt nur im Intranet, nicht aber im Internet zur Nutzung bereitgestellt werden.7Das Verfahren für die Erteilung der Kostenverfügungen wird für den Bereich der Justizverwaltung in der Bekanntmachung des Justizministeriums zur Kostenverfügung in der jeweils aktuellen Fassung und für den Bereich der Vermessungsverwaltung durch das FM geregelt.
16.1.2
1Die Vordrucke dürfen, sofern sie nicht mit dem PC erstellt werden, handschriftlich ausgefüllt werden, wenn die Eintragungen deutlich und zweifelsfrei auch auf den Durchschriften lesbar sind. 2Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist der Eindruck von gleichbleibenden Angaben zulässig (zum Beispiel Bezeichnung der ASt und Kasse, ASt-Nr.). 3Erfassungsdaten (in mit Feld-Nrn. gekennzeichneten Vordruckfeldern) sind – soweit Ausnahmen nicht zugelassen sind – in schwarzer Farbe einzudrucken.
16.1.3
1In den (durch Feld-Nrn. gekennzeichneten) Erfassungsfeldern sollen die Eintragungen aus Sicherheitsgründen linksbündig vorgenommen werden. 2In jedem Feld ist die zugelassene Anzahl der Zeichen (Feldlänge) angegeben, die für Einträge zur Verfügung steht. 3Sie entspricht der jeweiligen Feldlänge im Datensatz und ist unbedingt einzuhalten. 4Eintragungen außerhalb der zugelassenen Felder und Überschreitung der Feldlängen sind unzulässig.
16.1.4
1Soweit ein Abdruck der Kassenanordnung erforderlich ist und ein solcher nicht bereits (im Vordrucksatz) vorgesehen ist, soll hierfür andersfarbiges (möglichst gelbes) Papier verwendet werden. 2Aus Kassensicherheitsgründen sind Abdrucke und etwa erforderliche Entwürfe – insbesondere mittels PC erstellte Ausdrucke – deutlich mit dem Vermerk „Abdruck“, „Entwurf“ oder Ähnliches zu kennzeichnen.
16.1.5
Bei Kassenanordnungen Muster 01, 02 und 04 an Kreiskassen und bei Kassenanordnungen Muster 01 an Zahlstellen kann in den Vordrucksatz – soweit dies zweckmäßig erscheint – ein weiteres Blatt, das als Mahnung verwendet werden kann und die hierfür erforderlichen Angaben enthält, eingefügt werden.
16.1.6
Für die Anordnung von Einzahlungen und Auszahlungen bei den Zahlstellen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
16.1.6.1
Die BKZ (ggf. in abgekürzter Form) werden von der Zahlstelle festgelegt. 2Die Angabe der ASt-Nr. muss in der vom LfF festgelegten Form erfolgen.
16.1.6.2
Das FM kann im Einvernehmen mit dem ORH Abweichungen anordnen oder zulassen.
16.2
Vordruckbeschaffung und –verwaltung
1Die Vordrucke für Kassenanordnungen (ohne Muster 03, 08, 34 und 38) können durch Verlage und en unter der Bedingung hergestellt werden, dass sie nicht verändert werden (vergleiche Nr. 16.1.1). 2Soweit sogenannte selbstdurchschreibende Papiere verwendet werden, müssen sie den Anforderungen der Rechnungslegung (dokumentenechte Färbung und Lesbarkeit für mindestens zehn Jahre ab Lieferung) entsprechen. 3Auf die teilweise erforderliche Neutralisierung (unterschiedliche Eindrucke in den Durchschriften) sowie auf Nr. 6.1.1.1.4 Satz 2 wird hingewiesen. 4Die ASt sollen von den aus mehreren Blättern bestehenden Vordrucksätzen wegen begrenzter Nutzungsfähigkeit (selbstdurchschreibendes Papier) nur so viele Vordrucke beschaffen, wie etwa in einem Jahr aufgebraucht werden.
17.
Einzahlungsvordrucke
17.1
1Soweit zweckmäßig, sind den Zahlungsaufforderungen/Rechnungen Einzahlungsvordrucke beizufügen (vergleiche Nr. 6.1.1.1.6). 2Die Überweisungsträger dürfen nur an der Perforation gefaltet werden. 3Wenn Einzahlungsvordrucke verwendet werden, die auf eine Zahlstelle lauten, müssen die entsprechenden Annahmeanordnungen ebenfalls dieser Zahlstelle erteilt werden.
17.2
1Die Einzahlungsvordrucke werden für Kassen, die das KABU anwenden, ausschließlich vom FM unter Einschaltung der StOK als Sammelbestellung beschafft. 2Sie sind zum Nachdruck und zur allgemeinen Herstellung durch Verlage und en aus Sicherheitsgründen und wegen einer eventuellen Kostenbeteiligung des erstbeauftragten Kreditinstituts nicht freigegeben. 3Bedarfsmeldungen sind zum 1. November jeden Jahres der StOK zu übermitteln.
