Fundstelle GVBl. 2010 S. 279

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Verordnung

793-3-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei
793-3-L

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern

Vom 3. Juni 2010


Auf Grund von Art. 61 Abs. 3, Art. 64 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Nr. 7 Buchst. b, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 38 Buchst. b im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich § 1 Nrn. 37, 38 Buchst. a im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2007 (GVBl S. 728), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)“.

2.
Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil

Fischereischein

§ 1
Erteilung des Fischereischeins
§ 2
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
§ 3
Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung


Zweiter Teil

Fischerprüfung

§ 4
Zeit der Prüfung, Anmeldung
§ 5
Prüfungsgebühr
§ 6
Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
§ 7
Durchführung der Prüfung
§ 8
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis


Dritter Teil

Fischereiabgabe

§ 9
Höhe der Fischereiabgabe
§ 10
Erhebungsverfahren


Vierter Teil

Fischereiausübung

Abschnitt I

Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, besondere Fangbeschränkungen

§ 11
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
§ 12
Aalbewirtschaftung
§ 13
Gemeinschaftsfischen
§ 14
Fischen nach Besatzmaßnahme


Abschnitt II

Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder

§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
§ 16
Angelfischerei
§ 17
Fischerei mit Netzen und Reusen
§ 18
Ständige Fangvorrichtungen
§ 19
Elektrofischerei
§ 20
Hältern gefangener Fische
§ 21
Behandlung toter Fische


Abschnitt III

Aussetzen und Halten von Fischen

§ 22
Besatzmaßnahmen
§ 23
Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen


Abschnitt IV

Sonstige Schutzbestimmungen

§ 24
Schutz der Flussperlmuschel
§ 25
Fischnährtiere
§ 26
Einlassen von Enten
§ 27
Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen


Abschnitt V

Sonderregelungen

§ 28
Verordnungen der Bezirke
§ 29
Ausnahmen


Fünfter Teil

Fischereiaufseher

§ 30
Persönliche und fachliche Eignung
§ 31
Eignungstest


Sechster Teil

Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Erprobungen, Inkrafttreten“.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.“

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Passlichtbild“ durch das Wort „Lichtbild“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Den Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayFiG) kann erhalten, wer sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. 2Die Geltungsdauer dieses Fischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein).“

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Für die Erteilung des Fischereischeins werden der Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) gleichgestellt

1.
die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen,

2.
von der Prüfungsbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 3) als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei,

sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. 2Gleichgestellt wird auch die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.“

5.
Der bisherige § 2a wird neuer § 3 und wie folgt geändert:

a)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 59 Satz 1 BayFiG“ ersetzt.

bbb)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „sie“ die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

bbbb)
Buchst. b wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

cccc)
In Buchst. c werden die Worte „in Deutschland“ gestrichen.

ccc)
Nr. 2 wird gestrichen.

ddd)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

eee)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und erhält folgende Fassung:

„3.
volljährige Personen

a)
mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung

aa)
von mindestens 80 v. H. oder

bb)
von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,

b)
die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) nicht bestehen können.“

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Abs. 2; die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ werden gestrichen.

6.
Der bisherige § 3 wird neuer § 4 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Worte „nach Maßgabe“ durch das Wort „von“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

7.
Der bisherige § 4 wird neuer § 5; in Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ und werden die Worte „26 Euro“ durch die Worte „30 €“ ersetzt.

8.
Der bisherige § 5 wird neuer § 6; in Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 59 Satz 1 BayFiG“ ersetzt.

9.
Der bisherige § 6 wird neuer § 7 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 59 Satz 1 BayFiG“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird nach dem Wort „für“ das Wort „Ernährung“ eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird nach den Worten „Amt für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt und werden die Worte „25 Euro“ durch die Worte „30 €“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „keine Fühlung“ durch die Worte „keinen Kontakt“ und das Wort „dgl.“ durch das Wort „dergleichen“ ersetzt.

10.
Der bisherige § 7 wird neuer § 8; in der Überschrift wird das Wort „Mitteilung“ durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt.

11.
Der bisherige § 8 wird neuer § 9 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Euro“ durch das Zeichen „€“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „§ 8a“ durch die Worte „§ 10“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Euro“ durch das Zeichen „€“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen und das Wort „Euro“ durch das Zeichen „€“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „§ 2a Satz 1 Nr. 4“ durch die Worte „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

12.
Der bisherige § 8a wird neuer § 10.

13.
In die Überschrift des Vierten Teils Abschnitt I wird nach dem Wort „Fischfangs,“ das Wort „Aalbewirtschaftung,“ eingefügt.

14.
Der bisherige § 9 wird neuer § 11 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:


Art
Schonzeit
Schonmaß (cm)
1.1
Flussneunauge, Lampetra fluviatilis
ganzjährig
1.2
Bachneunauge, Lampetra planeri
ganzjährig
1.3
Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.
ganzjährig
1.4
Meerneunauge, Petromyzon marinus
ganzjährig
2.1
Stör, Acipenser sturio
ganzjährig
2.2
Sterlet, Acipenser ruthenus
ganzjährig
3.
Maifisch, Alosa alosa
ganzjährig
4.1
Atlantischer Lachs, Salmo salar
ganzjährig
4.2
Bachforelle, Salmo trutta forma fario
1. Oktober bis 28. Februar
26
4.3
Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris
1. Oktober bis 28. Februar
60
4.4
Meerforelle, Salmo trutta forma trutta
ganzjährig
4.5
Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss
15. Dezember bis 15. April
26
4.6
Bachsaibling, Salvelinus fontinalis
1. Oktober bis 28. Februar
20
4.7
Seesaiblinge, Salvelinus spp.
1. Oktober bis 31. Dezember
30
4.8
Huchen, Hucho hucho
15. Februar bis 31. Mai
70
5.1
Renken/Felchen, Coregonus spp.
15. Oktober bis 31. Dezember
30
5.2
Kilch, Coregonus bavaricus
ganzjährig
5.3
Nordseeschnäpel, Coregonus oxyrinchus
ganzjährig
6.
Äsche, Thymallus thymallus
1. Januar bis 30. April
35
7.1
Rotauge, Rutilus rutilus
7.2
Frauennerfling, Rutilus pigus virgo
1. März bis 30. Juni
30
7.3
Perlfisch, Rutilus meidingeri
ganzjährig
7.4
Moderlieschen, Leucaspius delineatus
7.5
Hasel, Leuciscus leuciscus
7.6
Aitel, Squalius cephalus
7.7
Strömer, Telestes souffia
ganzjährig
7.8
Nerfling, Leuciscus idus
30
7.9
Elritze, Phoxinus phoxinus
7.10
Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus
7.11
Schied, Aspius aspius
1. April bis 31. Mai
40
7.12
Schleie, Tinca tinca
26
7.13
Nase, Chondrostoma nasus
1. März bis 30. April
30
7.14
Gründling, Gobio gobio
7.15
Weißflossiger Gründling, Romano gobio albipinnatus
ganzjährig
7.16
Kessler-Gründling, Romano gobio kesslerii
ganzjährig
7.17
Steingreßling, Romano gobio uranoscopus
ganzjährig
7.18
Barbe, Barbus barbus
1. Mai bis 15. Juni
40
7.19
Mairenke, Alburnus mento
7.20
Laube, Alburnus alburnus
7.21
Schneider, Alburnoides bipunctatus
ganzjährig
7.22
Güster, Blicca bjoerkna
7.23
Brachse, Abramis brama
7.24
Zobel, Ballerus sapa
7.25
Zope, Ballerus ballerus
ganzjährig
7.26
Zährte und Seerüßling, Vimba vimba
7.27
Sichling, Pelecus cultratus
ganzjährig
7.28
Bitterling, Rhodeus amarus
ganzjährig
7.29
Karausche, Carassius carassius
7.30
Giebel, Carassius gibelio
7.31
Karpfen, Cyprinus carpio
35
8.1
Schmerle, Barbatula barbatula
8.2
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis
ganzjährig
8.3
Steinbeißer, Cobitis taenia
ganzjährig
9.
Wels, Silurus glanis
10.
Aal, Anguilla anguilla
1)
50
11.
Hecht, Esox lucius
15. Februar bis 15. April
50
12.1
Flussbarsch, Perca fluviatilis
12.2
Zander, Sander lucioperca
15. März bis 30. April
50
12.3
Kaulbarsch, Gymnocephalus cernua
12.4
Donaukaulbarsch, Gymnocephalus baloni
ganzjährig
12.5
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser
ganzjährig
12.6
Streber, Zingel streber
ganzjährig
12.7
Zingel, Zingel zingel
ganzjährig
13.
Mühlkoppe, Cottus gobio
14.1
3stachl. Stichling, Gasterosteus aculeatus
14.2
9stachl. Stichling, Pungitius pungitius
ganzjährig
15.
Rutte, Lota lota
30
16.1
Edelkrebs, Astacus astacus, männlich
12
weiblich
1. Oktober bis 31. Juli
12
16.2
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, männlich
10
weiblich
1. Oktober bis 31. Juli
10
17.
Flussperlmuschel, Margaritifera margaritifera
ganzjährig
18.1
Große Teichmuschel, Anodonta cygnea
ganzjährig
18.2
Gemeine Teichmuschel, Anodonta anatina
ganzjährig
18.3
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
ganzjährig
18.4
Malermuschel, Unio pictorum
ganzjährig
18.5
Große Flussmuschel, Unio tumidus
ganzjährig
18.6
Kleine Flussmuschel, Unio crassus
ganzjährig

2Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und der §§ 22 und 23 bleiben unberührt.“

b)
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „des Fischereigesetzes für Bayern“ werden durch das Wort „BayFiG“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 erhält Halbsatz 2 folgende Fassung:

„eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt oder aufgehoben werden.“

c)
Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1In Grenzgewässern gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach Abs. 3, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt.“

d)
Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.“

e)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden.“

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „nicht“ das Wort „wieder“ eingefügt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

f)
Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„(9) 1Abs. 1 bis 8 gelten nicht für

1.
die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG,

2.
Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 2 bezieht.

2Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der Gewässerverhältnisse.“

15.
Nach § 11 (neu) wird folgender neuer § 12 eingefügt:

„§ 12

Aalbewirtschaftung

(1) 1Diese Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch Aalfischereibetriebe (Abs. 3 Satz 1) nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung und des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2 BayFiG. 2Abweichend von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen (Abs. 3 Satz 1) für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 1997, 61 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benötigt werden.

(2) 1Für den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 unterliegen, gilt abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar. 2§ 11 Abs. 6 und 9 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) 1Wer die erwerbsmäßige Aalfischerei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. 2Der Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft (Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:

1.
Namen und Anschriften des Verantwortlichen und mitarbeitender Fischer,

2.
bewirtschaftetes Gewässer, Lage und Ausdehnung der Fischereiberechtigung,

3.
verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen;

Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. 3Zur Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15. Februar für das abgelaufene Jahr

1.
den Einsatz der Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen nach Art, Zahl und Einsatzdauer sowie

2.
die Aalfänge und das Einbringen von Aalbesatz

mitzuteilen. 4Den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 5Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6Mit Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für Verantwortliche und deren Aalfischereibetriebe, die einem fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. 7Die Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind auch für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen, soweit diese Betriebe Aal vermarkten. 8Die Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3, 6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.

(4) Die Mitteilungen nach Abs. 3 Sätze 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen

1.
für einen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Aalfischereibetrieb unverzüglich nach diesem Zeitpunkt,

2.
für einen neu zu errichtenden Aalfischereibetrieb vor Aufnahme des Betriebs; später beschaffte Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 3) sind unverzüglich mitzuteilen.

(5) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 3 und 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.

(6) 1Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums

1.
kann festgestellt werden, welche Regelungen des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans für die Verantwortlichen im Aaleinzugsgebiet als vollziehbare Anordnungen verbindlich sind,

2.
werden die zur Umsetzung des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans, der Fangeinschränkungen nach Art. 5 Abs. 4 oder der Maßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 erforderlichen Regelungen getroffen; dabei kann das Staatsministerium insbesondere

a)
geltende Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben sowie zusätzliche Fangbeschränkungen festlegen,

b)
die Zulässigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangvorrichtungen sowie deren Anzahl je Aalfischereibetrieb und die Zulässigkeit von Fangarten regeln, auch in Abweichung von Vorschriften dieser Verordnung oder nachrangigen Bestimmungen,

c)
die Verpflichtung zu Besatzmaßnahmen auferlegen sowie deren Durchführung und Dokumentation regeln.

2Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. 3Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. 4Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 5 entsprechend.

(7) Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 6 oder auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen.“

16.
Der bisherige § 10 wird neuer § 13; in Abs. 1 werden die Worte „des Fischereigesetzes für Bayern“ durch das Wort „BayFiG“ ersetzt.

17.
Der bisherige § 11 wird neuer § 14 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG“ und die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG“ ersetzt.

18.
Der bisherige § 12 wird neuer § 15 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen und groben Werkzeugen,“.

bb)
In Nr. 4 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

cc)
In Nr. 5 werden die Worte „für die Dauer ihrer Öffnung“ gestrichen und das Wort „bestimmten“ durch die Worte „zu bestimmenden“ ersetzt.

dd)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6.
das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel verwendet werden.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.“

c)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, und 5“ durch die Worte „Nrn. 2, 4 und 5“ ersetzt.

19.
Der bisherige § 13 wird neuer § 16; in Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Angelhaken (Anbissstellen)“ durch das Wort „Anbissstellen“ ersetzt.

20.
Der bisherige § 14 wird neuer § 17 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Stellnetzen, Stellsäcken“ durch das Wort „Netzen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 11 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 9 BayFiG“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; die Worte „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ werden durch die Worte „Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG“ ersetzt.

21.
Der bisherige § 15 wird neuer § 18 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Lattenweite“ durch das Wort „Stabweite“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 werden die Worte „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG“ ersetzt.

22.
Der bisherige § 16 wird neuer § 19 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des Fischereigesetzes für Bayern“ durch das Wort „BayFiG“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Worten „erteilt die Landesanstalt“ die Worte „für Landwirtschaft (Landesanstalt)“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweist.“

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

c)
In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „Art. 64 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 57 BayFiG“ ersetzt.

23.
Der bisherige § 17 wird neuer § 20.

24.
Der bisherige § 18 wird neuer § 21; Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Einbringen“ werden die Worte „nach den Regeln der guten fachlichen Praxis“ eingefügt.

b)
In Nr. 2 werden die Worte „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG“ ersetzt.

25.
Die Überschrift zu Abschnitt III erhält folgende Fassung:

„Aussetzen und Halten von Fischen“.

26.
Der bisherige § 19 wird neuer § 22 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) und das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden.“

bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „mit Aalen sollen Glasaale“ durch die Worte „sollen Jungfische“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer dürfen nicht ausgesetzt werden:

1.
Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,

2.
Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; in Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; nach dem Wort „Ausnahmen“ werden die Worte „von den Sätzen 1 und 2“ eingefügt.

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:

„(5) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten.“

g)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und erhält folgende Fassung:

„(6) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur

1.
Abs. 1 Satz 2,

2.
Abs. 3, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und

3.
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.“

27.
Nach §  22 wird folgender neuer § 23 eingefügt:

„§ 23
Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen

(1) Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht innerhalb der Frist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 schriftlich verbeschieden, gilt der Antrag als genehmigt.

(2) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.

(3) Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen.“

28.
Die Überschrift zu Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

„Sonstige Schutzbestimmungen“.

29.
Die bisherigen §§ 20 bis 22 werden durch folgenden neuen § 24 ersetzt:

„§ 24
Schutz der Flussperlmuschel

In Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln gehören die Erfüllung der Lebensansprüche dieser streng geschützten Art sowie die Erhaltung und Pflege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) und der nachhaltigen Fischereiausübung (Art. 1 Abs. 3 BayFiG).“

30.
Die Worte

„Abschnitt V Sonstige Schutzbestimmungen“

werden gestrichen.

31.
Der bisherige § 23 wird neuer § 25 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ und die Worte „des Fischereigesetzes für Bayern“ durch das Wort „BayFiG“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „des Fischereigesetzes für Bayern“ durch das Wort „BayFiG“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG“ ersetzt.

