Fundstelle GVBl. 2010 S. 747

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Verordnung

2032-2-11-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Verordnungen zum Bayerischen Besoldungsgesetz
2032-2-11-F

Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV)

Vom 16. November 2010


Auf Grund von Art. 51 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:



Inhaltsübersicht



Teil 1

Stellenzulagen

§   1 Lehrzulage
§   2 Lehrtätigkeit
§   3 Höhe der Lehrzulage
§   4 Ausschlusswirkung der Lehrzulage
§   5 Lehrerfunktionszulage
§   6 Nachprüferzulage
§   7 Steuerprüferzulage
§   8 Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung
§   9 Konkurrenzregelungen
§ 10 Haushaltsvorbehalt




Teil 2

Zulagen für besondere Erschwernis

§ 11 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 12 Zulage für Schichtdienst
§ 13 Krankenpflegezulage
§ 14 Sondereinsatzzulage
§ 15 Fliegererschwerniszulage
§ 16 Bergführerzulage
§ 17 Taucherzulage
§ 18 Sprengstoffentschärferzulage, Sprengstoffermittlerzulage
§ 19 Gewährung der Erschwerniszulagen bei Teilzeitbeschäftigung
§ 20 Konkurrenzregelungen




Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Inkrafttreten



Teil 1

Stellenzulagen

§ 1

Lehrzulage

(1) 1Beamte und Beamtinnen des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und Landesanwälte und Landesanwältinnen, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte als Lehrende in der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung oder in einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aus- oder Fortbildung verwendet werden, erhalten eine Lehrzulage. 2Die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit im Sinn des Satzes 1 muss im Durchschnitt wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden betragen (Mindestmaß der Regellehrverpflichtung); Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist zu beachten.

(2) 1Keine Lehrzulage erhalten Lehrende nach Abs. 1

1.
an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 16 oder R 2 übertragen ist,

2.
an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 15 oder R 1 übertragen ist,

3.
an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 14 oder R 1 übertragen ist.

2Bei eigenständigen Fortbildungsstätten bestimmt sich die nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 maßgebliche Besoldungsgruppe nach dem Qualifikationsniveau der Fortbildungsstätte. 3Besteht ein solches nicht, bestimmt sich die Zuordnung gemäß Satz 1 nach dem Qualifikationsniveau der Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Fortbildungsmaßnahme.


§ 2

Lehrtätigkeit

(1) 1Lehrtätigkeit im Sinn des § 1 ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, an anderen verwaltungseigenen Schulen, sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen oder als Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen, Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen oder sonstige Nachwuchskräfte. 2Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.

(2) Als Lehrtätigkeit gelten nicht eine vorwiegend praktische Ausbildungstätigkeit (auch in Lehrwerkstätten), eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.


§ 3

Höhe der Lehrzulage

(1) 1Die Höhe der monatlichen Lehrzulage richtet sich nach der maßgeblichen Regellehrverpflichtung pro Woche (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt. 2Die Beträge der Lehrzulage im Einzelnen und deren Höchstsatz ergeben sich aus Anlage 1. 3Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten.

(2) 1Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Mindestunterrichtsstunden nach Anlage 1 entsprechend dem Grad der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstermäßigung für Richter und Richterinnen.


§ 4

Ausschlusswirkung der Lehrzulage

(1) 1Im Rahmen einer Tätigkeit, für die der oder die Lehrende eine Lehrzulage erhält, steht eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht zu. 2Das gilt nicht für Lehr- oder Prüfungstätigkeiten, die nicht zur hauptamtlichen Lehrtätigkeit gehören, für welche die Lehrzulage gewährt wird.

(2) 1Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgegolten. 2Ansprüche nach dem Reisekostenrecht bleiben davon unberührt.


§ 5

Lehrerfunktionszulage

(1) 1Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion eine Lehrerfunktionszulage nach Maßgabe der Anlage 2. 2Sie wird nur gewährt, wenn die Lehrkraft die Funktion für mindestens einen Monat wahrnimmt. 3Die Wahrnehmung der Funktion muss mindestens 15 v.H. der auf dem jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen.

(2) 1Übt eine Lehrkraft mehrere der in Anlage 2 genannten Funktionen aus, wird die Lehrerfunktionszulage nur einmal für die überwiegend ausgeübte Funktion gewährt. 2Werden von einer Lehrkraft mehrere Funktionen in gleichem Umfang ausgeübt, ist der höhere Zulagenbetrag zu zahlen.


§ 6

Nachprüferzulage

1Beamte und Beamtinnen erhalten eine Nachprüferzulage nach Anlage 3, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer oder als Nachprüferin von Luftfahrtgerät überwiegend verwendet werden. 2Die Nachprüferzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.