17.3
1Soweit BKZ nicht automatisch durch das elektronische Anordnungsverfahren vergeben werden, können bei der Kasse anstelle von BKZ in Listenform auch Einzahlungsvordrucke mit bereits eingedruckten BKZ und BSt bestellt werden (vergleiche Nr. 7.3.1.3). 2Ggf. ist darauf zu achten, dass in der Zahlungsaufforderung /Rechnung und in der Annahmeanordnung das BKZ des beigefügten Einzahlungsvordrucks angegeben wird. 3Damit die Rechnung und die Einzahlungsvordrucke im behördeninternen Geschäftsgang bis zur Versendung nicht vertauscht werden, sollen sie miteinander verbunden werden.
17.4
Die Zahlstellen beschaffen die Einzahlungsvordrucke wie bisher (ggf. bei ihrem örtlichen Kreditinstitut) oder verfahren nach Nr. 17.2 Satz 1.
17.5
Die Vordrucke werden von der Kasse bzw. Zahlstelle auf Anforderung an die ASt ausgegeben; eine Weitergabe bei bereits eingedrucktem BKZ an andere Dienststellen ist nicht zulässig.
Fünfter Abschnitt
Ablauforganisation in der Kasse
(soweit für die ASt von Bedeutung)
18.
Zahlungsanordnungen für einmalige und wiederkehrende Ein- und Auszahlungen
18.1
Zahlungsanordnungen für einmalige Einzahlungen
18.1.1
1Die Kasse stellt die Annahmeanordnung zum Soll und überwacht maschinell den Zahlungseingang. 2Die Sollstellung hat zur Folge, dass für jeden Zahlungspflichtigen ein PK eingerichtet wird und das BKZ (Feld-Nr. 03) als Suchbegriff und Zuordnungsmerkmal Verwendung findet. 3Das PK wird mit Ablauf des Haushaltsjahres gelöscht, in dem es durch Einzahlung, Niederschlagung oder Erlass erledigt wurde.
18.1.2
1Aus Gründen der Sicherheit erfolgt eine Sollstellung (= Aufbau eines PK) nur auf Grund einer Annahmeanordnung. 2Ohne Sollstellung ist die Buchung einer Einzahlung bei der BSt grundsätzlich nicht möglich, auch wenn das BKZ oder die BSt angegeben ist. 3Die Annahmeanordnung ist deshalb grundsätzlich gleichzeitig mit der Rechnungsstellung bzw. Anforderung des Betrages zu erteilen und an die Kasse zu senden (vergleiche Nr. 6.1.1.7). 4Einzahlungen, für die keine Sollstellung vorhanden ist, werden daher zunächst in Verwahrung gebucht. 5Da die Kontoauszüge nach Nr. 19 nur Buchungen unter der ASt-Nr. der zugehörigen Dienststelle beinhalten, erhält die ASt von den in Verwahrung unter der Kassennummer gebuchten Beträgen keine Kenntnis. 6Daher erhalten die ASt in der Regel zur weiteren Abwicklung eine Verwahrzahlungsanzeige.
18.1.3
1Erfolgt bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, wird nach dem in Feld-Nr. 16 angegebenen Schlüssel verfahren. 2Die Mahnungen werden im elektronischen Verfahren alle zwei Wochen durchgeführt. 3Im Übrigen werden die offenen Beträge nach VV Nr. 23.2 zu Art. 70 BayHO behandelt. 4Darüber hinaus teilt die Kasse ggf. alle sechs Monate der ASt mit, dass der Betrag noch offen ist.
18.1.4
Kommen zum Beispiel Mahnungen als nicht zustellbar zurück, darf die Kasse den Schlüssel für Mahnung/Betreibung (vergleiche Nr. 7.16) abändern, um den Versand weiterer Mahnungen (bei wiederkehrenden Sollstellungen) zu vermeiden. Die Kasse hat die ASt über diese Änderung und deren Grund zu unterrichten und um weitere Veranlassung (Übernahme des von der Kasse gesetzten Mahnschlüssels in das Anordnungsverfahren, Ermittlung der zutreffenden Anschrift und Reaktivierung des ursprünglichen Mahnschlüssels oder Niederschlagung) zu bitten.
18.1.5
1Ist das PK bei/zum Jahresschluss noch nicht ausgeglichen, wird es im neuen Jahr weitergeführt und der zu diesem Zeitpunkt noch offene Betrag als Kassenrest behandelt. 2Somit entfällt die Rückgabe bei den zum Soll gestellten Annahmeanordnungen, die zum Jahresschluss nicht ausgeführt sind (VV Nr. 4.9 zu Art. 70 BayHO).
18.1.6
1Dies gilt auch für Annahmeanordnungen auf Ausgabekürzungen, die im Hinblick auf VV Nrn. 2.2 und 3.2.2 zu Art. 35 BayHO bei/zum Jahresschluss von der ASt überprüft werden müssen. 2Gegebenenfalls ist die Berichtigung der HÜL-A analog VV Nr. 7.4 zu Art. 34 BayHO vorzunehmen.
18.1.7
1Soweit der rückständige Hauptsachebetrag unter die Kleinbetragsregelung (VV Nr. 2.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO) fällt, wird dieser von der Kasse als niedergeschlagen behandelt. 2Das Gleiche gilt bei rückständigen Mahngebühren bzw. -auslagen für eine Mahnung pro Fall.
18.1.8
Die von der Kasse zum Jahresschluss übersandte Liste der gelöschten Kleinbeträge für einmalige und wiederkehrende Einzahlungen ist von der ASt zu überprüfen; ggf. sind Änderungen in der HÜL-A/E vorzunehmen.
18.1.9
Wird ein Betrag, für den eine Annahmeanordnung erteilt ist,
18.1.9.1
gestundet, gilt die vor der Stundung geltende Anordnung nach Ablauf der Stundungsfrist weiter, sofern die ASt keine andere Anordnung erteilt,
18.1.9.2
befristet niedergeschlagen oder die Vollziehung ausgesetzt, behandelt die Kasse den Tag nach Ablauf der Frist wie den Fälligkeitstag und verfährt ggf. nach VV Nr. 23.2 zu Art. 70 BayHO; die Erhebung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt,
18.1.9.3
unbefristet niedergeschlagen, wird die dem niedergeschlagenen Betrag zugrunde liegende Annahmeanordnung (ggf. in Höhe des niedergeschlagenen Betrages) als erledigt behandelt; die evtl. Weiterverfolgung des Anspruchs ist Aufgabe der ASt; soll der Anspruch von der Kasse weiter verfolgt werden, hat die ASt eine neue Kassenanordnung (mit neuem BKZ) zu erteilen (vergleiche Nr. 6.3.1.1.4),
18.1.9.4
erlassen, wird die dem erlassenen Betrag zugrunde liegende Annahmeanordnung (ggf. in Höhe des erlassenen Betrages) als erledigt behandelt.
18.1.10
1Übersteigt bei BKZ der eingezahlte Betrag den Sollbetrag, so hat die Kasse diese Überzahlung nach VV Nr. 24.1 zu Art. 70 BayHO zu behandeln oder im Einvernehmen mit der ASt an den Einzahler zurück zu zahlen. 2Gründet die Überzahlung in einer nachträglichen Sollminderung (vergleiche Nr. 6.3.1.1.2), ist deren Abwicklung Aufgabe der anordnenden Stelle.
18.2
Zahlungsanordnungen für einmalige Auszahlungen
1Die Kassen übersenden den ASt zweimal jährlich eine Auflistung der offenen Abschlagszahlungen zur Prüfung. 2Abweichungen von den Unterlagen der ASt sind im Benehmen mit der Kasse zu klären.
18.3
Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Einzahlungen
18.3.1
Die Nrn. 18.1.1 bis 18.1.9 gelten entsprechend.
18.3.2
Übersteigt bei PK, für die eine Gesamtforderung in Feld-Nr. 34 festgestellt ist, der eingezahlte Betrag den fälligen Betrag, so hat die Kasse diese Überzahlung nach VV Nr. 24.1 zu Art. 70 BayHO zu behandeln oder im Einvernehmen mit der ASt an den Einzahler zurück zu zahlen.
19.
Kontoauszug für die ASt
19.1
1ASt, die das IHV nicht anwenden, erhalten ohne Anforderung einen monatlichen Kontoauszug für alle BSt, die unter der jeweiligen ASt-Nr. bebucht wurden. 2IHV-Anwender erhalten auf Anforderung einen Kontoauszug. 3Die BSt sind in aufsteigender Reihenfolge aufgeführt. 4Um eine leichtere Abstimmung mit der HÜL zu ermöglichen wird im Kontoauszug zwischen einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen unterschieden.
19.2
Bei Geldhinterlegungen erhalten die Hinterlegungsstellen über die Eröffnung und Veränderung eines Hinterlegungskontos ein Datenblatt als Kontrollmitteilung zu den Hinterlegungsakten.
20.
Kontenübersicht für Mittelbehörden
1Für ASt der Mittelinstanz (Mittelbehörden), die das IHV nicht anwenden und die ihren nachgeordneten ASt Haushaltsmittel zuteilen, wird bei Bedarf eine monatliche Kontenübersicht erstellt. 2IHV-Anwender erhalten auf Anforderung eine Kontenübersicht. 3Die Kontenübersicht enthält in der Ordnung der BSt für jede ASt (einschließlich der Mittelbehörde) den Anfangs- und Endbestand sowie die Summe der seit der letzten Kontenübersicht gebuchten Beträge je BSt, sowie die Summen dieser Beträge für alle ASt. 4Wurden Zahlungen bei mehreren Kassen/Zahlstellen angeordnet, sind in der Kontenübersicht die BSt aller betroffenen Kassen und Zahlstellen zusammengefasst.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
21.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
22.
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK) vom 28. Januar 2013 (FMBl. S. 95, StAnz. Nr. 9) außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor

Anlagen