32.
Der bisherige § 24 wird neuer § 26; Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

33.
Der bisherige § 25 wird neuer § 27 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ und die Worte „§ 19 Abs. 5 oder 7 Satz 2“ durch die Worte „§ 22 Abs. 4“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.“

34.
Die Worte „Abschnitt VI“ werden durch die Worte „Abschnitt V“ ersetzt.

35.
Der bisherige § 26 wird neuer § 28.

36.
Der bisherige § 27 wird neuer § 29 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den

1.
Fangbeschränkungen nach § 11; § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden,

2.
Verboten und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 2 und 3 Nr. 1,

3.
Vorschriften der §§ 14, 17, 18, 22, 25 und 27 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 22 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.“

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Beschäftigten“ die Worte „und Beauftragten“ eingefügt und die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

37.
Der bisherige § 28 wird neuer § 30 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Art. 87 Abs. 1 bis 6 des Fischereigesetzes für Bayern“ durch die Worte „Art. 72 Abs. 1 bis 6 BayFiG“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Die Bestätigung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.“

38.
Der bisherige § 29 wird neuer § 31 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 werden die Worte „Förderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich“ durch die Worte „Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte“ ersetzt.

39.
Der bisherige § 30 wird aufgehoben.

40.
Der bisherige § 31 wird neuer § 32 und wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig“.

b)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:

„entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8“.

bb)
In Buchst. d wird nach dem Wort „Fangbeschränkung“ das Wort „wieder“ eingefügt.

cc)
In Buchst. e wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt und wird nach dem Wort „Arten“ das Wort „wieder“ eingefügt.

c)
Es werden folgende neue Nrn. 2 bis 4 eingefügt:

„2.
entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 6, Aale während der festgesetzten Schonzeit fängt oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Aale nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 4, zuwiderhandelt,

4.
einer durch vollziehbare Anordnung nach

a)
§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 als verbindlich festgestellten Regelung des nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans,

b)
§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 getroffenen Regelung über Fangbeschränkungen, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangarten oder über Besatzmaßnahmen

zuwiderhandelt,“

d)
Die bisherige Nr. 2 wird neue Nr. 5; die Zahl „10“ wird jeweils durch die Zahl „13“ ersetzt.

e)
Die bisherige Nr. 3 wird neue Nr. 6; die Zahl „11“ wird durch die Zahl „14“ ersetzt.

f)
Die bisherige Nr. 4 wird neue Nr. 7 und wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a wird die Zahl „12“ jeweils durch die Zahl „15“ ersetzt und werden nach dem Wort „Anordnung“ die Worte „über die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen“ eingefügt.

bb)
In Buchst. b wird die Zahl „13“ durch die Zahl „16“ ersetzt.

cc)
In Buchst. c werden die Worte „§ 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3“ durch die Worte „§ 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

g)
Die bisherige Nr. 5 wird neue Nr. 8 und wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a wird die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

bb)
In Buchst. b wird die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt und werden die Worte „als Elektrofischer“ gestrichen.

cc)
In Buchst. c wird die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

h)
Die bisherige Nr. 6 wird neue Nr. 9; die Zahl „17“ wird durch die Zahl „20“ ersetzt und nach dem Wort „Hältern“ werden die Worte „, die Beschaffenheit des verwendeten Setzkäschers und das“ eingefügt.

i)
Die bisherige Nr. 7 wird neue Nr. 10; die Zahl „18“ wird jeweils durch die Zahl „21“ ersetzt.

j)
Die bisherige Nr. 8 wird neue Nr. 11 und wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a und b werden die Zahl „19“ jeweils durch die Zahl „22“ ersetzt und jeweils die Worte „Satz 2“ gestrichen.

bb)
Buchst. c wird gestrichen.

cc)
Der bisherige Buchst. d wird Buchst. c; die Worte „19 Abs. 5“ werden durch die Worte „22 Abs. 4 Satz 1“ und die Zahl „9“ wird durch die Zahl „11“ ersetzt.

dd)
Es wird folgender Buchst. d eingefügt:

„d)
§ 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,“.

ee)
In Buchst. e werden die Worte „19 Abs. 6“ durch die Worte „22 Abs. 5“ ersetzt.

ff)
Buchst. f wird gestrichen.

k)
Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden durch folgende neue Nr. 12 und folgende Nr. 13 ersetzt:

„12.
entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,

13.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt,“.

l)
Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 14; die Zahl „24“ wird durch die Zahl „26“ ersetzt.

m)
Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 15; die Zahl „25“ wird jeweils durch die Zahl „27“ ersetzt.

41.
Der bisherige § 32 wird § 33.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

München, den 3. Juni 2010

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister


1) § 12 Abs. 2: Im Aaleinzugsgebiet gilt eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar.