Fundstelle GVBl. 2010 S. 298

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Verordnung

2038-3-4-1-3-UK

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-4-1-3-UK

Sechste Verordnung zur Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen

Vom 23. Juni 2010


Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen (ZALGH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 454, BayRS 2038-3-4-1-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2003 (GVBl S. 565), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die bisherigen §§ 8a und 9 werden neue §§ 9 und 10.

b)
Der bisherige § 10 wird neuer § 11; das Wort „Leiter“ wird durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

c)
Der bisherige § 11 wird neuer § 12; die Worte „Stellvertretender Leiter“ werden durch die Worte „Stellvertretende Leitung“ ersetzt.

d)
Der bisherige § 12 wird neuer § 13; nach dem Wort „Seminarrektor“ werden die Worte „oder Seminarrektorin“ angefügt.

e)
Der bisherige § 13 wird neuer § 14; das Wort „Betreuungslehrer“ wird durch das Wort „Betreuungslehrkraft“ ersetzt.

f)
Der bisherige § 14 wird neuer § 15; nach dem Wort „Sprecher“ werden die Worte „oder Sprecherin“ eingefügt und nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „und Lehramtswärterinnen“ angefügt.

g)
Der bisherige § 15 wird neuer § 16; vor dem Wort „Inhalte“ werden die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.

h)
Die bisherigen §§ 16 bis 21 werden neue §§ 17 bis 23.

i)
Der bisherige § 22 wird neuer § 24; nach dem Wort „Lehramtsanwärters“ werden die Worte „oder der Lehramtsanwärterin“ angefügt.

j)
Die bisherigen §§ 23 bis 28 werden neue §§ 25 bis 30.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „und Bewerberinnen“ eingefügt; die Worte „Ersten Staatsprüfung“ werden durch die Worte „Ersten Lehramtsprüfung“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerbers“ die Worte „oder der Bewerberin“ und nach dem Wort „Beamten“ die Worte „oder zur Beamtin“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Beamte“ die Worte „oder die Beamtin“ eingefügt; die Worte „Lehramtsanwärter für Grundschulen“ werden durch die Worte „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Grundschulen“ und die Worte „Lehramtsanwärter für Hauptschulen“ durch die Worte „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Hauptschulen“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „oder die Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf ihre Tätigkeit und Verantwortung als Lehrkräfte an Grund- oder Hauptschulen vorbereitet werden.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausbildung umfasst Inhalte und Kompetenzbereiche aus den Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.“

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bewerber und Bewerberinnen, die die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Das Gleiche gilt für Bewerber und Bewerberinnen, deren Prüfung für ein Lehramt in einer nach §§ 35 oder 37 LPO I zugelassenen Fächerverbindung nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannt worden ist.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Bewerber“ werden die Worte „und Bewerberinnen“ eingefügt.

bbb)
Das Wort „Staatsprüfung“ wird durch die Worte „Prüfung für ein Lehramt als Erste Lehramtsprüfung“ ersetzt.

ccc)
Die Zahl „113“ wird durch die Zahl „119“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4; nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „oder die Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

ee)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung wird gestrichen.

bbb)
Nach dem Wort „Bewerber“ werden die Worte „und Bewerberinnen“ eingefügt.

ccc)
Nach dem Wort „Lehrers“ werden die Worte „bzw. der Lehrerin“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
In § 4 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Bewerbern“ die Worte „und Bewerberinnen“ eingefügt, und das Wort „Staatsprüfung“ wird durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Bewerbers“ die Worte „oder der Bewerberin“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „oder die Bewerberin“ eingefügt.

bb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „oder die Bewerberin“ und nach dem Wort „seiner“ die Worte „oder ihrer “eingefügt.

cc)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „oder die Bewerberin“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „oder die Bewerberin“ eingefügt, und das Wort „Lehrer“ wird durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „oder die Bewerberin“ eingefügt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „oder die Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „seines“ werden die Worte „oder ihres“ eingefügt.

cc)
Nach dem Wort „Seminarrektor“ werden die Worte „oder die Seminarrektorin“ eingefügt.

dd)
Die Worte „Art. 66 BayBG“ werden durch die Worte „§ 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „oder der Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs.2 werden die Worte „Der Lehramtsanwärter nimmt“ durch die Worte „Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 19) und der Hospitation (§ 20) teil und erteilen Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Richtlinien.“

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Lehramtsanwärter für Grundschulen und der Lehramtsanwärter für Hauptschulen“ durch die Worte „Anwärter und Anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

bb)
In Nr. 3 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 werden das Wort „Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt und nach dem Wort „Seminarrektoren“ die Worte „und Seminarrektorinnen“ eingefügt.

dd)
Nrn. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.
Auswahl und Bestellung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,

6.
Beratung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,“.

10.
Der bisherige § 8a wird neuer § 9 und wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Zuweisung der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an eine Schule und zu einer Betreuungslehrkraft im Benehmen mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin,“.

b)
In Nrn. 2 und 3 werden jeweils das Wort „Betreuungslehrer“ durch das Wort „Betreuungslehrkräfte“ ersetzt und nach dem Wort „Seminarrektoren“ die Worte „oder Seminarrektorinnen“ eingefügt.

11.
Der bisherige § 9 wird neuer § 10 und wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Seminarrektoren“ die Worte „oder Seminarrektorinnen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Leitung des Studienseminars hat jeweils ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin mit besonderen fachlichen und organisatorischen Aufgaben inne.“

12.
Der bisherige § 10 wird neuer § 11 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Der Leiter“ durch die Worte „Die Leitung“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „dem Leiter“ durch die Worte „der Leitung“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „Praktikums“ der Klammerzusatz „(§ 19)“ eingefügt, und das Wort „Betreuungslehrern“ wird durch das Wort „Betreuungslehrkräften“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Seminarrektoren“ die Worte „und Seminarrektorinnen“ eingefügt.

dd)
In Nr. 4 werden die Worte „Fachvertretern der Universität“ durch die Worte „Fachvertretungen der Universitäten“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 werden die Worte „des Leiters“ durch die Worte „der Leitung“, und das Wort „er“ wird durch das Wort „sie“ ersetzt.

13.
Der bisherige § 11 wird neuer § 12 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Stellvertretender Leiter“ durch die Worte „Stellvertretende Leitung“ ersetzt.

b)
Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1Die stellvertretende Leitung des Studienseminars hat ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin inne. 2Sie unterstützt die Leitung des Studienseminars in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und vertritt sie insoweit im Fall der Verhinderung.“

c)
In Satz 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

14.
Der bisherige § 12 wird neuer § 13 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder Seminarrektorin“ eingefügt.

b)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder die Seminarrektorin“ eingefügt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder der Seminarrektorin“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

bbb)
Nach dem Wort „Praktikum“ wird der Klammerzusatz „(§ 19)“ eingefügt.

ccc)
Nach dem Wort „Seminarrektor“ werden die Worte „oder der Seminarrektorin“ eingefügt.

cc)
In Nr. 3 wird das Wort „Betreuungslehrer“ durch das Wort „Betreuungslehrkräfte“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Seminarrektors“ die Worte „oder der Seminarrektorin“ und nach dem Wort „er“ die Worte „oder sie“ eingefügt.

15.
Der bisherige § 13 wird neuer § 14 und erhält folgende Fassung:

㤠14
Betreuungslehrkraft

(1) 1Die Betreuungslehrkräfte betreuen Lehramtswärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19). 2Sie sind in der Regel Klassenleiter oder Klassenleiterinnen.

(2) 1Die Betreuungslehrlehrkräfte führen im Rahmen ihrer Aufgabe insbesondere einen an aktuellen Entwicklungen orientierten didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, besprechen ihn und geben den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen Einblick in die tägliche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie in die weiteren Tätigkeitsfelder einer Lehrkraft. 2Sie beteiligen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützen sie in Abstimmung mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin im Rahmen des Praktikums (§ 19) bei der Erreichung der Ausbildungsziele.“

16.
Der bisherige § 14 wird neuer § 15 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Sprecher“ die Worte „oder Sprecherin“ und nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

bb)
Die Worte „eines Ausbildungsjahrgangs“ werden gestrichen.

cc)
Nach dem Wort „Seminarsprecher“ werden die Worte „oder eine Seminarsprecherin“ eingefügt.

dd)
Nach dem Wort „Stellvertreter“ werden die Worte „oder eine Stellvertreterin“ eingefügt.

c)
In Abs. 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder die Seminarrektorin“ eingefügt.

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt; die Worte „eines Ausbildungsjahrgangs“ werden gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ und nach dem Wort „Seminarsprechers“ die Worte „oder der Seminarsprecherin“ eingefügt.

e)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden jeweils die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Seminarrektor“ werden die Worte „oder der Seminarrektorin“ eingefügt.

cc)
Die Worte „dem Leiter“ werden durch die Worte „der Leitung“ ersetzt.

17.
Der bisherige § 15 wird neuer § 16 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Inhalte“ die Worte „Kompetenzbereiche und“ eingefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Pädagogik“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „bilden“ durch das Wort „sind“, und die Worte „des erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums“ werden durch die Worte „und Kompetenzen bezogen auf Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ ersetzt.

cc)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Die fachdidaktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts, insbesondere in den Studienfächern bzw. Fächerverbünden für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt an Hauptschulen.“

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In der Ausbildung sind auf der Grundlage der Lehrpläne und sonstiger amtlicher Vorgaben insbesondere folgende Kompetenzbereiche und Inhalte, die untereinander in Beziehung stehen, zu berücksichtigen:

1.
Kompetenzbereich Erziehen

a)
Sicherung des Bildungsanspruchs der Schüler und Schülerinnen

aa)
Werteerziehung

bb)
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung

cc)
Förderung des selbstbestimmten Lernens

dd)
Geschlechtergerechte Erziehung

ee)
Interkulturelle Erziehung

ff)
Anbahnung einer gesundheits- und umweltbewussten Lebensführung

gg)
Aufbau von Medienkompetenz

b)
Führung der Schüler und Schülerinnen

aa)
Lehrerpersönlichkeit

bb)
Soziales Handeln, Gruppenprozesse

cc)
Selbstverantwortetes Handeln

dd)
Gesprächsstrategien

ee)
Regeln und Rituale

c)
Präventives Handeln

aa)
Analyse von Erziehungssituationen

bb)
Risiken des Kindes- und Jugendalters

cc)
Erziehung zu Toleranz

dd)
Sucht- und Gewaltprävention

ee)
Erziehungsmaßnahmen, Interventionen

d)
Reagieren in Konfliktsituationen

aa)
Ursachen von Konflikten und Unterrichtsstörungen

bb)
Verhalten in Konfliktsituationen

cc)
Strategien zur Konfliktprävention und -lösung


2.
Kompetenzbereich Unterrichten

a)
Planung von Unterricht

aa)
Pädagogische und psychologische Erkenntnisse

bb)
Fachwissenschaftliche und -didaktische Erkenntnisse

cc)
Amtliche Vorgaben

dd)
Ziele und Inhalte, Aufgabenstellungen, Unterrichts- und Sozialformen, Methoden und Medien

b)
Gestaltung von Lernumgebungen

aa)
Kontext, Situiertheit und Lernausgangslage

bb)
Individuelle Förderung

cc)
Praxisbezug im Bereich der Hauptschule

dd)
Anwendung, Transfer und Vernetzung

c)
Förderung, Reflexion und Analyse von Lernprozessen

aa)
Lern- und Leistungsbereitschaft

bb)
Entwicklung von Methodenkompetenz

cc)
Lern- und Arbeitsstrategien

dd)
Selbststeuerung, Kooperation und Selbstreflexion

ee)
Konstruktives Rückmelden

ff)
Beurteilung von Unterricht und Lernprozessen

d)
Einblick in verschiedene Organisationsformen

aa)
Ganztagsangebote

bb)
Weitere Organisationsformen in Grund- und Hauptschule

3.
Kompetenzbereich Beraten

a)
Diagnose individueller Lernvoraussetzungen

aa)
Lernvoraussetzungen und Lernprozesse

bb)
Fachspezifische Lernstandsdiagnosen

cc)
Schülerbeobachtungen

b)
Begleitung und Förderung individueller Leistungsentwicklungen

aa)
Schüler und Schülerinnen mit Lern-, Leistungsschwierigkeiten und -störungen

bb)
Schüler und Schülerinnen mit besonderen Begabungen

cc)
Zielvereinbarungen

dd)
Förderpläne

ee)
Beratungsfunktion und Beurteilungsfunktion

c)
Beratung von Schülern und Schülerinnen sowie Erziehungsberechtigten

aa)
Beratungsformen und Beratungsgespräche

bb)
Schullaufbahnberatung und Berufswahlberatung

4.
Kompetenzbereich Beurteilen

a)
Erhebung, Bewertung und Beurteilung fachlicher und überfachlicher Leistungen von Schülern und Schülerinnen

aa)
Lernausgangslage und individueller Lernfortschritt

bb)
Methoden der Leistungsbeobachtung

cc)
Formen der Leistungserhebung, -bewertung und -beurteilung

dd)
Transparenz von Leistungserhebungen, -bewertungen und -beurteilungen

b)
Reflexion und Analyse der eigenen Bewertungs- und Beurteilungspraxis

aa)
Interpretation der Leistungsergebnisse und Aufzeigen individueller Lernwege

bb)
Leistungsergebnisse als Lernerfolgskontrolle und Grundlage für die Weiterarbeit im Unterricht

5.
Kompetenzbereich Innovieren

a)
Weiterbildung

aa)
Reflexion eigener Kompetenzen und beruflicher Erfahrungen

bb)
Fort- und Weiterbildung als ständige Lernaufgabe

b)
Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit

aa)
Einbringen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Seminararbeit

bb)
Mitgestaltung der Schulkultur

cc)
Selbst- und Fremdevaluation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit

dd)
Beteiligung am Schulentwicklungsprozess

6.
Kompetenzbereich Kooperieren

a)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern

aa)
Vereinbarung von Zielen und Maßnahmen zur Sicherung grundlegender Bildung

bb)
Sicherung schul- und berufsbezogener Kompetenzen

cc)
Gemeinsame Maßnahmen der Integration

b)
Vereinbarung und Evaluation von Maßnahmen

aa)
Gemeinsames Erziehungs- und Unterrichtskonzept

bb)
Lebensbedeutsame Vorhaben und Initiativen

cc)
Gestaltung von Übergängen

dd)
Berufsorientierung

7.
Kompetenzbereich Organisieren

a)
Optimierung des Selbstmanagements

aa)
Qualität und Effizienz

bb)
Bewältigung von Belastungssituationen

b)
Organisation, Gestaltung und Verwaltung des Arbeitsfeldes

aa)
Rechtliche Vorgaben

bb)
Amtliches Schriftwesen

8.
Schulrecht und Schulkunde

a)
Rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung

b)
Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege

c)
Rechtliche Ordnung des Schulbetriebs

d)
Rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung

e)
Rechte und Pflichten der Schüler

f)
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte

g)
Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten

h)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen

i)
Schulaufsicht und Schulverwaltung

9.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und ihre Bedeutung für die Schule

a)
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt

b)
Die politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern und ihre Begründung

c)
Kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart

d)
Der politische Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland

e)
Ökonomische, ökologische, soziologische Grundprobleme der Gesellschaft

f)
Besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung“.

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Themen“ durch die Worte „Kompetenzbereiche und Inhalte“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

e)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

bbb)
Nach dem Wort „Schülern“ werden die Worte „und Schülerinnen“ eingefügt.

ccc)
Das Wort „Lehrer“ wird durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Schulpsychologen“ die Worte „oder der Schulpsychologin“ eingefügt.

f)
In Abs. 5 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt, und das Wort „Staatsprüfung“ wird durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.

g)
In Abs. 6 werden die Zahl „39“ durch die Zahl „35“ und die Zahl „41“ durch die Zahl „37“ ersetzt.

18.
Der bisherige § 16 wird neuer § 17 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Seminarveranstaltungen (§ 18), den Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), das Praktikum (§ 19), Hospitation mit Studienzeiten (§ 20), ausbildungsbezogene Lehrgänge (§ 22) und andere ausbildungsbezogene Aufgaben des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Praktikums“ wird der Klammerzusatz „(§ 19)“ eingefügt.

bb)
Die Worte „eigenverantwortliche Unterricht“ werden durch die Worte „Eigenverantwortliche Unterricht (§ 21)“ ersetzt.

19.
Der bisherige § 17 wird neuer § 18 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder die Seminarrektorin“ und nach dem Wort „sein“ die Worte „oder ihr“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmern“ die Worte „und Teilnehmerinnen“ eingefügt.

bb)
Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Seminarrektoren und Seminarrektorinnen und Betreuungslehrkräfte zeigen im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten;“ .

cc)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen erproben und reflektieren an Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.“

c)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Worte „und Teilnehmerinnen“ eingefügt.

20.
Der bisherige § 18 wird neuer § 19 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Der Lehramtsanwärter im Praktikum soll“ durch die Worte „Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen im Praktikum“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Das Praktikum umfasst die Teilnahme am Unterricht der Betreuungslehrkraft und die Erteilung von Unterricht – grundsätzlich in Anwesenheit der Betreuungslehrkraft – auf der Grundlage eigener schriftlicher Unterrichtsvorbereitungen. 2Es umfasst zudem die Vor- und (oder) Nachbesprechung des Unterrichts, allgemeiner und spezieller Erziehungsaufgaben der jeweiligen Jahrgangsstufe und die Beteiligung des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin an allen mit der Klassenführung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „der Schulleiter“ werden durch die Worte „die Schulleitung“ ersetzt.

bb)
Die Worte „der Betreuungslehrer“ werden durch die Worte „die Betreuungslehrkraft“ ersetzt.

cc)
Nach dem Wort „Zuständigkeiten“ werden die Worte „der Regierung,“ eingefügt.

dd)
Die Worte „des Leiters“ werden durch die Worte „der Leitung“ ersetzt.

ee)
Nach dem Wort „Seminarrektors“ werden die Worte „oder der Seminarrektorin“ eingefügt.

d)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „oder von der Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

e)
In Abs. 5 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder der Seminarrektorin“ und nach dem Wort „seiner“ die Worte „oder ihrer“ eingefügt.

21.
Der bisherige § 18a wird neuer § 20; nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt, und das Wort „Ausbildungsinhalten“ wird durch die Worte „den Kompetenzbereichen und den Inhalten der Ausbildung“ ersetzt.

22.
Der bisherige § 19 wird neuer § 21 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „oder die Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

bbb)
Das Wort „eigenverantwortlichen“ wird durch das Wort „Eigenverantwortlichen“ ersetzt.

ccc)
Nach dem Wort „seiner“ werden die Worte „oder ihrer“ eingefügt.

b)
Satz 2 wird gestrichen.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

2Kurzzeitige Unterrichtsaushilfen sollen im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit vermieden werden.“

d)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Bei der Zuweisung an eine Schule sind dienstliche Erfordernisse vorrangig. 2Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin soll nach Möglichkeit nicht in vielen oder besonders schwierigen Klassen eingesetzt werden. 3Für die Dauer der Beauftragung übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin die volle Verantwortung für den Unterricht.“

23.
Der bisherige § 20 wird neuer § 22; in Satz 1 werden die Worte „Themen der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

24.
Der bisherige § 21 wird neuer § 23 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „soll der Lehramtsanwärter“ durch die Worte „sollen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Dazu gehört insbesondere die Teilnahme am Praktikum (§ 19) in diesen Fächern und Fächergruppen.“

c)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt.

25.
Der bisherige § 22 wird neuer § 24 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Lehramtsanwärters“ die Worte „oder der Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Gestaltung von Ausbildungstagen dienen.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ und nach dem Wort „Praktikum“ wird der Klammerzusatz „(§ 19)“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „hat er“ durch die Worte „haben sie“ ersetzt, und nach dem Wort „Seminarrektors“ werden die Worte „oder der Seminarrektorin“ eingefügt.

26.
Der bisherige § 23 wird neuer § 25 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder die Seminarrektorin“ und nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „und jede Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Semi-narteilnehmers“ die Worte „oder der Seminarteilnehmerin“ und nach dem Wort „seine“ die Worte „oder ihre“ eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder bei der Seminarrektorin“ eingefügt.

dd)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Scheidet ein Lehramtsanwärter oder eine Lehramtsanwärterin aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.“

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarrektor“ die Worte „oder die Seminarrektorin“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Seminarrektor“ werden die Worte „oder die Seminarrektorin“ eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „oder die Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

cc)
Nach dem Wort „Praktikum“ wird der Klammerzusatz „(§ 19)“ eingefügt.

dd)
Die Worte „eigenverantwortlichen Unterricht“ werden durch die Worte „Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21)“ ersetzt.

ee)
Die Zahl „22“ wird durch die Zahl „24“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „oder die Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

27.
Der bisherige § 24 wird neuer § 26; nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ werden die Worte „und Lehramtsanwärterinnen“ eingefügt und das Wort „Lehrern“ wird durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt.

28.
Der bisherige § 25 wird neuer § 27 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „Ersten Staatsprüfung“ werden durch die Worte „Ersten Lehramtsprüfung“ ersetzt.

bb)
Die Worte „anerkannten Staatsprüfung“ werden durch die Worte „als Erste Lehramtsprüfung anerkannten Prüfung für ein Lehramt“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „dem Leiter“ durch die Worte „der Leitung“ und das Wort „der“ wird durch das Wort „die“ ersetzt.

29.
Der bisherige § 26 wird neuer § 28 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „26“ ersetzt und nach dem Wort „Lehramtsanwärters“ werden die Worte „oder einer Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Seminarrektor“ werden die Worte „oder die Seminarrektorin“ eingefügt.

bbb)
Die Worte „den Leiter“ werden durch die Worte „die Leitung“ ersetzt.

ccc)
Nach dem Wort „Lehramtsanwärters“ werden die Worte „oder der Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Lehramtsanwärter“ die Worte „oder die Lehramtsanwärterin“ eingefügt.

30.
Der bisherige § 27 wird § 29; die Worte „der Leiter“ werden durch die Worte „die Leitung“ ersetzt, und nach dem Wort „Seminarrektoren“ werden die Worte „oder Seminarrektorinnen“ eingefügt.

31.
Der bisherige § 28 wird § 30.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

(2) Für Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen, die vor dem 1. August 2010 ihren Vorbereitungsdienst begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, ist bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

München, den 23. Juni 2010

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister