Veröffentlichung FMBl. 2017/05 S. 223 vom 26.01.2017

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Az. 23-P 1502.1-13/1
2032-F
2032-F
Dritte Änderung
der Bayerischen Verwaltungsvorschriften
zum Besoldungsrecht und Nebengebieten
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 26. Januar 2017, Az. 23-P 1502.1-13/1
Abschnitt I
Abschnitt I der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 9, StAnz. 2011 Nr. 2), die durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (FMBl. 2014 S. 14, StAnz. 2014 Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift der Bekanntmachung werden nach dem Wort „Finanzen“ das Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und Heimat“ gestrichen.
2.
In der Einleitungsformel werden nach dem Wort „Finanzen“ das Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und Heimat“ gestrichen.
3.
In den Gliederungshinweisen wird in Abs. 3 die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
4.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4.1
Dem Teil 3 Abschnitt 2 werden nach der Angabe zu Art. 58 folgende Angaben angefügt:
„Art. 59Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Art. 60Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit“.
4.2
Dem Teil 4 wird nach der Angabe zu Art. 99a folgende Angabe angefügt:
„Art. 99bPrämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst“.
5.
Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt geändert:
5.1
In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
5.2
Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002“.
5.3
Die Angabe zu Anlage 6 wird aufgehoben.
6.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
6.1
In Nr. 4.0 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
6.2
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
6.2.1
Nr. 7.0 wird wie folgt geändert:
6.2.1.1
Die Nrn. 7.0.2 und 7.0.3 werden wie folgt gefasst:
„7.0.2
1Dem begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin steht ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit die Besoldung gemäß Art. 7 zu. 2Nach Art. 7 Satz 1 wird die Besoldung in analoger Anwendung des Art. 6 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 3Die Bezüge werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt. 4Im Einzelnen wird hierzu auf Nr. 59 verwiesen.
7.0.3
1Bei entsprechender Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (vgl. Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 der VV-BeamtR) verkürzt sich der Besoldungsanspruch auf die sich gemäß Art. 7 ergebende Höhe. 2Wird die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, steht dem betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin mit Bekanntgabe des behördlichen Bescheids bzw. mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils ein Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Besoldung zu. 3Bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit werden die einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt.“
6.2.1.2
Die folgenden Nrn. 7.0.4 und 7.0.5 werden angefügt:
„7.0.4
1Die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit gelten für Richter und Richterinnen entsprechend. 2Hinsichtlich Nr. 7.0.3 sind die richterrechtlichen Besonderheiten aus Art. 78 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 78a Abs. 3 Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) zu beachten.
7.0.5
1Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde rückwirkend zum 1. April 2014 neu gefasst. 2Nach der bis zum 31. März 2014 geltenden Rechtslage war die Mindestgrenze für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit das (fiktive) Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten würde, wenn er oder sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre (Art. 7 Satz 2). 3In der Praxis konnte sich diese Regelung so auswirken, dass bei begrenzter Dienstfähigkeit die Bezüge in Höhe des Ruhegehalts gezahlt wurden, weil sie höher waren als die anteilige Besoldung nach Art. 7 Satz 1. 4Materiell-rechtlich handelte es sich bei den Bezügen in Höhe des fiktiven Ruhegehalts um Besoldung. 5Mit der gesetzlichen Neuregelung entfiel die Vergleichsberechnung mit dem (fiktiven) Ruhegehalt, so dass sich die folgenden Ausführungen zur Vergleichsberechnung mit dem (fiktiven) Ruhegehalt ausschließlich auf die bis zum 31. März 2014 geltende Rechtslage beziehen.“
6.2.2
Nr. 7.1 wird wie folgt gefasst:
„7.1
Vergleichsberechnung mit (fiktivem) Ruhegehalt unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.“
6.2.3
Der Nr. 7.2 werden nach dem Wort „Dienstfähigkeit“ die Wörter „unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.“ angefügt.
6.2.4
Der Nr. 7.3 werden nach dem Wort „Bezüge“ die Wörter „unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.“ angefügt.
6.2.5
Nr. 7.4 wird aufgehoben.
6.3
Nr. 8.1.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Dies sind insbesondere die in den Entsendungsrichtlinien Bund (EntsR) aufgeführten Einrichtungen.“
6.4
Nr. 11.1 wird wie folgt geändert:
6.4.1
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Art. 11 erfasst nur Sachbezüge, die Alimentationscharakter aufweisen oder in der Bayerischen Sachbezugsverordnung (BaySachbezV) ausdrücklich als Sachbezug bestimmt sind.“
6.4.2
In Abs. 5 wird die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 11“ ersetzt.
6.5
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
6.5.1
In Nr. 13.1 Satz 1 werden die Wörter „dreijährigen Regelverjährung“ durch das Wort „Verjährung“ ersetzt.
6.5.2
In Nr. 13.4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wegen unrichtiger Festsetzung von Bezügen“ gestrichen.
6.6
In Nr. 14.0.2 wird Abs. 1 wie folgt gefasst:
1Bei Auskunftsersuchen von Gerichten kann der Behörde für die Auskunftserteilung eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zustehen. 2Für Auskunftsersuchen anderer Behörden im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird neben den Grundsätzen der Amtshilfe auf die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) hingewiesen. 3Wird die Behörde gemäß §§ 219, 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) beteiligt, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.“
6.7
Der Nr. 15.2.8 Spiegelstrich 4 werden folgende Sätze 9 bis 11 angefügt:
9Nach Art. 15 Abs. 2a Satz 1 ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) auch dann ausgeschlossen, wenn eine Bezügemitteilung, die mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin (ausschließlich) elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt wurde, nicht innerhalb von drei Tagen nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung durch den Beamten oder die Beamtin abgerufen wird; die Kenntnis des Beamten oder der Beamtin vom Inhalt der Bezügemitteilung wird in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs der elektronischen Benachrichtigung (§ 130 BGB analog) unterstellt, sofern der Beamte oder die Beamtin die Unrichtigkeit der Besoldung aus der Bezügemitteilung heraus hätte erkennen können (vgl. hierzu die Ausführungen in den Sätzen 2 ff.). 10Eine Ausnahme gilt nach Art. 15 Abs. 2a Satz 2 Halbsatz 1 dann, wenn die elektronische Benachrichtigung (z. B. wegen technischer Probleme bei der Absendung) nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei nach Art. 15 Abs. 2a Satz 2 Halbsatz 2 im Zweifelsfall die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen hat. 11Gelingt der Behörde der Nachweis des Zugangs der elektronischen Benachrichtigung nicht, kann die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis des Beamten oder der Beamtin vom Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung ab dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem die elektronisch zum Datenabruf bereitgestellte Bezügemitteilung tatsächlich abgerufen wurde.“
7.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
7.1
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1
Nr. 30.1 wird wie folgt geändert:
7.1.1.1
In Nr. 30.1.1 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
3Die Stufe 2 gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Anfangsstufe, wenn für den maßgeblichen Studiengang die Regelstudiendauer an einer Fachhochschule gemäß Art. 57 BayHSchG in Verbindung mit der nach Art. 58 BayHSchG jeweils erlassenen Studienordnung auf mehr als sechs Semester festgelegt ist. 4Die Stufe 2 gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 4 auch, wenn die Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 LlbG erworben wird; eine bestimmte Regelstudiendauer wird in diesen Fällen nicht vorausgesetzt.“
7.1.1.2
Nr. 30.1.4 wird wie folgt geändert:
7.1.1.2.1
Folgender Satz 4 wird eingefügt:
4Eine bereits erfolgte fiktive Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 oder 2 entfaltet dabei auch Wirkung für die Stufenneufestsetzung im Rahmen der Besoldungsordnung A.“
7.1.1.2.2
Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden die Sätze 5 bis 9.
7.1.2
Nr. 31.0.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7.1.2.1
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
5Liegt zwischen den zu berücksichtigenden Zeiten eine zeitliche Unterbrechung, sind die jeweiligen Zeiten einzeln aufzurunden; dies gilt auch dann, wenn sehr kurze Zeiträume mit zeitlicher Unterbrechung vorliegen, allerdings sind einzelne unterbrochene Zeiträume innerhalb desselben Monats insgesamt auf maximal einen Monat aufzurunden.“
7.1.2.2
In Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „zugunsten der Beamten und Beamtinnen“ eingefügt.
7.1.3
Nr. 31.1 wird wie folgt geändert:
7.1.3.1
In Nr. 31.1.1.4 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einer Regelstudienzeit von mehr als sechs Semestern bzw. bei einem sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG (vgl. Nr. 30.1.1);“.
7.1.3.2
Nr. 31.1.1.5 wird wie folgt geändert:
7.1.3.2.1
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem gemäß“ durch das Wort „demgemäß“ ersetzt.
7.1.3.2.2
In Beispiel 1 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
1Für die Zulassung zu einer Fachlaufbahn mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist neben einem abgeschlossenen Bachelorstudium von sieben Semestern auch ein Vorbereitungsdienst von 18 Monaten erforderlich.“
7.1.3.3
In Nr. 31.1.1.7 werden die Sätze 1 bis 4 durch folgende Sätze 1 bis 5 ersetzt:
1Für den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 ist deshalb in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall für den Qualifikationserwerb abweichend von der Systematik des LlbG – Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit – neben dem Vorbereitungsdienst eine (zusätzliche) hauptberufliche Tätigkeit z. B. aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG vorgeschrieben ist. 2Im zweiten Schritt ist zu klären, ob sich der Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn infolgedessen so lange verzögert, dass dies durch die neue Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1) nicht mehr angemessen abgebildet wird. 3Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die durch die Eingangsstufe der jeweiligen Qualifikationsebene pauschal berücksichtigten Vor- und Ausbildungszeiten im Einzelfall überschritten werden (insoweit kommt es nicht darauf an, wie lange die Vor- und Ausbildung tatsächlich dauerte bzw. hätte dauern können). 4Als solche gelten (in diesem Zusammenhang wird nicht an das der neuen Tabellenstruktur zu Grunde gelegte Haupteinstiegsalter angeknüpft, so dass es bei der – systemwidrigen – Projektion der pauschal berücksichtigten Vor- und Ausbildungszeiten auf einen möglichen Einstieg in die Grundgehaltstabelle zu Abweichungen vom Haupteinstiegsalter kommen kann):
für die zweite Qualifikationsebene drei Jahre,
für die dritte Qualifikationsebene vier Jahre; in den Fällen des Art. 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sechs Jahre, bei Fachlehrern für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sieben Jahre,
für die vierte Qualifikationsebene acht Jahre.
5Anzurechnen ist der Teil der (zusätzlich) vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit, der in der Pauschale noch nicht enthalten ist.“
7.1.3.4
Nr. 31.1.1.9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7.1.3.4.1
Folgender Satz 4 wird eingefügt:
4Die maßgebliche Untergrenze hierfür ist der Mindestumfang für die familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wobei es für die Frage der Hauptberuflichkeit nicht darauf ankommt, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren) erfüllt waren; dies gilt auch für Richter und Richterinnen der Besoldungsordnung R.“
7.1.3.4.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
7.1.3.4.3
Folgender Satz 6 wird angefügt:
6Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn im selben Zeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden, deren Beschäftigungszeiten in Addition den für das Beamtenverhältnis zulässigen Mindestumfang überschreiten.“
7.1.3.5
Nr. 31.1.2 wird wie folgt gefasst:
„31.1.2
Gesellschaftlich relevante Vordienstzeiten
1Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung ist auf Einstellungen und Stufenneufestsetzungen nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden; für Einstellungen und Stufenneufestsetzungen vor diesem Zeitpunkt ist die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage maßgeblich. 2Für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Zeiten ergibt sich folgende Prüfreihenfolge:
Ist durch den abgeleisteten Dienst die Pflicht der jeweiligen Person, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen?
1Wenn ja, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a zu prüfen, d. h. insbesondere inwieweit durch die Ableistung eine auszugleichende berufliche Verzögerung eingetreten ist (vgl. Nr. 31.1.2.1). 2Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Verzögerung eingetreten ist, ist im Anschluss in jedem Fall die Günstigerprüfung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a letzter Halbsatz durchzuführen.
1Wenn nein, ist Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b unmittelbar anzuwenden, d. h. ohne vorherige Prüfung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. 2Zu prüfen ist damit lediglich, ob Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes vorliegen. 3Eine Anerkennung ist im Umfang von bis zu zwei Jahren möglich.
Beispiel:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2009
Freiwilliges soziales Jahr: 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010
Vorbereitungsdienst: 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013
Ernennung zur Beamtin auf Probe am 1. Oktober 2013
1Vorliegend ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012 heranzuziehen, da die erstmalige Einstellung der Beamtin nach dem 31. Dezember 2011 erfolgte. 2Da es sich um eine Beamtenbewerberin handelt und die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, mangels allgemeiner Wehrpflicht für Frauen im konkreten Fall nicht erloschen ist, ist unmittelbar Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu prüfen. 3Bei einem freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich um einen sozialen Dienst nach § 3 Jugendfreiwilligendienstegesetz, so dass die zwölf Monate des freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu berücksichtigen sind.“
7.1.3.6
Nr. 31.1.2.1 wird wie folgt geändert:
7.1.3.6.1
In der Überschrift werden die Wörter „die unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet wurden“ durch die Wörter „durch die die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist“ ersetzt.
7.1.3.6.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
7.1.3.6.3
Satz 3 wird aufgehoben.
7.1.3.6.4
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
7.1.3.7
In Nr. 31.1.2.5 wird das Beispiel aufgehoben.
7.1.3.8
Nr. 31.1.2.7 wird wie folgt geändert:
7.1.3.8.1
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „die unter Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet wurden“ gestrichen.
7.1.3.8.2
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , die nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht (seit 1. Juli 2011) abgeleistet wurden,“ gestrichen.
7.1.3.8.3
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
7.1.3.8.3.1
Im Spiegelstrich 3 wird die Angabe „(§§ 3, 4 JDFG)“ durch die Angabe „(§§ 3, 4 JDFG, vgl. Nr. 31.1.2)“ ersetzt.
7.1.3.8.3.2
Im Spiegelstrich 5 wird die Angabe „(GMBl S. 1778)“ durch die Wörter „(GMBl. S. 1778) in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
7.1.3.9
In Nr. 31.1.3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 254),“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)“ ersetzt.
7.1.3.10
Die Nrn. 31.1.4.1 und 31.1.4.2 werden wie folgt gefasst:
„31.1.4.1
Die Pflegebedürftigkeit eines oder einer nahen Angehörigen orientiert sich begrifflich an den Vorgaben des SGB XI.