§ 7

Steuerprüferzulage

1Beamte und Beamtinnen der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Steuerprüferzulage nach Maßgabe der Anlage 3. 2Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.


§ 8

Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Stellenzulagen gemäß Art. 6 BayBesG zu kürzen.


§ 9

Konkurrenzregelungen

(1) Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayBesG wird nicht neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayBesG gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur insoweit gewährt, als sie diese übersteigt.

(3) Eine Lehrzulage wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur in Höhe der Hälfte des nach Anlage 1 maßgeblichen Betrags gewährt.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn und solange eine Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt wird.


§ 10

Haushaltsvorbehalt

1Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. 2Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.


Teil 2

Zulagen für besondere Erschwernisse


§ 11

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

(1) 1Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen sowie Empfänger und Empfängerinnen von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Mindeststundenzahl des Satzes 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen.

(2) 1Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

2.
an den übrigen Samstagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie

3.
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

2Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. 3Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. 4Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht die Rufbereitschaft, der Dienst während Übungen, Dienstsport und Reisezeiten bei Dienstreisen. 5Rufbereitschaft im Sinn des Satzes 4 ist das Bereithalten des oder der hierzu Verpflichteten in seiner oder ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm oder ihr anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner oder ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. 6Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft.

(3) 1Die Beträge für jede volle Zeitstunde ergeben sich nach Maßgabe der Anlage 4. 2Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.


§ 12

Zulage für Schichtdienst

(1) 1Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen erhalten eine monatliche Schichtzulage nach Maßgabe der Anlage 4, wenn

1.
sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je sieben Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten; sofern die durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je fünf Wochen geleistet werden, ist hierbei eine nach dem Schichtplan vorgesehene zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden unschädlich;

2.
sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht) und

a)
der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden oder

b)
der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden

geleistet wird.

2Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. 3Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. 4Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. 5Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinn dieser Vorschrift.

(2) 1Abs. 1 gilt nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. 2Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die erforderlichen 40 Dienststunden nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen.


§ 13

Krankenpflegezulage

(1) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst erhalten eine monatliche Krankenpflegezulage nach Maßgabe der Anlage 4, wenn sie

1.
in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,

2.
in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,

3.
in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen, oder

4.
zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen.

(2) 1Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

1.
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

2.
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

3.
gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

4.
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

5.
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

6.
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

7.
Patienten in Einheiten für Intensivmedizin

ausüben, erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4. 2Die Krankenpflegezulage erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Beamtinnen wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter.

(3) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die

1.
zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte oder Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,

2.
ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,

3.
als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Abs. 2 erfüllen,

erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4.

(4) 1Eine Krankenpflegezulage wird jeweils nur einmal gewährt. 2Sind die Voraussetzungen für eine Krankenpflegezulage nach Abs. 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.


§ 14

Sondereinsatzzulage

1Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die

1.
Aufgaben in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder

2.
Aufgaben in einem Rauschgifteinsatzkommando, in einem Unterstützungskommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in einem Technischen Einsatzkommando oder in der Führungsgruppe der Polizeiinspektionen Spezialeinheiten wahrnehmen oder

3.
als Ermittler und Ermittlerinnen in einer zivilen Einsatzgruppe verwendet werden,

erhalten eine monatliche Sondereinsatzzulage nach Anlage 4. 2Satz 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittler und Verdeckte Ermittlerinnen verwendet sind.


§ 15

Fliegererschwerniszulage

(1) 1Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die als

1.
Hubschrauberführer und Hubschrauberführerinnen oder

2.
Flugtechniker und Flugtechnikerinnen

in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine monatliche Fliegererschwerniszulage nach Maßgabe der Anlage 4, deren betragsmäßige Gestaltung von einer Zusatzqualifikation abhängig ist. 2Zusatzqualifikation im Sinn des Satzes 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(2) 1Die Zulage nach Abs. 1 erhalten nach Maßgabe der Anlage 4 auch Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, wenn sie

1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Hubschrauberbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Hubschraubern dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,

2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer und Prüferinnen von Hubschraubern zum Mitfliegen verpflichtet sind.

2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. 3Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 10 v.H. des maßgebenden Betrags.


§ 16

Bergführerzulage

(1) 1Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Polizeibergführer oder zur Polizeibergführerin erhalten bei Verwendung als Bergführer oder Bergführerin in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen eine monatliche Bergführerzulage nach Anlage 4. 2Die Zulage nach Satz 1 erhalten auch Beamte und Beamtinnen für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer oder zur Bergführerin.

(2) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten eine verminderte Bergführerzulage nach Anlage 4.


