Fundstelle GVBl. 2015 S. 240

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Gesetz

2032-1-1-F, 2030-1-1-F, 2030-1-4-F, 301-1-J

Gesetz
zur weiteren Verbesserung der
Arbeitsbedingungen und der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
im öffentlichen Dienst in Bayern

Vom 17. Juli 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In Art. 141 wird der Klammerzusatz „(aufgehoben)“ durch die Worte „Übergangsregelung zu Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand“ ersetzt.

b)
Die Überschrift des Art. 146 erhält folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

2.
In Art. 64 Nr. 1 werden die Worte „und nicht Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen,“ gestrichen.

3.
Art. 88 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

4.
Art. 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

5.
Art. 92 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 dieses Gesetzes oder Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayRiG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht.“

6.
In Teil 9 wird folgender Art. 141 eingefügt:

„Art. 141

Übergangsregelung zu Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand

Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Beamten und Beamtinnen, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, gelten Art. 64 und 91 Abs. 1 Satz 3 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.“

7.
Art. 146 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 322 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Art. 37a eingefügt:

„Art. 37a
Vorsitzender des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit“.

b)
Es wird folgender Art. 49a eingefügt:

„Art. 49a
Vorsitzender des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten“.

2.
In Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und nicht Altersdienstermäßigung im Blockmodell oder im modifizierten Blockmodell in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen,“ gestrichen.

3.
In Art. 8a Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

4.
Art. 8c wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Richtern, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der im Blockmodell oder modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung nach Art. 8c befinden, gelten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8c Abs. 3 Satz 2 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.“

5.
Art. 8d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dieses Gesetzes oder Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BayBG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht.“


§ 3

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 17a eingefügt:

„Art. 17a
Fiktive Laufbahnnachzeichnung“.

2.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit sowie um Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit im Umfang von bis zu 36 Monaten.“

bb)
Satz 2 Nrn. 2 und 3 werden durch folgende neue Nr. 2 ersetzt:

„2.
Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen während der Schulausbildung oder während der für den Qualifikationserwerb (Art. 6) notwendigen Zeiten im Umfang von bis zu 36 Monaten.“

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

ee)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4; die Zahl „4“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.

b)
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG; Zeiten werden im Umfang von bis zu 36 Monaten, vermindert um die Zeiten, um die der allgemeine Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 vorverlegt wurde, berücksichtigt.“

3.
Art. 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt sowie die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen eintreten würden. 2Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist. 3Es werden nur Zeiten im Umfang von bis zu 36 Monaten berücksichtigt.“

4.
Nach Art. 17 wird folgender Art. 17a eingefügt:

„Art. 17a

Fiktive Laufbahnnachzeichnung

(1) Liegt keine verwendbare dienstliche Beurteilung vor, soll bei Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung eines Beamten oder einer Beamtin unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen diese fiktiv fortgeschrieben werden.

(2) Bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist die letzte periodische Beurteilung gemäß Abs. 1 fortzuschreiben.

(3) Die fiktive Fortschreibung ist in den Fällen des Abs. 1 auf drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume zu beschränken.

(4) Das Ergebnis einer Erprobungszeit ist fiktiv festzustellen.“

5.
Art. 70 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4In den Fällen von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt die Anrechnung von Zeiten einer Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von einem Kind, das das achte Lebensjahr vollendet hat, sowie von einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, nur auf Antrag, wenn die Beurlaubung bereits vor dem 1. August 2015 begonnen hat.“


§ 4

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10a Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 178), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 111 eingefügt:

„Art. 111
Außerkrafttreten“.

2.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte „oder Satz 2“ werden gestrichen.

3.
In Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „Sätze 2 und 3 sind“ durch die Worte „Satz 2 ist“ ersetzt.

4.
Art. 59 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Zuschlag nach Art. 7 Satz 2 beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. 2Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

5.
Art. 108 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) 1Ergibt sich bei Berechtigten, die am 31. März 2014 Anspruch auf Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit hatten oder im Zeitraum zwischen 1. April 2014 und 31. Juli 2015 erstmals erworben haben, auf Grund der zum 1. April 2014 wirksam werdenden Neufassung der Art. 7 und 59 eine Verringerung ihrer Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich jedoch, soweit sich die Besoldung des Berechtigten insbesondere auf Grund

1.
linearer Bezügeanpassung,

2.
Beförderung,

3.
Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 oder

4.
Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit

erhöht. 3Die Neufestsetzung der Besoldung erfolgt von Amts wegen.“

6.
Es wird folgender Art. 111 eingefügt:

„Art. 111

Außerkrafttreten

Art. 108 Abs. 14 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“


§ 5

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.

München, den 17. Juli 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r