Fundstelle GVBl. 2010 S. 324

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c0fb2726c75b75153ef5356511bbab97f6836627375c137de50bd3e1d31bea64

Gesetz

932-1-W

  • Verkehrswesen
  • Eisenbahnen und Seilbahnen
  • Nichtbundeseigene Eisenbahnen, Seilbahnen
932-1-W

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes

Vom 23. Juli 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift des Gesetzes werden die Fußnotenzeichen „1)“ und „2)“ angefügt und dazu folgende Fußnotentexte ausgebracht:

1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21).

2)
Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl L 363 S. 81), sind beachtet worden.“

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Art. 2 und 3 wird jeweils durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

b)
Die Überschrift „2. Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs“ wird gestrichen.

c)
Die Überschrift zu Art. 4 wird durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

d)
Die Überschrift zu Art. 5 erhält folgende Fassung:

„Berichts- und Mitteilungspflichten“.

e)
In der Überschrift zu Art. 6 werden das Wort „Lichtreklamen“ durch das Wort „Lichtquellen“ und das Wort „Bahnanlagen“ durch das Wort „Schienenwegen“ ersetzt.

f)
Die Überschrift zu Art. 8, 9 und 10 wird jeweils durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

g)
Die Überschrift „3. Abschnitt Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs“ wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Nichtöffentliche Eisenbahnen“.

h)
Die Überschrift zu Art. 12 wird durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

i)
Art. 13, 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„Art. 13 Betriebsleitung

Art. 14 Haftpflichtversicherung

Art. 15 Anzeigepflichten“.

j)
Die Überschrift „4. Abschnitt“ wird durch die Überschrift „3. Abschnitt“ ersetzt.

k)
Die Überschrift zu Art. 16 erhält folgende Fassung:

„Eisenbahnaufsicht“.

l)
Die Überschrift zu Art. 23 erhält folgende Fassung:

„Technische Änderungen“.

m)
Die Überschrift zu Art. 26 und 28 wird jeweils durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

n)
In der Überschrift zu Art. 34 werden die Worte „Konkurs- oder“ gestrichen.

o)
Der Überschrift zu Art. 36 werden ein Komma und das Wort „Schutzmaßnahmen“ angefügt.

p)
Es wird folgender neuer IV. Teil eingefügt:

„IV. Teil

Zuständigkeiten

Art. 43 Oberste Verkehrsbehörde“.

q)
Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.

r)
Die bisherigen Art. 43 und 44 werden Art. 44 und 45.

s)
Die Worte „Art. 45 (aufgehoben)“ werden gestrichen.

3.
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Teil I dieses Gesetzes gilt für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die

1.
als Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen ihren Sitz im Freistaat Bayern haben und nicht Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind,

2.
im Freistaat Bayern eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich dieser Eisenbahninfrastruktur,

3.
eine nichtbundeseigene Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Bayern benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.“

4.
Art. 2 und 3 werden aufgehoben.

5.
Die Überschrift „2. Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs“ wird gestrichen.

6.
Art. 4 wird aufgehoben.

7.
Art. 5 erhält folgende Fassung:

„Art. 5

Berichts- und Mitteilungspflichten

(1) 1Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen. 2Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(2) 1Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die nach § 6 AEG einer Genehmigung bedürfen, haben der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, wenn eine oder mehrere Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Der Genehmigungsbehörde ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit und über Veränderungen hinsichtlich der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gibt.“

8.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Lichtreklamen“ durch das Wort „Lichtquellen“ und das Wort „Bahnanlagen“ durch das Wort „Schienenwegen“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Strecken“ durch das Wort „Schienenwege“ ersetzt; nach den Worten „50 m“ wird das Komma und die Worte „Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m“ gestrichen und das Wort „Bahn“ durch das Wort „Eisenbahn“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Lichtreklamen und andere Lichtquellen dürfen in einer Entfernung von bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht betrieben werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird oder wenn eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

3An gekrümmten Schienenwegen von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert und Lichtquellen nicht betrieben werden, wenn dadurch die notwendige Sicht auf Signale oder höhengleiche Kreuzungen mit Straßen bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird.“

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer nach Abs. 1 unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtquelle anordnen oder deren Betrieb untersagen.“

9.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Eisenbahnanlagen“ durch die Worte „Betriebsanlagen einer Eisenbahn“ und das Wort „Eisenbahnanlage“ durch die Worte „solchen Betriebsanlage“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „einer Eisenbahnanlage“ durch die Worte „von Betriebsanlagen einer Eisenbahn“ und das Wort „Bahn“ durch das Wort „Eisenbahn“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „haben die Eigentümer und Besitzer“ durch die Worte „sind auf Anordnung der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

