Fundstelle GVBl. 2010 S. 60

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Verordnung

2120-1-2-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Organisation des Gesundheitswesens
2120-1-2-UG

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung

Vom 20. Januar 2010


     Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 34 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, hinsichtlich § 1 Nrn. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:




§ 1

     Die Verordnung zur Ausführung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- und Futtermittelrechts (Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung – AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl S. 2, BayRS 2120-1-2-UG) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Entscheidung, ob und wie lange auf einer Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder eines Dritten, wenn dieser eine für den vorgesehenen Zeitraum sichere Einstellung der Daten gewährleistet und den Missbrauch ausschließt, auf eine der in § 40 Abs. 2 Satz 2 LFGB genannten Maßnahmen oder auf eine Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 hingewiesen wird.“

2.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.“

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 12 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende neue Nr. 13 eingefügt:

„13. Weiden i. d. OPf. und“.

c)
Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 14.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 10 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

b)
In Nr. 11 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nr. 12 wird gestrichen.

5.
§ 10 erhält folgende Fassung:

㤠10

Information der Öffentlichkeit bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten

     Für die Information der Öffentlichkeit bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten nach § 40 LFGB auch in Verbindung mit § 39 Abs. 4 LFGB gilt § 3 entsprechend.“

6.
§ 12 erhält folgende Fassung:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.“


§ 2

     Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

München, den 20. Januar 2010

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister