Fundstelle GVBl. 2010 S. 317

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Gesetz

1100-6-S

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-6-S

Gesetz zur Änderung des Parlamentsinformationsgesetzes

Vom 23. Juli 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsinformationsgesetz − PIG) vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 324, BayRS 1100-6-S), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 386), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

„Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsbeteiligungsgesetz − PBG)“.

2.
Es wird folgender neuer Art. 1 eingefügt:

„Art. 1

Arten der Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung

Die Staatsregierung beteiligt den Landtag nach Maßgabe dieses Gesetzes durch

1.
Unterrichtung und

2.
Gelegenheit zur Stellungnahme.“

3.
Der bisherige Art. 1 wird Art. 2 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Umfang der Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung“.

b)
In Abs. 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

c)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 8 gibt die Staatsregierung dem Landtag, insbesondere zur Einbindung des Landtags in die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung und in das Subsidiaritätsfrühwarnsystem, Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, insbesondere ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks, betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat, ist die Stellungnahme des Landtags besonders zu berücksichtigen.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

„(4) Die Staatsregierung darf von einer Unterrichtung nur absehen, wenn die Verpflichtung hierzu geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten betreffen oder geschützte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.“

4.
Der bisherige Art. 2 wird Art. 3 und Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Art. 2 Abs. 4 gilt entsprechend.“

5.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 4 und erhält folgende Fassung:

„Art. 4

Vereinbarung

Das Nähere zur Beteiligung des Landtags nach Art. 2, insbesondere auch bei Vorhaben der Europäischen Union auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge, regeln Landtag und Staatsregierung durch Vereinbarung.“

6.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 5.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.


München, den 23. Juli 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r