10.
Art. 8 bis 10 werden aufgehoben.

11.
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Wird bei einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Geltungsdauer der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG kein Antrag auf Neuerteilung gestellt, die Betriebsgenehmigung nach § 7 AEG widerrufen oder sonst zurückgenommen oder der Betrieb ohne Genehmigung nach § 11 AEG dauernd eingestellt, kann die oberste Verkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums der betriebsnotwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann.“

12.
Die Überschrift „3. Abschnitt Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs“ wird durch folgende Überschrift ersetzt:


„2. Abschnitt

Nichtöffentliche Eisenbahnen“.

13.
Art. 12 wird aufgehoben.

14.
Art. 13 bis 15 erhalten folgende Fassung:

„Art. 13

Betriebsleitung

(1) 1Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine Person für die Betriebsleitung (Betriebsleiter) zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. 2Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung eines Betriebsleiters verzichtet werden, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nicht zu erwarten ist; an Stelle des Betriebsleiters hat der Unternehmer dann gegenüber der Aufsichtsbehörde eine mit den Belangen seines Eisenbahnbetriebs beauftragte Person zu benennen.

(2) Nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

(3) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) 1Unternehmen, die sowohl eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind, können einen Betriebsleiter für beide Bereiche bestellen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Stellvertreter des Betriebsleiters.

(5) 1Bestellungen nach Abs. 1 bis 4 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.


Art. 14

Haftpflichtversicherung

1Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben

1.
nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

2.
nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen,

eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten; die nach § 26 Abs. 1 Nr. 8 AEG erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend. 2Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.


Art. 15

Anzeigepflichten

Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

15.
Die Überschrift „4. Abschnitt“ wird durch die Überschrift „3. Abschnitt“ ersetzt.

16.
Art. 16 erhält folgende Fassung:

„Art. 16

Eisenbahnaufsicht

(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung der für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Art. 1 geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen sichergestellt; §§ 5, 5a AEG bleiben unberührt.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die insbesondere

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Betrieb einer Eisenbahn oder von den Betriebsanlagen einer Eisenbahn ausgehen,

2.
zur Abwehr von Gefahren für die Betriebssicherheit der Eisenbahn,

3.
zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen

erforderlich sind. 2Ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Einstellung des Bahnbetriebs anordnen.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. 2Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die für den jeweiligen Fachbereich auf Grund eisenbahnrechtlicher Vorschriften von den danach zuständigen Stellen zugelassen oder anerkannt sind. 3Gutachten können für den jeweiligen Fachbereich auch von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und Prüfämtern im Sinn der Bayerischen Bauordnung erstellt werden; die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen gilt entsprechend.“

17.
Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie“ durch die Worte „Die oberste Verkehrsbehörde“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird das Wort „Bahnen“ durch das Wort „Eisenbahnen“ ersetzt und werden nach dem Wort „Sicherheit“ die Worte „und des Umweltschutzes“ eingefügt.

18.
Art. 18 erhält folgende Fassung:

„Art. 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einen Bericht oder eine Mitteilung nach Art. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betriebsleiter oder Stellvertreter nicht bestellt,

2.
entgegen Art. 14 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,

3.
einer Rechtsverordnung nach Art. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“

19.
Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Wort „für“ gestrichen und der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.“

20.
Dem Art. 20 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung nach Art. 24 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung genehmigt wurde, deren Bau vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat und deren Betriebseröffnung nach Art. 25 vor dem 3. Mai 2004 erfolgt ist, soweit einer verspäteten Betriebseröffnung unter Verlängerung der gesetzten Frist seitens der Aufsichtsbehörde nicht zugestimmt wurde oder die vor dem 3. Mai 2004 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb gestanden sind.

(8) Prüfbescheinigungen sind dokumentierte und nachprüfbare Bestätigungen durch eine von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte sachverständige Stelle, dass eine Seilbahn oder deren Bestandteile den gesetzlichen Anforderungen entspricht bzw. entsprechen; eine Prüfbescheinigung kann Bedingungen enthalten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen noch erfüllt werden müssen.“

21.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „wesentliche“ gestrichen; nach dem Wort „Anlage“ werden ein Komma und die Worte „die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen“ eingefügt.

b)
In Abs. 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „Unternehmer“ die Worte „einer Seilbahn“ eingefügt.

c)
In Abs. 6 wird der Klammerzusatz „(Art. 24)“ durch die Worte „gemäß Art. 24“ und der Klammerzusatz „(Art. 25)“ durch die Worte „gemäß Art. 25“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau oder Betrieb dauerhaft eingestellt wird.“

22.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Planung“ die Worte „gemäß Art. 24“ und nach dem Wort „Betriebseröffnung“ die Worte „gemäß Art. 25“ eingefügt.

bb)
In Nr. 6 werden nach dem Wort „Unternehmers“ die Worte „einer Seilbahn“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Altanlagen, die an einem neuen Ort errichtet werden, bedürfen einer Genehmigung nach Art. 21. 2Auf die Vorlage einer Sicherheitsanalyse gemäß Abs. 5 Nr. 6 kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann.“

23.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Technische Änderungen“.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Unternehmer einer Seilbahn hat technische Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der technischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind wesentliche technische Änderungen der Seilbahn oder der Bestandteile einer Seilbahn.“

c)
In Abs. 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „technische“ eingefügt.

d)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Die“ das Wort „technische“ und nach dem Wort „Betriebseröffnung“ die Worte „gemäß Art. 25“ eingefügt.

e)
Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die technische Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn eine Prüfbescheinigung vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der wesentlichen technischen Änderung bescheinigt.

(5) Für die Zustimmung bei wesentlichen technischen Änderungen einer Anlage gilt Art. 24 sinngemäß.“

24.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort „der“ wird das Wort „technischen“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Genehmigung kann auch für Teilplanungen erteilt werden.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird die Abkürzung „BayVwVfG“ durch die Worte „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)“ ersetzt.

bb)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, die die Erfüllung der unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung bei Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.“

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Genehmigung der technischen Planung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen.“

d)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Das Versetzen von Altanlagen kann ohne Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 genehmigt werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung vorliegt.“

25.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort „technische“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
eine Prüfbescheinigung über die Abnahme vorliegt, die bestätigt, dass die Anlage der Bau- und Betriebsgenehmigung und der genehmigten technischen Planung entspricht sowie ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,“.

bb)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Seilbahnunternehmen“ die Worte „gemäß Art. 31“ eingefügt und der Klammerzusatz „(Art. 31)“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Anlage“ die Worte „gemäß Art. 21“ eingefügt.

d)
Abs. 4 wird aufgehoben.

26.
Art. 26 wird aufgehoben.

27.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nur errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn die für die Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 24 zuständige Behörde bestätigt, dass die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht beeinträchtigt wird.“

b)
In Abs. 2 werden die Worte „In der Nähe einer Seilbahn“ durch die Worte „Längs der Trasse von Seilbahnen“ ersetzt und nach dem Wort „geändert“ die Worte „sowie Erdbewegungen nicht durchgeführt“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

d)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Abs. 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung gemäß Art. 21 an.“

e)
In Abs. 5 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ und das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

f)
In Abs. 6 und 7 wird jeweils das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

28.
Art. 28 wird aufgehoben.

29.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird nach den Worten „durch die“ das Wort „technische“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Unternehmer“ die Worte „einer Seilbahn“ eingefügt.

c)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für Schlepplifte und für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs kann die technische Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen.“

30.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Deutschland“ die Worte „oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.

bb)
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Die Vorschriften der §§ 113 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden Anwendung. 3Der Versicherer ist verpflichtet, der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.“

b)
In Abs. 2 wird nach den Worten „Land der Bundesrepublik“ das Wort „Deutschland“ eingefügt.

31.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Unternehmer einer Seilbahn hat der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:

1.
alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind,

2.
alle Veränderungen in den Personen der Betriebsleitung gemäß Art. 30 Abs. 1,

3.
alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (Art. 21 Abs. 5 Nr. 2), und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung und

4.
die Weiterführung des Betriebs einer Seilbahn gemäß Art. 33.

2Die Mitteilungspflicht besteht auch

1.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde,

2.
gegenüber Dritten, soweit die technische Aufsichtsbehörde sich dieser als Sachverständiger bedient.“

b)
In Abs. 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort „technischen“ eingefügt.

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Der Unternehmer einer Seilbahn hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der technischen Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung unverzüglich bei der technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Soweit die Ausstellung der Prüfbescheinigung von der Beseitigung von Mängeln durch den Unternehmer einer Seilbahn abhängig gemacht wurde, hat der Unternehmer einer Seilbahn die fristgerechte Beseitigung dieser Mängel gegenüber der technischen Aufsichtsbehörde zu bestätigen.“

d)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wenn im Rahmen einer Prüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass Gefahr im Verzug ist, hat die anerkannte sachverständige Stelle dieses unverzüglich den Aufsichtsbehörden gemäß Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 2 mitzuteilen.“

32.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „wird“ die Worte „vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 25 Abs. 2 Nrn. 3 und 4“ eingefügt.

bb)
In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „ergibt“ das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt und das Wort „und“ gestrichen.

dd)
Nr. 3 wird gestrichen.

c)
Abs. 3 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

33.
Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Konkurs- oder“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmers“ die Worte „einer Seilbahn“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Art. 33)“ durch die Worte „gemäß Art. 33“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 werden jeweils die Worte „Konkurs- oder“ gestrichen.

34.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt. 2Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet.“

b)
In Abs. 3 werden die Worte „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie“ durch die Worte „Die oberste Verkehrsbehörde“ ersetzt.

35.
Art. 36 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Schutzmaßnahmen“ angefügt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde sind für die Durchführung der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie 2000/9/EG zuständig und haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Die Aufsichtsbehörde kann“ durch die Worte „Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde können“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie oder eine von ihnen beauftragte Stelle vom Unternehmer einer Seilbahn Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.“

d)
In Abs. 3 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde haben die oberste Verkehrsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass“

e)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kreisverwaltungsbehörde und die technische Aufsichtsbehörde können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einer von der obersten Verkehrsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle oder des Betriebsleiters gemäß Art. 30 Abs. 1 für die jeweilige Seilbahn bedienen.“

36.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „Genehmigung“ werden die Worte „gemäß Art. 21“ eingefügt.

bb)
In Nr. 3 werden die Worte „oder den Bau oder Betrieb für dauernd einstellt“ gestrichen.

cc)
In Nr. 4 werden die Worte „Vergleichsverfahren oder das Konkurs- oder“ und „Konkurs- oder“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 49 BayVwVfG bleibt unberührt.“

37.
Art. 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Aufsichtsbehörde kann“ durch die Worte „Kreisverwaltungsbehörde und technische Aufsichtsbehörde können“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch die Worte „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Beseitigung soll angeordnet werden, wenn die Genehmigung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.“

c)
In Abs. 3 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

38.
Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die oberste Verkehrsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige technische Aufsichtsbehörde.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie“ durch die Worte „Die oberste Verkehrsbehörde“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

bbb)
Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„8.
die Mindesthöhe der Deckungssumme bei Betriebshaftpflichtversicherungsverträgen,“.

ccc)
Nr. 12 wird wie folgt geändert:

aaaa)
Das Wort „verantwortliche“ wird durch das Wort „anerkannte“ ersetzt.

bbbb)
Buchst. e bis h erhalten folgende Fassung:

„e)
die Mindesthöhe der Vergütung,

f)
das Erfordernis einer ausreichenden Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung,

g)
die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten, Nachweisen und Prüfbescheinigungen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass der Unternehmer einer Seilbahn sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen mit einer Prüfbescheinigung bescheinigen lässt,

h)
die Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer einer Seilbahn Gutachten, Nachweise und Prüfbescheinigungen von anerkannten sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen mit einer Prüfbescheinigung bescheinigen lassen muss,“.

d)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4; die Worte „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie“ werden jeweils durch die Worte „Die oberste Verkehrsbehörde“ ersetzt.

39.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.

b)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
entgegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,“.

c)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

d)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
als anerkannte sachverständige Stelle eine zur Vorlage nach Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 Nr. 5, Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 32 Abs. 3 bestimmte Prüfbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.“

40.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „zehntausend“ ersetzt.

b)
In Nr. 1 werden jeweils vor dem Wort „Änderung“ die Worte „wesentliche technische“ eingefügt.

41.
Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt und vor dem Wort „betreiben“ die Worte „errichten und“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Vergnügungsbahnen“ die Worte „und Bandförderer zur Beförderung von Personen außerhalb von Gebäuden, soweit auf diese Vergnügungsbahnen und Bandförderer die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung keine Anwendung finden“ eingefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „zehntausend“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden vor dem Wort „betreibt“ die Worte „errichtet oder“ eingefügt.

42.
Es wird folgender neuer IV. Teil eingefügt:

„IV. Teil

Zuständigkeiten


Art. 43

Oberste Verkehrsbehörde

Oberste Verkehrsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.“

43.
Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.

44.
Der bisherige Art. 43 wird Art. 44.

45.
Der bisherige Art. 44 wird Art. 45 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; die Worte „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie“ werden durch die Worte „Die oberste Verkehrsbehörde“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, denen nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 geltenden Fassung eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Betriebsleiters erteilt wurde, haben bis zum Ablauf des 31. Januar 2011 mindestens eine beauftragte Person nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 zu benennen.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.

München, den 23. Juli 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r