§ 17

Taucherzulage

(1) Beamte oder Beamtinnen erhalten für Tauchertätigkeiten eine Zulage.

(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1.
im Taucheranzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,

2.
mit Helm oder Tauchgerät.

2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) 1Die Taucherzulage wird nach Stunden berechnet; die maßgeblichen Stundensätze, wie auch die Staffelung nach Tauchtiefen des Stundensatzes im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bestimmen sich nach Anlage 4. 2Die Zulagenbeträge nach Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 erhöhen sich für eine Tauchertätigkeit

1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v.H.,

2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 v.H.,

3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 v.H.,

4.
bei Lufttemperaturen von weniger als plus 3 Grad Celsius um 25 v.H.,

5.
unter Eisdecken, Wracks oder Bauteilen um 30 v.H.

3Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, das Ergebnis ist zu runden. 4Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. 5Als Tauchzeit gilt

1.
für Helmtaucher und Helmtaucherinnen die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

2.
für Schwimmtaucher und Schwimmtaucherinnen die Zeit unter der Atemmaske und

3.
für Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.


§ 18

Sprengstoffentschärferzulage, Sprengstoffermittlerzulage

(1) 1Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer oder zur Sprengstoffentschärferin, deren ständige Aufgabe das Behandeln von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. 2Die Zulage nach Satz 1 wird gewährt für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. 3Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. 4Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.

(2) 1Die Zulage nach Abs. 1 kann bei besonderen Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, nach Maßgabe der Anlage 4 erhöht werden. 2An die Stelle des Höchstbetrags nach Abs. 1 Satz 4 tritt der Höchstbetrag nach Abs. 3.

(3) Die Zulagen nach Abs. 1 und 2 dürfen zusammen den in Anlage 4 bestimmten Monatsgesamtbetrag nicht übersteigen.

(4) 1Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler oder zur Sprengstoffermittlerin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler oder Sprengstoffermittlerin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen (insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport) erhalten eine verminderte Zulage. 2Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.


§ 19

Gewährung der Erschwerniszulagen bei Teilzeitbeschäftigung

§ 8 gilt entsprechend für die Erschwerniszulagen, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden.


§ 20

Konkurrenzregelungen

(1) 1Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 11 wird nicht gewährt neben

1.
einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBesG,

2.
der Auslandsbesoldung (Art. 38 BayBesG),

3.
einer Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG; ausgenommen sind die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9, die in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Dienstbehörden tätigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen bis Besoldungsgruppe A 13 sowie die beim Bayerischen Landtag tätigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

4.
einer Vergütung im Vollstreckungsdienst (Art. 63 BayBesG),

5.
einer Zulage auf Grund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen.

2Die Zulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

(2) 1Die Zulage für Schichtdienst nach § 12 Abs. 1 wird neben der Auslandsbesoldung (Art. 38 BayBesG) nicht und neben Zulagen nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur zur Hälfte gewährt. 2Abweichend von Satz 1 Alternative 2 erhalten Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG die Zulage nach § 12 Abs. 1 in voller Höhe.

(3) Beim Zusammentreffen einer Krankenpflegezulage nach § 13 mit einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG ist diese mit einem Betrag in Höhe von 46,02 Euro auf die Krankenpflegezulage anzurechnen.

(4) 1Die Sondereinsatzzulage nach § 14 wird nicht gewährt neben

1.
einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BayBesG,

2.
einer Fliegererschwerniszulage nach § 15.

2Beim Zusammentreffen einer Sondereinsatzzulage mit einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und einer Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG wird der sich nach § 9 Abs. 2 ergebende Betrag nicht gezahlt.

(5) In den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 bis 4 gilt der Ausschluss auch dann, wenn und solange die jeweilige Zulage gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt wird oder eine Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG noch nicht bis zur Hälfte abgebaut ist.


Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 21

Übergangsregelung

1Folgende Stellenzulagen nach der Anlage der Bayerischen Stellenzulagenverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung werden nach Maßgabe des Satzes 2 weitergewährt:

1.
Nrn. 1.2, 3 und 4,

2.
Nr. 5 betreffend Realschullehrer und Realschullehrerinnen, Studienräte und Studienrätinnen (an Realschulen),

3.
Nr. 6.1 betreffend Sonderschullehrer und Sonderschullehrerinnen, Sonderschuloberlehrer und Sonderschuloberlehrerinnen,

4.
Nr. 6.4.

2Die Weitergewährung endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Stellenzulage nicht mehr erfüllt werden oder dem Beamten oder der Beamtin das ihrer Zulagenfunktion entsprechende Beförderungsamt oder ein gleichwertiges Beförderungsamt übertragen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2016.


§ 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 16. November 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

Anlagen