Veröffentlichung FMBl. 2018/03 S. 24 vom 01.02.2018

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d8c2356ad7236ffbb6ba5551523ce38953caced95522a396e1d67438595a536f

 

Az. 22-P 3320-1/9
Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 1. Februar 2018, Az. 22-P 3320-1/9
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die durch § 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. 2018 S. 14) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
1.
Allgemeines
1Im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat werden im Jahr 2018 50 Beamtinnen und Beamte und in den Jahren 2019 und 2020 jährlich 35 Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen.
2Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO).
3Nach Art. 37 Abs. 2 LlbG kommt für die Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht,
1.
wer sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren bewährt hat; bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene rechnet die erforderliche dreijährige Dienstzeit ab der erstmaligen Übertragung von Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene,
2.
wer in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung erhalten hat (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG) und
3.
wer nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen der Ämter ab der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
4Bei besonders geeigneten Beamtinnen und Beamten kann die nach Nr. 1 erforderliche Dienstzeit nach den auf das Zulassungsverfahren entsprechend angewandten Maßstäben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LlbG um sechs Monate gekürzt werden. 5Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist das Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG zum Zulassungsstichtag 1. Oktober des jeweiligen Jahres. 6Die Zulassungsreihenfolge richtet sich in den einzelnen Jahren ferner nach den Platzziffern aus dem Zulassungsverfahren, das vom Bayerischen Landesamt für Steuern am 18. April 2018 durchgeführt wird (§ 2 EStBAPO). 7Es hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2018 bis 2020. 8Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2021 durchgeführt werden.
9Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, so gehen Bewerbungen höherer Besoldungsgruppen vor. 10Innerhalb der Besoldungsgruppen entscheiden über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die in Nrn. 2.1.2.1 und 2.1.2.3 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28. Februar 2014 (Az.: 22-P 1400 FV-014-2227/14) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien.
2.
Anmeldung
1Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 16. Februar 2018 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Landesamt für Steuern anmelden. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.
3Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LlbG (siehe auch Nr. 1) ist bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren noch nicht erforderlich. 4Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein. 5Die Beschäftigungsbehörde prüft, ob zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens alle beziehungsweise welche Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung bereits vorliegen.
6Von der Teilnahme am Zulassungsverfahrens 2018 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem entsprechenden Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 3 Abs. 3 EStBAPO).
3.
Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens
1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je 120 Minuten) zu bearbeiten:
1.
die Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und dem Zeitgeschehen, in der sie ihre sprachliche Ausdrucksweise, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung sowie die Gliederung und Klarheit der Darstellung nachweisen sollen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EStBAPO),
2.
eine Aufgabe, in der sie nach ihrer Wahl Kenntnisse
a)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer oder
b)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen
nachweisen sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 EStBAPO). 2Die Aufgaben können mit Fragen der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.
3Für die Erörterung (Aufgabe Nr. 1) stehen drei Themen zur Wahl. 4Welche Aufgabe der Nr. 2 ausgewählt wird, ist bereits bei der Meldung zum Zulassungsverfahren anzugeben.
5Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die in § 4 Abs. 2 EStBAPO genannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
6Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe der Nr. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt (§ 6 Abs. 2 EStBAPO).
7Zur Bildung der Endpunktzahl wird die Aufgabe nach Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach Nr. 2 zweifach gezählt. 8Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
9Auf Grund der Endpunktzahl erstellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben (§ 6 Abs. 3 EStBAPO). 10Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2. 11Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2 erhalten den gleichen Rang, im Übrigen erhalten Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang.
4.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden vom Bayerischen Landesamt für Steuern nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens über das Ergebnis und den dabei erreichten Ranglistenplatz unterrichtet. 2Sie werden ferner spätestens zum 1. August jeden Zulassungsjahres jeweils darüber informiert, ob bei ihnen in diesem Jahr die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum 1. Oktober des Jahres vorliegen werden. 3Etwaige Einwendungen gegen diese Mitteilung sind dem Bayerischen Landesamt für Steuern auf dem Dienstweg innerhalb von vier Wochen schriftlich zu übersenden und vom dort zuständigen Fachreferat unverzüglich zu entscheiden. 4Für Absagen von an sich zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung anstehenden Beamtinnen und Beamten können bis zur jährlichen Zulassungsgesamtzahl die dafür Nächstplatzierten zugelassen werden, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres vorliegen.
5.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in Kraft.
6.
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Januar 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer vom 27. November 2017 (FMBl. S. 568) außer Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor