Fundstelle GVBl. 2010 S. 717

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Verordnung

9210-2-W

  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Straßenverkehr allgemein
  • Allgemeines Straßenverkehrsrecht
9210-2-W

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen1)

Vom 15. Oktober 2010


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 7 und 12 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 138),

das Bayerische Staatsministerium des Innern,

2.
Art. 17 Nr. 1 und Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,

3.
Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Nrn. 3, 5, 7 bis 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 138),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2010 (GVBl S. 128), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Ersten Teils werden die Worte „Zuständigkeiten im“ gestrichen.

2.
In der Überschrift des Ersten Teils 2. Abschnitt wird das Wort „Straßenverkehrsordnung“ durch das Wort „Straßenverkehrs-Ordnung“ ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b werden die Worte „den Bundesgrenzschutz“ durch die Worte „die Bundespolizei“ ersetzt.

4.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. für die Bewilligung von Parkerleichterungen für

a)
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,

b)
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, und

c)
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO);“.

5.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a

Übertragene Zuständigkeit für Bundesstraßen

Die Autobahndirektion Südbayern nimmt für die Bundesstraße B 15 neu im Abschnitt zwischen dem Anschluss der Bundesautobahn A 93 bei Saalhaupt und dem Anschluss der Bundesautobahn A 92 bei Landshut die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde wahr.“

6.
In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 14 Nr. 1“ durch die Worte „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.

7.
In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte „Zuständigkeiten im“ gestrichen.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 ist“.

b)
Nr. 12 erhält folgende Fassung:

„12.
zuständige Behörde nach § 15 AEG; Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern bleibt unberührt;“.

c)
Nrn. 15 bis 18 erhalten folgende Fassung:

„15.
zuständige Behörde nach Art. 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in Verbindung mit § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl III 930-1);

16.
zuständige Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 35 Abs. 3 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO);

17.
zuständige Behörde nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO);

18.
zuständige Behörde nach Abschnitt A Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Eisenbahn-Signalordnung 1959;“.

d)
Nr. 19 wird aufgehoben.

e)
Die bisherigen Nrn. 20 und 21 werden Nrn. 19 und 20 und erhalten folgende Fassung:

„19.
zuständig für Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung;

20.
Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 18 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV);“.

f)
Die bisherige Nr. 22 wird Nr. 21.

9.
In § 23a werden die Worte „vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818)“ gestrichen.

10.
In der Überschrift des Dritten Teils werden die Worte „Zuständigkeiten im“ gestrichen.

11.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 4 werden vor dem Semikolon die Worte „, wobei das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG zu treffen ist“ eingefügt.

b)
Nr. 23 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „sowie“ wird gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „Nürnberg“ werden die Worte „sowie der Vollzug der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)“ eingefügt.

12.
In der Überschrift des Vierten Teils werden die Worte „Zuständigkeiten im“ gestrichen.

13.
§ 28 erhält folgende Fassung:

„§ 28

Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern

Die Regierung von Oberbayern ist technische Aufsichtsbehörde gemäß Art. 39 Abs. 1 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes.“

14.
In § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte „im Sinn des Art. 60 des Bayerischen Wassergesetzes“ gestrichen.

15.
In der Überschrift des Siebenten Teils werden die Worte „Zuständigkeiten im“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

München, den 15. Oktober 2010

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin Z e i l , Staatsminister



1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).