1Bis zum 31. Dezember 2016 ist für die Definition der Pflegebedürftigkeit § 14 Abs. 1 SGB XI heranzuziehen. 2Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes – PSG II zum 1. Januar 2017 liegt Pflegebedürftigkeit im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 dann vor, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI erfüllt werden und die Pflegebedürftigkeit mit mindestens der in § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI festgelegten Schwere (Pflegegrad 2) besteht.
1Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfolgt grundsätzlich durch ein ärztliches Gutachten. 2Im Ausnahmefall, so z. B. weil die gepflegte Person bereits verstorben ist und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nachträglich nicht mehr möglich ist, kann der Nachweis der Pflegebedürftigkeit auch durch die Anerkennung einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Rechtslage) bzw. durch Anerkennung von Pflegegrad 2 und höher nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 5 SGB XI (nach der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage) erbracht werden.
31.1.4.2
Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist abschließend.“
7.1.3.11
Die bisherigen Nrn. 31.1.4.2 bis 31.1.4.5 werden die Nrn. 31.1.4.3 bis 31.1.4.6.
7.1.3.12
Nr. 31.1.5 wird wie folgt geändert:
7.1.3.12.1
Nr. 31.1.5.1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Eine Versorgungsabfindung kann in Betracht kommen nach § 23 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), nach Art. 16 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) oder einer entsprechenden Vorschrift des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes.“
7.1.3.12.2
Nr. 31.1.5.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge zum Zwecke der Wahlvorbereitung gemäß § 8 Abs. 2 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) oder Art. 3 Satz 2 BayAbgG zählt nicht als Zeit der Mitgliedschaft nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5.“
7.1.4
Nr. 31.2 wird wie folgt geändert:
7.1.4.1
Der Nr. 31.2.1 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
3Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten. 4Wurden außerhalb von Zeiten des Qualifikationserwerbes förderliche Tätigkeiten ausgeübt, die mit einer nicht erforderlichen Zusatzausbildung zusammenfallen, können diese als hauptberuflich angesehen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die des beruflichen Tätigkeitsschwerpunktes, erfüllt sind.“
7.1.4.2
Der Nr. 31.2.5 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Die Ermessensentscheidung ist einzelfallbezogen und unter Abwägung aller einschlägiger Gesichtspunkte des konkreten Falles zu begründen; der bloße Verweis auf Verwaltungsvorschriften ist nicht ausreichend.“
7.1.4.3
In Nr. 31.2.6 werden in Beispiel 2 Abs. 1 Satz 2 die Wörter „(es liegt kein Fall der Nr. 31.2.8 Buchst. d dritter Spiegelstrich vor)“ gestrichen.
7.1.4.4
Nr. 31.2.8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
7.1.4.4.1
Die Wörter „Das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gilt“ werden durch die Wörter „Sofern die zuständige Stelle in einem ersten Schritt nach eingehender Prüfung sowohl die Förderlichkeit als auch die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit bejaht, gilt das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ ersetzt.
7.1.4.4.2
Buchst. b wird wie folgt geändert:
7.1.4.4.2.1
In Abs. 2 wird das Wort „zusätzlich“ gestrichen und der Punkt am Ende wird durch die Angabe „ , Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.“ ersetzt.
7.1.4.4.2.2
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
7.1.4.4.2.2.1
Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
1Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach Art. 34 Abs. 2 LlbG sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG.“
7.1.4.4.2.2.2
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und die Wörter „Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach Art. 34 Abs. 2 LlbG sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG“ werden durch das Wort „diese“ ersetzt.
7.1.4.4.3
In Buchst. c Abs. 1 Spiegelstrich 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , bei Fachlehrern und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer.“ ersetzt.
7.1.4.4.4
Buchst. d wird wie folgt gefasst:
„d)
Einstieg in die vierte Qualifikationsebene
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer, bei Grund- und Mittelschullehrern bzw. Grund- und Mittelschullehrerinnen ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
1Die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung können nur bei Grund- und Mittelschullehrern bzw. Grund- und Mittelschullehrerinnen, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen sind, anerkannt werden. 2Für die Beamten und Beamtinnen der vierten Qualifikationsebene, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen sind, gilt Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, da die ersten beiden Beschäftigungsjahre pauschal bereits in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind; dies gilt auch für Akademische Räte und Akademische Rätinnen sowie für Akademische Oberräte und Akademische Oberrätinnen. 3In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (z. B. Streichung von Stufen in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 im Rahmen des Neuen Dienstrechts, zusätzliche laufbahnrechtliche Qualifikationszeiten, die zu einer Einstellung in einem anderen als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt geführt haben); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
1Akademische Räte und Akademische Rätinnen, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden (vgl. Art. 22 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG), müssen – im Gegensatz zu den Akademischen Räten und Akademischen Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit und den anderen Regelbewerbern und Regelbewerberinnen der vierten Qualifikationsebene – als Einstellungsvoraussetzung weder eine zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit nach dem Erwerb des Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung ausgeübt haben (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG) noch einen Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) ableisten oder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 LlbG) nachweisen. 2Aus Gründen der Gleichbehandlung können bei diesem Personenkreis daher neben den ersten beiden Jahren einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) auch die darauffolgenden beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden.
Beispiel:
1Ein Physiker arbeitet vor seiner Beamtentätigkeit zwölf Jahre an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. 2Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten anerkannt werden. 3Qualifiziert die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle den darüber hinausgehenden Zeitraum vollumfänglich als förderliche hauptberufliche Beschäftigung, gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Beschäftigungsjahre drei bis acht in vollem Umfang und für die Jahre neun bis zehn in hälftigem Umfang. 4Im Ergebnis wird das Einvernehmen für sieben Jahre erteilt.
1Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch die Jahre neun bis zwölf in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eingeholt werden. 2Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr (voll) erfassten Zeitraum (Jahre neun bis zwölf) Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 3Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 4Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für vier Jahre erteilen.“
7.1.4.5
Vor Nr. 33 wird folgende Nr. 31.2.9 eingefügt:
„31.2.9
Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gilt auch dann als erteilt, wenn die zeitlichen Grenzen in Nr. 31.2.8 Satz 2 Buchst. a bis d nur aufgrund der Anwendung von Rundungsregeln überschritten werden.
Beispiel:
Werdegang Zeitraum BerechnungRundung
Ausbildung 2. Januar 2001 bis 31. Januar 2003 --
Zeit nach Art. 31 Abs. 2 1. Februar 2003 bis 12. Januar 2004 11 Monate 12 Tage1 Jahr
Ohne Beschäftigung 13. Januar 2004 bis 24. Juli 2004 --
Zeit nach Art. 31 Abs. 2 25. Juli 2004 bis 30. Juli 2006 2 Jahre 6 Tage2 Jahre 1 Monat
Weitere Ausbildung 1. August 2006 bis 24. August 2007 --
Zeit nach Art. 31 Abs. 2 25. August 2007 bis 31. August 2014 7 Jahre 7 Tage7 Jahre 1 Monat
Diensteintritt (1. QE) Ab 1. September 2014
1Ohne Rundung ergeben sich für den Beamten der ersten Qualifikationsebene hier förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten in Höhe von 9 Jahren 11 Monaten und 25 Tagen. 2Aufgrund der Rundung nach Nr. 31.0.2 Satz 5 sind insgesamt jedoch 10 Jahre 2 Monate im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 zu berücksichtigen. 3Da die Überschreitung der nach Nr. 31.2.8 Satz 2 Buchst. a vom generell erteilten Einvernehmen umfassten Zeiträume allein in der Rundung der Einzelzeiträume begründet liegt, ist diese weiterhin vom generellen Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfasst.
7.1.5
Nr. 34.2.2 wird wie folgt geändert:
7.1.5.1
Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
4Im Hinblick auf den regelmäßigen Wechsel zwischen dem Dienst in der Einsatzzentrale und dem allgemeinen Feuerwehreinsatzdienst können auch die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen der Integrierten Leitstellen bei der Zulagengewährung berücksichtigt werden. 5Gleiches gilt für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der Staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei einer Feuerwehr vergleichbar sind.“
7.1.5.2
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 6 bis 9.
7.1.6
In Nr. 34.2.5 Satz 8 werden die Wörter „Justizvollzugsschule Straubing“ durch die Wörter „Bayerische Justizvollzugsakademie“ und die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.
7.1.7
Nr. 36 wird wie folgt geändert:
7.1.7.1
Vor Nr. 36.1 wird folgende Nr. 36.0 eingefügt:
„36.0
Maßgebliche Familienverhältnisse
1Für die Zuordnung von Beamten und Beamtinnen zu einer Stufe des Familienzuschlages sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht. 2Daher können die Stufen des Familienzuschlages einem Beamten oder einer Beamtin nicht mehrfach zustehen.“
7.1.7.2
Nr. 36.1 wird wie folgt geändert:
7.1.7.2.1
In Nr. 36.1.2 Abs. 1 wird der bisherige Wortlaut Satz 1 und folgender Satz 2 wird angefügt:
2Verpflichtungen von Geschiedenen zur Unterhaltsgewährung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nur solche, die auf den Regelungen des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten nach §§ 1569 ff. BGB, bzw. der Regelungen des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nach § 16 LPartG beruhen.“
7.1.7.2.2
Nr. 36.1.3 wird wie folgt gefasst:
„36.1.3
1Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsbeschlusses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. 2Nur soweit solche Dokumente beim Antragsteller oder der Antragstellerin nicht vorhanden sind, genügt eine schriftliche Erklärung über die genaue Höhe und den Grund der Pflicht zur Unterhaltszahlung. 3Die Nachweise müssen, in Abgrenzung zu anderen Unterhaltsarten (z. B. Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB), den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt betreffen (vgl. Nr. 36.1.2) und dessen Höhe erkennen lassen. 4Darüber hinaus ist der Nachweis der tatsächlichen Zahlung zu führen. 5Freiwillige Unterhaltsleistungen, d. h. solche die nicht auf den gesetzlichen Unterhaltspflichten beruhen, begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.“
7.1.7.2.3
Nr. 36.1.4 wird wie folgt geändert:
7.1.7.2.3.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„36.1.4
Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z. B. durch Wiederheirat, Tod des oder der Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),
die Pflicht zur Unterhaltszahlung durch eine Vereinbarung nach § 1585c BGB ausgeschlossen oder durch eine Befristung beendet wurde,
die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB erloschen ist,
trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs aufgrund des § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes als weiter bestehend behandelt wird.“
7.1.7.2.3.2
Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„Eine Beendigung der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen (§§ 1578b, 1579 BGB) erfordert eine richterliche Einzelfallentscheidung, sodass die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in diesen Fällen nur entfallen, wenn eine entsprechende Entscheidung in einem familienrechtlichen Verfahren zwischen den ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartnern ergangen ist.“
7.1.7.2.4
Nr. 36.1.8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Eine solche Unterhaltsverpflichtung ist z. B. nicht gegeben für ein Kind, das z. B. ein freiwilliges ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr, einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Bundesfreiwilligendienst ableistet.“
7.1.7.2.5
In Nr. 36.1.11.2 wird das Beispiel wie folgt gefasst:
Beispiel:
1Ein vollbeschäftigter Besoldungsempfänger hat vier Kinder. 2Er erhält demnach insgesamt 797 € Kindergeld (Kinder A + B: jeweils 190 €, Kind C: 196 €, Kind D: 221 €) und 905 € kindbezogenen Teil des Familienzuschlags (A + B: jeweils 110,38 €, C + D: jeweils 342,12 €). 3Bei Ermittlung der Einnahmen von Kind D sind folgende Beträge anzusetzen: 797 € : 4 Kinder = 199,25 € Kindergeld und 905 € : 4 Kinder = 226,25 € kindbezogener Teil des Familienzuschlags.
7.1.7.3
Nr. 36.4.11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
1Unterhälftig teilzeitbeschäftigte Berechtigte haben Anspruch auf Familienzuschlag. 2Die Halbierungsregelung des Art. 36 Abs. 4 findet keine Anwendung, solange beide Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines oder einer Vollbeschäftigten nicht erreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 – 2 C 52/11).“
7.1.7.4
Nr. 36.5 wird wie folgt geändert:
7.1.7.4.1
Nr. 36.5.3 wird wie folgt gefasst:
„36.5.3
1Eine sonstige „entsprechende“ Leistung liegt vor, wenn diese dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags entspricht. 2Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung
oder die Zahlungsmodalitäten (z. B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche Zahlung) an; es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. 3Auch ist es nicht erforderlich, dass eine solche Leistung in derselben Höhe wie der jeweils zustehende kindbezogene Familienzuschlagsbetrag (vgl. Nr. 36.5.4 und 36.5.5) gezahlt wird. 4„Entsprechende“ Leistungen sind zum Beispiel die Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) oder der Kinderzuschlag nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, da diese den früheren Ortszuschlag im Ergebnis ersetzen.“
7.1.7.4.2
In Nr. 36.5.5 Beispiel Satz 5 werden die Wörter „Antritt des Wehrdienstes oder“ gestrichen.
7.1.7.5
In Nr. 36.6.2 werden die Wörter „(RdSchr. des BMI vom 26. September 2005, GMBl S. 1073, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch die Wörter „(RdSchr. des BMI vom 9. Dezember 2015, GMBl.  S. 34, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
7.1.7.6
Nr. 36.7 wird wie folgt geändert:
7.1.7.6.1
Nr. 36.7.4 wird wie folgt gefasst:
„36.7.4
1Wenn ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungsempfängerin den Familienzuschlag beansprucht, hat er
oder sie alle Angaben zu machen, aus denen sich sein
oder ihr Anspruch ergibt. 2Hierfür sind – soweit erforderlich – von dem oder der Berechtigten die vom Landesamt für Finanzen zur Verfügung gestellten Erklärungsvordrucke und entsprechende Nachweise (z. B. im Fall einer Eheschließung eine [gültige] Eheurkunde) bei der zuständigen Bezügestelle abzugeben. 3Im Fall einer ausländischen Eheschließung muss auf eine vorgenommene „Überbeglaubigung“ – in Form einer Legalisation/Apostille/Echtheitsprüfung – geachtet werden (siehe www.konsularinfo.diplo.de unter der Rubrik „Urkunden und Beglaubigungen“). 4In den Ländern, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden bis auf Weiteres nicht gegeben sind (z. B. Pakistan), müssen Eheurkunden regelmäßig verifiziert werden; eine solche Nachbeurkundung kann nur durch das jeweils zuständige Standesamt vorgenommen werden, das auf Antrag des oder der Betroffenen tätig werden muss. 5Ein bloßes Zurückgreifen auf den ggf. bei den Meldebehörden oder Finanzbehörden verwendeten Familienstatus genügt nicht. 6Macht der oder die Berechtigte keine ausreichenden Angaben (z. B. Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, Höhe der Unterhaltszahlung, Eigenmittel des Kindes, Kindergeldempfänger oder Kindergeldempfängerin) und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm oder ihr der beanspruchte Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren.“
7.1.7.6.2
In Nr. 36.7.5 Abs. 1 Spiegelstrich 3 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ das Semikolon und die Wörter „dies gilt insbesondere für die bei über 18-jährigen Kindern zu beachtende jährliche Einkommensgrenze“ gestrichen.
7.1.7.6.3
Nr. 36.7.6 wird wie folgt gefasst:
„36.7.6
Die Entscheidung über erforderliche Einzelfallüberprüfungen in kürzeren Abständen (z. B. in einem jährlichen Rhythmus) oder anlassbezogen (z. B. bei befristeten Unterhaltsvereinbarungen) obliegt dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter oder der jeweils zuständigen Sachbearbeiterin.“
7.1.8
Nr. 37.1 wird wie folgt geändert:
7.1.8.1
In Satz 2 werden die Wörter „vollen bzw.“ gestrichen.
7.1.8.2
Die Beispiele werden wie folgt geändert:
7.1.8.2.1
In Nr. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
4Der Ehemann erhält ab 1. Oktober den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 zu 50 v.H., die Ehefrau erhält ab 1. November den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 zu 40 v.H.“
7.1.8.3
In Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „Art. 40 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 36 Abs. 4“ und das Wort „hälftigen“ wird durch die Wörter „(nicht halbierten)“ ersetzt.
7.1.8.4
Folgende Nr. 5 wird angefügt:
„5.
1Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis; der Ehemann ist zu 60 v.H. teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 30 v.H. teilzeitbeschäftigt. 2Beide Ehegatten erhalten den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 (Ehemann zu 60 v.H.; Ehefrau zu 30 v.H.). 3Ab 15. Oktober ist die Ehefrau zu 40 v.H. teilzeitbeschäftigt. 4Der Ehemann erhält ab 1. November die Stufe 1 zur Hälfte in ungekürzter Höhe, die Ehefrau erhält ab 1. Oktober die Stufe 1 zur Hälfte in ungekürzter Höhe.
7.2
In Abschnitt 3 Nr. 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „angerechnet“ ein Komma und die Wörter „einer erneuten Antragstellung und Entscheidung hierüber bedarf es nicht“ eingefügt.
8.
Teil 3 wird wie folgt geändert:
8.1
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
8.1.1
Nr. 51.1.4 wird wie folgt geändert:
8.1.1.1
In Nr. 51.1.4.1.1 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.
8.1.1.2
Nr. 51.1.4.2 wird wie folgt geändert:
8.1.1.2.1
In Abs. 1 wird dem Satz 1 die Angabe „1“ vorangestellt.
8.1.1.2.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
8.1.1.2.2.1
Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.
8.1.1.2.2.2
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
8.1.1.3
In Nr. 51.1.4.3 Abs. 1 werden die Wörter „Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, ABl. L 315/1“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, ABl. L 362/1“ ersetzt.
8.1.2
In Nr. 51.1.5.2 Satz 1 wird die Angabe „27. Februar 2013“ durch die Angabe „25. Juni 2015“ ersetzt.
8.1.3
Nr. 51.2 wird wie folgt geändert:
8.1.3.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Stellenzulagen” die Wörter „und Dynamisierung der Stellenzulagen” angefügt.
8.1.3.2
Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:
4Stellenzulagen, die wegen ihrer Funktionsbezogenheit neben der Grundbesoldung gewährt werden, waren bisher in Anknüpfung an den im Zeitpunkt der Föderalismusreform bundeseinheitlich geltenden Grundsatz nicht dynamisch. 5Im Hinblick auf den in Art. 16 enthaltenen Grundsatz die Besoldung insgesamt anzupassen, wurden diese mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266, BayRS 2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2032-2-11-F) nunmehr dynamisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, Rn. 93 –).“
8.1.4
Nr. 52.1.1 wird wie folgt geändert:
8.1.4.1
Nr. 52.1.1.1 wird wie folgt geändert:
8.1.4.1.1
In Satz 6 wird die Angabe „52.1.1.5“ durch die Angabe „52.1.1.6“ ersetzt.
8.1.4.1.2
Im Beispiel in Satz 1 des Sachverhalts werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
8.1.4.2
Der Nr. 52.1.1.2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einem Verwendungswechsel aufgrund der Teilnahme an einer Ausbildungsqualifizierung. 5Die Zulassung des Beamten oder der Beamtin zur Ausbildungsqualifizierung liegt im Interesse des Dienstherrn am Aufbau und der Erhaltung einer nach dem Leistungsgrundsatz ausgewogenen Personalstruktur.“
8.1.4.3
Nach Nr. 52.1.1.4 wird folgende Nr. 52.1.1.5 eingefügt:
„52.1.1.5
1Art. 52 ist auch in Fällen der Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zum Freistaat Bayern anzuwenden, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Anders als in Art. 21 ist in Art. 52 ein Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 nicht als Tatbestandsvoraussetzung genannt. 3Im Ergebnis enthält die Vorschrift des Art. 52 keine territoriale Begrenzung auf Dienstherren im Geltungsbereich des BayBesG (vgl. VG München, Urteil vom 18. November 2014 – M 5 K 14.485 –).“
8.1.4.4
Die bisherige Nr. 52.1.1.5 wird Nr. 52.1.1.6.
8.1.5
Nr. 53 wird wie folgt geändert:
8.1.5.1
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Die Zulage darf nicht dazu dienen, die laufbahnrechtlichen Beförderungswartezeiten zu umgehen, daher kann sie nicht für die Wahrnehmung von Funktionen gewährt werden, die dem Beamten oder der Beamtin in Hinsicht auf eine spätere Beförderung letztlich dauerhaft übertragen werden sollen.“
8.1.5.2
Folgender Abs. 4 wird angefügt:
1Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach Art. 53 Abs. 2 sind neben den beiden Grundgehältern etwaige Zulagen nach Art. 33 und Art. 34 zu berücksichtigen. 2Die Zulage nach Art. 53 kann daher auch gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin bereits der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, angehört, in dieser jedoch zusätzlich Zulagen nach Art. 33 oder Art. 34 gewährt werden.“
8.1.6
Nr. 55 wird wie folgt geändert:
8.1.6.1
Nr. 55.1 wird wie folgt geändert:
8.1.6.1.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Wörter „Zulage für Schichtdienst nach § 12 BayZulV,“ werden gestrichen und nach den Wörtern „Sondereinsatzzulage nach § 14 BayZulV,“ werden die Wörter „Reaktorzulage nach § 14a BayZulV,“ eingefügt.
8.1.6.1.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:
2Wegen des gegebenen engen Sachzusammenhangs zwischen Stellenzulagen für besondere Funktionen und Erschwerniszulagen für besondere Belastungen in diesen Funktionen wurden mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266, BayRS 2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2032-2-11-F) auch sämtliche Erschwerniszulagen dynamisiert (vgl. Nr. 51.2).“
8.1.6.2
Nr. 55.2 wird wie folgt geändert:
8.1.6.2.1
In Nr. 55.2.0 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „12,“ gestrichen.
8.1.6.2.2
Nr. 55.2.2 wird wie folgt gefasst:
„55.2.2
Schichtzulage (§ 12 BayZulV in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung)
1§ 12 BayZulV wurde mit dem Haushaltsgesetz 2017/2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben. 2Die Zahlung einer Schichtzulage war deshalb letztmals im Dezember 2016 möglich.“
8.1.6.2.3
In Nr. 55.2.7 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „der §§ 14,“ die Angabe „14a,“ eingefügt.
8.1.6.3
Nr. 55.3 wird wie folgt geändert:
8.1.6.3.1
In Nr. 55.3.1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 12 bis 16 BayZulV)“ durch die Angabe „(§§ 13 bis 16 BayZulV)“ ersetzt.
8.1.6.3.2
Nr. 55.3.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1Nach § 5 Satz 3 BayMuttSchV ist Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. 2Der sich ergebende Durchschnittsbetrag steht grundsätzlich von Beginn der Schwangerschaft an zu. 3Für diesen Zeitraum bereits gewährte Zulagenbeträge – z. B. wegen eines tatsächlich geleisteten Dienstes zu Beginn der Schwangerschaft – sind anzurechnen. 4Lineare Anpassungen der Besoldung während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums, jedoch vor dem Tag, an dem der Anspruch auf Zahlung des Monatsbetrags besteht, sind bei der Bemessung des Monatsbetrags so einzurechnen, als hätte die Erhöhung bereits für den gesamten Berechnungszeitraum gegolten. 5Ist die Besoldungserhöhung erst während des Bezugs des Monatsbetrags eingetreten, ist sie erst ab dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt zu berücksichtigen.“
8.2
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
8.2.1
Nr. 58 wird wie folgt geändert:
8.2.1.1
Nr. 58.4.6 wird wie folgt gefasst:
„58.4.6
1Eine Besonderheit gilt für Berechtigte mit begrenzter Dienstfähigkeit, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen (vgl. dazu auch Abschnitt 11 Nr. 2.5 der VV-BeamtR), da die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einbezogen wird, soweit sie höher war als die zeitanteilige Besoldung nach Art. 7 Satz 1. 2Sinn und Zweck dieser Begünstigungsregelung ist es, einen etwaigen finanziellen Vorteil, den begrenzt Dienstfähige vor Beginn der Altersteilzeit hatten, auch in der Altersteilzeit zu erhalten (vgl. BT-Drs. 14/5198 S. 16 ff.). 3Ob sich dieser Vorteil in der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in den Altersteilzeitbezügen tatsächlich auswirkt, hängt entscheidend von der Fallgestaltung im Einzelnen ab. 4Im Regelfall wird es so sein, dass begrenzt dienstfähige Berechtigte, deren Arbeitszeit entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzt ist, aus dieser Teildienstfähigkeit heraus die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen.
1Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde mit Wirkung vom 1. April 2014 neu geregelt; dabei ist unter anderem die Anknüpfung an das (fiktive) Ruhegehalt (Art. 7 Sätze 2 und 3 a. F.) entfallen. 2Da für die fiktive Nettobesoldung jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit betrachtet werden muss, gelten die folgenden Ausführungen zur Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage auch im Hinblick auf die Art. 7, 59 BayBesG a. F. weiter fort. 4Ergänzend wird auf das FMS vom 3. September 2015 (Gz. 23-P 1502.1-6/9) verwiesen:
a)
Zunächst ist die fiktive Nettobesoldung festzustellen, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (d. h. die nach Art. 6 zeitanteilig gekürzte Besoldung).
b)
1Für Zeiträume bis zum 31. März 2014 (Geltung von Art. 7, 59 a. F.) in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz (vgl. Abschnitt 11 Nr. 2.1.1 der VV-BeamtR) mit dem der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegenden Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59) zu vergleichen. 2Zur Berücksichtigung des Zuschlags ist dieser in einen Prozentsatz umzurechnen, da der (fiktive) Ruhegehaltssatz durch einen Prozentsatz dargestellt wird und der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit betragsmäßig ermittelt wurde. 3Für die Umrechnung ist dieser Zuschlag in Verhältnis zu den (fiktiven) Bezügen nach Art. 59 Abs. 2 zu setzen, so dass sich folgende Formel ergibt: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100) : fiktive Bezüge nach Art. 59 Abs. 2. 4Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit höher als der der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegende Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59), kann vorbehaltlich anderweitiger Feststellung im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass sich die Vorteilsregelung für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in Altersteilzeit nicht auswirken wird. 5Grundlage für die Altersteilzeitbezüge ist dann der durchschnittliche Arbeitszeitumfang des Fünfjahreszeitraums nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG.
c)
1Für Zeiträume ab dem 1. April 2014 (d. h. ab Geltung der gesetzlichen Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ist der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre ebenfalls als Prozentsatz darzustellen und auf diesem Wege in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2Für die Umrechnung des Zuschlags in einen Prozentsatz ergibt sich folgende Formel: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100) : Besoldung nach der regelmäßigen Arbeitszeit.
d)
1Die Umrechnung nach Buchst. b und c ist streng abschnittsweise vorzunehmen. 2Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Berechtigte bzw. die Berechtigte nicht in den gesamten letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit in gleicher Höhe erhalten hat (z. B. weil in den ersten zwei Jahren noch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorlag), der Fünfjahreszeitraum in Abschnitte zu unterteilen ist und ein durchschnittlicher Prozentsatz zu ermitteln ist.
e)
1Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit gleich oder niedriger als der der (letzten) Besoldung unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59, vgl. Buchst. b und c), muss die obere Bemessungsgrundlage nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 besonders berechnet werden. 2Dabei ist im Fünfjahreszeitraum nicht der Arbeitszeitumfang, sondern der Ruhegehaltssatz ergänzt um den Zuschlag nach Art. 59 a. F. (bis zum 31. März 2014) bzw. die arbeitszeitanteilige Besoldung ergänzt um den Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 n. F. (ab 1. April 2014) zugrunde zu legen. 3Der Vomhundertsatz des der Besoldung in Teildienstfähigkeit zugrunde gelegten (fiktiven) Ruhegehalts unter Hinzurechnung des Zuschlags nach Art. 59 a. F. bzw. der Vomhundertsatz der arbeitszeitanteiligen Besoldung unter Hinzurechnung des nach Buchst. c berechneten prozentualen Zuschlags nach Art. 59 Abs. 1 n. F. ergeben auf den Fünfjahreszeitraum umgerechnet sodann eine vom Arbeitszeitstatus abweichende durchschnittliche Besoldung (vgl. dazu Nr. 58.4.7 Beispiel 2).
f)
1Ergibt sich aus der Durchschnittsberechnung nach Buchst. e ein höherer Vomhundertsatz als der, der sich ohne Berücksichtigung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ergäbe (vgl. Buchst. a), ist der höhere Vomhundertsatz als obere Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Altersteilzeitbezüge anzusetzen. 2Der Arbeitszeitstatus für die untere Bemessungsgrundlage bleibt davon unberührt.“
8.2.1.2
Nr. 58.4.7 wird wie folgt gefasst:
„58.4.7
Aus der sich nach Nr. 58.4.6 – je nach Fallgestaltung – ergebenden Nettobesoldung errechnet sich sodann die Obergrenze (80 v.H.) für die Altersteilzeitbezüge.
Beispiel 1:
1Eine Beamtin beginnt ihre Altersteilzeit zum 1. Februar 2014 (d. h. noch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) und war in den fünf Jahren, die der Altersteilzeit vorausgehen, während der ersten beiden Jahre vollbeschäftigt, im dritten und vierten Jahr jeweils zu 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt und im fünften Jahr zu 50 v.H. begrenzt dienstfähig. 2Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt damit 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit. 3Nach diesem Vomhundertsatz richtet sich auch die Nettobesoldung als Basis für die obere Bemessungsgrundlage des Altersteilzeitzuschlags, weil der Ansatz der Bezüge in Höhe des Ruhegehalts nach Art. 7 Satz 2 a. F. unter Berücksichtigung des im fünften Jahr erhaltenen Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 59 a. F. selbst dann zu keinem günstigeren Ergebnis führen kann, wenn diesen der Höchstruhegehaltssatz zugrunde liegt.
1Altersteilzeit im Blockmodell wird hier allerdings nicht in Betracht kommen, weil der erforderliche Arbeitszeitumfang in der Ansparphase den Grad der begrenzten Dienstfähigkeit überschreitet (vgl. Abschnitt 11 Nr. 2.5.2 der VV-BeamtR). 2Für die Altersteilzeit im Teilzeitmodell ergäbe sich eine Teilzeitbeschäftigung von 48 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, was den im Beispielsfall unterstellten Grad der begrenzten Dienstfähigkeit nicht tangiert.
Beispiel 2:
1Ein Beamter beginnt seine Altersteilzeit zum 1. April 2016 (d. h. nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) und war in den fünf Jahren, die der Altersteilzeit vorausgehen, während der ersten drei Jahre mit 60 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt und in den letzten zwei Jahren zu 60 v.H. begrenzt dienstfähig. 2Die durchschnittliche Arbeitszeit, die für die Bemessung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgebend ist, beträgt damit 60 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (= Arbeitszeitstatus). 3Unter Berücksichtigung des in den letzten zwei Jahren erhaltenen Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (hier insgesamt 80 v.H. nach der ab 1. April 2014 geltenden Rechtslage) ergibt sich davon abweichend allerdings ein Durchschnittswert von 68 v.H. (60 v.H. x drei Jahre + 80 v.H. x zwei Jahre = 340 : fünf Jahre = 68 v.H.). 4Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bildet dieser vom Arbeitszeitstatus abweichende spezielle Durchschnittswert die Ausgangsgrundlage für die Altersteilzeitbezüge.“
8.2.1.3
In Nr. 58.6 werden die Beispiele 1 und 2 wie folgt gefasst:
Beispiel 1:
1Eine Beamtin tritt am 1. Mai 2016 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell an. 2Sie war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit (1. Mai 2011 bis 30. April 2016) vollbeschäftigt und ist ledig:
Altersteilzeitzuschlag für lfd. Bezug
Ab 1. Mai 2016
Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage (fiktive Nettobesoldung)
Grundgehalt BesGr. A 9
Stufe 10
3.175,97 €
Familienzuschlag
 
0,00 €
Strukturzulage
87,31 €
= Bruttobesoldung
3.263,28 €
durchschnittlicher Arbeitsumfang
100,00 v.H.
 
maßgebliche Bruttobesoldung
3.263,28 €
abzüglich gesetzliche Abzüge:
Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 1
625,41 €
Abzug in Höhe von 8 v.H. (immer)
50,03 €
Solidaritätszuschlag
34,39 €
Differenz
2.553,45 €
davon 80 v.H. = Betrag 1 (obere Bemessungsgrundlage)
2.042,76 €
Berechnung der unteren Bemessungsgrundlage (arbeitszeitanteilige Nettobesoldung):
Bruttobesoldung
3.263,28 €
Altersteilzeit
60,00 v.H.
 
maßgebliche Bruttobesoldung (mit Altersteilzeit)
1.957,97 €
abzüglich individueller gesetzlicher Abzüge
 
Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 1
225,91 €
Abzug in Höhe von 8 v.H.
18,07 €
Solidaritätszuschlag
12,42 €
Nettobesoldung = Betrag 2 (untere Bemessungsgrundlage)
1.701,57 €
Berechnung des laufenden Altersteilzeitzuschlags:
 
Altersteilzeitzuschlag (Betrag 1 - Betrag 2)
341,19 €
Beispiel 2:
1Ein Beamter tritt am 1. August 2016 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell mit 45 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit an. 2Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit (1. August 2011 bis 31. Juli 2016) durchschnittlich mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält eine Steuerprüferzulage und ist verheiratet (Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst):
Altersteilzeitzuschlag für lfd. Bezug
Ab 1. August 2016
Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage (fiktive Nettobesoldung)
Grundgehalt BesGr. A 12
Stufe 11
4.383,85 €
 
Familienzuschlag
Stufe 1
129,08 €
 
Strukturzulage
87,31 €
 
Steuerprüferzulage
40,06 €
 
= Bruttobesoldung
4.640,30 €
 
durchschnittlicher Arbeitsumfang
75,00 v.H.
 
 
maßgebliche Bruttobesoldung
3.480,23 €
 
abzüglich gesetzliche Abzüge:
 
Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 4
700,75 €
 
Abzug in Höhe von 8 v.H. (immer)
56,06 €
 
Solidaritätszuschlag (ohne Kinderfreibeträge)
38,54 €
 
Differenz
2.684,88 €
 
davon 80 v.H. = Betrag 1 (obere Bemessungsgrundlage)
2.147,90 €
 
Berechnung der unteren Bemessungsgrundlage (arbeitszeitanteilige Nettobesoldung):
 
Bruttobesoldung
4.640,30 €
 
Altersteilzeit
45,00 v.H.
 
 
maßgebliche Bruttobesoldung (mit Altersteilzeit)
2.088,14 €
 
abzüglich individueller gesetzlicher Abzüge
 
 
Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 4
261,58 €
 
Abzug in Höhe von 8 v.H.
20,92 €
 
Solidaritätszuschlag
14,38 €
 
Nettobesoldung = Betrag 2 (untere Bemessungsgrundlage)
1.791,26 €
 
Berechnung des laufenden Altersteilzeitzuschlags:
 
 
Altersteilzeitzuschlag (Betrag 1 - Betrag 2)
356,64 €
 
8.2.1.4
Nr. 58.7.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
8.2.1.4.1
In Spiegelstrich 1 Satz 2 werden die Wörter „(z. B. Wechselschicht- und Schichtzulage)“ durch das Wort „(z. B. Sondereinsatzzulage)“ ersetzt.
8.2.1.4.2
Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„–
Vergütungen wie z. B. die Vollstreckungsvergütung. 2Diese wird bei den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen, den Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz unabhängig vom Beschäftigungsumfang für einen bestimmten Vollstreckungserfolg gewährt. 3Sie unterliegt daher nicht der arbeitszeitanteiligen Kürzung. 4Dies gilt auch in Altersteilzeit. 5Die für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 3 Abs. 2 und 3 und für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 geltenden Höchstbeträge der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung (BayVollstrVV) sind hingegen entsprechend dem tatsächlich zu leistenden Arbeitszeitanteil zu kürzen. 6Die Vollstreckungsvergütung der Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Finanzverwaltung richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten basierend auf einem Höchstbetrag; sie ist also im „Blockmodell“ in der Arbeitsphase entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit im Außendienst zu gewähren. 7In der Freistellungsphase entfällt die Vollstreckungsvergütung, weil der Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit in dieser Phase gleich Null ist.“
8.2.1.5
In Nr. 58.9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „R 39b Abs. 6 LStR 2009“ durch die Angabe „R 39b.6 LStR 2015“ ersetzt.
8.2.2
Folgende Nrn. 59 und 60 werden angefügt:
„59.
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
59.1.1
1Nach Art. 7 Satz 1 findet auf die bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung, so dass die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen ist. 2Art. 7 Satz 2 bestimmt, dass die Bezüge darüber hinaus um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt werden. 3Der Zuschlag beträgt in jedem Fall 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. 4Eine Aufzehrung des Zuschlags wie nach der bis zum 31. März 2014 geltenden Rechtslage erfolgt nicht.
Beispiel:
Der vollzeitbeschäftigte Beamte A erhält folgende Bezüge:
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
2.799,14 €
Familienzuschlag
239,46 €
Strukturzulage
87,31 €
Gesamt
3.125,91 €
1Nachdem bei A eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 80 v.H. festgestellt wird, wird seine Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt. 2Die Besoldung wird daraufhin im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit, d. h. um 20 v.H. gekürzt (Art. 7 Satz 1):
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
2.239,31 €
Familienzuschlag
191,57 €
Strukturzulage
69,85 €
Gesamt
2.500,73 €
1Die Bezüge werden nach Art. 7 Satz 2 um einen Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 ergänzt. 2Dieser beträgt 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre:
3.125,91 € (Besoldung bei Vollzeit) ./.
2.500,73 € (Gekürzte Besoldung, 80 v.H.)

