Fundstelle GVBl. 2010 S. 735

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen
2210-8-2-1-1-WFK

Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung

Vom 3. November 2010


Auf Grund des Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

§ 26 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl S. 308), wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es werden folgender neuer Satz 6 und folgender Satz 7 eingefügt:

6Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 7Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.“

b)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.

2.
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

3.
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Hochschulzugangsberechtigung aus dem Vereinigten Königreich verfügen, werden in das Zulassungsverfahren einbezogen, wenn sie zu der in Abs. 1 genannten Frist alle Prüfungsleistungen erbracht haben und über die erzielten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung von einer im Vereinigten Königreich für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle vorlegen. 2Die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen kann bis zum 31. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfrist). 3Eine Zulassung auf der Grundlage der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die in der Bescheinigung dargestellten Prüfungsleistungen durch die vorläufige Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden (Statement of Results oder Candidate Statement of Provisional Results) bestätigt werden. 4Wird dieser Nachweis nicht bis zur Einschreibung erbracht, so erlischt die Zulassung. 5Kann eine Bescheinigung nach Satz 1 nicht bis zu der Frist des Satzes 2 vorgelegt werden, können die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden bis zum 20. August in den Stand des Zulassungsverfahrens einbezogen werden, den das örtliche Auswahlverfahren bis dahin erreicht hat, falls es zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Bewerberinnen und Bewerber mit irischer Hochschulzugangsberechtigung entsprechend. 7Bewerberinnen und Bewerber mit Internationalem Baccalaureate-Diplom oder sonstiger im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung, die bis zu der in Abs. 2 Satz 1 genannten Nachfrist den Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch vorläufigen Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern nachweisen, können den endgültigen Nachweis bis Vorlesungsbeginn nachreichen.“

4.
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

5.
Es wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Der Zulassungsantrag von Abiturientinnen und Abiturienten des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums, die im Jahr 2011 das Abitur ablegen, kann für die Zulassung zum Sommersemester 2011 auf die Zwischenbilanz nach dem Ausbildungsabschnitt 13/1 gestützt werden. 2Für die Zulassung zum Studium ist den Hochschulen die vorläufige Bescheinigung über die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vorzulegen. 3Die Hochschulen setzen die Frist zur Nachreichung der vorläufigen Bescheinigung über die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung fest.“


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 16. November 2010 in Kraft. 2Die Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2011.

München, den 3. November 2010

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h, Staatsminister