 =  312,59 €
50 v.H.
Damit ergibt sich folgende Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit:
Gekürzte Besoldung (80 v.H.)
2 500,73 €
Zuschlag nach Art. 59
312,59 €
Gesamt
2.813,32 €
59.1.2
1Auch bei begrenzt dienstfähigen Beamten und Beamtinnen kann nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert werden (Abschnitt 8 Nr. 3.2.8 Satz 1 VV-BeamtR). 2Für die Besoldung gilt in diesem Fall Art. 59 Abs. 1 Satz 2. 3Nach dieser Regelung verringert sich der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
Beispiel:
1Der Beamte A, der im Umfang von 80 v.H. begrenzt dienstfähig ist (vgl. Nr. 59.1.1 Beispiel), reduziert seine Arbeitszeit im Rahmen einer familienpolitischen Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG auf 25 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Dies wirkt sich nach Art. 6 wie folgt auf die Grundbezüge aus:
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
699,79 €
Familienzuschlag
59,87 €
Strukturzulage
21,83 €
Gesamt
781,49 €
Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (ursprünglich 312,59 €, vgl. Beispiel 1) verringert sich nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit:
25 v.H. (Umfang freiwillige Teilzeitbeschäftigung)
x   312,59 €   =   97,68 €
80 v.H. (Umfang begrenzte Dienstfähigkeit)
Die Besoldung des Beamten A (bei begrenzter Dienstfähigkeit im Umfang von 80 v.H. und weiterer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) beträgt damit insgesamt:
Gekürzte Besoldung (25 v.H.) 781,49 €
Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 97,68 €
Gesamt 879,17 €
1Art. 59 Abs. 1 Satz 2 ist auch im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf Antrag (Art. 88 Abs. 4 BayBG) anzuwenden. 2Bei dieser Form der Teilzeitbeschäftigung wird während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit bzw. durch eine ununterbrochene vollständige Freistellung vom Dienst ausgeglichen. 3Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit ist für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit zu kürzen.
59.1.3
1Die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen der unterschiedlichen Schularten werden durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgesetzt. 2Diese sehen Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeiten wegen Schwerbehinderung sowie wegen Alters vor, um der mit fortschreitendem Alter bzw. einer Schwerbehinderung regelmäßig einhergehenden herabgesetzten Belastbarkeit Rechnung zu tragen. 3Durch die Ermäßigungsstunden vermindern sich die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen, ohne dass sich dies auf die Bezüge auswirkt. 4Beim Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Ermäßigungsstunden werden die Ermäßigungsstunden nur anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d. h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.
60.
Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
60.0
1Art. 60 ersetzt die bis 31. Dezember 2010 geltende Regelung des § 72 in Verbindung mit § 85 BBesG. 2In Art. 60 werden die in § 72 BBesG a. F. normierten Vergabegrundsätze zusammengeführt. 3Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gehört zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). 4Er ist kein Bestandteil der jährlichen Sonderzahlung.
1Ziel des Zuschlags nach Art. 60 ist es, mit einer punktuell besseren Bezahlung flexibel auf einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal reagieren zu können und so zum einen die Besetzung vakanter Stellen zu ermöglichen und zum anderen die Abwanderung von vorhandenem Personal zu verhindern. 2Da die Vorschrift eine erhebliche Verbesserung in der Höhe der Bezüge des betreffenden Beamten bzw. der betreffenden Beamtin erlaubt, ist sie als Ausnahmetatbestand restriktiv zu handhaben; der Zuschlag dient – auch aufgrund der nicht auf Dauer ausgelegten Zahlung - nicht als generelles Personalgewinnungsinstrument. 3Da der Zuschlag nach Art. 60 auch ein Instrument der Nachwuchsgewinnung ist, ist gerade die Gewährung an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt gewollt. 4Eine Zahlung an Anwärter und Anwärterinnen kommt nicht in Betracht; hierfür wird auf Art. 78 verwiesen.
1Die Vergabe von Zuschlägen nach Art. 60 ist grundsätzlich personell auf die Kernbereiche der IuK-Technik (z. B. Programmierer und andere mit gewichtigen Funktionen im Datenverarbeitungsbereich betraute Beamte und Beamtinnen), räumlich auf Ballungsräume, insbesondere München zu beschränken. 2Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich. 3Hierzu ist vor der Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen.
60.1
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit
60.1.1
1Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 soll bei ausreichendem Volumen an Haushaltsmitteln und freien Vergabemöglichkeiten nur dann erfolgen, wenn nach kritischer Prüfung im Einzelfall feststeht, dass ohne Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 ein bestimmter Dienstposten insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. 2Die Regelung erfasst die Fälle einer bereits bestehenden Vakanz sowie die Fälle, in denen durch die Zahlung des Zuschlags eine Vakanz vermieden werden soll. 3Der Zuschlag ist nicht zu gewähren, wenn der freie Dienstposten auch ohne Zahlung des Zuschlags anforderungsgerecht wiederbesetzt werden kann.
1Der Zuschlag kann auch in Fällen gewährt werden, in denen ein bestimmter Dienstposten nachbesetzt werden müsste, weil der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin ohne Zahlung des Zuschlags eine andere Tätigkeit aufnehmen würde. 2In diesen Fällen ist die Gewährung des Zuschlags davon abhängig, dass der betreffende Beamte
oder die Beamtin seine bzw. ihre hinreichend konkretisierte Bereitschaft, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, aufgibt und so eine Vakanz vermieden werden kann.
1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat hierzu in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzustellen, ob – bezogen auf den jeweiligen Dienstposten, dessen Inhaber einen Zuschlag nach Art. 60 erhalten soll – ein Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Personalgewinnungsprobleme bestehen. 2Personalmangel und Personalgewinnungsprobleme, die zu einer nicht möglichen anforderungsgerechten Besetzung führen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Stelle in der Vergangenheit mehrfach nachbesetzt werden musste, weil die Stelleninhaber sich für Tätigkeiten in anderen Verwendungsbereichen oder in der Privatwirtschaft entscheiden und keine Aussicht auf kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse besteht. 3Keine kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse bedeutet hier insbesondere auch, dass die Möglichkeit besteht, dass auch der aktuelle Stelleninhaber oder die aktuelle Stelleninhaberin die Stelle wieder verlässt. 4Personalmangel oder Personalgewinnungsprobleme bestehen auch dann, wenn für einen bestimmten Dienstposten zwar Bewerber zur Verfügung stehen, diese jedoch dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens qualitativ nicht oder nicht umfassend entsprechen und auch eine Einarbeitung in angemessenem Zeitrahmen nicht möglich ist. 5Die globale Festlegung von hohen qualitativen Anforderungen an ein gesamtes Arbeitsgebiet ist für die Gewährung eines Zuschlags nicht zulässig. 6Die Prüfung muss jeweils für den zu besetzenden Dienstposten und zum Zeitpunkt der geplanten Vergabe erfolgen. 7Personalmangel oder Personalgewinnungsprobleme liegen hingegen nicht vor, wenn der Dienstposten durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus einem anderen Bereich unter Berücksichtigung einer angemessenen Einarbeitungszeit anforderungsgerecht besetzt werden kann oder die Deckung des Personalbedarfs und damit die Besetzung der Planstelle durch gezielte andere Anreize am Arbeitsmarkt erreicht werden kann und qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen vorhanden sind.
60.1.2
1Ein Zuschlag nach Art. 60 kann nur Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A gewährt werden, wobei die Gewährung nur an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt sowie im ersten Beförderungsamt erfolgen soll. 2Entsprechendes gilt auch, wenn Beamten und Beamtinnen nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung das Eingangsamt entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wird. 3Ein Beförderungsamt liegt auch dann vor, wenn eine unwiderrufliche Amtszulage gewährt wird. 4Ausnahmen hiervon sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. 5Hierzu ist vor der Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen.
Im Bereich der Besoldungsordnung W kann die Bewilligung nur an Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppe W 1 erfolgen.
60.2
Zuschlagshöhe und Zeitraum der Gewährung
60.2.1
ermittlung des zustehenden Betrags
1Der Zuschlag darf bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) nicht übersteigen. 2Das Grundgehalt und der Zuschlag dürfen zusammen den Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 3Die entsprechende Besoldungsgruppe ist hierbei immer die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags nach Art. 60 angehört.
1Da für die Besoldungsgruppe W 1 nur ein Grundgehaltsbetrag ausgebracht ist, darf in diesen Fällen die Höhe des Zuschlags maximal 10 v.H. des Grundgehalts aus W 1 betragen. 2Eine Grenzbetragsprüfung entfällt in diesen Fällen.
60.2.1.1
Auswirkungen von Besoldungsanpassungen
1Der Zuschlag nach Art. 60 nimmt nicht per se an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 2Wird der Zuschlag in Höhe eines festen Betrages bewilligt und wird nicht explizit festgelegt, dass der Zuschlag an Besoldungsanpassungen teilnehmen soll, so wird dieser bei künftigen Besoldungsanpassungen nicht erhöht. 3Wird der Zuschlag in Höhe eines Vomhundertsatzes des Grundgehalts gewährt, so ist dieser aufgrund der betragsmäßigen Änderung der Bemessungsgrundlage bei jeder Besoldungsanpassung zu prüfen und gegebenenfalls zu überrechnen. 4Für die Prüfung des Grenzbetrages ist hierbei immer der aktuelle, dynamisierte Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe heran zu ziehen.
Beispiel:
1Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 7 erhält ab 1. Januar 2016 einen Zuschlag nach Art. 60 in Höhe von 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts. 2Die Zahlung ist befristet bis 31. Dezember 2016.
Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 7
3.225,52 €
Zuschlag (10 v.H. aus BesGr. A 10, Stufe 1)
253,88 €
Summe
3.479,40 €
Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
3.483,01 €
1Da die Summe aus Grundgehalt und Zuschlag nach Art. 60 den Grenzbetrag (Endstufe der entsprechenden BesGr. A 10) nicht übersteigt, wird der Zuschlag in Höhe von 253,88 € gezahlt. 2Zum 1. März 2016 werden die Bezüge um 2,3 v.H. erhöht. 3Da der Zuschlag in Höhe von 10 v.H. aus der ersten Stufe des Grundgehalts der BesGr. A 10 gewährt worden ist, nimmt er aufgrund der Dynamisierung der Bemessungsgrundlage auch an der Besoldungsanpassung teil. 4Da sowohl das Grundgehalt, als auch der Zuschlag und der Grenzbetrag in gleichem Maße an dieser Erhöhung teilnehmen, ist zu diesem Zeitpunkt keine neue Grenzbetragsberechnung durchzuführen.
Fortführung des Beispiels:
1Der Beamte steigt zum 1. April 2016 in der Stufe und erhält damit das Grundgehalt der Stufe 8 der BesGr. A 10. 2Aufgrund des damit ab 1. April 2016 zustehenden höheren Grundgehalts ist erneut eine Grenzbetragsprüfung durchzuführen.
Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 8
3.387,51 €
Zuschlag (10 v.H. aus BesGr. A 10, Stufe 1)
261,38 €
Summe
3.648,89 €
Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
3.563,12 €
1Da die Summe aus Grundgehalt und Zuschlag nach Art. 60 den Grenzbetrag (Endstufe der entsprechenden BesGr. A 10) übersteigt, kann der Zuschlag nicht in voller Höhe (261,38 €), sondern nur in Höhe der Differenz zwischen Grundgehalt und Endstufe der BesGr. A 10 gezahlt werden. 2Somit ist lediglich eine Zahlung in Höhe von 175,61 € möglich (Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10 in Höhe von 3.563,12 € ./. Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 8 in Höhe von 3.387,51 €).
60.2.1.2
Auswirkungen einer Beförderung
1Bei einer zwischenzeitlichen Beförderung nach Bewilligung eines Zuschlags nach Art. 60 bleibt für die grundsätzliche Höhe des Zuschlags weiterhin die Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblich. 2Es darf keine Neuberechnung auf Basis des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe erfolgen. 3Auch der Grenzbetrag wird weiterhin auf Basis des zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblichen Amtes ermittelt. 4Nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 kann festgelegt werden, dass der Zuschlag im Fall einer Beförderung bereits vor Ablauf der Befristung entfällt.
Fortführung des Beispiels aus Nr. 60.2.1.1:
1Der Beamte wird zum 1. Oktober 2016 nach A 11 befördert. 2Eine Festlegung nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wurde nicht getroffen.
Grundgehalt BesGr. A 11, Stufe 8
3.703,55 €
Gekürzter Zuschlag
175,61 €
Summe
3.879,16 €
Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
3.563,12 €
1Da bereits das Grundgehalt aus BesGr. A 11, Stufe 8 den Grenzbetrag (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10) übersteigt, entfällt die Zahlung des Zuschlags ab 1. Oktober 2016. 2Der Zuschlag kann ab 1. Oktober 2016 bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Nr. 60.1) erneut an einen anderen Beamten oder eine andere Beamtin gewährt werden.
60.2.2
Anrechnung auf die Ballungsraumzulage
1Nach Art. 94 Abs. 5 kann ein Zuschlag nach Art. 60 auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschrift. 2Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift wurde bis dato nicht erlassen, weshalb eine Anrechnung aktuell unterbleibt.
60.2.3
Kürzung im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen
1Als Disziplinarmaßnahme gegen Beamte und Beamtinnen kann eine Kürzung der Dienstbezüge nach Art. 9 BayDG erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayDG). 2Dienstbezüge im Sinne des BayDG sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 genannten Bestandteile. 3Somit unterliegt auch der Zuschlag nach Art. 60, der zu den Nebenbezügen der Besoldung gehört (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2), der Kürzung der Dienstbezüge bei Disziplinarmaßnahmen. 4Während einer Kürzung der Dienstbezüge im Zuge einer Disziplinarmaßnahme ist die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 nicht zulässig.
60.2.4
Dauer der Gewährung
1Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit wird bei unbefristeter Bewilligung entsprechend Art. 60 Abs. 2 Satz 2 in fünf Schritten um jeweils 20 v.H. seines Ausgangsbetrages verringert. 2Die Verringerung beginnt ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. 3Abweichend von der jährlichen Abschmelzung um 20 v.H. kann der Zuschlag nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 befristet bis zu drei Jahren gewährt werden. 4Eine Abschmelzung unterbleibt in diesen Fällen.
1Aufgrund der Befristung der Haushaltsmittel auf zwei Jahre im Rahmen des jeweiligen Doppelhaushalts spielen die unbefristete Bewilligung mit einer Abschmelzung auf fünf Jahre oder die Befristung auf drei Jahre in der Praxis keine Rolle. 2Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit einer unbefristeten Gewährung oder einer Gewährung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, da entsprechende Haushaltsmittel und somit die Vergabemöglichkeiten, die eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags sind, nur jeweils für den aktuellen Doppelhaushalt zur Verfügung stehen.
Bezüglich der Auswirkungen einer Beförderung auf die Dauer der Gewährung wird auf Nr. 60.2.6.2 verwiesen.
60.2.5
Rückwirkende Gewährung
1Der Zuschlag kann maximal rückwirkend für drei Monate gewährt werden. 2Eine darüberhinausgehende rückwirkende Zahlung ist nicht möglich.
60.2.6
Wegfall des Zuschlags
60.2.6.1
Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit
1Bei einem Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit entfällt die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. 2Bei einem untermonatigen Wechsel wird der für den laufenden Monat gezahlte Zuschlag belassen. 3Eine Rückforderung für den Teilmonat erfolgt nicht.
1Eine Fortzahlung des Zuschlags nach dem Verwendungswechsel ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen übergeordneter Gründe des Personaleinsatzes und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich. 2Das Einvernehmen ist in diesen Fällen vor dem Verwendungswechsel einzuholen.
60.2.6.2
Erreichen des zweiten Beförderungsamtes
1Bei Erreichen des zweiten Beförderungsamtes entfällt grundsätzlich die Zahlung des Zuschlags. 2Ausnahmen hiervon sind in besonders zu begründenden und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vorab vorzulegenden Ausnahmefällen möglich.
60.2.6.3
Abordnung
1Wird im Zuge einer Abordnung der Verwendungsbereich gewechselt, entfällt ab dem Zeitpunkt der Abordnung die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. 2Zum untermonatigen Wechsel siehe Nr. 60.2.6.1.
60.2.7
Erneute Vergabe
1Der Zuschlag kann grundsätzlich bei vollständigem Wegfall gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 5 erneut an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin gewährt werden. 2Ab dem Zeitpunkt des betragsmäßigen Wegfalls kann der Zuschlag für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum und bei Erfüllung der Voraussetzungen auch einem anderen Beamten oder einer anderen Beamtin gewährt werden. 3Im Fall der wiederholten Vergabe an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin im unmittelbaren Anschluss muss erneut eingehend geprüft werden, ob die in Nr. 60.1 genannten Voraussetzungen immer noch vorliegen.
1Bei der Prüfung der Möglichkeit einer erneuten Vergabe muss berücksichtigt werden, dass der konkrete Dienstposten bereits mit diesem Beamten bzw. dieser Beamtin besetzt ist und der Beamte oder die Beamtin durch die im öffentlichen Dienst geleistete Zeit bereits eine gewisse Bindung zum Dienstherrn entwickelt hat. 2An die Prüfung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 3Eine erneute Bewilligung aus Besitzstandsgründen ist nicht zulässig.
1Die Vergabe eines Zuschlags nach Art. 60 an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin ist maximal für insgesamt vier Jahre möglich. 2Hierbei ist es unschädlich, ob der Beamte oder die Beamtin den Zuschlag zusammenhängend über einen Zeitraum von vier Jahren oder mit Unterbrechungen erhalten hat.
1Eine Zahlung über den Zeitraum von mehr als vier Jahren hinaus ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich, die dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zusammen mit einer detaillierten Würdigung der Gesamtumstände vorzulegen sind. 2Die Höchstbezugsdauer von vier Jahren ist nicht an einen konkreten Dienstposten gebunden. 3Dies bedeutet, dass ein Beamter oder eine Beamtin für maximal vier Jahre einen Zuschlag nach Art. 60 erhalten kann, unabhängig davon, auf welchem Dienstposten der Beamte oder die Beamtin eingesetzt war oder ist.
60.3
Ausgabevolumen
1Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn nach Art. 60 dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten. 2Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen gemäß der entsprechenden Vorschrift des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind.
1Die Vergabemöglichkeiten werden den Ressorts durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zugewiesen. 2Eine Vergabemöglichkeit kann jeweils nur zur Zahlung eines Zuschlags an einen Beamten oder eine Beamtin führen, unabhängig davon ob der Zuschlag in Höhe von 10 v.H. der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe oder in geringerer Höhe gewährt wird. 3Eine Gewährung an mehrere Beamte oder Beamtinnen ist nur für aneinander anschließende Zeiträume möglich. 4Eine Parallelzahlung ist nicht möglich.
Beispiel:
Einer Dienststelle wurde eine Vergabemöglichkeit für die Jahre 2017/2018 zugewiesen.
Von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 wird der Zuschlag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit dem Beamten 1 gewährt, von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 dem Beamten 2.
60.4
Entscheidung
Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
1Das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gilt bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen für einen Bewilligungszeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren generell als erteilt. 2Bei einer längeren Gewährung ist vor der erneuten Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen. 3Hierzu sind dem Staatsministerium frühzeitig die entsprechenden begründenden Unterlagen sowie eine aussagekräftige Würdigung der Gesamtumstände zu übermitteln.
60.4.1
Textvorschlag für das Bewilligungsschreiben
Um Missverständnisse zu vermeiden, wird angeregt, die Bewilligungsschreiben für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A künftig beispielsweise wie folgt zu formulieren:
„Ihnen wird gem. Art. 60 BayBesG für die Zeit vom […] bis einschließlich […] ein monatlicher nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des Anfangsgrundgehalts Ihrer derzeitigen Besoldungsgruppe gewährt. Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der bei der Vergabe maßgeblichen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
[Textergänzung bei Wegfall aufgrund einer möglichen Beförderung: Im Fall einer zwischenzeitlichen Beförderung entfällt der Zuschlag ab diesem Zeitpunkt.]“
Für Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppe W 1 ist dieser Text entsprechend anzupassen.“
8.3
Abschnitt 3 Nr. 61 wird wie folgt geändert:
8.3.1
In Nr. 61.4 Abs. 3 wird das Wort „weiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
8.3.2
Nach Nr. 61.5.2 wird folgende neue Nr. 61.6 eingefügt:
61.6
Vererbbarkeit der Mehrarbeitsvergütung
1Die Mehrarbeitsvergütung stellt als Vergütung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 3) Besoldung dar. 2Den Grundsatz der Vererblichkeit von Ansprüchen aus beamtenrechtlicher Alimentation regelt Art. 32 BayBeamtVG (bis 31. Dezember 2010: § 17 BeamtVG). 3Danach werden die Bezüge einschließlich der Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat nicht zurückgefordert; sie verbleiben also den Erben. 4Nachzahlungen aus früherer Zeit, auf die erst nach dem Tod des Beamten oder der Beamtin ein Anspruch entsteht, die aber von dem Beamten oder der Beamtin selbst abgeleitet werden, verbleiben ihnen auch (= Ansprüche, die zu Lebzeiten schon zu seinem oder ihrem vererblichen Vermögen gehört haben). 5Zu einer Erbschaft nach § 1922 BGB gehören auch Ansprüche auf rückständige Besoldungsbezüge.
61.6.1
Leistung von Mehrarbeit innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Beamten oder der Beamtin
1Eine Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung kann frühestens nach einem Jahr ab Leistung der Mehrarbeitsstunden in Betracht kommen, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Auszahlung bestehen kann. 2Dies bedeutet, dass Mehrarbeitsstunden, die von Beamten oder Beamtinnen innerhalb eines Jahres vor ihrem Tod geleistet worden sind, noch keinen Zahlungsanspruch ausgelöst haben, mit der Folge, dass eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeitsstunden an die Erben nicht erfolgen kann. 3Nachdem der vorrangige höchstpersönliche und als solcher nicht vererbbare Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Eintritt des Todesfalls nicht erfüllt werden kann, besteht somit zugleich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung, der als rückständiger Besoldungsbezug auf einen Erben übergehen könnte. 4Die Erben können nicht besser gestellt werden als Beamte und Beamtinnen, die nach längerer Erkrankung in den Ruhestand versetzt werden. 5Auch in diesen Fällen erfolgt keine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit.
1Eine Ausnahme besteht für Fälle, bei denen von vornherein feststeht, dass die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann und somit die Zahlung der Mehrarbeitsvergütung auch vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen kann (vgl. Nr. 61.1.3). 2Hier besteht ein Zahlungsanspruch, der auf die Erben übergeht.
61.6.2
Leistung von Mehrarbeit außerhalb des Jahreszeitraums vor dem Tod des Beamten oder der Beamtin
1Die der Verwaltung auferlegte Pflicht zur Einhaltung einer Zwölfmonatsfrist ist nicht dahin zu verstehen, dass nach ihrem ergebnislosen Ablauf die Verwaltung nunmehr eine Vergütung zahlen müsste. 2Durch den Fristablauf wird vielmehr lediglich die bis dahin bestehende Sperre für die Zahlung einer Vergütung beseitigt und der Verwaltung die Zahlung ermöglicht. 3Von dieser Möglichkeit kann abgesehen werden, wenn in einer für den Beamten oder die Beamtin noch zumutbaren Zeitspanne ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann. 4Es liegt also im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob eine Vergütung gezahlt oder Dienstbefreiung gewährt werden soll, wobei entscheidend auf die dienstlichen Belange und die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch Freizeitausgleich abzustellen ist. 5Der Anspruch auf Freizeitausgleich verfällt daher nicht, d. h. der Beamte oder die Beamtin kann - vorbehaltlich einer Verwirkung – auch lange Zeit später noch Freizeitausgleich beanspruchen. 6Die als Freizeitausgleich angesammelten Stunden für Mehrarbeit wandeln sich mit dem Tode des oder der Berechtigten nicht in einen Anspruch auf Auszahlung an die Erben um. 7Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeitsvergütung an die Erben grundsätzlich nicht erfolgen kann. 8Eine Ausnahme gilt für den Fall, wenn nachweislich aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Dienstbefreiung bis zum Tod des Beamten oder der Beamtin nicht gewährt werden konnte.“
8.3.3
Die Nrn. 61.6 bis 61.8 werden die Nrn. 61.7. bis 61.9.
8.3.4
In der neuen Nr. 61.7 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
8.3.5
Die neue Nr. 61.8 wird wie folgt geändert:
8.3.5.1
Die neue Nr. 61.8.3 wird aufgehoben.
8.3.5.2
Die neue Nr. 61.8.4 wird Nr. 61.8.3 und wie folgt gefasst:
„61.8.3
Das Landesamt für Finanzen hat den personalverwaltenden Stellen monatlich die gezahlten Mehrarbeitsvergütungen, getrennt nach laufenden Abschlagszahlungen und einmaligen Zahlungen, jeweils nach Kapiteln geordnet in einem Gesamtbetrag, unter Angabe des Abrechnungsmonats mitzuteilen.“
8.4
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
8.4.1
In Nr. 66.0 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
8.4.2
Der Nr. 67.1 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
5Mehrarbeit im Rahmen einer Vertretung kann Grundlage für eine Leistungsprämie sein, wenn sie im Einzelfall besonders belastend wirkt (z. B. wegen der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird oder wegen der zu bewältigenden Menge an Arbeit) und dabei die eigenen und die fremden Aufgaben gleichwohl sachgerecht erledigt werden.“
8.4.3
Nr. 67.2.4 wird wie folgt gefasst:
„67.2.4
1Leistungsprämien als Nebenbezüge gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 werden nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Anspruch auf Grundbezüge besteht; dies ist insbesondere bei Beamten und Beamtinnen zu beachten, die unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden. 2Ein Aufschub der Vergabeentscheidung, z. B. im Fall von Elternzeiten, erfolgt nicht, weil die Leistungsprämie in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden soll. 3Teilbeträge von Leistungsprämien, die in Monaten auszuzahlen wären, für die kein Anspruch auf Grundbezüge besteht, sollen in einem Restbetrag zusammengefasst und im letzten Monat mit Anspruch auf Grundbezüge ausgezahlt werden.“
8.4.4
Nr. 68 wird wie folgt geändert:
8.4.4.1
Nach Nr. 68.2.5 wird folgende Nr. 68.2.6 eingefügt:
„68.2.6
1Auf Grundlage der Art. 66 ff. vergebene Leistungsbezüge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten belasten das Vergabebudget des Dienstherrn, der die Leistungsbezüge festsetzt bzw. über die Vergabe entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Leistungsbezüge von anderer Seite erstattet werden. 2Leistungsbezüge auf der Grundlage von Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes belasten das Vergabebudget des Art. 68 nur dann, wenn diese den Haushalt des bayerischen Dienstherrn wirtschaftlich belasten.“
8.4.4.2
Die Nrn. 68.2.6 bis 68.2.11 werden die Nrn. 68.2.7 bis 68.2.12 und in der neuen Nr. 68.2.8 wird die Angabe „(Nr. 68.2.6)“ durch die Angabe „(Nr. 68.2.7)“ ersetzt.
8.5
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
8.5.1
Nach Nr. 76 werden folgende Nrn. 78 und 79 eingefügt:
„78.
Anwärtersonderzuschläge
78.1
1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann Anwärtersonderzuschläge in Höhe von bis zu 70 v.H. des Anwärtergrundbetrags gewähren, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen besteht. 2Der Mangel muss im Einzelfall konkret, d. h. anhand von Zahlen und Fakten, dargelegt werden. 3Erforderlich ist eine kritische Personal- und Bewerberlage, so dass ohne finanzielle Anreize der Bedarf an qualifiziertem Nachwuchs nicht gedeckt werden kann. 4Anwärtersonderzuschläge sind nach Wortlaut und Normzweck sehr restriktiv zu handhaben.
78.2
1Auch wenn Bewerberzahlen generell rückläufig sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sich unter den verbleibenden Bewerbern und Bewerberinnen nicht ausreichend uneingeschränkt geeignete Bewerber und Bewerberinnen befinden, um die freien Stellen zu besetzen. 2Für diese Frage ist nicht nur von Bedeutung, wie viele Bewerber und Bewerberinnen absolut zur Verfügung stehen, sondern auch die Zahl der zu besetzenden Stellen sowie die Qualität der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen. 3Im Ergebnis bedarf es für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags einer konkreten Gegenüberstellung der zu besetzenden Stellen einerseits und der Zahl der uneingeschränkt geeigneten Bewerber und Bewerberinnen andererseits, in aller Regel nach Abschluss des konkreten Bewerbungsverfahrens. 4Nur wenn bereits vor dem Bewerbungsverfahren eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die zur Verfügung stehenden Anwärterstellen nicht mit ausreichend qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen besetzt werden können (ggf. unter Berücksichtigung der Erfolgsquote bei der Ausbildung nach den Erfahrungen der letzten Jahre), kann der Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen schon im Vorfeld der Ausschreibung zugestimmt werden.
78.3
78.3Nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens mit Anwärtersonderzuschlägen ist dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Entwicklung der Bewerberlage, vor allem in Hinblick auf Qualität und Quantität der Bewerber und Bewerberinnen, zu berichten.
79.
Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen
79.1
1Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. 2Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit dem Erlass der Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung – UntVergV), die am 1. August 2013 in Kraft trat, Gebrauch gemacht.
79.2
1Voraussetzung für die Gewährung einer Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt (vgl. hierzu auch § 4 Abs. 1 Satz 1 UntVergV). 2Für ausgefallene Stunden kann in der Regel eine Vergütung nicht gewährt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UntVergV). 3Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für die selbstständige Durchführung einer sonstigen schulischen Veranstaltung (§ 4 Abs. 2 UntVergV). 4Bei diesen sind die durch die schulische Veranstaltung ausfallenden Unterrichtsstunden in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären; nicht vergütungsfähig ist hingegen die tatsächliche Anzahl an Stunden, die für die sonstige schulische Veranstaltung aufgewendet werden muss.
79.3
1Die besoldungsrechtliche Höchstgrenze für die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung ist der jeweils zustehende Anwärtergrundbetrag. 2Ausbildungsrechtliche Höchstgrenzen finden sich – mit Ausnahme der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) – in den einzelnen vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassenen Zulassungs- und Ausbildungsordnungen. 3Beide Höchstgrenzen sind zwingend zu beachten.
79.4
1Die Schulleitung prüft die von dem Anwärter oder der Anwärterin eingereichte Abrechnung der Unterrichtsvergütung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und unterzeichnet sie bei festgestellter Richtigkeit der Angaben (§ 6 Abs. 2 UntVergV). 2Das Landesamt für Finanzen ist berechtigt, bei Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen Vollzug der UntVergV keine Zahlungen an den Anwärter oder die Anwärterin zu leisten, bis die Zweifelsfragen geklärt sind.“
8.5.2
Nr. 81.1.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8.5.2.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
8.5.2.2
Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
2Wenn besondere, atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, ist der Kürzungsbetrag im Rahmen der Ermessensentscheidung individuell anzupassen. 3Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Kürzung ist nach Art. 39 BayVwVfG einzelfallbezogen zu begründen.“
8.6
Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
8.6.1
Nr. 89.1.2 wird wie folgt geändert:
8.6.1.1
Satz 3 wird aufgehoben.
8.6.1.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
3Für die Berechnung des Zuschlags nach Art. 59 Abs. 1 sind die vermögenswirksamen Leistungen sowohl in die nach Art. 7 Satz 1 gekürzte Besoldung als auch in die Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre, einzubeziehen.“
8.6.2
In Nr. 90.2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
9.
Teil 4 wird wie folgt geändert:
9.1
In Nr. 92.3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
9.2
Nr. 94 wird wie folgt geändert:
9.2.1
In Nr. 94.1.1 wird wie folgt geändert:
9.2.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch die Angabe „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
9.2.1.2
In Satz 3 werden die Wörter „Art. 15 Abs. 2 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz“ ersetzt.
9.2.2
Nr. 94.3 wird wie folgt geändert:
9.2.2.1
In Nr. 94.3.1 wird im Beispiel am Ende die Angabe „75 €“ durch die Wörter „78,34 €, Stand: 1. März 2016“ ersetzt.
9.2.2.2
In Nr. 94.3.2 Satz 1 wird die Angabe „75 €“ durch die Wörter „78,34 € (Stand: 1. März 2016)“ ersetzt.
9.2.2.3
Nr. 94.3.3 wird wie folgt geändert:
9.2.2.3.1
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „20 €“ durch die Wörter „20,89 € (Stand: 1. März 2016)“ ersetzt.
9.2.2.3.2
Das Beispiel wird wie folgt gefasst:
Beispiel:
Liegt das Grundgehalt eines Beamten mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern (einschließlich etwaiger Amtszulage und Strukturzulage) nur um 20,89 € unter dem für die Kinderzuschläge der Ballungsraumzulage jeweils geltenden Grenzbetrag, so erhält der Beamte einen Gesamtkinderzuschlag von nur 20,89 €, nicht zwei volle Kinderzuschläge von zusammen 41,78 € (zweimal 20,89 €, Stand: 1. März 2016), obwohl jeder einzelne Kinderzuschlag für sich genommen die Bezüge nicht auf über den Grenzbetrag erhöhen würde.“
9.2.2.3.3
Im Absatz am Ende werden die Wörter „Nr. 64.4 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)“ durch die Wörter „V 36 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2016“ ersetzt.
9.2.2.4
Nr. 94.3.5 wird wie folgt geändert:
9.2.2.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „37,50 €“ durch die Wörter „39,17 € (Stand: 1. März 2016)“ ersetzt.
9.2.2.4.2
In Satz 2 wird die Angabe „20 €“ durch die Wörter „20,89 € (Stand: 1. März 2016)“ ersetzt.
9.2.2.5
Nr. 94.3.6 wird wie folgt geändert:
9.2.2.5.1
In Satz 1 werden die Angabe „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch die Wörter „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ und die Angabe „22,50 €“ durch die Wörter „23,50 € (Stand: 1. März 2016)“ ersetzt.
9.2.2.5.2
In Satz 2 wird die Angabe „20 €“ durch die Wörter „20,89 € (Stand: 1. März 2016)“ ersetzt.
9.2.2.6
In Nr. 94.3.7 am Ende wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
9.2.2.7
Folgende Nr. 94.3.9 wird angefügt:
„94.3.9
Der Grundbetrag, der Anwärtergrundbetrag, der Dienstanfängergrundbetrag und der Kinderzuschlag nach Art. 94 Abs. 2 sowie der Grenzbetrag und der Kindergrenzbetrag nach Art. 94 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 teil; der Anwärtergrenzbetrag nach Art. 94 Abs. 3 Satz 4 nimmt an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil (Art. 94 Abs. 4).“
9.3
Nr. 97.1.1 wird wie folgt gefasst:
„97.1.1
Unterhaltsbeihilfe
Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 60 v.H. des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 bezieht:
ab 1. Januar 2011
547,81 €
ab 1. Januar 2012
561,82 €
ab 1. November 2012
570,25 €
ab 1. Januar 2013
600,25 €
ab 1. Januar 2014
617,96 €
ab 1. März 2015
635,96 €
ab 1. März 2016
653,96 €
Abs. 1 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v.H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden:
 
Zweites
Ausbildungsjahr
Drittes
Ausbildungsjahr
ab 1. Januar 2011
602,59 €
657,37 €
ab 1. Januar 2012
618,00 €
674,19 €
ab 1. November 2012
627,28 €
684,30 €
ab 1. Januar 2013
660,28 €
720,30 €
ab 1. Januar 2014
679,75 €
741,55 €
ab 1. März 2015
699,55 €
763,15 €
ab 1. März 2016
719,35 €
784,75 €
1Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften (z. B. über Anspruch, Fälligkeit und Zahlung) entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist. 2Stirbt ein Dienstanfänger oder eine Dienstanfängerin, so werden die für den Sterbemonat gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert.“
9.4
Folgende Nr. 99b wird angefügt:
„99b.
Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst
99b.0
Die Regelung sieht für Beamte und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht, bei der freiwilligen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 AzV (sogenanntes Opt-out) von im Monat durchschnittlich wöchentlich bis zu acht Stunden eine Prämie vor.
99b.1
Höhe der Prämie
Die Prämie beträgt für jede 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von
1. mindestens 50 Stunden bis zu 9 €,
2. mindestens 52 Stunden bis zu 18 €,
3. mindestens 54 Stunden bis zu 27 €,
4. 56 Stunden bis zu 36 €.
1Art. 99b Satz 3 stellt sicher, dass die Prämie auch gewährt werden kann, wenn das konkrete Schichtenmodell einzelne Schichten vorsieht, die kürzer als 24 Stunden sind. 2Die Prämie ist dann jedoch nur entsprechend der Schichtlänge anteilig zu zahlen, so dass die gezahlte Prämie im Ergebnis unabhängig von der individuellen Stückelung der verlängerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist.
Beispiel 1:
1Ein Beamter hat freiwillig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um acht Stunden auf 56 Stunden verlängert und leistet im Monat insgesamt zehn 24-Stunden-Schichten. 2Die ihm für diesen Monat zustehende Prämie beträgt bei Ausschöpfung des Höchstbetrages 360 €.
Beispiel 2:
1Ein Beamter hat freiwillig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um acht Stunden auf 56 Stunden verlängert und leistet im Monat sieben 24-Stunden-Schichten und fünf 8-Stunden-Schichten. 2Die ihm für diesen Monat zustehende Prämie (unter Zugrundelegung der Höchstbeträge) berechnet sich wie folgt:
7 Schichten x 36 €
252,00 €
5 Schichten x 12 € (36 € : 3)
60,00 €
Summe
312,00 €
1Sofern die über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit vollständig durch Freizeit ausgeglichen werden kann, entfällt der Anspruch auf eine Prämie. 2Bei einem nur teilweisen Freizeitausgleich ist zur Feststellung der Prämienhöhe die Arbeitszeit maßgebend, die sich nach dem Ausgleich der Schichten ergibt.
99b.2
Unterbrechungstatbestände
1Die Prämie wird grundsätzlich nur für jede tatsächlich geleistete Schicht gewährt. 2Eine Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder einer Abordnung/Zuweisung zum Zweck des Personalaustauschs ist unschädlich. 3Die Prämie ist in diesen Fällen nach den während der Unterbrechungszeit für den Beamten oder die Beamtin fiktiv anfallenden Schichten zu berechnen.
99b.3
Konkurrenzvorschriften
1Die Prämie steht nicht zu während eines Zeitraums, in dem ein Zuschlag nach Art. 60 gewährt wird. 2Durch die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 wird den besonderen Anforderungen an die verlängerte Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen bereits Rechnung getragen.“
10.
Teil 7 wird wie folgt geändert:
10.1
Nr. 107a wird wie folgt geändert:
10.1.1
Nr. 107a.2.1 wird wie folgt gefasst:
„107a.2.1
1Nach Art. 107a Abs. 2 werden die mit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 624, BayRS 2032-1-1-F) erfolgten Anhebungen der Grundgehaltsätze sowohl bei der übergangsweisen Stufenzuordnung als auch beim weiteren Stufenaufstieg auf bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende monatliche Leistungsbezüge angerechnet. 2Leistungsbezüge, die erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 erstmalig gewährt werden, unterliegen nicht der Anrechnung. 3Eine Anrechnung unterbleibt auch dann, wenn der Gewährungsbescheid bzw. der dem Leistungsbezug anderweitig zugrunde liegende Rechtsakt nach dem Inkrafttretenszeitpunkt inhaltlich geändert und dadurch konkludent aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird. 4Die bloße Entfristung eines bislang befristet gewährten Leistungsbezuges stellt keine konkludente Ersetzung dar. 5Wurde bei einem erstmals vor dem 1. Januar 2013 gewährten Leistungsbezug bestimmt, dass sich dieser zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2012 erhöht, unterliegt diese Erhöhung nicht der Anrechnung. 6Einmalzahlungen werden ebenfalls nicht angerechnet.
Beispiel 1:
1Die Hochschule X hat ab 1. Januar 2010 einen Hochschulleistungsbezug in Höhe von 150 € bewilligt. 2Im Juli 2013 ergeht ein weiterer Bewilligungsbescheid, nach dem der Hochschulleistungsbezug ab 1. August 2013 200 € beträgt.
Lösung:
1Durch den weiteren Bewilligungsbescheid wird der ursprüngliche Bewilligungsbescheid konkludent aufgehoben. 2Die Änderung wird als Neubewilligung gewertet, so dass keine Kürzung nach Art. 107a Abs. 2 mehr erfolgt. 3Der Hochschulleistungsbezug wird ab 1. August 2013 ungekürzt in Höhe von 200 € gezahlt.
Beispiel 2:
1Die Hochschule X hat einem W 2-Professor ab 1. Oktober 2010 einen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 150 € bewilligt. 2Die Zahlung ist befristet bis 31. Dezember 2013. 3Im Juli 2013 ergeht ein weiterer Bewilligungsbescheid, nach dem der Hochschulleistungsbezug ab 1. August 2013 entfristet und als unbefristeter Hochschulleistungsbezug weiter gezahlt wird.
Lösung:
1Die Entfristung eines Hochschulleistungsbezuges führt nicht zu einer konkludenten Aufhebung eines Bewilligungsbescheides. 2Die Kürzung nach Art. 107a Abs. 2 wird somit auch über den Zeitpunkt der Entfristung hinaus fortgeführt.
10.1.2
In Nr. 107a.2.4 Satz 4 werden nach dem Wort „einer“ das Wort „inhaltlich“ und nach dem Wort „erfasst“ die Angabe „(vgl. hierzu Nr. 107a.2.1)“ eingefügt.
10.2
Nach Nr. 108.9.1 wird folgende Nr. 108.9.2 eingefügt:
„108.9.2
1Art. 108 Abs. 9 findet auch dann Anwendung, wenn zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein Beschäftigungsverhältnis, z. B. wegen gesundheitlicher Nichteignung oder fehlender Planstelle, beim selben Arbeitgeber besteht. 2Für eine Anwendung des Art. 108 Abs. 9 auch in diesen Fällen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Beamtenverhältnis auf Widerruf am 31. Juli 2010,
Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab dem 1. Januar 2011 und
das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe muss zum selben Dienstherrn bzw. bei einer Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG bestehen und in direktem Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem anschließenden Beamtenverhältnis auf Probe stehen; es darf keine Unterbrechung vorliegen.
Beispiel:
1Eine Beamtenanwärterin, die sich ab 1. Oktober 2007 bei einer Dienststelle des Freistaats Bayern im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes befindet, erhält zum 1. Oktober 2010 mangels Planstelle einen Arbeitsvertrag beim selben Dienstherrn. 2Da ab 1. Januar 2013 eine Planstelle zur Verfügung steht, wird sie zu diesem Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Besoldungsgruppe A 9 ernannt.
Der Anwendungsbereich des Art. 108 Abs. 9 ist eröffnet, es ist zu prüfen, ob das Grundgehalt nach altem Recht höher ist als das Grundgehalt nach neuem Recht.
10.3
Die bisherige Nr. 108.9.2 wird Nr. 108.9.3.
11.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
11.1
Die Angaben am Ende des Anlagenverzeichnisses werden wie folgt geändert:
11.1.1
In der Angabe zur Anlage 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
11.1.2
Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002“.
11.1.3
Die Angabe zu Anlage 6 wird aufgehoben.
11.2
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
11.2.1
In der Überschrift werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
11.2.2
Nr. 1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Lehrbeauftragte der Hochschule für den öffentlichen Dienst im Sinn des Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföDG), die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen), erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3.“
11.2.3
In Nr. 2.1 werden in Spalte 2 der Tabelle die Angabe „21,25 €“ durch die Angabe „23,40 €“, die Angabe „17,10 €“ durch die Angabe „18,80 €“ und die Angabe „12,85 €“ durch die Angabe „14,15 €“ ersetzt.
11.2.4
In Nr. 3.1.1 werden die Angabe „21,45 €“ durch die Angabe „23,60 €“, die Angabe „107,20 €“ durch die Angabe „117,90 €“, die Angabe „6,10 €“ durch die Angabe „6,70 €“ und die Angabe „30,15 €“ durch die Angabe „33,15 €“ ersetzt.
11.2.5
In Nr. 3.1.2 werden die Angabe „107,20 €“ durch die Angabe „117,90 €“ und die Angabe „30,15 €“ durch die Angabe „33,15 €“ ersetzt.
11.2.6
In Nr. 3.1.3 werden die Angabe „3,10 €“ durch die Angabe „3,40 €“ und die Angabe „4,60 €“ durch die Angabe „5,05 €“ ersetzt.
11.2.7
In Nr. 3.1.4 wird die Angabe „0,90 €“ durch die Angabe „1,00 €“ ersetzt.
11.2.8
In Nr. 3.1.5 wird die Angabe „5,15 €“ durch die Angabe „5,65 €“ ersetzt.
11.2.9
In Nr. 3.1.6 Abs. 2 werden die Angabe „1,60 €“ durch die Angabe „1,75 €“, die Angabe „1,30 €“ durch die Angabe „1,45 €“ und die Angabe „7,35 €“ durch die Angabe „8,10 €“ ersetzt.
11.2.10
In Nr. 5.1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.
11.2.11
In Nr. 5.2 werden die Angabe „17,20 €“ durch die Angabe „18,90 €“ und die Angabe „29,50 €“ durch die Angabe „32,45 €“ ersetzt.
11.3
In Anlage 2 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:
„1.
Der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung beträgt monatlich:
ab 1. Januar 2011 1 046,52 €










.“
ab 1. Januar 2012
1 072,40 €
ab 1. November 2012
1 088,49 €
ab 1. Januar 2013
1 138,49 €
ab 1. Januar 2014
1 172,08 €
ab 1. März 2015
1 202,08 €
ab 1. März 2016
1 232,08 €
11.4
In Anlage 3 wird in Nr. 3 Abs. 1 die Angabe „B 4/R 4 bis B 9/R 9“ durch die Wörter „B 4 bis B 10 bzw. R 4 bis R 9“ ersetzt.
11.5
Anlage 4 Nr. 3.5.2 wird wie folgt geändert:
11.5.1
In Abs. 1 Spiegelstrich 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „ab 1. Januar 2013: 18,9 v.H.“ ein Semikolon und die Wörter „ab 1. Januar 2015: 18,7 v.H.“ eingefügt.
11.5.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11.5.2.1
Die vorangestellte Angabe „1“ wird gestrichen.
11.5.2.2
In Buchst. a Satz 3 wird nach der Angabe „3,9 v.H.“ die Angabe „bzw. 3,7 v.H.“ eingefügt.
11.6
Anlage 6 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl I S. 1185)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Art. 292 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
Abschnitt II
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1 und 2 mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor